Kaminfegertarif für den Kanton Solothurn
                            Kaminfegertarif für den Kanton  Solothurn  Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2009)  Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung  gestützt auf § 67 Absatz 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 24. Sep  -  tember 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Dieser Tarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kaminfegers für  seine Reinigungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Der Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kreiskaminfeger von der  Solothurnischen   Gebäudeversicherung   übertragenen   Reinigungsarbeiten,  einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldungen von festge  -  stellten vorschriftswidrigen oder feuergefährlichen Zuständen. Weiterge  -  hende Aufgaben  und  deren  Entschädigung  werden  von  der  Solothurni  -  schen Gebäudeversicherung besonders geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Reinigungsmethode
                            1  Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, die unter den  gegebenen   Umständen   eine   fachgemässe   und   rationelle   Reinigung   ge  -  währleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die alkalische Heizkesselreinigung darf grundsätzlich nur im Einverständ  -  nis mit dem Gebäudeeigentümer, Mieter oder deren Vertreter ausgeführt  werden. Die Kosten (Materialkosten + Zeitaufwandkosten) für die alkali  -  sche Heizkesselreinigung sind vorgängig zwischen den Parteien festzule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung die Reinigungsme  -  thode vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  618.111  .  GS 93, 404
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Entschädigung
§ 4 Bemessung der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten  bemisst sich einerseits nach  dem   Tarif   nach   Vorgabezeit   (Grund-   und   Objekttaxe)   oder   andererseits  nach dem Tarif nach Aufwand. Hinzu kommen allfällige Sonderkosten ge  -  mäss § 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tarif nach Vorgabezeit
                            a) Grundtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Grundtaxe (Tabelle im Anhang) werden jene Kosten abgegolten,  die nicht dem einzelnen Reinigungsobjekt direkt zugerechnet werden kön  -  nen (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsan  -  weisung, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge  und   Maschinen,   Abrechnung,   Arbeitspausen   und   persönliche   Reinigung  des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundtaxe wird zur Objekttaxe hinzugerechnet. Sonderkosten gemä  -  ss § 13 berechtigen nicht zur Erhebung der Grundtaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für die Berechnung der Grundtaxe sind die gesamten Ob  -  jekttaxen   pro   selbständigen   Haushalt.   Bei   gemeinschaftlichen   Anlagen  (z.B.  Zentralheizungen) erfolgt  der   Zuschlag   der  Grundtaxe  auf  die  Ge  -  samtheit der entsprechenden Objekttaxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Rechnungsstellung nach dem Tarif nach Vorgabezeit ist es uner  -  heblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling  ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Objekttaxe
                            1  Mit der Objekttaxe werden die objektbezogenen Reinigungskosten ein  -  schliesslich der Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen ge  -  mäss Arbeitspositionen im Objekttaxenverzeichnis (Tarifanhang) abgegol  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Objekttaxen beruhen auf Vorgabezeiten. Diese werden von der Ge  -  bäudeversicherung festgelegt. Beratung, Barinkasso  sowie allfällige Mel  -  dungen über festgestellte vorschriftswidrige oder feuergefährliche Zustän  -  de gemäss § 2 sind darin eingeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Objekttaxe ist die Grundtaxe hinzuzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 c) Ausserordentliche Fälle
                            1  Wenn aus Gründen, die in der wärmetechnischen Anlage liegen, der Rei  -  nigungsaufwand   in   einem   offensichtlichen   Missverhältnis   zur   Entschädi  -  gung nach dem Tarif nach Vorgabezeit steht, darf nach Orientierung des  Eigentümers, Mieters oder deren Vertreter der Tarif nach Aufwand für den  gesamten Reinigungsaufwand (ohne Zeitaufwand für die alkalische Heiz  -  kesselreinigung gemäss § 3 Abs. 2) angewendet werden. Die Orientierung,  dass anstelle des Tarifes nach Vorgabezeit der Tarif nach Aufwand ange  -  wendet wird, hat vor Reinigungsbeginn zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein offensichtliches Missverhältnis liegt vor, wenn die aufgewendete Ob  -  jektzeit die Vorgabezeit um mehr als 20 Prozent, mindestens jedoch um 10  Minuten,   über-   beziehungsweise   unterschreitet.   Bei   entsprechendem  Mehraufwand kann, bei Minderaufwand muss der Tarif nach Aufwand an  -  gewendet   werden.   Ein   eventueller   nachträglich   festgestellter   Mehrauf  -  wand darf nicht nach dem Tarif nach Aufwand abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Tarif nach Aufwand
                            1  Mit   dem   Tarif   nach   Aufwand   (Tabelle   im   Anhang)   werden   die   Reini  -  gungskosten nach Zeitaufwand pro Kaminfeger (Meister, Geselle, Lehrling)  im Objekt für die Arbeiten an der wärmetechnischen Anlage, einschliess  -  lich Wegzeit, Beratung und Inkasso sowie für Meldungen über festgestell  -  te vorschriftswidrige oder feuergefährliche Zustände gemäss § 2 abgegol  -  ten. Die Grundtaxe darf nicht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für  die keine feste Objekttaxe vorgesehen ist. Vorbehalten bleiben die in die  -  sem Tarif ausdrücklich aufgeführten Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gemeinschaftliche Anlagen
                            1  Die Reinigungsentschädigung für gemeinschaftliche Anlagen wird anteil  -  mässig auf die Eigentümer oder Mieter aufgeteilt, die eine Benützungs  -  möglichkeit haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Arbeiten ausserhalb des Turnus
                            1  Dieser Tarif gilt auch für die Reinigung und Kontrolle von wärmetechni  -  schen Anlagen ausserhalb des ordentlichen Turnus. Sofern sich aber da  -  durch ein Mehraufwand ergibt, bleibt seine Berechnung nach dem Tarif  nach Aufwand vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Voranmeldung
                            1  Der Kaminfeger hat ordentlicherweise am Tage vorher die Hausbewoh  -  ner zu avisieren; in Betrieben kann die Zeit vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters  nicht vorgenommen werden, kann die objektbezogene Grundtaxe in Rech  -  nung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Überzeit
                            1  Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Ar  -  beitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zu  -  schläge zu entrichten:  a)  Überzeit (18.00–20.00 Uhr und 06.00–07. 00 Uhr)  + 25%  b)  Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr)  + 50%  c)  Sonntagsarbeit  + 100%
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sonderkosten
                            1  Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist in der Objekttaxe  und im Tarif nach Aufwand eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die  objektbezogenen Kosten für Gas, Konservierungsmittel und Schlämm-Ma  -  terial. Diese können zu Selbstkostenpreisen verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderkosten dürfen zur Bemessung der Grundtaxe nicht herangezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die vom Kunden verlangte schriftliche Rechnung darf der Kaminfeger  einen Zuschlag von 6 Franken (exkl. MwSt.) pro Rechnung erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Mehrwertsteuer
                            1  Die Mehrwertsteuer wird auf dem dafür pflichtigen Rechnungsbetrag er  -  hoben. Sie ist separat auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Indexanpassung
                            1  Dieser   Kaminfegertarif   entspricht   dem   Landesindex   der   Konsumenten  -  preise vom März 2009 (Mai 1993 = 100 Punkte). Verändert sich dieser In  -  dex, so kann die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung diesen  Tarif entsprechend anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            bis  Teuerungsausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf   den   vorliegenden   Tarif   wird   generell   ein   Teuerungszuschlag   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prozent gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Rechnungsstellung
                            1  Der Kaminfeger hat bei der ersten Reinigung beziehungsweise bei Preis-  oder Zeitänderungen detailliert Rechnung zu stellen. Bei schriftlicher Rech  -  nung sind die Detailpositionen immer aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Vollzug
                            1  Die Geschäftsleitung der Gebäudeversicherung kann für die Anwendung  dieses Tarifes Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Rechtspflege
                            1  Beschwerden bezüglich Anwendung dieses Tarifes sind innert 10 Tagen  seit Rechnungsstellung schriftlich der Geschäftsleitung der Gebäudeversi  -  cherung unter Beilage der Rechnung einzureichen. Der Geschäftsleiter der  Gebäudeversicherung entscheidet erstinstanzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   des   Geschäftsleiters   steht   dem   Berechtigten   die   Be  -  schwerde an die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung zu. Die  Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides mit einer  Begründung schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Inkrafttreten
                            1  Dieser Tarif samt Anhang tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Er ersetzt den  Kaminfegertarif vom 21. November 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 90, 172 (BGS 618.185.1/11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.1996 01.01.1997 § 6 Abs. 2 geändert -
25.10.1996 01.01.1997 § 13 Abs. 3 eingefügt -
07.05.2009 01.07.2009 § 15 totalrevidiert -
07.05.2009 01.07.2009 § 15
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 25.10.1996 01.01.1997 geändert -
§ 13 Abs. 3 25.10.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 15 07.05.2009 01.07.2009 totalrevidiert -
§ 15
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                07.05.2009 01.07.2009 eingefügt -
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifanhang  A. Tarif nach Vorgabezeit  a) Grundtaxentabelle (exkl. MWSt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )                     Objekttaxe  von:   bis:  Grundtaxe  Fr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                0.00 9.95
10.00 14.95
15.00 19.95
20.00 24.95
25.00 29.95
30.00 34.95
35.00 39.95
40.00 44.95
45.00 49.95
50.00 59.95
60.00 69.95
70.00 79.95
80.00 89.95
90.00 99.95
100.00 109.95
110.00 119.95
120.00 129.95
130.00 139.95
140.00 149.95
150.00 159.95
160.00 169.95
170.00 179.95
180.00 189.95
190.00 199.95
200.00 209.95
210.00 219.95
220.00 229.95
230.00 239.95
240.00 249.95
                            über  250.00  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                19.10
20.50
21.90
23.30
24.70
26.10
27.50
28.90
30.30
31.50
34.70
38.00
41.30
44.70
48.00
51.30
54.70
58.00
61.30
64.70
68.00
71.30
74.70
78.00
81.30
84.70
88.00
91.30
94.70
                            36 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  A. Tarif nach Vorgabezeit Buchstabe a Fassung vom 27. April 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Objekttaxenverzeichnis (exkl. MWSt)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zentralheizungen (inkl. Kamin/Abgasleitung und
                            Verbindungswegen von 3 m Länge)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1. Für Zentralheizungen mit einer Leistung bis 750 kW (645’000 kcal/h)
                            beträgt die Objekttaxe:  Leistung  kW  umgerechnet in  kcal/h ca. (1 kW =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            860 kcal/h)  Vorgabezeit  in Minuten  Objekttaxe  Fr.  Zuschlag  für Einbau    ten Kessel    einstieg  je Fr.  bis 30.0  bis 26’000    50    46.00    5.50
                        
                        
                    
                    
                    
                30.1- 35.0 26’001- 30’000 55 50.60 6.10
35.1- 40.0 30’001- 34’000 60 55.20 6.60
40.1- 50.0 34’001- 43’000 65 59.80 7.20
50.1- 60.0 43’001- 52’000 70 64.40 7.70
60.1- 70.0 52’001- 60’000 75 69.00 8.30
70.1- 80.0 60’001- 69’000 80 73.60 8.80
80.1- 90.0 69’001- 77’000 85 78.20 9.40
90.1-100.0 77’001- 86’000 90 82.80 9.90
100.1-110.0 86’001- 95’000 100 92.00 11.00
110.1-120.0 95’001-103’000 105 96.60 11.60
120.1-130.0 103’001-112’000 110 101.20 12.10
130.1-140.0 112’001-121’000 115 105.80 12.70
140.1-160.0 121’001-138’000 120 110.40 13.20
160.1-180.0 138’001-155’000 125 115.00 13.80
180.1-200.0 155’001-172’000 130 119.60 14.40
200.1-230.0 172’001-198’000 140 128.80 15.50
230.1-260.0 198’001-224’000 150 138.00 16.60
260.1-290.0 224’001-249’000 160 147.20 17.70
290.1-320.0 249’001-275’000 170 156.40 18.80
320.1-350.0 275’001-301’000 175 161.00 19.30
350.1-380.0 301’001-327’000 180 165.60 19.90
380.1-410.0 327’001-352’000 185 170.20 20.40
410.1-440.0 352’001-378’000 190 174.80 21.00
440.1-470.0 378’001-404’000 195 179.40 21.50
470.1-500.0 404’001-430’000 200 184.00 22.10
500.1-550.0 430’001-473’000 210 193.20 23.20
550.1-600.0 473’001-516’000 215 197.80 23.70
600.1-650.0 516’001-559’000 220 202.40 24.30
650.1-700.0 559’001-602’000 230 211.60 25.40
700.1-750.0 602’001-645’000 240 220.80 26.50
1.2. Für die Reinigung von zwei Heizkesseln (z.B. Öl/Holz) wird die Ob 
                            jekttaxe zweimal berechnet. Von diesem Betrag ist hingegen die Reini    gung des Kamins einmal wieder abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Bei Anlagen mit einer Leistung von über 750 kW (645’000 kcal/h)
                            wird der Tarif nach Aufwand angewendet.  Vorgabezeit  Preis
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentral
                            heizungen, inkl. Drei Zügen  bis 20 kW  (17’200 kcal/h)  40  36.80  ab 20.1 kW  (17’201 kcal/h)  50  46.00  Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter  je 50 cm Länge gelten als 1 Zug)  4  3.70  Zuschlag für Bratofen  4  3.70
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen
                            und dergleichen Anlagen  Grundansatz inkl. einem Zug  10  9.20  Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter  je 50 cm Länge gelten als 1 Zug)  4  3.70  Zuschlag je Aufsatz  6  5.50
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Lochherde
                            Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher  10  9.20  Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als Koch    loch gelten auch Bratöfen, aushebbare und ein    gebaute Schiffe und Kochplatten)  4  3.70  Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten  4  3.70
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Plattenherde
                            bis 30 dm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Herdoberfläche  16  14.70  Zuschlag für weitere 10 dm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , je  4  3.70  Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten  4  3.70  Zuschlag für Bratöfen  4  3.70
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oelöfen
                            bis 10 kW(8600 kcal/h), 1 Brenner  20  18.40  Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zün    dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  4.60  Reinigung Verbrennungsventilator  10  9.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen
                            und dergleichen Anlagen  Tarif nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Abgasanlagen und Verbindungswege
                            1  )  Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Abgas    anlagen und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden  Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach  Pos. 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und  Einzelfeuerstellen (Ziff. 3-7) werden Kontrolle und Reinigung der Ab    gasanlage und von über 3 m langen Verbindungswegen separat be    rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.1. Abgasanlagen Vorgabezeit Preis
                            bis 9 m Länge  12  11.00
                        
                        
                    
                    
                    
                9.01-15.00 m Länge 16 14.70
                            über 15.01 m Länge  20  18.40
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2. Steigbare Abgasanlagen
                            Abgasanlagen, die zur Reinigung  be    stiegen werden müssen  Tarif nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3. Ausbrennen Tarif nach Aufwand
8.4. Verbindungswege
3.01-5.00 m Länge 6 5.50
5.01-8.00 m Länge 10 9.20
8.01 und mehr m Länge Tarif nach Aufwand
                            (für die Berechnung gelten zwei Winkel  als 1 m Länge)
                        
                        
                    
                    
                    
                8.5. Kondensatabscheider 6.30
8.6. Filteranlagen Tarif nach Aufwand
9. Gasfeuerungen
                            Kontrolle und Reinigung der Feuerungs- und  Rauchabzugsanlagen  Tarif nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Gewerbliche Wärmetechnische Anlagen
                            Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen,  industriellen und dergleichen Betrieben  Tarif nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kontrollarbeiten Tarif nach Aufwand
                            1  )  8. Abgasanlagen und Verbindungswege Fassung vom 7. Mai 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            B. Tarif nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Für Meister, Geselle und Lehrling (pro Person  auszurechnen)  Sockel-  beitrag  Pauschale  pro Auftrag  pro Std.  (exkl.  MWST)  pro Min.  (exkl.  MWST)  Zuschlag für Ein    steigen  bei Kesselarbeiten  pro Std. (exkl.  MWST)  Meister  Gesellen  Lehrlinge  Fr. 13.00  Fr. 13.00  Fr. 73.70  Fr. 26.70  Fr. 1.23  Fr. 0.45  Fr. 7.40  Fr. 7.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  B. Tarif nach Aufwand Fassung vom 27. April 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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