Vereinbarung betreffend Änderung der am 19. Oktober 1894 vereinbarten Vollzugsbestimmungen zum Staatsvertrage vom 16. und 25. August 1756 zwischen der Stadt Basel und dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden über Wasserbenützung aus der Wiese
                            Wasserbenützung aus der Wiese: Vereinbarung zum Staatsvertrag von 1756  Vereinbarung betreffend Änderung der am 19. Oktober 1894 vereinbarten  Vollzugsbestimmungen zum Staatsvertrage vom 16. und 25. August 1756  zwischen der Stadt Basel und dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden  über Wasserbenützung aus der Wiese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 30. April 1909 (Stand 2. Mai 1914)  I. Die Regierungen des Kantons Basel-Stadt und des Grossherzogtums Baden sind übereingekom  -  men, die Niederschrift über die Besprechung ihrer technischen Beamten in Basel vom 22. April 1908,  betreffend den Vollzug des baslerisch-badischen Staatsvertrags von 1756 über die Wasserbenützung  aus der Wiese, als Ergänzung der Vereinbarung, betreffend Sicherung des Vollzugs dieses Staatsver  -  trages vom 19. Oktober 1894, anzuerkennen und zu genehmigen. Es werden durch diese Niederschrift  insbesondere ergänzt die Bestimmungen der Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 1894 in Ziffer I,  Absatz 2, und Ziffer II, Absatz 2.  Die Regierung des Kantons Basel-Stadt wird die unter Ziffer II 1, 3 und 5 der Niederschrift ge  -  nannten Einrichtungen zur Festlegung der Höhenlage der Teichsohle, der Anbringung neuer Eichmar  -  ken und der Vorrichtungen zum Messen des aus dem Teich entnommenen Wassers auf ihre Kosten  ausführen, und sie wird vom Beginn der Ausführungsarbeiten der Grossherzoglich Badischen Regie  -  rung Kenntnis geben. Der Grossherzoglichen Regierung wird die Befugnis eingeräumt, von den Aus  -  führungsarbeiten,  soweit  sie  die  Interessen der  badischen  Wiesenbewässerung berühren,  durch ihre  technischen Beamten jederzeit Einsicht nehmen zu lassen.  II. In Ergänzung von Ziffer I, Abs. 3 der genannten Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 1894  haben die beiden Regierungen weiter vereinbart, dass das Wasser des Weiler Mühlkanals zur Bewäs  -  serung der Weiler und Friedlinger Wiesen ausser zu den in lit. a bis d genannten Zeiten und zur Zeit  vollen Wassers nach Massgabe von Ziffer I, Absatz 4, der Anlage ferner zulässig sein soll:  jeden Dienstag und Freitag der Monate Juni, Juli und August von 7  Uhr abends bis 4 Uhr morgens.  III. Sodann verständigen sich die beiden Regierungen darüber, dass anstelle der Vertreter der Kor  -  poration der Gewerbsinteressenten der vertragsmässige Verkehr mit den badischen Orts- und Bezirks  -  behörden fortan den zuständigen baselstädtischen Beamten obliegt.  IV. Hierbei behalten die beiden Regierungen die nach der Verfassung ihrer Staaten erforderliche  höhere Genehmigung vor und einigen sich darüber, dass der Zeitpunkt, an dem die durch vorstehende  Übereinkunft   veränderten   Vollzugsbestimmungen   zum   badisch-schweizerischen   Staatsvertrage   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1756   in   Wirksamkeit   treten   sollen,   durch   gegenseitige   Vereinbarung   im   Schriftwege   festzustellen  sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Basel, den 12. Juni 1909  Der Präsident des Regierungsrates: sig. E. Wullschleger  Der Sekretär: sig. Dr. A. Im Hof  Karlsruhe, den 30. April 1909  Der Minister des Grossherzoglichen Hauses  und der auswärtigen Angelegenheiten: sig. von Marschall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 27. 1. 1910.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Siehe die Bekanntmachung des Regierungsrates vom 2. 5. 1914 (Bd. 29 S. 306 der Chronologischen Gesetzessammlung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Wasserbenützung aus der Wiese: Vereinbarung zum Staatsvertrag von 1756  Niederschrift über die Besprechung in Basel am 22. April 1908 betreffend den Vollzug der  badisch-baslerischen Übereinkunft von 1756  Am Riehenteich sind seitens des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt eine Reihe von Verände  -  rungen geplant, welche auf die den badischen Wiesenbesitzern durch die badisch-baslerische Überein  -  kunft von 1756 gewährleistete Wiesenbewässerung und auf die in der Basler Konferenz vom 19. Ok  -  tober 1894 vereinbarten Bestimmungen von Einfluss sind. Nachdem die Projekte zu diesen Verände  -  rungen durch die baslerische Behörde der badischen Oberdirektion des Wasser- und Strassenbaues zur  Kenntnis mitgeteilt wurden, sind aus Auftrag ihrer vorgesetzten Behörden die unterzeichneten techni  -  schen Beamten, nämlich:  seitens der grossh. badischen Oberdirektion des Wasser- und Strassenbaues:  Geheimer Oberbaurat Prof. Drach und  Oberbauinspektor Fels;  seitens des Baudepartements des Kantons Basel-Stadt:  Kantonsingenieur Bringolf und  Ingenieur Miescher, Direktor des Gas- und Wasserwerks,  zu einer Besprechung zusammengetreten, um sich über die technischen Grundsätze der am Riehen  -  teich beabsichtigten Veränderungen, über deren Einwirkung auf die durch die Basler Konferenz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Oktober 1894 geregelte Wasserbenützung zur Wiesenbewässerung auf badischem Gebiet, sowie
                            über   die   Massnahmen   zu   verständigen,   die   zum   Schutz   der   Interessen   der   wässerungsberechtigten  Wiesenbesitzer gegen eine Benachteiligung durch die von baslerischer Seite geplanten Veränderungen  am Riehenteich zu ergreifen sind.  Die obigen Delegierten haben sich über folgende bei der Ausführung der am Riehenteich geplanten  Veränderungen zu beachtenden Grundsätze geeinigt:  I. Die vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beabsichtigten Veränderungen am Riehenteich  bestehen in folgendem:  a)  Da die Werkkanäle  in Kleinbasel  beseitigt  werden  sollen,  muss der  Riehenteich beim  Erlen  -  pumpwerk von seinem bisherigen Lauf abgelenkt und in einem neuen Bett zur Wiese geleitet werden  (vgl. den anliegenden Übersichtsplan in 1: 10000). Das hierdurch sich ergebende Wassergefälle soll in  einer beim Erlenpumpwerk an dem neuen Teichbett zu errichtenden Wasserkraftstation mit Turbinen  -  anlage (Punkt A des Planes) ausgenützt werden.  Der Wasserspiegel des Teiches soll vor den Turbinen um etwa 1 m über die bisher bei vollem  Wasser (5,15 cbm in der Sekunde) vorhandenen Höhe, nämlich auf die Kote +14,05 m über dem Null  -  punkt des Basler Pegels, aufgestaut werden. Die Wirkung dieses Aufstaues wird nach der von der Bas  -  über die beim Wildschutz im Jahre 1894 angebrachten Eichmarken hinaufreichen, wogegen nach der  bei der badischen Oberdirektion des Wasser- und Strassenbaues angestellten Berechnung diese Wir  -  kung:  -  hung des Teichspiegels bei der Eichmarke für volles Wasser nicht mehr hervorrufen würde,  – bei Wasserklemme (1,95 cbm) die untere der beiden Eichmarken noch um 0,094 m überschreiten  würde.  An Betriebswasser soll dem neuen Teich bis zu 5,5 cbm in der Sekunde zugeführt werden (soviel  vermag das vorhandene Bett des Riehenteiches aufzunehmen).  von der am Riehenteich beim Erlenpumpwerk zu errichtenden Wasserkraftstation zu erwarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Wasserbenützung aus der Wiese: Vereinbarung zum Staatsvertrag von 1756  b) Aus dem Riehenteich oberhalb desWildschutzes bzw. dem sogenannten «Lörracher-Teich» sol  -  len bis zu 500 Sekundenliter Wasser zur Verstärkung des Grundwasserstromes, welcher die Brunnen  des städtischen Pumpwerks speist, entnommen werden.  Die Entnahme soll vorerst und solange es sich nur noch um kleinere Wassermengen handelt, an ei  -  ner Stelle etwa 500 m oberhalb der Langen Erlen auf dem linken Teichufer (Punkt B des Planes) ge  -  schehen; später bei wachsendem Bedarf sollen noch an einer oder an höchstens zwei weiter oben –  etwa 1500 bis  2500  m oberhalb der  Langen  Erlen  –  gelegenen  Stellen Wasserentnahmen  aus  dem  Teich eingerichtet werden.  c) Zur Speisung einer zu errichtenden Badeanstalt sowie einer in das Innere von Kleinbasel zu füh  -  renden Teichwasserleitung mit Wasser des Wiesenflusses soll eine weitere Wasserentnahme auf der  Teichstrecke zwischen dem Basler Wuhr (Stauwehr der Wiese) und dem Auslauf des Lörracher-Tei  -  ches (Punkt C des Planes) eingerichtet werden. Die genannte Teichwasserleitung ist dazu bestimmt,  den Industrieanlagen in Kleinbasel, welche bisher Wasser aus den Teichen entnommen haben, nach  Wegfall der Teiche das nötige Wasser zu liefern.  Die für diese Zwecke bestimmte (Punkt C) aus dem Riehenteich zu entnehmende Wassermenge ist  auf höchstens 1000 Sekundenliter festgesetzt.  II. Die oben genannten Delegierten sind darüber einig, dass die vorstehend bezeichneten Verände  -  rungen am Riehenteich ohne Nachteil für die Interessen der aufgrund der badisch-baslerischen Über  -  einkunft von 1756 wässerungsberechtigten Wiesenbesitzer vorgenommen werden können, wenn die  nachstehenden Bedingungen und Vorschriften eingehalten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. An dem Gefälle und dem Durchflussquerschnitt des Riehenteiches darf keine Änderung vorge -
                            nommen werden, durch welche eine Spiegelabsenkung bei den Eichmarken am Wildschutz bewirkt  werden könnte.  Die derzeitige Höhenlage der Teichsohle abwärts vom Wildschutz soll durch drei Sohlschwellen  im Abstand von etwa 200 m unter Mitwirkung der  beiderseitigen technischen Beamten urkundlich  festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die beiden aufgrund der Basler Konferenz vom 19. Oktober 1894 am Riehenteich beim Wild -
                            schutz angebrachten Eichmarken, deren obere den bei «vollem Wasser» (5,15 cbm), deren untere den  in der Zeit «grosser Dürre und Wassermangels» (1,85 cbm) im Riehenteich vorhandenen Wasserstand  bezeichnet, bleiben in ihrer derzeitigen Lage und in ihrer bisherigen Bedeutung unverändert; sie be  -  zeichnen somit «volles Wasser» und «Zeit grosser Dürre und Wassermangels» unter der Vorausset  -  zung, dass kein Wasser dem Teich oberhalb des Wildschutzes entnommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Um der unter I b und c erwähnten Wasserentnahme aus demTeich Rechnung zu tragen, sind für
                            den Zustand vollen Wassers noch drei weitere Eichmarken an der gleichen Stelle anzubringen, welche  die Wasserstände bezeichnen, bei denen die Wassermengen:  a) 5,150–0,500 = 4,650 cbm  b) 5,150–1,000 = 4,150 cbm  c) 5,150–1,500 = 3,650 cbm  im Teich beim Wildschutz abfliessen. – Vorerst und solange die Wasserentnahme 1000 Sekunden  -  Wird dem Teich an den unter I b und c bezeichneten Stellen eine Gesamtwassermenge bis zu 500  Sekundenliter entnommen, so bezeichnet den Zustand vollen Wassers die Marke a; werden ihm 500–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 Sekundenliter entnommen, so gilt hierfür die Marke b und bei einer Entnahme von 1000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Wasserbenützung aus der Wiese: Vereinbarung zum Staatsvertrag von 1756
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Für den Zustand «grosser Dürre und Wassermangels» soll von der Anbringung weiterer Eich -
                            marken abgesehen werden. Will der zukünftige Besitzer des Teiches das Wässerverbot nach den Be  -  stimmungen der Basler Konferenz vom 19. Oktober 1894 beantragen (vgl. die Anlage zum Protokoll  vom 19. Oktober 1894, Ziffer 2), so hat er, um das Vorhandensein des betreffenden Wasserstandes  feststellen zu können, die Wasserentnahme aus dem Teich einzustellen, die Stauung bei der Turbinen  -  anlage abzulassen und den freien Abfluss des Gesamtwassers im Teich herzustellen; ist dies bis zum  Eintritt eines Beharrungszustandes geschehen, so ist für die Feststellung des das Wässerverbot bedin  -  genden Wasserstandes die schon bisher hierfür bestimmte Eichmarke massgebend.  Den gleichen Zustand des freien Abflusses des Gesamtwassers im Teich hat der Besitzer des Tei  -  ches herzustellen, wenn von badischer Seite der Antrag auf Aufhebung des Wässerverbotes gestellt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. An jeder Wasserentnahmestelle (I b und c) ist eine Vorrichtung anzubringen – am besten ein
                            Überlauf mit vollkommenem Überfall –, durch welche die aus dem Teich abgeleitete Wassermenge in  einer Weise angezeigt wird, dass das Wassermass von jedermann leicht abgelesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Damit nicht durch den Betrieb des Wassermotors der Wasserspiegel des Teiches künstlich unter
                            die Eichmarken gesenkt werden könne, ist die Einrichtung des Wassertriebwerkes so zu treffen, dass  das Betriebswasser zum Motor nur über eine feste Wehrschwelle gelangen kann; diese Schwelle soll  zum mindesten so hoch zu liegen kommen, dass nicht beim Zufluss von 1,85 bzw. von 5,15 cbm der  Wasserspiegel am Wildschutz unter die zugehörigen Eichmarken sich senken kann.  Die Anlage eines auf die Teichsohle hinabreichenden Leerlaufs beim Wassertriebwerk wird badi  -  scherseits unter der Voraussetzung nicht beanstandet, dass dessen Benützung nur ausnahmsweise bei  besonderer Veranlassung, z.B. zur Teichreinigung, geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Über die Einzelheiten in der Ausführung der unter 5 und 6 bezeichneten Anlagen werden die
                            beiderseitigen technischen Beamten sich gegenseitig benehmen.  Basel, den 22. April 1908  Namens des Baudepartements des Kantons Basel-Stadt:  gez. H. Bringolf  Namens der Grossh. bad. Oberdirektion des Wasser- und Strassenbaues  gez. Drach  gez. Fels  Namens des Sanitätsdepartements des Kantons Basel-Stadt:  gez. Paul Miescher
                        
                        
                    
                    
                    
                
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