Wintersportlager der Kantonsschulen Olten und Solothurn
                            Wintersportlager der Kantonsschulen  Olten und Solothurn  Vom 13. November 1973 (Stand 1. August 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 *
                            1  Die   Wintersportlager   der   Kantonsschulen   Olten   und   Solothurn   werden  während der Ferien auf freiwilliger Basis durchgeführt. Vorbehalten bleibt  Ziffer 3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 *
§ 3 *
§ 4
                            1  Die Entschädigungen für die Haupt- und die Gruppenleiter betragen:  *  a)  an technische und administrative Hauptleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ; für Lager von bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Teilnehmern wird die entschädigungsberechtigte Mitwirkung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, für Lager über 50 Teilnehmern von 3 Hauptleitern bewilligt;  b)  an Leiter mit entsprechendem Ausweis III von Jugend und Sport, so  -  fern sie als Gruppenleiter eingesetzt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  c)  an Leiter mit entsprechendem Ausweis II von Jugend und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  d)  an Leiter mit entsprechendem Ausweis I von Jugend und Sport und  in Lagern, die keine Beiträge von Jugend und Sport erhalten, an Lei  -  ter ohne entsprechendem Ausweis von Jugend und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler   der   Kantonsschulen,   die   als   Leiter   eingesetzt   werden,   erhalten  keine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Dieser Beschluss gilt ab Wintersemester 1973/1974.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga  -  be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                1968.
                            2)  Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga  -  be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                1968.
                            3)  Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga  -  be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                1968.
                            4)  Entschädigungen werden nicht aufgenommen, vgl. § 2 lit. f G über die Herausga  -  be einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                1968.
                            5)  Betrifft die Verbuchung des Bundesbeitrages und wird nicht abgedruckt.  GS 86, 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                17.12.1976 01.08.1976 § 4 Abs. 1 geändert -
27.10.1987 12.11.1987 § 1 totalrevidiert -
27.10.1987 12.11.1987 § 2 aufgehoben -
17.06.2002 01.08.2002 § 3 aufgehoben -
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 27.10.1987 12.11.1987 totalrevidiert -
§ 2 27.10.1987 12.11.1987 aufgehoben -
§ 3 17.06.2002 01.08.2002 aufgehoben -
§ 4 Abs. 1 17.12.1976 01.08.1976 geändert -
                            3