Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
                            Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der  evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und  ihre Zulassung zum Kirchendienst  Vom 28. November 2002 (Stand 1. Januar 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die an diesem Konkordat beteiligten, dem Schweizerischen Evangelischen  Kirchenbund   (SEK)   angehörenden   evangelisch-reformierten   Landeskirchen  (Konkordatskirchen) bekräftigen mit dieser Vereinbarung ihr Bestreben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine gleichwertige Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den schwei  -  zerischen evangelischen Kirchen zu fördern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein den Bedürfnissen entsprechendes Angebot für die kirchliche Ausbil  -  dung sicherzustellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Voraussetzungen für die Zulassung in den Kirchendienst einheitlich  zu regeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Grundlagen für eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in  den ersten Amtsjahren zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskirchen verpflichten sich, den gemäss den Grundsätzen die  -  ses Konkordats ausgestellten Fähigkeitsausweis für die Ausübung eines evan  -  gelisch-reformierten Pfarramtes (Wahlfähigkeitszeugnis) anzuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organe und Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organe des Konkordats sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Konkordatskonferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Büro der Konkordatskonferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die nichtständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskonferenz ist die oberste Konkordatsbehörde. Sie setzt sich  zusammen aus je einer bevollmächtigten Vertretung der Kirchen- bzw. Syno  -  dalräte der Konkordatskirchen. Die Ernennung und Entschädigung der Vertre  -  tung ist Sache der Konkordatskirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin/der Präsident des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten  Landeskirche des Kantons Zürich führt den Vorsitz. Im übrigen konstituiert sich  die Konkordatskonferenz selber. Sie verfügt über ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beschlussfassung  über  die  teilweise oder  vollständige Änderung des  Konkordats zuhanden der Konkordatskirchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erlass einer Ausbildungsordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erlass einer Prüfungsordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erlass einer Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erlass einer Finanzordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erlass einer Rekursverordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erlass einer Geschäftsordnung der Konkordatskonferenz und des Büros  der Konkordatskonferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Erlass des Reglements betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Aus  -  bildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Erlass weiterer Verordnungen und Reglemente, die für den Vollzug des  Konkordats erforderlich sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Wahl der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Wahl der Mitglieder der Ausbildungskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Wahl der Mitglieder der Prüfungskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Wahl der Mitglieder der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eig  -  nungsabklärung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Wahl der Mitglieder der Rekurskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und Wahl ihrer Mitglieder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Festsetzung des Budgets,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  Abnahme der Jahresrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r.  Wahrnehmung von Aufgaben und Beschlussfassung über Fragen, die  nicht in die Zuständigkeit eines anderen Konkordatsorgans fallen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Büro der Konkordatskonferenz setzt sich aus der Präsidentin/dem Präsi  -  denten sowie der/dem ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der  Konkordatskonferenz zusammen. Die Sekretärin/der Sekretär der Konkordats  -  konferenz nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Amtsdauer  der/des ersten und zweiten Vizepräsidentin/Vizepräsidenten beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Büro der Konkordatskonferenz obliegen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vorbereitung der Geschäfte der Konkordatskonferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Antragstellung an die Konkordatskonferenz und Vollzug ihrer Beschlüsse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anstellung und Führung des/der Beauftragten der Arbeitsstelle für die  kirchliche Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anstellung der/des Sekretärin/Sekretärs der Konkordatskonferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  weitere Aufgaben, die ihm von der Konkordatskonferenz übertragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ständigen Kommissionen der Konkordatskonferenz sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ausbildungskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Prüfungskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Rekurskommission.  Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Entschädi  -  gung der Kommissionsmitglieder geht zulasten der Konkordatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildungskommission setzt sich aus fünf gewählten Mitgliedern und je  einem Vertreter der theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und Zü  -  rich zusammen. Eine Vertreterin/ein Vertreter der Beauftragten der Arbeitsstel  -  le für die kirchliche Ausbildung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme  und Antragsrecht teil. - Organisation und Verfahren der Ausbildungskommissi  -  on regelt die Ausbildungsordnung. - Der Ausbildungskommission obliegen fol  -  gende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erlass der notwendigen Regelungen im Rahmen der Ausbildungsord  -  nung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Weiterentwicklung und laufende Anpassung der Ausbildung an die Be  -  dürfnisse der kirchlichen Arbeit und diesbezügliche Antragstellung an die  Konkordatskonferenz,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellung des Zusammenwirkens aller in die kirchliche Ausbildung  einbezogenen Institutionen und Stellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Generelle Feststellung der Anerkennung von theologischen Ausbildungen  und Abschlüssen, die an anderen Hochschulen als an der theologischen  Fakultäten der Universitäten Basel und Zürich erworben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfungskommission setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsordnung regelt Organisation und Verfahren der Prüfungskom  -  mission sowie der kirchlichen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Prüfungskommission obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen für  die Zulassung zu den kirchlichen Prüfungen und Durchführung derselben, ein  -  schliesslich der Anordnung ergänzender Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung setzt sich  aus zwölf Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ordnung für die Entwicklungsorientierte Eignungsabklärung regelt Orga  -  nisation und Verfahren der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungs  -  abklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung obliegen  folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Durchführung der Explorationen der Anwärterinnen und Anwärter für das  Pfarramt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abgabe der Eignungsempfehlung für die praktische Prüfung zuhanden  der zuständigen Konkordatskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie ent  -  scheidet Rekurse in Dreierbesetzung.  Die Rekursverordnung regelt Organisation und Verfahren der Rekurskommissi  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskirchen errichten eine Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbil  -  dung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt während des Studiums in  Ergänzung zum akademischen Lehrangebot und insbesondere unmittelbar vor  dem Eintritt in den Kirchendienst berufsqualifizierende Ausbildungsveranstal  -  tungen für Anwärterinnen und Anwärter auf das Pfarramt durch und sorgt für  eine die Amtseinführung begleitende Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Organisation,   Durchführung   und   Auswertung   aller   kirchlichen   Ausbil  -  dungsangebote des Konkordats im Rahmen der Ausbildungsordnung,  insbesondere für das pfarramtliche Praktikum (Lernvikariat),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter für das Pfarramt während  des Lernvikariates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellung eines Angebots für eine die Amtseinführung begleitende  Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.  Das Reglement betreffend die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung regelt  insbesondere die rechtliche Stellung und die Aufgaben der Beauftragten der  Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Personalkosten für die Beauftragten der Arbeitsstelle für die kirchliche  Ausbildung und ihrer Sekretariate sowie die Kosten von Infrastruktur und Sach  -  aufwand gehen zulasten der Konkordatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kirchliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kirchliche Ausbildung leitet Theologiestudierende an, die erworbenen wis  -  senschaftlichen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen so miteinander zu  verbinden, dass sie für die Übernahme eines kirchlichen Dienstes in einer Kon  -  kordatskirche befähigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kirchliche Ausbildung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Begleitende  Praktika   oder  Lehrgänge   in  kirchlichen  Handlungsfeldern  während des Studiums und kirchliche Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein Lernvikariat in einer Kirchgemeinde einschliesslich der Ausbildungs  -  veranstaltungen und der praktischen Prüfung gemäss Ausbildungsord  -  nung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausbildungsveranstaltungen   für   eine   die   Amtseinführung   begleitende  Weiterbildung in den ersten Amtsjahren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildungsordnung regelt die Zulassung zur kirchlichen Ausbildung so  -  wie die Inhalte, Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der kirchlichen Aus  -  bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anmeldung zum Lernvikariat erfolgt über die Konkordatskirche, welcher  die Bewerberin/der Bewerber angehört. Zulassungsvoraussetzungen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Empfehlung einer Konkordatskirche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Handlungsfähigkeit und Vorliegen der notwendigen persönlichen Voraus  -  setzungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abschluss eines Grund- und Hauptstudiums in evangelischer Theologie  an den theologischen Fakultäten der Universitäten Basel oder Zürich oder  an einer anderen Hochschule, deren Studienordnung von der Ausbil  -  dungskommission als gleichwertig anerkannt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erfolgreiche   Absolvierung   der   während   des   Studiums   vorgesehenen  kirchlichen Ausbildungsveranstaltungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Nachweis der vorgeschriebenen Explorationen durch die Kommission zur  Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sind über die in Art.  17 aufgeführ  -  ten Voraussetzungen hinaus erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Empfehlung   durch   die   Kommission   zur   Entwicklungsorientierten   Eig  -  nungsabklärung aufgrund der Exploration während des Lernvikariates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Absolvierung des Lernvikariates und Erreichen der damit verbundenen  Ausbildungsziele.  Die praktische Prüfung findet vor Abschluss des Lernvikariates statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Erteilung der Wahlfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskonferenz stellt nach dem Bestehen der praktischen Prüfung  das Wahlfähigkeitszeugnis aus. Die zuständige Konkordatskirche nimmt ge  -  stützt auf das Wahlfähigkeitszeugnis die Ordination vor.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Zulassung zum Kirchendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer aufgrund eines von der Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähig  -  keitszeugnisses ordiniert worden ist, ist in allen Konkordatskirchen zum kirchli  -  chen Dienst zugelassen. Vorbehalten bleiben die nach dem Recht der einzel  -  nen Konkordatskirchen notwendigen persönlichen Voraussetzungen der Wähl  -  barkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskirchen teilen rechtskräftige Entscheide gegenüber Inhaberin  -  nen und Inhabern von Wahlfähigkeitszeugnissen über den Entzug oder Verlust  der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen unverzüglich dem Präsidium der  Konkordatskonferenz und den übrigen Konkordatskirchen mit.  Die Konkordatskirchen sind berechtigt, rechtskräftige Entscheide über Entzug  oder Verlust der Wählbarkeit sowie über Rehabilitationen in ihrem Bereich in  gleicher Weise gelten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einzelnen Konkordatskirchen sind berechtigt, neben den Inhaberinnen  und Inhabern eines durch die Konkordatskonferenz ausgestellten Wahlfähig  -  keitszeugnisses auch andere Pfarrerinnen und Pfarrer in ihren Kirchendienst  zuzulassen. Diesen kommt die Wahlfähigkeit nur für das Gebiet der entspre  -  chenden Konkordatskirche zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskom  -  mission, der Prüfungskommission und der Kommission zur Entwicklungsorien  -  tierten Eignungsabklärung im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren  kann bei der Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Der Entscheid der  Rekurskommission ist endgültig.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufwendungen für die kirchliche Ausbildung gemäss Konkordat und die  Tätigkeit der Konkordatsorgane werden von den Konkordatskirchen anteilmäs  -  sig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzordnung bestimmt die gemeinsam zu finanzierenden Aufwendun  -  gen des Konkordats und regelt den Verteilschlüssel, die Rechnungsstellung,  die Rechnungsführung und deren Überprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Beitritt und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat steht allen Mitgliedkirchen des SEK offen. Mit dem Beitritt er  -  klären sie ihr Einverständnis mit den aus dem Konkordat sich ergebenden Ver  -  pflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt aus dem Konkordat ist jederzeit unter Einhaltung einer einjähri  -  gen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitritts- und Austrittserklärungen sind an das Präsidium der Konkordatskon  -  ferenz zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die teilweise oder vollständige Änderung des Konkordats bedarf eines Be  -  schlusses der Konkordatskonferenz gemäss Art. 5 lit. a sowie der Zustimmung  der Mehrheit der Konkordatskirchen durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zu  -  ständigen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Konkordat ersetzt das Konkordat betreffend gegenseitige Zulassung  evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6.  März 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   mit  den seitherigen Änderungen. Es tritt am 1.  Januar 2004 in Kraft, sofern zu die  -  sem Zeitpunkt mindestens fünf Mitgliedkirchen des SEK durch rechtskräftigen  Beschluss ihrer zuständigen Organe ihren Beitritt erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS –, SGS 194.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konkordat fällt dahin, wenn ihm infolge von Austritten weniger als fünf  Konkordatskirchen angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bis zum Inkrafttreten der Ausführungserlasse gemäss Art.  5  lit.  b-f sind fol  -  gende Vorschriften anwendbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ausbildungsordnung für das Pfarramt vom 27. November 1981,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Reglement für die Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsab  -  klärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ausführungsbestimmungen zum Reglement für die Kommission zur Ent  -  wicklungsorientierten Eignungsabklärung (KEA) vom 2. Dezember 1998,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Kon  -  kordatsprüfungen und Entscheide der Kommission zur Entwicklungsori  -  entierten Eignungsabklärung vom 26. September 1979 (mit Änderungen  vom 22. November 1999),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Vereinbarung betreffend die Finanzierung der kirchlichen Ausbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Juli 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie für ihre Organisation und  Durchführung gelten bis Mitte 2005 sinngemäss die massgebenden Bestim  -  mungen   des   Konkordates   betreffend   gegenseitige   Zulassung   evangelisch-  reformierter Pfarrer in den Kirchendienst vom 6. März 1967 und der Prüfungs  -  ordnung der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde vom 23. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998. Die Konkordatskonferenz setzt zu diesem Zweck eine ausserordentliche  Prüfungskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Genehmigt an der Synode vom 11. 6. 2003 in Laufen. - Dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evan  -  gelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst gehören die deutschschweizeri  -  schen Kirchen mit Ausnahme der Kirchen Bern-Jura-Solothurn an.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2002  01.01.2004  Erlass  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.11.2002  01.01.2004  Erstfassung  GS –  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS –