Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen  (Diplomanerkennungsvereinbarung)  Vom 18. Februar 1993 (Stand 1. September 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse,  die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung so  -  wie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerken  -  nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsaus  -  übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz si  -  cherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen  gemäss Artikel  16  Absatz  2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die  Zuständigkeit der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1  In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind,  sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschul  -  reife im Allgemeinen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im  Fachhochschulbereich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalenAngelegenhei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung vom 16. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008 (ersetzt GS 32.531)  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zuständigkeit   für   den   Abschluss   von   Vereinbarungen   gemäss   Arti  -  kel  1  Absatz  4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkon  -  ferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirekto  -  renkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung  einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkennungsbehörde
                            1  Anerkennungsbehörde   ist   die   EDK.   Die   GDK   anerkennt   Ausbildungsab  -  schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen  Kantone haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen  Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüs  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zu  -  ständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall  obliegt ihr die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anerkennungsreglemente
                            1  Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für  Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Anerkennungsverfahren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsab  -  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten  Berufsorganisationen   und   Berufsverbände   das   Anerkennungsreglement.   Im  Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel  5  3 obliegt ihr die  Genehmigung des Anerkennungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustim  -  mung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Aner  -  kennungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen,  denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs-  und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei  in angemessener Weise zu berücksichtigen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Dauer der Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Lehrgegenstände und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Qualifikation des Lehrpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
                            1  Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschlussden in dieser  Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Vor  -  aussetzungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines  anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal regle  -  mentierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eige  -  nen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkann  -  ten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiter  -  führenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen  Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und ange  -  messene finanzielle Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind  berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Aner  -  kennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dokumentation, Publikation
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die aner  -  kannten Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in  den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1  Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden derAnerkennungs  -  behörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den  Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des  Bundesgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR  173.110  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Priva  -  ten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Kon  -  ferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde  erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    finden  sinngemäss   Anwendung.   Entscheide  der   Rekurskommissionen  können  ge  -  mäss   Artikel  82  des   Bundesgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    beim  Bundesgericht  mit   Be  -  schwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die  Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafbestimmung
                            1  Wer einen im Sinne von Artikel  8  Absatz  4 geschützten Titel führt, ohne über  einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel  verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungs  -  abschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist straf  -  bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten
                            1  Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbe  -  halt von Absatz  2 und 3 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der  Einwohnerzahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend die nachträgliche ge  -  samtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms oder die Aner  -  kennung ausländischer Berufsdiplome können Entscheidgebühren in der Höhe  von mindestens  100  Fr. bis höchstens  2000  Fr. erhoben werden. Die Ent  -  scheidgebühr bemisst sich nach dem Zeit-und Arbeitsaufwand für die Bearbei  -  tung des Anerkennungsgesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren  in einem Gebührenreglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechti -
                            gung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kanto  -  nalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbe  -  willigung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten  gemäss Absatz  2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des ent  -  sprechenden Entscheides mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR  173.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR  173.110  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder  der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Ent  -  zugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Ent  -  zugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbe  -  reich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintra  -  gung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf  eine bestimmte Person bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des  Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist  jederzeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechti  -  gung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Ta  -  gen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission ge  -  mäss Artikel  10  Absatz  2 schriftlich und begründet beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter Register über Gesundheitsfachpersonen
                            1  Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von in-und  ausländischen Ausbildungsabschlüssen in den im Anhang zu dieser Vereinba  -  rung aufgeführten Gesundheitsberufen. Sie kann diese Aufgabe an Dritte dele  -  gieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zentralsekretariat der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten  Stand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Pa  -  tienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssiche  -  rung sowie zu statistischenZwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Register enthält die Personendaten (Name, Mädchenname, Geburtsda  -  tum und Geburtsort, Nationalität) der Diplominhaberinnen und -inhaber. Es ent  -  hält ausserdem die Diplomart,das Datum und den Ort der Diplomausstellung  sowie Angabenzu allfälligen von den zuständigen Behörden erteilten Berufs  -  ausübungsbewilligungen einschliesslich deren Erlöschen. Entzug, Verweige  -  rung und Änderungen der Bewilligungen sowie andere rechtskräftige aufsichts  -  rechtliche Massnahmen werden unter Nennung der verfügenden Behörde und  Angabe des Verfügungsdatums im Register eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die für die Diplomerteilung zuständigen und die in den Kantonen mit der Auf  -  sicht über die Berufe des Gesundheitswesens betrauten Stellen sorgen für die  unverzügliche Übermittlung der Daten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Nachweis eines berechtigten Interesses werden auf schriftliche Anfrage  Auskünfte über konkrete Einträge gemäss Absatz 4 Satz 1 und 2, insbesonde  -  re an kantonale und ausländische Behörden, Krankenversicherer und Arbeitge  -  ber erteilt. Auskünfte über Einträge betreffend aufsichtsrechtliche Massnahmen  werden nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewillligungen zuständi  -  gen Behörden erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen wird  eine Kanzleigebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Alle Eintragungen zu einer Person werden mit Vollendung des 70. Lebensjah  -  res oder wenn eine Behörde deren Ableben meldet aus dem Register entfernt.  Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach deren Anord  -  nung, der Eintrag von Einschränkungen der Berufsausübung fünf Jahre nach  deren Aufhebung im Register mit dem Vermerk «gelöscht» versehen. Beim  Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach des  -  sen Aufhebung der Vermerk «gelöscht» angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das   Einsichtsrecht  der   betroffenen  Gesundheitsfachpersonen  ist   jederzeit  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Im  Übrigen finden  die  Grundsätze des  Datenschutzrechtes  des   Kantons  Bern sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt/Kündigung
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt  die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung  einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 In-Kraft-Treten
                            1  Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  , wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   und wenn sie vom  Bund genehmigt worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft seit 1. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Der Vereinbarung gehören alle Kantone an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Vom Bund genehmigt am 24. November 1994.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.1993  01.01.1995  Erlass  Erstfassung  GS 36.0567  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.02.1993  01.01.1995  Erstfassung  GS 36.0567  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 36.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fas  sun  g v  om   26  . J  uni 2  014   (G  S   20  14.  089  ),  in K  raf  t s  eit 1  . S  ept  em  ber  201  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I  ns  t  it  ut   f   P  f  le  ge  w  is  s  en  s  c  ha  f  t  ,   M  ed  iz  in  is  c  he   F  ak  ul  t  ät   d  er   U  ni  v  er  s  it  ät   B  as  el  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  B  is z  um   B  egin  n d  es  W  inters  em  est  ers   20  14/  15  bef  riste  t b  ew  ill  igter,   z  .Zt  . a  uss  chliess  lich an   de  r Fa  chh  och  sc  hule  W  est  -  sc  hw  eiz (  HE  S  -S  O)  ang  ebo  ten  er  S  tud  iengan  g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 -   1.  9.  2014  A  nh  an  g   (  ge  mäs  s  A  r  t  i  ke  l   1  2   A  bs  at  z  1  I  KV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  te  r  Os  t  eo  pa  t  hi  n  un  d  Os  t  eo  pa  t  h  mi  t   i  nt  er  ka  nt  on  al  em   Di  pl  om   GD  K  Di  pl  om  i  er  t  e  Lo  go  pä  di  n  un  d  di  pl  om  i  er  t  er   L  og  op  äd  e  (  EDK)  B  ac  he  lor of   S  c  ien  c  e F  H   in E  rnä  hru  ng   un  d D  iäte  tik  B  ac  he  lor/M  as  ter of   S  c  ien  c  e F  H   in E  rgo  the  rap  ie  Bac  he  l  or   o  f   Sc  i  en  ce   F  H i  n  He  ba  mm  e  B  ac  he  lor/M  as  ter of   S  c  ien  c  e F  H   in P  hys  ioth  era  pie  Bachel  or  /  Mast  er   of   Sci  ence  FH i  n Pfl  ege/  Mast  er   of   Sci  ence  i  n Nur  si  ng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B  ac  he  lor of   S  c  ien  c  e F  H   in O  pto  m  etrie  Augenopt  i  ker  i  n un  d Augen  opt  i  ker   HFP  Akt  i  v  i  er  un  gs  f  ac  hf  r  au   u  nd   Ak  t  i  v  i  er  un  gs  f  ac  hm  an  n  HF  Bi  om  ed  i  z  i  ni  sc  he   An  al  y  t  i  ke  r  i  n  un  d  bi  om  ed  i  z  i  ni  sc  he  r   An  al  y  t  i  ke  r   HF  De  nt  al  hy  gi  en  i  ke  r  i  n  un  d  De  an  t  al  hy  gi  en  i  ke  r   HF  Dr  og  i  st  i  n  un  d  Dr  og  i  st   HF  Fachf  r  au  und  Fachma  nn  für  medi  z  i  ni  sch-  t  echni  sche  Radi  ol  ogi  e HF/  Bachel  or   of  S  c  ien  c  e H  E  S  -S  O   en   tec  hn  iqu  e e  n rad  iolo  gie   mé  dic  ale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fa  ch  f  r  au   u  nd   F  ac  hm  an  n  Op  er  at  i  on  st  ec  hn  i  k  HF  Or  t  ho  pt  i  st  i  n  un  d  Or  t  ho  pt  i  st   HF  Pf  l  eg  ef  ac  hf  r  au   u  nd   Pf  l  eg  ef  ac  hm  an  n  HF  Pod  ol  og  i  n  un  d  Pod  ol  og  e  HF  Re  t  t  un  gs  sa  ni  t  ät  er  i  n  un  d  Re  t  t  un  gs  sa  ni  t  ät  er   HF  Augenopt  i  ker  i  n un  d Augen  opt  i  ker   EFZ  M  ed  izinis  c  he   Ma  s  s  eu  rin un  d m  ed  izinis  c  he  r Ma  s  s  eu  r mit eidg  . Fac  ha  us  w  eis