Gebührentarif
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gebührentarif  (GebT)  vom 17. September 2019 (Stand 1. Januar 2023)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 12 und 26 der Gebührenverordnung vom 24. Juni 2019,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines und Kanzleigebühren
Art. 1 Frankenbeträge
                            1  Die Beträge dieses Erlasses sind Frankenbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stundenansatz (Art. 5 Abs 2 GebV)
                            1  Wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben, beträgt der Stundenansatz
                        
                        
                    
                    
                    
                120.--, soweit kein andererer Ansatz vorgesehen ist.
Art. 3 Schwellenwert für Verzicht auf Erhebung (Art. 8 Abs. 2 GebV)
                            1  Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann verzichtet werden,  wenn sie gesamthaft höchstens 10.-- betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mahngebühren (Art. 10 GebV)
                            1  Die Mahngebühr beträgt 30.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bescheinigungen
                            1  Die Gebühren für Bescheinigungen betragen, soweit dieser Erlass keine  andere Vorschrift enthält, zwischen 5.-- und 50.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beglaubigungen
                            1  Die Gebühren für Beglaubigungen (Art. 1e Verordnung über die öffentliche  Beurkundung) betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beglaubigung einer Unterschrift 20.--
2. Beglaubigung einer Fotokopie, je Kopie 10.--
3. Apostillen und andere Überbeglaubigungen 20.--
4. Handelsregistersachen
4.1 Beglaubigter Handelsregisterauszug 30.--
4.2 Beglaubigung anderer Kopien, je Kopie 5.--
Art. 7 Kopien
                            1  Die Gebühren für Fotokopien betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. elektronische Kopien oder schwarz-weisse Papierkopien
1.1 pro Seite 1.--
1.2 ab der fünften Seite, pro Seite 0.50
2. Farbkopien auf Papier
2.1 pro Seite 2.--
2.2 ab der fünften Kopie, pro Seite 1.--
3. Kopien von Dokumenten grösser als Format DIN A3 nach Aufwand
2. Zivilrechtliche Angelegenheiten
Art. 8 Personen und Familienrecht
                            1  Die Gebühren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Namensänderung (Art. 30 ZGB) 60.-- bis 360.--
2. Prüfung von Stiftungsrechnungen (Art. 84 ZGB), Verfü -
                            gungen der Stiftungsaufsicht  100.-- bis 2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bewilligung der Adoption (Art. 268 ZGB) 300.-- bis 3'000.--
Art. 9 Kindes- und Erwachsenenschutz
                            1  Beim Kindes- und Erwachsenenschutz betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zustimmung zu Rechtsgeschäften 60.-- bis 1'000.--
2. Entscheid über die Aufhebung der elterlichen Obhut,
                            Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Sor  -  ge, Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310 bis 314 ZGB)  100.-- bis 1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Genehmigung von Pflegeverträgen (Art. 316 ZGB) und
                            andere Amtshandlungen im Zusammenhang mit Pfle  -  gekindern  60.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Vorsorgeauftrag
4.1 Hinterlegung 75.-- bis 100.--
4.2 Validierung (Art. 363 ZGB) 100.-- bis 1'000.--
5. Beschluss über Anordnung oder Aufhebung einer Bei -
                            standschaft, fürsorgerische Unterbringung, Anordnung  oder Aufhebung einer Nachbetreuung gemäss Art. 437  ZGB, vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 445 ZGB  60.-- bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Inventaraufnahme (Art. 405 ZGB): pro Stunde 60.-- bis 120.--
7. Verwaltung von Vermögen für Personen unbekannten
                            Aufenthalts: pro Jahr  60.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Prüfung der Rechnung (Art. 415 ZGB): pro Stunde 60.-- bis 120.--
9. Handlungsfähigkeitszeugnis 30.-- bis 50.--
Art. 10 Erbschaftswesen
                            1  Im Erbschaftswesen betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erbenermittlung
1.1 Grundgebühr 60.--
1.2 zusätzlich pro Erbe 7.--
2. öffentlicher Erbenaufruf: pro Publikationsorgan 100.--, zuzüglich Inse -
                            ratekosten
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Präsidialverfügungen und Teilungsverträge pro Seite 30.--
4. Annahme- und Ausschlagungserklärungen und Voll -
                            machten  pro Seite 30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Bewilligung eines öffentlichen Inventars (Art. 580 ff.
                            ZGB)  60.-- bis 120.--
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Amtliche Liquidation
6.1 Anordnung 150.--- bis 750.--
6.2 Durchführung: von den Nachlassaktiven 3% bis 5 %, mind.
750.--
7. Entgegennahme, Registrierung, Aufbewahrung und
                            Herausgabe letztwilliger Verfügungen und Erbverträge  inkl. Bescheinigung, einmalige Gebühr  pro Stück 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Willensvollstreckerbescheinigung 75.--
9. Ausfertigung einer Erbbescheinigung pro Seite 75.--
                            2  Gebühren nach Aufwand werden erhoben für:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Inventaraufnahme
2. Siegelung der Erbschaft
3. Testamentseröffnungen
4. Erbenversammlungen
5. Mitwirkung bei und Durchführung der amtlichen Teilung
Art. 11 Grundbuch
                            1  Für Eintragungen in das Grundbuch betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Handänderung infolge Kauf, Tausch, Schenkung, freiwilliger Verstei -
                            gerung, Urteil oder einer anderen Erwerbsart (ausgenommen Ersit  -  zung und erbrechtliche Übernahme)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 öffentlich beurkundete Handänderungen: vom
                            Handänderungswert  1‰ , mind. 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 nicht öffentlich beurkundete Handänderungen:
                            vom Handänderungswert  2‰ , mind. 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Handänderung infolge Erbgang oder Ersitzung 100.--
3. Handänderung infolge Erbteilung: vom Handände -
                            rungswert  2‰, mind. 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Berichtigung einer Eintragung zufolge Ein- und Aus -
                            tritts von Mitgliedern einer Gesellschaft oder einer  Gemeinschaft zur gesamten Hand oder wegen Ände  -  rungen der Gesellschaftsform oder des Firmennamens  oder in anderen Fällen der Gesamtnachfolge  50.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Eigentumsübertragungen aufgrund des Fusionsgeset -
                            zes: vom Handänderungswert  2‰, mind. 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schuldbrief (Bei Neuerrichtung von Schuldbriefen unter gleichzeitiger
                            Löschung bestehender Pfandrechte ist die Gebühr auf die Differenz  zwischen der bisherigen und der neuen Belastung zu erheben; sie  beträgt jedoch mind. 50.--, sofern eine öffentliche Beurkundung erfor  -  derlich oder mind. 100.-- sofern keine öffentliche Beurkundung erfor  -  derlich ist):
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1 öffentlich beurkundete Errichtung: vom Pfand -
                            rechtsbetrag  1‰ , mind. 50.--
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 nicht öffentliche beurkundete Errichtung: vom
                            Pfandrechtsbetrag  2‰ , mind. 100.--, höchst. 4'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Grundpfandverschreibung (Bei Neuerrichtung von
                            Grundpfandverschreibungen unter gleichzeitiger Lö  -  schung bestehender Pfandrechte ist die Gebühr auf die  Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Be  -  lastung zu erheben; sie beträgt jedoch mind. 50.--.):  vom zu sichernden Betrag  ‰ , mind. 50.--, höchst. 2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Erhöhung der Pfandsumme, je Grundpfandverschrei -
                            bung: von der Differenz der Pfandsummen  1‰ , mind. 50.--, höchst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Herabsetzung der Pfandsumme, je Grundpfandver -
                            schreibung  40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Rang- und Vorgangsänderung, je Pfandrecht 20.--
11. Pfandvermehrungen oder Pfandentlassungen
11.1 je altrechtliches Pfandrecht 5.---
11.2 je neurechtliches Pfandrecht 20.---
12. Wiederauszahlungsklausel, je Pfandrecht 20.--
13. Vormerkungen im Gläubigerregister 10.--
14. Löschungen von Grundpfandrechten
14.1 je altrechtliches Pfandrecht gebührenfrei
14.2 je neurechtliches Pfandrecht 10.--
14.3 Löschungen im Interesse einer Reduktion der Stückzahl der
                            Pfandtitel können nach Ermessen des Grundbuchverwalters  gebührenfrei erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                14.4 Zustimmungserklärung der vertraglich nachge -
                            henden Grundpfandgläubiger  10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Dienstbarkeiten und Grundlasten, je Recht 30.-- bis 1000.--
16. Textliche Änderungen bestehender Dienstbarkeiten
                            oder Nachträge zu solchen, je Dienstbarkeit  20.-- bis 400.--
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Prüfung und Bereinigung eingetragener Dienstbarkei -
                            ten bei Grenzmutationen  10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Löschung, je Dienstbarkeit oder Grundlast 10.--
19. Vormerkungen
19.1 Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechte 60.-- bis 500.--
19.2 Rückfallsrecht bei Schenkungen 60.--
19.3 Nachrückungsrecht bei Grundpfandrechten 60.--
19.4 Pacht- und Mietverträge 60.-- bis 500.--
19.5 Verfügungsbeschränkungen nach SchKG 10.--
19.6 Vorläufige Eintragungen 30.-- bis 300.--
19.7 Alle übrigen Vormerkungen 30.-- bis 300.--
19.8 Löschungen je Vormerkung 10.--
20. Anmerkungen
20.1 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
                            sowie Verfügungsbeschränkungen (sofern nicht  nach übergeordnetem Recht gebührenfrei)  60.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                20.2 Zugehör 100.--
20.3 Übrige Anmerkungen 60.-- bis 400.--
20.4 Löschungen je Anmerkung (sofern nicht nach
                            übergeordnetem Recht gebührenfrei)  10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Miteintragungen
21.1 Eintragung des Eigentumsübergangs 60.--
21.2 Grundpfandrechte 60.-- bis 200.--
21.3 Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmer -
                            kungen  60.--
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Mit- und Stockwerkeigentum
22.1 Begründung von Mit- und Stockwerkeigentum 500.-- bis
                            5'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                22.2 Anpassungen und Nachträge zu Mit- und Stock -
                            werkeigentum  100.-- bis 1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Übrige Verrichtungen:'
23.1 Teilung, Vereinigung oder Grenzänderung von
                            Grundstücken  200.-- bis 2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                23.2 Grundbuchauszüge 30.-- bis 600.--
23.3 Bescheinigungen 20.-- bis 200.--
23.4 Eröffnung und Schliessung von Grundbuchblät -
                            tern  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                23.5 Schuldübernahmeanzeigen 10.--
23.6 Vermessungsauftrag an den Grundbuchgeome -
                            ter  10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                23.7 Anzeigen an Amtsstellen 10.--
23.8 Namensänderungen und Sitzverlegungen juris -
                            tischer Personen  20.-- bis 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                23.9 Namensänderung natürlicher Personen infolge
                            Änderungen des Zivilstands  gebührenfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                23.10 Gantgebühr bei Grundstückversteigerungen
                            (Nach Erteilung des Zuschlags werden Gebüh  -  ren wie bei Verträgen auf Eigentumsübertra  -  gung erhoben)  500.-- bis 5'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren für Beurkundungen und Beglaubigungen werden zusätzlich zu  den Gebühren für die Eintragungen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für hiervor nicht ausgeführte grundbuchliche Verrichtungen werden Ge  -  bühren nach Aufwand erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bewilligungsgesetz
                            1  Die Gebühr für die Bewilligung des Erwerbs von Grundstücken durch Per  -  sonen im Ausland beträgt 0.5‰ des Kaufpreises, mindestens aber 400.--.  Liegt der Kaufpreis über 2'000'000.-- beträgt die Gebühr 1'000.-- zuzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                0.1‰ der Differenz zwischen dem Kaufpreis und 2'000’000.--.
                            2  Für weitere Verfügungen beim Vollzug des Bewilligungsgesetzes (BewG,  SR   211.412.41),   insbesondere   Feststellungsverfügungen   nach   Art.   18  BewG, betragen die Gebühren 100.-- bis 1'000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Handelsregisterwesen
                            1  In Handelsregistersachen betragen die Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Prüfen von Belegen und Entwürfen nach Aufwand
2. Abklärungen nach Aufwand
3. Aufforderungen in amtlichen Verfahren 50.-- bis 200.--
4. Verfügungen 200.-- bis 2'000.--
                            2  Gebühren für Beglaubigungen werden zusätzlich erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beurkundungen
                            1  Die Gebühren für Beurkundungen des Eherechts, des Partnerschaftsgeset  -  zes, des Erwachsenenschutzrechts, des Erbrechts sowie für vorbereitende  Verrichtungen betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Eheverträ -
                            gen (Art. 184 ZGB) und Vermögensverträgen (Art. 25  PartnG)  150.-- bis 1'200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vorsorgeauftrag (Art. 361 ZGB) 150.-- bis 1'200.--
3. öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 ZGB) 150.-- bis 1'200.--
4. Entwurf für letztwillige Verfügung 75.-- bis 1'200.--
5. Erbvertrag (Art. 512 ZGB) 150.-- bis 1'200.--
                            2  Die Gebühren für sachenrechtliche Beurkundungen betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Handänderungsvertrag und Vorvertrag dazu: je 1‰ des Handände -
                            rungswerts, mindestens 60.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Errichtung von Schuldbriefen: 1‰ des Pfandrechtsbetrags, mindes -
                            tens 60.--, höchstens 2000.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Errichtung von Grundpfandverschreibungen: 1‰ des zu sichernden
                            Betrags (bei Neuerrichtung von Grundpfandverschreibungen unter  gleichzeitiger Löschung bestehender Pfandrechte: 1‰ der Differenz  zwischen der bisherigen und der neuen Belastung), mindestens 60.--,  höchstens 2'000.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Erhöhung der Pfandsumme je Grundpfandverschreibung: 1‰ der Dif -
                            ferenz der Pfandsummen, mindestens 60.--, höchstens 2'000.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vorgangsänderung: je Pfandrecht 20.--
6. Änderung der Zins-, Kündigungs- oder Abzahlungsbe -
                            stimmungen: Je Pfandrecht  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Wiederauszahlungsklausel: je Pfandrecht 20.--
8. Dienstbarkeiten und Grundlasten und Vorverträge dazu
8.1 selbständige und dauernde Rechte: je Recht 200.-- bis 2'000.--
                            Recht  100.-- bis 1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechte: je Recht 100.-- bis 1'000.--
10. Rückfallsrecht bei Schenkungen 60.--
11. Nachrückungsrecht bei Grundpfandrechten 60.--
12. Begründung oder Abänderung von Mit- oder Stock -
                            werkeigentum  300.-- bis 3'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Verträge, die auf Verlangen der Parteien öffentlich be -
                            urkundet werden  100.-- bis 1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für handelsregisterrechtliche Beurkundungen betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gründung 400.-- bis 4'000.--
2. Kapitalerhöhung
2.1 Beschluss der Generalversammlung 300.-- bis 2'000.--
2.2 Beschluss des Verwaltungsrats 500.-- bis 4'000.--
3. Statutenänderung ohne Kapitalveränderung 200.-- bis 1'000.--
4. Übertragung von Stammanteilen 100.-- bis 500.--
5. Beurkundungen gemäss Fusionsgesetz 400.-- bis 4'000.--
6. Auflösungsbeschluss 200.-- bis 2'000.--
7. Errichtung einer Stiftung (Art. 81 ZGB) 400.-- bis 4'000.--
                            4  Die Gebühren für weitere Beurkundungen betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Beurkundung des Ersatzes der Unterschrift (Art. 15
                            OR)  60.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bürgschaften (Art. 493 OR):
2.1 1‰ des Haftungsbetrags
2.2 für jede Unterschrift des zustimmenden Ehegat -
                            ten oder der eingetragenen Partnerin oder des  eingetragenen Partners zusätzlich  10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verpfründungsverträge (Art. 522 OR) 40.-- bis 150.--
4. Beurkundung von in diesem Erlass nicht erwähnten
                            Willensäusserungen  20.-- bis 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Polizei, Strafverfolgung und Strafvollzug
Art. 15 Polizei
                            1  Die Gebühren der Polizei betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Tatbestandsrapporte
1.1 kleine 100.--
1.2 mittlere 250.--
1.3 grosse 500.--
2. Kriminalpolizei, kriminaltechnische Dienste und Testverfahren
2.1 kleine Berichte der kriminaltechnischen Dienste 100.--
2.2 mittlere Berichte der kriminaltechnischen Diens -
2.3 grosse Berichte der kriminaltechnischen Diens -
                            te  500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Schlussbericht über kriminalpolizeiliche Ermitt -
                            lungen: pro Stunde  80.--, max. 400 pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Erkennungsdienstliche Behandlung nach Aufwand
2.6 Erkennungsdienstliche Behandlung auf Begeh -
                            ren Privater  250.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Erkennungsdienstliche Auswertungen, insbe -
                            sondere von Wangenschleimhautabstrichen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Untersuchung von technischen Geräten im Auf -
                            trag der Staatsanwaltschaft  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Alkoholschnelltest bei positivem Ergebnis 20.--
2.10 Drogenschnelltest bei positivem Ergebnis 80.--
3. Interventionen bei häuslicher Gewalt
3.1 mit Rapport an die Kindes- und Erwachsenen -
                            schutzbehörde  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 mit Internierung und Rapport an die Kindes- und
                            Erwachsenenschutzbehörde  250.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 mit Wegweisung und Rapport an die Staatsan -
                            waltschaft  250.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 mit Internierung, Wegweisung und Rapporten
                            an die Staatsanwaltschaft und die Kindes- und  Erwachsenenschutzbehörde  500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Polizeilicher Gewahrsam
4.1 Gewahrsam, insbesondere Ausnüchterung,
                            ohne Verpflegung: pro Tag  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Gewahrsam mit Verpflegung: pro Tag 300.--
5. Verwaltungsaufträge
5.1 Fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatri -
                            schen Klinik Herisau  150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Fürsorgerische Unterbringung in anderen Ein -
                            richtungen  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Zustellung von Betreibungsurkunden, Gerichts-
                            oder Verwaltungsschreiben  20.--  -  stellen  20.-- bis 80.--
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bergrettung und Dienstleistungen im überwiegenden Interesse Priva -
                            ter (Ordnungsdienst, Transport- oder Rennbegleitungen, besonderer  Schutz Privater)
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1 Rettungspersonal des Schweizerischen Alpen -
                            clubs (SAC)  nach SAC-Ansätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2 Angehörige der Polizei, pro Stunde: 80.--, max. 400.--
6.3 Transport betrunkener Personen an den Wohn -
                            ort, einschliesslich Kosten für Transportmittel  300.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Polizeieinsatz ohne Erstattung von Rapporten
7.1 Grundgebühr 100.--
7.2 Fotografien, Pläne, Skizzen nach Aufwand
8. Beizug auswärtiger Dienste nach Aufwand
9. Kosten für Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Aufwand
10. Kosten für Transportmittel, Kommunikation und Verbrauchsmaterial
10.1 Personenwagen pro km 2.50
10.2 Motorräder pro km 2.--
10.3 Spezialfahrzeuge für Bergrettung 150.--
10.4 andere Einsätze pro km 4.--, mind. 60.--
10.5 Telefonspesen und Porti nach Aufwand
10.6 Verbrauchsmaterial für Spezialeinsätze nach Aufwand
11. Fundbüro, Alarmanlagen, weitere Dienstleistungen
11.1 Leistungen im Zusammenhang mit Funden sind
                            gebührenfrei, ausgenommen Vermittlung und  Betreuung von Findelhunden  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2 Vermietung von Signalisationsmaterial, je nach
                            Materialumfang  20.-- bis 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                11.3 Die Gebühren für Aufschaltung und Betrieb von Gefahrenmel -
                            deanlagen richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem  Kanton, der Interessengemeinschaft TUS Telekommunikation  und Sicherheit und der Besitzerin oder dem Besitzer der Anla  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Staatsanwaltschaft
                            1  Die Gebühren der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betra  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Gebühren
1.1 Führungs- und Vorstrafenberichte je 20.--
1.2 Peremtorische Vorladung 10.--
1.3 Gewährung von Akteneinsicht an Versicherun -
                            gen  10.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4 Einvernahmen pro Person und Stunde 120.--
1.5 Augenschein, Hausdurchsuchung (exkl. Fahr -
                            spesen)  60.-- bis 1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6 Verfügungen (Rechtshilfegesuche, Abschluss -
                            verfügungen, Expertenaufträge, Korresponden  -  zen usw.)  60.-- bis 1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7 Anlage eines Dossiers und des Aktenverzeich -
                            nisses  20.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erledigung des Verfahrens, Verfahren vor Gericht, Rechtsmittel
2.1 Strafbefehl (Ausfertigung und Entscheid) 20.-- bis 2'000.--
2.2 Anklageerhebung (Überweisungsverfügung) 20.-- bis 3'500.--
2.3 Einstellungsverfügung 20.-- bis 3'500.--
2.4 Vertretung der Anklage vor Gericht 100.-- bis 3'500.--
2.5 Vernehmlassungen zu Beschwerden, Berufung,
                            Anschlussberufung, Vernehmlassungen im  Rechtsmittelverfahren, Antragstellung gemäss  Strafprozessgesetzgebung  50.-- bis 1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Nachträgliche richterliche Anordnung 20.-- bis 500.--
2.7 In besonders aufwändigen Fällen können die Gebühren ver -
                            doppelt, in Bagatellsachen bis auf die Hälfte des Mindestan  -  satzes ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Haftkosten pro inhaftierte Person und Tag 150.--
Art. 17 Strafvollzug
                            1  Die Gebühren für Verfügungen beim Strafvollzug und bei der Bewährungs  -  hilfe betragen bis 250.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Einwohnerkontrolle, Aufenthalt und Arbeit von ausländischen
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einwohnerkontrolle
                            1  Die Gebühren der Einwohnerkontrolle betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Heimatausweis
1.1 Neuausstellung für ein Jahr 15.--
1.2 Verlängerung für ein weiteres Jahr 10.--
2. Wohnsitzbescheinigung 10.--
3. Anmeldung zur Wohnsitznahme
3.1 pro erwachsene Person 20.--
3.2 pro Kind (bis vollendetes 18. Altersjahr) 10.--
4. Anmeldung für Wochenaufenthalter und Grenzgänger
4.1 Anmeldung für ein Jahr 40.--
4.2 Verlängerung für ein weiteres Jahr 25.--
5. Zivilstandsänderung, Adressänderung, Umregistrierung 10.--
6. Adressauskünfte, Überprüfen der Personalien, Bestäti -
                            gungen, pro Adresse  1.-- bis 8.--
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Lebensbescheinigung 10.--
8. umfangreiche Abklärungen nach Aufwand
Art. 19 Aufenthalt von ausländischen Personen
                            1  Die Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen über den Aufent  -  halt von ausländischen Personen (Ausländerverordnung) betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Provisorische Bewilligung 20.-- bis 70.--
2. Androhung der Ausweisung 100.-- bis 1000.--
3. Androhung der Wegweisung 60.-- bis 500.--
4. Vorübergehende Einstellung oder Aufhebung 20.-- bis 100.--
5. Erstreckung einer Ausreisefrist 20.-- bis 70.--
6. Verwarnung bis 250.--
7. andere Verfügung 60.-- bis 1'000.--
8. Eintrag einer Anmeldung, Zivilstands- oder Adressän -
                            derung  10.-- bis 20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Bestätigungen, Prüfung Verpflichtungserklärung 20.-- bis 70.--
10. Erteilung von schriftlichen Auskünften 10.-- bis 70.--
11. Umfangreiche Abklärungen nach Aufwand
                            2  Für besonders aufwändige Verrichtungen kann die Gebühr angemessen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Arbeit von ausländischen Personen
                            1  Die Gebühren für Arbeitsbewilligungen von ausländischen Personen (Aus  -  länderverordnung) betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jahresaufenthaltsbewilligung (pro Einheit) 150.--
2. Praktikantinnen und Praktikanten, Aupairs, andere
                            Kurzaufenthaltsbewilligungen  60.-- bis 150.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3. 4-Monats-Bewilligungen 35.-- bis 70.--
4. Bewilligungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger 35.-- bis 70.--
5. Ersatzgesuche 35.-- bis 70.--
6. Bewilligung zum Stellenantritt oder -wechsel 35.-- bis 70.--
7. Umfangreiche Abklärungen nach Aufwand
                            2  Für besonders aufwändige Verrichtungen kann die Gebühr angemessen  erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren werden unabhängig davon erhoben, ob eine Bewilligung er  -  teilt wird oder nicht. Bei ablehnendem Entscheid wird die Gebühr in der Re  -  gel um 50% ermässigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gebührenpflichtig ist ausschliesslich die Arbeitgeberin oder der Arbeitge  -  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Weitere verwaltungsrechtliche Geschäfte
Art. 21 Grundstückschätzung
                            1  Die Gebühr für Grundstückschätzungen (Verordnung über die Grundstück  -  schätzungen) beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erstmalige Schätzungen eines Grundstücks einschliesslich Erlass
                            von Anzeigen und Mitteilungen: 1‰ des Verkehrswerts des Schätz  -  objekts bis 700'000.-- zuzüglich 0,2‰ des darüberliegenden Ver  -  kehrswerts, mindestens 60.-- höchstens 1'000.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Nachschätzungen von Um- oder Erweiterungsbauten oder Neuschät -
                            zung auf Begehren der Eigentümerin oder des Eigentümers: 1‰ der  Differenz bis 700'000.-- zuzüglich 0,2‰ des darüberliegenden Be  -  trags, mindestens 60.--, höchstens 1'000.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Neuüberprüfung von Schätzungen von Amtes wegen,
                            wenn die in diesem Artikel aufgeführten Gründe nicht  zutreffen  10.-- bis 300.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für schriftliche Auskünfte oder Auszüge aus dem Schätzungs  -  kataster beträgt 10.-- bis 30.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Schulwesen
                            1  Die Gebühr für das unentschuldigte Nichterscheinen zu Abklärungen,  Therapien, Förderlektionen oder zu Besprechungen bei der Berufsberatung,  beim Schulpsychologischen Dienst oder einer eingesetzten Fachkraft be  -  trägt 20.-- bis 200.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebührenpflichtig ist, wer die elterliche Sorge innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zivilschutz
                            1  Die Gebühren für Verfügungen über Schutzräume (Art. 6 EG ZGB) betra  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Dispensation von der Erstellung von Schutzräumen 60.-- bis 1'000.--
2. Anordnung der Erstellung von Schutzräumen mit Plan -
                            bewilligung  100.-- bis 2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bau
                            1  Die Gebühren nach der Baugesetzgebung betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausnahmebewilligungen (Art. 77 BauG 60.-- bis 2'000.--
2. andere Entscheide, Verfügungen und Bewilligungen in
                            Bausachen (Art. 90 BauG)  60.-- bis 5'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abklärungen, die infolge besonderer Verhältnisse wie
                            Grossbauten oder ungenügender Baueingaben erfor  -  derlich sind  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Umweltverträglichkeitsprüfungen und -berichte, Augen -
                            scheine, Baukontrollen, Erstellung von Gutachten, Ex  -  pertisen und dergleichen durch Amtsstellen oder Be  -  auftragte  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fachkommission Heimatschutz und Fachkommission Denkmalpflege
                            (Art. 65 Abs. 7 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Begutachtungen 30.-- bis 500.--
5.2 Augenscheine, Gutachten, umfangreiche Abklä -
                            rungen und dergleichen durch die Fachkommis  -  sionen oder ihre Beauftragten  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schätzungen der Schätzungskommission für die Be -
                            stimmung des Marktwerts des gesetzlichen Kaufs  -  rechts (Art. 7a und 87 BauV)  200.-- bis 2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Aussenreklamen (StKB über Aussenreklamen und Anschlagstellen)
7.1 Bewilligung von Gesuchen von Personen mit
                            Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell  I.Rh., wenn keine Baubewilligung erforderlich  ist, pro Standort  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Bewilligung von Gesuchen von Personen mit
                            Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh., wenn kei  -  ne Baubewilligung erforderlich ist  gebührenfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Entfernung unbewilligter Aussenreklamen, die
                            trotz Aufforderung nicht entfernt wurden  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Öffentlicher Verkehr
                            1  Die Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen nach der Ge  -  setzgebung über den öffentlichen Verkehr betragen 100.-- bis 1'000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Signalisationen
                            1  Die Gebühren für Signalisationen (Art. 1 EG SVG) betragen 60.-- bis
                        
                        
                    
                    
                    
                300.--.
Art. 27 Gesundheitswesen
                            1  Die Gebühren beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes und der Ausfüh  -  rungserlasse dazu betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erteilung, Verweigerung und Entzug von Berufsausübungsbewilligun -
                            gen, ohne Inspektion
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 bei medizinischen Berufen 500.-- bis 2'000.--
1.2 bei anderen Berufen des Gesundheitswesens 200.-- bis
                            1'500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erteilung, Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
                            zum Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheits  -  versorgung und von Wohn- und Pflegeeinrichtungen,  ohne Inspektion  500.-- bis 2'500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Inspektion der Praxen und der Infrastruktur bewilli -
                            gungspflichtiger Gesundheitsfachpersonen und Betrie  -  be  200.-- bis 1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verlängerung von befristeten Bewilligungen 100.-- bis 1'500.--
5. Verfügungen über Disziplinarmassnahmen 200.-- bis 1'000.--
                            2  Die Gebühr für die Aufbewahrung von Krankengeschichten durch den  Kanton oder von ihm Beauftragte beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei Personen mit Berufsausübungsbewilligung bis 5'000.--;
2. bei Einrichtungen des Gesundheitswesens bis 50'000.--.
                            3  Die Gebühren für Verfügungen der Berufsverbände über den ambulanten  Notfalldienst (Art. 16a GesG) betragen 100.-- bis 500.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen nach der Gesetzgebung  über die Heilmittel (Art. 35 GesG) und über die Betäubungsmittel betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erteilung, Verweigerung oder Entzug einer Bewilligung
                            zur Führung einer Apotheke, einer Drogerie oder einer  Privatapotheke einer Medizinalperson  250.--bis 2'500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Inspektionen in Apotheken, Drogerien, Privatapotheken von Medizi -
                            nalpersonen und in anderen Detailhandelsbetrieben, die Arzneimittel  abgeben
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 ohne wesentliche Beanstandungen 200.-- bis 1'000.--
2.2 bei wesentlichen Beanstandungen, bei Nachin -
                            spektionen und bei ausserordentlichen Inspek  -  tionen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln und Tier -
                            arzneimitteln im Detailhandel und im Rahmen der Be  -  rufsausübung  200.-- bis 2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bewilligung zur Lagerung von Blut oder Blutprodukten 200.-- bis
                            1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Bewilligung zum Inverkehrbringen von durch den Bun -
                            desrat als bewilligungspflichtig erklärten Medizinpro  -  dukten  200.-- bis 2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bewilligung gestützt auf das Betäubungsmittelgesetz 150.-- bis
                            1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren für den Vollzug der Krankenversicherungsgesetzgebung be  -  tragen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Entscheid über Zulassung von Leistungserbringenden
                            zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpfle  -  geversicherung  200.-- bis 2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Inspektionen 200.-- bis 3'000.--
Art. 28 Arbeitsgesetzgebung
                            1  Die Gebühren beim Vollzug des Arbeitsgesetzes (Art. 1 Vollzugsverord  -  nung zum Arbeitsgesetz) betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Plangenehmigungen bei einem umbauten Raum (Volumen in Ku -
                            bikmetern)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 bis 2000 100.-- bis 300.--
1.2 von 2001 bis 5000 300.-- bis 500.--
1.3 von 5001 bis 7500 500.-- bis 700.--
1.4 von 7501 bis 10000 600.-- bis 800.--
1.5 für jede weiteren 1000 zusätzlich je 50.--
2. für Betriebsbewilligungen 75.-- bis 2'000.--
3. für Arbeitsbewilligungen
3.1 temporäre Arbeitsbewilligungen für Nacht- oder
                            Sonntagsarbeit, für drei- oder mehrschichtige  Arbeit und für den ununterbrochenen Betrieb  nach dem Arbeitsgesetz  50.-- bis 300.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Bewilligung für die Beschäftigung von Jugendli -
                            chen  50.-- bis 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                4. für andere Verwaltungsmassnahmen nach der Bundes -
                            gesetzgebung über die Arbeit oder die Unfallverhütung  wie Planbegutachtungen  100.-- bis 1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Landwirtschaft und bäuerliches Bodenrecht
                            1  Die Gebühren beim Vollzug der Gesetzgebung über die Landwirtschaft  (Art. 32 LaG) und das bäuerliche Bodenrecht (Art. 10 EG BGBB) betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vollzug der Gesetzgebung über die Direktzahlungen (DZV)
1.1 Administration und Kontrolle 60.-- bis 500.--
1.2 Nachkontrollen nach Aufwand
2. Milchwirtschaft: Kontroll- und Laborkosten (Hemmstof -
                            fe)  gebührenfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bodenrechtskommission
3.1 Kommissionsentscheide (Art. 3 Abs. 1 EG
                            BGBB)  30.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Präsidialentscheide (Art. 3 Abs. 2 BGBB): 60.-- bis 300.--
Art. 30 Alpgesetz
                            1  Für den Vollzug der Alpgesetzgebung (Art. 13 Alpbüchlein):
                        
                        
                    
                    
                    
                1. beträgt die Einschreibetaxe pro Stoss 12.-- bis 50.--
2. richtet sich der Hüttenzins nach dem Ertragswert und den Vorschrif -
                            ten der eidgenössischen Pachtzinsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Forstwirtschaft
                            1  Die Gebühren beim Vollzug der Waldgesetzgebung (Art. 46 VEGWaG) be  -  tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schlaganzeichnung, pro Festmeter 2.--
2. Holzeinmessung und Sortierung, pro Kubikmeter 2.--
3. Rodungsbewilligung, pro Quadratmeter 1.-- bis 50.--
4. Erstellung forstlicher Betriebspläne, pro Plan 1'000.-- bis 3'500.--
5. Aufsicht über forstliche Projekte, von den Gesamtkos -
                            ten  5‰ bis 8‰
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Verfügungen bis 500.--
Art. 32 Jagd
                            1  Die Gebühren beim Vollzug der Jagdgesetzgebung betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Patenttaxen, Bewilligungen und andere Verfügungen,
                            sofern die Jagdvorschriften der Standeskommission  (Art. 5 Abs. 5 JaG) keine Regelung enthalten  60.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einschreibegebühr (Art. 12 JaV) 200.--
3. Spezialeinsätze nach Aufwand
4. Jagdprüfung
4.1 ganze Prüfung 200.-- bis 1'000.--
4.2 Teilprüfung 200.-- bis 500.--
                            2  Die Gebühren der Jagdprüfung sind mit der Anmeldung bei der Landes  -  buchhaltung einzuzahlen. Sie können Kandidatinnen oder Kandidaten, die  nicht zur Prüfung zugelassen werden oder aus entschuldbaren Gründen  nicht zur Prüfung antreten, auf Gesuch ganz oder teilweise rückerstattet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Fischerei
                            1  Die Gebühren beim Vollzug der Gesetzgebung über die Fischerei betra  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Patenttaxen, Bewilligungen und andere Verfügungen,
                            sofern die Fischereivorschriften der Standeskommissi  -  on (Art. 4 FischG,; Art. 25 FischV) keine Regelung ent  -  halten  60.-- bis 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einsatz Fischfanggeräte nach Aufwand
3. Kanzleigebühr zur Patenttaxe (Art. 26 FischV) 5.--
4. Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Aus -
                            übung der Fischerei  20.-- bis 100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren der Prüfung sind mit der Anmeldung bei der Landesbuchhal  -  tung einzuzahlen. Sie kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht zur  Prüfung zugelassen werden oder aus entschuldbaren Gründen nicht zur  Prüfung antreten, auf Gesuch ganz oder teilweise rückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Lotterien
                            1  Die Gebühren für die Bewilligung einer Lotterie oder Tombola betragen 2%  der Lossumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Eichwesen (Verordnung über das Eichwesen)
                            1  Die amtlichen  Reiseauslagen  werden pauschal entschädigt (Art. 6 Eich  -  gebV) bei Eichungen und Kontrollen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * von Tanksäulen
                            a.  *  je Betrieb mit 1 bis 2 Zapfhähnen mit  45.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  je Betrieb mit 3 bis 5 Zapfhähnen mit  55.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  je Betrieb mit 6 bis 9 Zapfhähnen mit  65.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  je Betrieb mit 10 oder mehr Zapfhähnen mit  75.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * von Abgasmessgeräten
                            a.  *  je Betrieb mit 1 Gerät mit  40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  je Betrieb mit 2 oder mehr Geräten mit  55.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Graufilterzuschlag  40.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * von anderen Messmitteln: je Betrieb mit 15.--
                            2  Die amtlichen  Auslagen  im Eichwesen für die Reise und für den Transport  von Gewichten zur Eichung und die Kontrollen von Waagen mit einer Wiege  -  fähigkeit bis 2000 kg werden pauschal entschädigt. Sind in einem Betrieb  mehrere Waagen zu eichen, wird die Pauschale für die Waage mit der  höchsten Wiegefähigkeit erhoben und für jede weitere Waage ein Zuschlag  von 10% der für sie gültigen Pauschale. Die Pauschale beträgt bei Wiegefä  -  higkeit:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * bis 20 kg 22.--
2. * 20 kg bis 50 kg 28.--
3. * 50 kg bis 100 kg 37.--
4. * 100 kg bis 200 kg 52.--
5. * 200 kg bis 500 kg 60.--
6. * 500 kg bis 1000 kg 96.--
7. * 1000 kg bis 1500 kg 113.--
8. * 1500 kg bis 2000 kg 137.--
                            3  Die übrigen amtlichen  Auslagen  im Eichwesen werden nach Aufwand erho  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                17.09.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-23
23.06.2020 01.07.2020 Art. 35 Abs. 1 geändert 2020-18
23.06.2020 01.07.2020 Art. 35 Abs. 2 geändert 2020-18
23.06.2020 01.07.2020 Art. 35 Abs. 3 geändert 2020-18
21.12.2021 01.01.2022 Art. 27 Abs. 5 eingefügt 2021-48
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 1. geändert 2022-34
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 1.,
                            a.  eingefügt  2022-34
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 1.,
                            b.  eingefügt  2022-34
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 1.,
                            c.  eingefügt  2022-34
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 1.,
                            d.  eingefügt  2022-34
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 2. geändert 2022-34
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 2.,
                            a.  eingefügt  2022-34
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 2.,
                            b.  eingefügt  2022-34
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 2.,
                            c.  eingefügt  2022-34
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 1, 3. eingefügt 2022-34
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 1. geändert 2022-34
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 2. geändert 2022-34
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 3. geändert 2022-34
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 4. geändert 2022-34
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 5. geändert 2022-34
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 6. geändert 2022-34
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 7. geändert 2022-34
13.09.2022 01.01.2023 Art. 35 Abs. 2, 8. geändert 2022-34
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  17.09.2019  01.01.2020  Erstfassung  2019-23  Art. 27 Abs. 5  21.12.2021  01.01.2022  eingefügt  2021-48  Art. 35 Abs. 1  23.06.2020  01.07.2020  geändert  2020-18  Art. 35 Abs. 1, 1.  13.09.2022  01.01.2023  geändert  2022-34  Art. 35 Abs. 1, 1.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34
Art. 35 Abs. 1, 1.,
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34
Art. 35 Abs. 1, 1.,
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34
Art. 35 Abs. 1, 1.,
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34
Art. 35 Abs. 1, 2. 13.09.2022 01.01.2023 geändert 2022-34
Art. 35 Abs. 1, 2.,
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34
Art. 35 Abs. 1, 2.,
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.09.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-34
Art. 35 Abs. 1, 2.,
                            c.