Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft
                            Gesamtausgabe 1959: Gesetz  Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler  Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft  Vom 7. Juli 1960 (Stand 21. August 1960)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf den Antrag des Regierungsrates,  erlässt folgendes Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Sämtliche bis zum 31. Dezember 1959 ergangenen und im Kantonsblatt publizierten kantonalen Er  -  lasse, die in die neue Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung nicht aufgenommen sind, werden  als aufgehoben erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, die in die Gesamtausgabe nicht aufzunehmenden Erlasse zu be  -  stimmen. Diese Befugnis ist an das Justizdepartement übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Änderungs- und Ergänzungserlasse, die in den Text des Grunderlasses eingefügt sind, werden von  der Ausschlusswirkung der negativen Rechtskraft nicht betroffen.  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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