Basel Breite-Zentrum (Areal) / Areal zwischen Zürcherstrasse / Farnsburgerstrasse / St. Alban-Rheinweg / Nationalstrasse N2 (Breitebrücken) / Schwarzwaldbrücke
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  Basel  Breite  -  Zentrum (Areal) / Areal zwischen Zürcherstrasse / Farnsbur  gerstrasse / St. Alban  -  Rheinweg / Nationalstrasse N2 (Breite  brücken) / Schwarzwaldbrücke  GRB vom 20. April 1988  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel  -  Stadt,  auf  Antrag  seiner  Kom  mis  sio  n  und  gestützt  auf  die  §§  5  und  8  des  Hochbautengesetzes  vom  11.  Mai  1939  und  die  §§  1ff.  des  Gesetzes  vom  14.  Januar  1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  über Anlegung und Korrektion von Str  assen und §  16 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  über die  Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Für das im Plan Nr.11‘280 des Amtes für Kantons  -  und  Stadtplanung  vom  30.  Juli  1984  bezeichnete  Geb  iet werden folgende spezielle Bau  vorschrif  ten erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.
                            a)  Auf der mit A bezeichneten Fläche ist nur eine  durchge  hende  Randbebauung längs  der Baulinie  der Farnsburger  strasse zuläs  sig.  b)  Mindestens 50 % der hinter der Baulinie liegenden Fläche  darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.
                            a)  Auf der mit B bezeichneten Fläche  ist nur eine  durchge  hende  Randbebauung längs  der Baulinie  der Erschliessungs  strasse zu  läs  sig.  b)  Die Bruttogeschossfläche einer zonengemässen Randbebau  ung  darf nicht überschritten werden.  c)  Es   sind   f  ünf   Vollgeschosse   zulässig;   ein  allfälliges   Hangge  schoss   wird   in   die   Zahl   der  Vollgeschosse  eingerechnet.  Die  Vollge  schosse  dürfen  eine  Baut  iefe  von  18  m  erreichen;  ausge  nommen hievon ist das oberste Vollg  eschoss, dessen Bau  tiefe auf 12 m be  grenzt ist.  d)  Gegen   die   Grünzone   gerichtete   Gebäudewände   dürfen   eine   Höhe   von   16   m,   gegen   die  Erschliessungsstrasse gerichtete Ge  bäude  wände eine Höhe von  18 m erreichen.  e)  Erdgeschossige Bauten sind von den Nac  hbar  -  und Allmend  gren  zen 5 m entfernt zu halten.  f)  Höchstens  50  %  der  Parzellenfläche  dürfen  mehrgeschossig,  wei  tere  20  %  nur  erdgeschossig  überbaut  werden.  Vorbehal  ten  bleibt  die  Errichtung  einer  Fussgängerpasserelle.  Die  Dachflä  -  chen der erdgesch  ossigen Bauten sind als Gärten zu gestalten.  g)  Vom Trottoir der Schwarzwaldbrücke zur Grünzone ist eine öf  fentliche Fussgängerverbindung zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom  16. 10. 20  13 (  SG 724.100  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle  Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.
                            a)  Auf den mit C und D bezeichneten Flächen kann das zustän  dige Departement grössere Bautiefe  n  sowie kleinere Freiflä  chen be  willigen, sofern die Ausnützungsziffer 1,5 nicht über  schritten wird.  b)  Der  Anbau  des  Fussweges  zwischen  Zürcherstrasse  und  der  zent  ral  gelegenen  Grünzone  ist  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.
                            Die Bauten sind mit Flachdächern zu verseh  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzep  tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zur Erstellung eines Park  decks u  nter den Breitebrücken und einer  unterirdischen Zufahrt sowie  der An  schlussbauwerke der vorgesehenen Fussgängerunter  -  oder  -  überfüh  -  rung der Zürcherstrasse notwendigen Allmendparzel  len zu bilden und sie mit unselbständigen Baurechten  zu belasten.  Dieser  Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  Link zu den Bebauung  splänen und Dokumenten in O  EREBl  ex im Geoportal:  https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/145.html