Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Landesschulkommissionsbeschluss zur  Gymnasialverordnung  vom 29. November 2006 (Stand 19. Dezember 2019)  Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  in Ausführung von Art. 16 Abs. 2, Art. 18, Art. 19 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 und Art. 29 der Gymnasialverordnung vom 30.  November 1998 (GymV),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Fortbildung der Lehrer
Art. 1
                            1  Die Lehrpersonen des Gymnasiums St. Antonius, Appenzell sind zur fachli  -  chen und didaktisch-methodischen Fortbildung berechtigt und verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Fortbildung gilt  a)  die persönliche Fortbildung durch Lektüre und dgl.  b)  der Besuch von Kursen, Vorträgen, Seminarien und dgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fortbildung wird in gemeinsamen Schulveranstaltungen und individuell  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gemeinsame Schulveranstaltungen sind von der Schulleitung wenn mög  -  lich in der unterrichtsfreien Zeit anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die individuellen Fortbildungsveranstaltungen sind wenn möglich in der un  -  terrichtsfreien Zeit zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Schulleitung   kann   Lehrpersonen   im   Sinne   der   Qualitätssicherung   zu  Fortbildungsveranstaltungen in fachlicher oder didaktisch-methodischer Hin  -  sicht verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die   Teilnahme   an   Fortbildungskursen   unterliegt   der   Genehmigung   durch  die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechende Gesuche sind der Schulleitung möglichst frühzeitig einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Schulstunden,   welche   infolge   einer   Fortbildungsveranstaltung   von   einer  Lehrperson nicht gehalten werden können, sollen wenn immer möglich von  einer   anderen   Lehrperson   übernommen   werden,   worauf   ein   Stundenab  -  tausch zu erfolgen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die organisatorischen Absprachen werden von den beteiligten Lehrperso  -  nen direkt vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die getroffene Regelung ist der Schulleitung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Schule übernimmt auf ihre Rechnung  a)  das Kursgeld;  b)  Reiseentschädigung sowie Kost und Logis gemäss den kantonalen  Ansätzen für Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Bildungssemester der Lehrpersonen
Art. 5 *
                            1  Das   Bildungssemester   ist   eine   befristete   und   besoldete   Freistellung   von  Lehrpersonen mit längerer Unterrichtspraxis. Es bezweckt die intensive För  -  derung   der  persönlichen   Fähigkeiten,   welche   im   Zusammenhang   mit  dem  Berufsauftrag stehen, sowie die an die Bedürfnisse der Schule ausgerichtete  Fortbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann zum Ausbildungsprogramm Vorgaben machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bildungssemester dauert höchstens sechs Monate und ist in der Regel  zusammenhängend zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 *
                            1  Die Gewährung des Bildungssemesters setzt eine Lehrtätigkeit im Umfan  -  ge von mindestens 50% eines Vollpensums während einer Dauer von zehn  Jahren, davon mindestens fünf Jahre im Kanton, voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die oberste Altersgrenze für den Bezug eines Bildungssemesters  ist das  vollendete 58.  Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Jahr vor Antreten des Bildungssemesters ist von der Landesschulkom  -  mission   der   Grundsatzentscheid   über   einen   beantragten   Urlaub   zu   fällen;  spätestens   ein   halbes   Jahr   vor   Antritt   des   Bildungssemesters   muss   der  Landesschulkommission das konkrete Programm vorliegen. Es hat zu ent  -  halten:  a)  die Stellvertretungsregelung;  b)  das Programm;  c)  die schriftliche Stellungnahme der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Am Gymnasium kann üblicherweise pro Schulhalbjahr nur eine Lehrperson  ein Bildungssemester beziehen; bei mehreren Bewerbungen entscheidet in  der Regel das Dienstalter über die Reihenfolge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bereits bezogene Bildungssemester werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Der Lohnanspruch für die Dauer des Bildungssemesters errechnet sich aus  dem durchschnittlichen Pensum der letzten fünf Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können höchstens pro-rata-temporis ausbezahlt werden:  a)  Lohn für ein Vollpensum;  b)  Kinderzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über   die   Ausrichtung   von   Entschädigungen   an   Kurskosten   und   Spesen  entscheidet die Landesschulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Bildungssemester   darf   nicht   zu   zusätzlichen   Nebeneinkünften   füh  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Wer   vor   Ablauf   von   drei   Jahren   nach   dem   Bezug   eines   besoldeten   Bil  -  dungssemesters die Stelle kündigt, hat die entstandenen Kosten anteilsmäs  -  sig zurückzuerstatten, nämlich:  *  a)  im 1.  Jahr 100%;  b)  im 2.  Jahr 60%;  c)  im 3.  Jahr 30%  der eigenen Nettolohnkosten während der Freistellung für das Bildungsse  -  mester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichterfüllung des Programms müssen diese Kosten anteilmässig ge  -  mäss Entscheid der Landesschulkommission zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            1  Am   Ende   des   Bildungssemesters   ist   der   Schulleitung   ein   schriftlicher  Schlussbericht einzureichen und der Landesschulkommission zu präsentie  -  ren. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten:  a)  Bestätigung für das durchgeführte Detailprogramm;  b)  Aussage über das Erreichen der Ziele des Bildungssemesters;  c)  zu erwartende Auswirkungen auf die eigene Schulpraxis;  d)  allfällige Lehren und Konsequenzen für Bildungssemester weiterer  Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Aufnahme in das Gymnasium
III.A. Aufnahme in die erste Gymnasialklasse
Art. 10
                            1  Schüler mit erfüllter Primarschulpflicht oder abgeschlossenem  ersten Se  -  kundarschuljahr können die Schulbildung auf der Sekundarstufe I am Gym  -  nasium fortführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schüler aus der Primarschule gilt für die Aufnahme grundsätzlich das  gleiche Anmelde- und Aufnahmeverfahren wie für die Sekundarschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schüler aus der ersten Sekundarklasse ist gemäss Promotionsordnung  (Art.  58   Abs.   1,   Landesschulkiommissionsbeschluss   zum   Schulgesetz)   die  Durchschnittsnote   5,   sowie   die   Empfehlung   der   abgebenden   Klassenlehr  -  person erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   ausserkantonale   Schüler   gilt   ein   den   speziellen   Verhältnissen   ange  -  passtes Übertrittsverfahren. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Die   Schulleitung   schlägt   der   Landesschulkommission   ein   Mitglied   in   die  Aufnahmekommission vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Wer aufgrund des Entscheides der Aufnahmekommission in das Gymnasi  -  um aufgenommen wurde, hat eine Probezeit von einem Semester zu absol  -  vieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   während   dieses   Semesters   die   Anforderungen   gemäss   Art.   36   und  Art. 37 dieses Beschlusses nicht erfüllt, wird in der Regel von der Aufnahme  -  kommission unter Mitteilung an die Schulleitung und die Eltern auf den ers  -  ten Montag im neuen Semester an die Sekundarschule versetzt oder bei er  -  füllter Schulpflicht entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es steht den Inhabern der elterlichen Sorge frei, das Kind zum Zeitpunkt  der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.B. Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse
Art. 13
                            1  Schüler aus dem Kanton Appenzell I. Rh., welche mindestens die 2.  Se  -  kundarklasse mit gutem Erfolg besuchen, können sich für das Aufnahmever  -  fahren in die 3.  Gymnasialklasse anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler   aus   dem   Kanton   Appenzell   A.   Rh.   werden   im   Rahmen   der   zwi  -  schen den beiden Kantonen verabredeten vertraglichen Bestimmungen auf  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für übrige Schüler gelten Art. 18 und 19 dieses Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 *
                            1  Der   Anmeldung   sind   die   Zeugnisse   der   letzten   drei   Schulsemester   und  eine schriftliche Stellungnahme der Klassenlehrperson beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1  Die Anmeldung hat bis anfangs Februar an die Schulleitung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1  Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch,  Algebra und Geometrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler, welche das Schwerpunktfach Latein belegen wollen, haben eine  Prüfung in diesem Fach abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung legt die erforderlichen Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 *
                            1  Die Aufnahmekommission  Appenzell entscheidet über die Aufnahme von  Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh., welche sich nach Art. 13 Abs. 1  zur Aufnahme in die 3.  Gymnasialklasse angemeldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landesschulkommission erlässt Weisungen über die Aufnahmekriteri  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme in die 3.  Gymnasialklasse erfolgt in der Regel für ein Jahr.  Bei mangelndem Schulerfolg kann die Promotionskonferenz den Eltern emp  -  fehlen, den Schüler eine Klasse tiefer einzustufen oder zum Zeitpunkt der  Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III.C. Übrige Eintritte
Art. 18
                            1  Schüler, welche von einem Gymnasium mit eidg. anerkannter Maturität ans  Gymnasium Appenzell übertreten, werden der abgebenden Schule entspre  -  chend definitiv bzw. provisorisch eingestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1  Schüler aus anderen Schulen haben sich einem Eignungstest in den Fä  -  chern Deutsch, Latein (für den Übertritt in die 2.  Gymnasialklasse), Franzö  -  sisch, Englisch, Mathematik und in einem Schwerpunkt- resp. Ergänzungs  -  fach zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei   stellen   die   Fachlehrpersonen   fest,   ob   der   Schüler   über   genügend  Kenntnisse verfügt, um dem Unterricht und der entsprechenden Stufe zu fol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgrund  der Testergebnisse  und  nach  Rücksprache  mit den  Lehrperso  -  nen, die einen Test durchgeführt haben, entscheidet die Schulleitung, in wel  -  che Klasse der Schüler eingestuft wird; die Aufnahme erfolgt provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fremdsprachige   Schüler   müssen   die   deutsche   Sprache   so   gut   beherr  -  schen, dass sie dem Unterricht folgen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulleitung kann pro Schuljahr maximal vier Gastschüler, für welche  kein Schulgeld erhoben wird, aufnehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                III.D. Rechtsmittel
Art. 20
                            1  Gegen Aufnahmeentscheide kann innert zehn Tagen schriftlich Beschwer  -  de bei der Landesschulkommission eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Absenzen, Dispensationen und Urlaube
Art. 21 *
                            1  Als Absenz gilt jede nicht besuchte Lektion oder Veranstaltung im Sinne  von Art. 19 Abs. 1 GymV, d.h. alle obligatorischen Unterrichtslektionen der  Pflicht-,   Wahlpflicht-   und   Freifächer,   alle   Veranstaltungen   im   Rahmen   von  Projekttagen, Sonderwochen usw., sowie alle Schulanlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 *
                            1  Als   entschuldigte   Absenzen   gelten   Krankheit   und   Unfall.   Im   Zweifelsfall  kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 *
                            1  Bleibt ein Schüler der Schule fern, hat er darüber sofort das Sekretariat zu  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 *
                            1  Die   Meldung   der   Absenz   erfolgt   auf   dem   offiziellen   Absenzenformular.  Jede Absenz ist darauf zu vermerken und bei Unmündigkeit von den Inha  -  bern der elterlichen Sorge oder einer anderen zeichnungsberechtigten Per  -  son (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Absenzmeldungen sind den betroffenen Fachlehrpersonen nach Wie  -  deraufnahme des Unterrichtsbesuchs unaufgefordert innerhalb einer Woche  zur Gegenzeichnung vorzulegen, andernfalls gelten die Absenzen als unent  -  schuldigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Absenzen werden im Zeugnis vermerkt, wobei die Zählung der Absen  -  zen für die jeweilige Zeugnisperiode fortlaufend erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 *
                            1  Verspätungen werden von den jeweiligen Fachlehrpersonen geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grössere  bzw.  wiederholte   Verspätungen  gelten   als  Absenz  und  werden  entsprechend behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 *
                            1  Unentschuldigte Absenzen werden von der Schulleitung gemäss Art. 6 in  Verbindung mit Art. 21 GymV disziplinarisch geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unentschuldigte   Absenzen   meldet   die   betroffene   Fachlehrperson   umge  -  hend und mit Begründung der jeweiligen Klassenlehrperson und der Schul  -  leitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist eine  Abwesenheit  vorherseh-  bzw.  planbar, kann  die  Schulleitung  bei  Vorliegen triftiger Gründe eine Schuldispens gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das jeweilige Dispensationsgesuch ist schriftlich begründet, bei Unmündig  -  keit mit der Unterschrift der Inhaber der elterlichen Sorge oder einer anderen  zeichnungsberechtigten   Person   (gesetzlicher   Vertreter,   Präfekt)   versehen,  möglichst frühzeitig der Schulleitung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schriftlich erteilte Dispens ist den betroffenen Fachlehrpersonen unauf  -  gefordert noch vor der Abwesenheit zur Gegenzeichnung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für eine längerfristige gesundheitsbedingte Schuldispens ist ergänzend ein  Arztzeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 *
                            1  Die Klassenlehrperson kontrolliert die Absenzen und Dispensen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absenzmeldungen und bewilligte Schuldispensen sind durch die Klassen  -  lehrperson während eine Semesters aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Übertragung   von   entschuldigten   und   unentschuldigten   Absenzen  sowie Schuldispensen ins Notensystem sind die Fachlehrpersonen verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Klassenlehrpersonen kontrollieren die Einträge jeweils am Ende eines  Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 *
                            1  Die   Bestimmungen   gemäss   Titel   über   die   Förderung   sportlich   oder   mu  -  sisch   besonders   begabter   Schüler   im   Landesschulkommissionsbeschluss  zum Schulgesetz gilt sinngemäss auch für die teilweise Freistellung vom Un  -  terricht zu Gunsten sportlich oder musisch begabter Schüler des Gymnasi  -  ums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben des Schulrates werden durch die Schulleitung des Gymnasi  -  ums wahrgenommen.  Art.  29a  *
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Festlegung der wöchentlichen Schultage
Art. 30
                            1  Am Gymnasium St. Antonius, Appenzell sind die Werktage, mit Ausnahme  des Samstages, Schultage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1  Die Lektionen (37–38 Lektionen pro Woche) sind möglichst gleichmässig  auf neun Schulhalbtage zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mittwochnachmittag ist in der Regel schulfrei zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Promotionsordnung
Art. 32
                            1  Das Schuljahr ist in zwei (ungefähr) gleich grosse Semester eingeteilt. Für  jedes Semester wird an dessen Ende ein Zeugnis ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ganzen Noten haben folgende Bedeutung:  a)  6 sehr gut  b)  5 gut  c)  4 genügend  d)  3 ungenügend  e)  2 schlecht  f)  1 sehr schlecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es können auch halbe Noten erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            1  Die Noten in den einzelnen Fächern werden durch die zuständige Lehrper  -  son aufgrund der Leistungen im entsprechenden Semester gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrperson ist befugt, in begründeten Fällen aufgrund der Gesamtbe  -  urteilung die aus den Einzelnoten des Semesters sich ergebende Gesamt  -  note über das übliche Mass hinaus auf- bzw. abzurunden, höchstens aber  so, dass die Semesternote nicht mehr als einen halben Punkt von der Note  mit üblicher Rundung abweicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   ein   Schüler   bei   einer   Prüfung   oder   einer   anderen   notenrelevanten  Arbeit der Unehrlichkeit überführt, so ist die Fachlehrperson befugt, für diese  Arbeit die Note 1 zu verrechnen oder dann im Semesterzeugnis eine Note  zu setzen, die gegenüber dem Durchschnitt (ohne Verrechnung einer Note  für die unehrliche Arbeit) bis zu einem Punkt tiefer liegt. - Allfällige Disziplin  -  armassnahmen bleiben vorbehalten.  Art.  33a  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Inhabern der elterlichen Sorge steht das Recht zu, jederzeit bei der  Fachlehrkraft Einsicht in die schriftlichen Prüfungen zu nehmen bzw. diese  einzuverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schüler führt ein durch die Schule abgegebenes Notenblatt und hält  dieses stets auf dem aktuellsten Stand. Die Einsichtnahme der Inhaber der  elterlichen Sorge kann unterschriftlich bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klassenlehrperson informiert die Inhaber der elterlichen Sorge mindes  -  tens   einmal   pro   Schulsemester   schriftlich   über   den   Leistungsstand   des  Schülers. Die Einsichtnahme ist unterschriftlich zu bestätigen. Die Klassen  -  lehrperson fordert die Bestätigung innert Wochenfrist zurück.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei wesentlichen Änderungen  in der Leistung und im Verhalten orientiert  die Lehrperson  die Inhaber der elterlichen  Sorge rechtzeitig und  bespricht  mit ihnen die möglichen Folgerungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mündige  Schüler  teilen   der  Lehrperson  schriftlich   mit,  ob  die  Information  gemäss den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels auch weiterhin an die ehemaligen  Inhaber der elterlichen Gewalt erfolgen soll oder nicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            1  Aufgrund der Noten eines Semesterzeugnisses erfolgt eine Promotionsver  -  fügung gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses die Promotionsord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  Entscheidungen   der  Promotionskonferenz   über  Ausnahmefälle  haben  fraglichen Schüler unterrichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            1  Die Promotionsverfügungen sind:  a)  ”definitiv promoviert”,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ”provisorisch promoviert”,  c)  ”nicht promoviert”.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Promotionsverfügungen werden im Zeugnis vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 *
                            1  Die Promotion hängt ab von den Noten in den Fächern Deutsch, Franzö  -  sisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geogra  -  fie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Informatik, Sport (1. bis 4.  Klasse), Reli  -  gionswissenschaften/Re-ligionsphilosophie, im Schwerpunkt- und im Ergän  -  zungsfach   sowie   in   Latein   (1.   und   2.  Klasse)   respektive   in   Wirtschaft   und  Recht (3. und 4.  Klasse).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls Mathematik in verschiedenen Fächern (Arithmetik, Algebra, Geome  -  trie) unterrichtet wird, so wird im Zeugnis für jedes Unterrichtsfach eine se  -  parate Note gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Fach Sport zählt in den 1. bis 4.  Klassen zur ordentlichen Promotion,  jedoch ohne die Doppelkompensation allfälliger Negativnoten unter 4.00. In  der 5. und 6.  Klasse erfährt das Grundlagenfach Sport keine promotionsrele  -  vante Benotung; ausgenommen als ordentliches Ergänzungsfach.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            1  Eine definitive Promotion gemäss Art. 36 erfolgt, wenn die doppelte Sum  -  me aller  Notenabweichungen   von 4.0  nach  unten nicht  grösser  ist als  die  Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben, und wenn nicht mehr  als vier Noten unter 4.0 vorliegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Anforderungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, ist provi  -  sorisch promoviert, ausser wenn einer der folgenden Fälle eintritt:  a)  In drei aufeinander folgenden Zeugnissen darf nur eine provisorische  Promotion vorkommen. Wer innerhalb von drei Semestern ein zwei  -  tes Mal nicht definitiv promoviert werden kann, wird in der Regel nicht  promoviert.  b)  In das zweite Semester der Maturaklasse kann nur eintreten, wer de  -  finitiv promoviert ist. Wer die Bedingungen dafür nicht erfüllt, gilt als  nicht promoviert.  c)  Ebenso wird nicht promoviert, wer einen Notendurchschnitt, bei dem  die ungenügenden Noten doppelt gezählt werden, unter 3.75 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer nicht promoviert wird, muss die beiden letzten Semester wiederholen  bzw. die Schule verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Repetenten gelten im ersten Semester der Repetition als provisorisch pro  -  moviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            1  Der Promotionsstatus für Neueintretende richtet sich nach den Bestimmun  -  gen dieses Beschlusses über die Aufnahme in das Gymnasium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            1  Am Gymnasium St. Antonius Appenzell kann in der Regel nur einmal repe  -  tiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann die letzten zwei Se  -  mester ungeachtet der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Promoti  -  onsordnung wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            1  In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz eine zweite  provisorische   Promotion   innerhalb   von   drei   Semestern   aussprechen   bzw.  eine zweite Repetition ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz auch eine  erste Repetition verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            1  Fleiss und Betragen werden nötigenfalls in den einzelnen Fächern mit dem  Vermerk ”unbefriedigend” bzw. ”schlecht” beanstandet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere   Beanstandungen   (Nicht-Beachten   der   Haus-   und   Schulordnung,  etc.) können als Bemerkungen im Zeugnis aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen   drei   oder   mehr   Beanstandungen   in   einem   Zeugnis   vor,   hat   die  Schulleitung einen Verweis im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21 GymV auszuspre  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Liegen im nächsten oder übernächsten Zeugnis erneut drei oder mehr Be  -  anstandungen   vor,   so  ist   anstelle   eines  erneuten   Verweises   die   befristete  Androhung der Wegweisung von der Schule im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21  GymV auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 *
                            1  Entscheide der Promotionskonferenz im Zusammenhang mit den Zeugnis  -  sen können innert zehn Tagen nach Erhalt bei der Landesschulkommission  angefochten werden. Die Landesschulkommission entscheidet in der Sache  neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Maturitätsordnung
VII.A. Behörden
Art. 43
                            1  Die   Landesschulkommission   setzt   eine   kantonale   Maturitätskommission  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Maturitätskommission besteht aus mindestens neun Mitglie  -  dern. Der Rektor ist Mitglied von Amtes wegen. Die übrigen Mitglieder wer  -  den von der Landesschulkommission  gewählt,  eines als Lehrpersonenver  -  tretung auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landesschulkommission bezeichnet den Präsidenten; im Übrigen kon  -  stituiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Amtsdauer, beginnend am 1.  August und endend am 31.  Juli, beträgt  vier Jahre; die Mitglieder sind wieder wählbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission ist als Gesamtkommission bei Anwesenheit von mindes  -  tens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als Aufsichts- und Rekurskommission amtet die Landesschulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            1  Die Maturitätskommission leitet die Prüfungen und setzt deren Ergebnisse  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Präsident   bestimmt   im   Einvernehmen   mit   der   Schulleitung   den   Prü  -  fungstermin und den Prüfungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Aktuar  erstattet  alljährlich   Bericht  über  ihre  Tätigkeit  an   die  Landes  -  schulkommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            1  Der   schweizerischen   Maturitätskommission   sind   Zeitpunkt   und   Prüfungs  -  plan der Maturaprüfungen rechtzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche Änderungen der Organisation und des Lehrplans des Gymna  -  siums sind der schweizerischen Maturitätskommission zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            1  Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt:  a)  die Mitglieder der Landesschulkommission  b)  die Mitglieder der schweizerischen Maturitätskommission  c)  die Lehrpersonen des Gymnasiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 *
                            1  Die   Entschädigung   der   Mitglieder   der   Maturitätskommission   richtet   sich  nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Be  -  hördenmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII.B. Die Prüfungen
Art. 48
                            1  Die Maturitätsprüfung soll feststellen, ob der Kandidat/die Kandidatin durch  Verarbeitung   des   gymnasialen   Bildungsstoffes   die   Hochschulreife   erlangt  hat. Diese setzt den sicheren Besitz grundlegender Kenntnisse voraus, ver  -  langt aber ebenso selbständiges Denken und Arbeiten sowie die Fähigkeit,  sich richtig und treffend auszudrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            1  Die Anforderungen für die einzelnen Fächer sind in einem Ausbildungspro  -  gramm   enthalten,   welches   sich   am   Rahmenlehrplan   der   Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und an den Stoffpro  -  grammen des Gymnasiums ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Prüfung ist im wesentlichen das Unterrichtsprogramm der letzten  zwei Jahre zu berücksichtigen und ebensoviel Gewicht ist auf die geistige  Reife und die Selbständigkeit im Denken zu legen wie auf den Umfang der  erworbenen Kenntnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 *
                            1  Die Kandidaten haben im ersten Semester der 6.  Klasse allein oder in ei  -  ner Gruppe  eine  grössere,  eigenständige,  schriftliche  oder  schriftlich kom  -  mentierte Arbeit (Maturaarbeit) zu erstellen und mündlich zu präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   der   Bewertung   der   Maturaarbeit   werden   die   erbrachten   schriftlichen  und mündlichen Leistungen berücksichtigt. Nach der mündlichen Präsentati  -  on setzt die betreuende Fachlehrperson die Note fest. Im Zweifelsfall ist eine  zweite Fachlehrperson beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Details werden von der Schulleitung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            1  Die   Kandidaten   haben   ihr   Gesuch   um   Zulassung   zu   den   Prüfungen   bis  spätestens 30 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schulleitung  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zulassungsgesuch soll Auskunft geben über Namen, Vornamen, Hei  -  matort   (für   Ausländer:   Staatsangehörigkeit   und   Geburtsort),   Wohnort,   Ge  -  burtsdatum, bisherigen Schulbesuch mit Angabe der Zeit, während derer der  Inhaber als regelmässiger Schüler das Gymnasium St. Antonius Appenzell  besucht   hat;   die   Angabe   des   Schwerpunktfaches,   des   Ergänzungsfaches  und des frei gewählten Maturitätsprüfungsfaches sowie das in Aussicht ge  -  nommene Berufsstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Gesuch haben die Kandidaten die Prüfungsgebühr zu bezahlen.  Sie kann auf begründetes Gesuch durch das Departement an Unbemittelte  ganz oder teilweise rückvergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungsgebühr wird durch das Departement festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 *
                            1  Das Maturitätszeugnis ist über die Maturitätsfächer auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als solche gelten die Grundlagenfächer:  a)  Deutsch  b)  eine zweite Landessprache  c)  eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine  alte Sprache)  d)  Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Biologie  f)  Chemie  g)  Physik  h)  Geschichte  i)  Geografie  j)  Bildnerisches Gestalten oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Schwerpunktfach können gewählt werden:  a)  Latein  b)  Physik und Anwendungen der Mathematik  c)  Wirtschaft und Recht  d)  Philosophie/Pädagogik/Psychologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   Ergänzungsfächer   können   jene   Fächer   gewählt   werden,   welche   ge  -  mäss Beschluss der Landesschulkommission an der Schule angeboten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 *
                            1  Schriftlich werden geprüft:  a)  Deutsch  b)  Französisch  c)  Mathematik  d)  Schwerpunktfach  e)  ein nicht geprüftes, im letzten Schuljahr unterrichtetes, Grundlagen  -  fach (gemäss Art. 14 lit e MAR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mündlich werden geprüft:  a)  Deutsch  b)  Französisch  c)  Schwerpunktfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            1  Für die  schriftlichen  Prüfungen  stehen  höchstens  vier Stunden  zu  Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schriftlichen Prüfungen werden durch eine Lehrperson dauernd über  -  wacht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Examinator bewertet die schriftlichen Arbeiten und schlägt hiefür der  Maturitätskommission die Benotung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die schriftlichen Arbeiten liegen für alle, die Zutritt zu den Prüfungen ha  -  ben, zur Einsichtnahme auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Um die Gleichwertigkeit der Prüfungen bei den verschiedenen Examinato  -  ren zu  garantieren,  einigen  sich  die Lehrpersonen   auf einheitliche  Prüfun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            1  Bei   den   schriftlichen   Prüfungen   dürfen   keine   Hilfsmittel   benützt   werden  ausser   solche,   die   von   den   Fachlehrpersonen   im   Einvernehmen   mit   der  Schulleitung genehmigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturitätskommission kann Schüler, die sich unerlaubter Hilfsmittel be  -  dienen oder unredlich gehandelt haben, von der Prüfung zurückweisen, ih  -  nen das Maturitätszeugnis verweigern und verfügen, dass sie erst nach ei  -  nem Jahr wieder zur Prüfung zugelassen werden. In schweren Fällen kann  die Maturitätskommission den endgültigen Ausschluss verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            1  Die mündlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von Mitgliedern der Ma  -  turitätskommission von der Fachlehrperson abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelne Prüfung dauert fünfzehn Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Prüfung setzen die anwesenden Experten und die Fachlehrper  -  son die Benotung für die mündliche Prüfung fest. Die Fachlehrperson macht  den Vorschlag. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppelte Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            1  Nach Abschluss der Prüfungen setzt die Maturitätskommission die Ergeb  -  nisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maturitätsnoten werden gesetzt:  *  a)  *  in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur  Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr (Semes  -  ternoten in Zehnteln) und der Leistung an der Maturitätsprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbil  -  dungsjahr (Semesternoten in Zehnteln), in dem das Fach unterrichtet  wurde;  c)  in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen  Arbeit und der mündlichen Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 *
                            1  Die   Leistungen   in   den   Maturitätsfächern   werden   in   ganzen   und   halben  Noten ausgedrückt. 6.0 ist die höchste, 1.0 die tiefste Note. Noten unter 4.0  stehen für ungenügende Leistungen, Grenzwerte (.25 / .75) werden aufge  -  rundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 *
                            1  Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:  a)  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten  nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4.0  nach oben und  b)  nicht mehr als vier Noten unter 4.0 erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            1  Ein Kandidat, der nach Art. 59 dieses Beschlusses die Prüfung nicht be  -  standen hat, darf zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, wenn er  den Unterricht des vollen letzten Jahres wiederholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Kandidaten werden die Prüfungen in den Fächern erlassen, in denen  er bei der ersten Prüfung die Note 5.0, 5.5 oder 6.0 erhalten hat, wenn er in  diesen   Fächern   eine   Jahreszeugnisnote   von   mindestens   5.0   ausweist.   In  diesem Fall werden die Noten der ersten Prüfung übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Nachprüfung ist in jedem Fall die volle Prüfungsgebühr zu entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            1  Der Maturitätsausweis enthält:  a)  die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie als Unterti  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vermerk «Maturitätsausweis ausgestellt nach den Erlassen des  Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen  Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;  c)  den Namen der Schule, die ihn ausstellt: "Gymnasium St. Antonius  Appenzell“;  d)  den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörig  -  keit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;  e)  die Angaben der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger  Schüler die Lehranstalt besucht hat, mit dem genauen Datum des  Eintrittes und Austrittes;  f)  *  die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer nach Art. 52;  g)  *  das Thema und die Note der Maturaarbeit;  h)  die Unterschrift des kantonalen Erziehungsdirektors und des Rektors  der Schule;  i)  Schulcode des Schweizerischen Hochschulinformationssystems  (SHIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Abgabe von Lehrmitteln
Art. 62
                            1  Die Kosten für die persönlichen Materialien wie Schreibzeug, Taschenrech  -  ner usw. und allgemeines Verbrauchsmaterial sind in allen Klassen von den  Schülern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            1  Ab   der   4.   Gymnasialklasse   tragen   die   Schüler   auch   die   Kosten   für   alle  Lehrmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Schüler der 1. bis 3.  Klassen werden die Lehrmittel in der Regel leih  -  weise abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden bei der Rückgabe von leihweise überlassenen Lehrmitteln Schä  -  den festgestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden  die Lehrmittel den fehlbaren Schülern in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            1  Das Gymnasium hat die Lehrmittel, welche diesen Bestimmungen unterlie  -  gen, bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Schlussbestimmung
Art. 64 bis * ...
Art. 64 ter *
                            1  Die Änderung des Landesschulkommissionsbeschlusses vom 19. Dezem  -  ber   2019   zur   Revision   des   Landesschulkommissionsbeschlusses   vom   29.  November 2006 gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/21 oder später die  vierte Gymnasialklasse besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen Schüler gilt das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 *
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  August 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.11.2006 01.08.2007 Erlass Erstfassung -
22.08.2007 22.08.2007 Art. 65 geändert -
28.11.2007 28.11.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert -
28.11.2007 28.11.2007 Art. 17 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 36 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 37 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 42 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 50 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 51 Abs. 5 aufgehoben -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 52 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 53 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 54 Abs. 3 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 57 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 58 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 59 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 60 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 61 Abs. 1, f) geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 61 Abs. 1, g) geändert -
27.08.2008 01.08.2008 Art. 64
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                17.12.2008 01.01.2009 Art. 14 geändert -
17.12.2008 01.01.2009 Art. 17 geändert -
18.03.2009 01.08.2009 Art. 36 Abs. 1 geändert -
18.03.2009 01.08.2009 Art. 36 Abs. 3 eingefügt -
28.10.2009 01.02.2010 Art. 33a eingefügt -
13.01.2010 01.08.2010 Art. 10 Abs. 1 geändert -
30.03.2010 30.03.2010 Art. 33a geändert -
22.06.2011 22.06.2011 Art. 29a eingefügt -
20.06.2012 01.08.2013 Art. 43 Abs. 4 geändert -
26.02.2014 01.08.2014 Art. 6 geändert -
26.02.2014 01.08.2014 Art. 53 geändert -
20.01.2016 01.02.2016 Art. 5 geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                20.01.2016 01.02.2016 Art. 6 geändert -
20.01.2016 01.02.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert -
20.01.2016 01.02.2016 Art. 7 Abs. 4 geändert -
20.01.2016 01.02.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert -
20.01.2016 01.02.2016 Art. 9 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 19 Abs. 5 eingefügt -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 21 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 22 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 23 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 24 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 25 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 26 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 27 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 28 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 29 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 3 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 4 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 33a Abs. 5 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 43 Abs. 2 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 43 Abs. 4 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 44 Abs. 3 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 47 geändert -
31.08.2016 01.08.2016 Art. 64 bis aufgehoben -
18.01.2017 01.02.2017 Art. 29 geändert -
19.12.2019 19.12.2019 Art. 57 Abs. 2, a) geändert 2019-57
19.12.2019 19.12.2019 Art. 57 Abs. 2, b) geändert 2019-57
19.12.2019 19.12.2019 Art. 64 ter eingefügt 2019-57
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.11.2006  01.08.2007  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 6 26.02.2014 01.08.2014 geändert -
Art. 6 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 7 Abs. 1 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 7 Abs. 4 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 8 Abs. 1 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 9 20.01.2016 01.02.2016 geändert -
Art. 10 Abs. 1 28.11.2007 28.11.2007 geändert -
Art. 10 Abs. 1 13.01.2010 01.08.2010 geändert -
Art. 10 Abs. 3 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 14 17.12.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 17 28.11.2007 28.11.2007 geändert -
Art. 17 17.12.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 19 Abs. 5 31.08.2016 01.08.2016 eingefügt -
Art. 21 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 22 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 23 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
Art. 24 31.08.2016 01.08.2016 geändert -
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                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 36  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 36 Abs. 1  18.03.2009  01.08.2009  geändert  -  Art. 36 Abs. 3  18.03.2009  01.08.2009  eingefügt  -  Art. 37 Abs. 1  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 42  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 43 Abs. 2  31.08.2016  01.08.2016  geändert  -  Art. 43 Abs. 4  20.06.2012  01.08.2013  geändert  -  Art. 43 Abs. 4  31.08.2016  01.08.2016  geändert  -  Art. 44 Abs. 3  31.08.2016  01.08.2016  geändert  -  Art. 47  31.08.2016  01.08.2016  geändert  -  Art. 50  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 51 Abs. 5  27.08.2008  01.08.2008  aufgehoben  -  Art. 52  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 53  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 53  26.02.2014  01.08.2014  geändert  -  Art. 54 Abs. 3  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 57 Abs. 2  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 57 Abs. 2, a)  19.12.2019  19.12.2019  geändert  2019-57  Art. 57 Abs. 2, b)  19.12.2019  19.12.2019  geändert  2019-57  Art. 58  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 59  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 60 Abs. 2  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 61 Abs. 1, f)  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 61 Abs. 1, g)  27.08.2008  01.08.2008  geändert  -  Art. 64  bis  27.08.2008  01.08.2008  eingefügt  -  Art. 64  bis  31.08.2016  01.08.2016  aufgehoben  -  Art. 64  ter  19.12.2019  19.12.2019  eingefügt  2019-57  Art. 65  22.08.2007  22.08.2007  geändert  -