Personalverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Personalverordnung  *  (PeV)  vom 30. November 1998 (Stand 1. April 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt   auf   Art.   29   Abs.   1   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 * Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden des  Kantons, sofern die Gesetzgebung keine anderen Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung sowie die darauf beruhenden Ausführungserlasse gelten  sinngemäss   auch   für   die   Bezirke,   die   Feuerschaugemeinde,   die   Kirchge  -  meinden und die Schulgemeinden, sofern diese für sich keine abweichende  Regelung haben oder für sie nicht anderweitige kantonale Regelungen be  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1  Soweit diese Verordnung und darauf beruhende Ausführungserlasse nichts  anderes   regeln,   gelten  die   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Obligatio  -  nenrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlicher Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Soweit diese Verordnung und darauf beruhende Ausführungserlasse nichts  anderes regeln, liegen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung im  Personalbereich bei der Standeskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann diese Aufgaben und Kompetenzen einzelnen  Departementen, Kommissionen oder anderen Verwaltungseinheiten übertra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter den Begriff des Departements gemäss dieser Verordnung und den  darauf beruhenden Ausführungserlassen fällt auch die vom Ratschreiber ge  -  leitete Ratskanzlei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Personalamt
                            1  Das Personalamt ist die Fachstelle für Personalfragen der kantonalen Ver  -  waltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   unterstützt   die   Standeskommission   in   Fragen   der   Personalpolitik   und  der Personalentwicklung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es unterstützt die Departemente, vorgesetzten Personen und Mitarbeiten  -  den in ihren Personalbelangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission legt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Perso  -  nalamts fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stellenbeschreibung und Funktionsbewertung
                            1  Für alle Funktionen werden Stellenbeschreibungen erstellt, welche die Auf  -  gaben, Verantwortung und Kompetenzen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Funktionen werden bewertet. Die Funktionsbewertung bildet den Rah  -  men für die lohnmässige Einstufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Mitarbeitergespräch
                            1  Mit den Mitarbeitenden sind mindestens einmal im Jahr Mitarbeitergesprä  -  che durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Mitarbeitergespräch   dient   der   Motivation   und   Förderung   sowie   der  Leistungsbeurteilung   der   Mitarbeitenden   und   gibt   ihnen   Gelegenheit,   ihre  Anliegen vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Mitarbeitenden haben das Recht und die Pflicht, sich fortzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Arbeitgeber   fördert   die   Aus-   und   Weiterbildung   der   Mitarbeitenden.  Einzelne Massnahmen können als obligatorisch erklärt werden.  Art.  7a  *  Datenweitergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Stelle darf Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn  dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Da  -  tenweitergabe schriftlich zugestimmt hat.  Art.  7b  *  Vertrauensärztliche Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitarbeitenden   können vom  für  die Anstellung  zuständigen  Organ  in  begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer ärztlichen Untersuchung  zu unterziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Die Anstellung
Art. 8 * Ausschreibung
                            1  Zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. In begründeten Aus  -  nahmefällen, insbesondere bei internen Umbesetzungen, kann das für die  Anstellung zuständige Organ davon absehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wohnsitznahme
                            1  Das für die Anstellung zuständige Organ kann, wenn die Tätigkeit es erfor  -  dert, die Mitarbeitenden zur Wohnsitznahme im Kanton verpflichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann die Wohnsitzpflicht vertraglich vereinbaren.  *  Art.  9a  *  Gesundheitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das für die Anstellung zuständige Organ kann, wenn es die Tätigkeit erfor  -  dert, vor der Anstellung eine Gesundheitsprüfung durch einen Vertrauens  -  arzt verlangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anstellungsform
                            1  Die Anstellung erfolgt mit einem schriftlichen Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Probezeit
                            1  Die ersten drei Monate einer Anstellung gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Die Rechte der Mitarbeitenden *
Art. 12 * Ferien
                            1  Den Mitarbeitenden stehen in jedem Kalenderjahr 25 bezahlte Ferientage  zur Verfügung und ab dem Jahr, in dem das 50.  Altersjahr vollendet wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Ferientage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   ein   unvollendetes   Kalenderjahr   sind   Ferien   entsprechend   der   Dauer  des Anstellungsverhältnisses im betreffenden Jahr zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ferien sind in der Regel im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres,  mindestens zwei Wochen zusammenhängend, zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt des Ferienbezugs. Er nimmt auf  die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht, soweit dies mit den Interessen  des Betriebs und jenen der andern Mitarbeitenden vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Auswirkungen unverschuldeter Abwesenheit auf die Ferien
                            1  Der   Ferienanspruch   wird   bei   Dienstleistungen,   Krankheiten   und   anderen  unverschuldeten   Abwesenheiten  vom  Arbeitsplatz   von  jährlich  bis  zu  zwei  Monaten Dauer nicht gekürzt. Übersteigt die Abwesenheit diese Dauer, wird  der Ferienanspruch bei jedem Monat zusätzlicher Absenz um einen Zwölftel  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Bezahlter Urlaub
                            1  Für   wichtige   persönliche   oder   familiär   bedingte   Absenzen   wird   bezahlter  Urlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission regelt das Nähere und kann weitere Urlaubsgrün  -  de festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nachmittage des 24. und 31. Dezember gelten als bezahlte Halbtage,  sofern sie auf einen Werktag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Unbezahlter Urlaub
                            1  Zuständig für die Regelung von unbezahltem Urlaub ist die Standeskom  -  mission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Arbeitszeugnis
                            1  Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Wunsch des oder der Mitarbeitenden spricht sich das Zeugnis nur über  den Tätigkeitsbereich und die Dauer des Anstellungsverhältnisses oder zu  -  sätzlich auch über die Leistung und das Verhalten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Zeugnis, das Leistung und Verhalten beurteilt, beruht grundsätzlich auf  den periodischen Mitarbeiterbeurteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Spesenentschädigung
                            1  Die Standeskommission kann die Regelung der Spesenentschädigung ei  -  nem Departement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Die Pflichten der Mitarbeitenden *
Art. 18 * Dienstleistung
                            1  Die   Mitarbeitenden   sind   zur   persönlichen   Dienstleistung   verpflichtet.   Sie  haben ihre volle Arbeitskraft ihrem Dienst zu widmen und die Obliegenheiten  treu und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben alles zu tun, was die Interessen  des Arbeitgebers fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Verhaltensregeln
                            1  Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenhei  -  ten verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt nach der Auflösung des Anstel  -  lungsverhältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende dürfen weder für eine amtliche Tätigkeit noch in ihrer amtli  -  chen   Tätigkeit   für   sich   oder   für   andere   Geld,   geldwerte   Leistungen,   Ge  -  schenke oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission regelt das Nähere, insbesondere den Umgang mit  Höflichkeitsgeschenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Sorgfalt und Interessenwahrung
                            1  Die Mitarbeitenden haben die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszufüh  -  ren und die Interessen des Arbeitgebers inner- und ausserhalb des Dienstes  in guten Treuen zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Arbeitszeit und Überstunden
                            1  Die ordentliche Arbeitszeit beträgt 42,5 Stunden pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann für bestimmte Personengruppen und Funk  -  tionen, in Arbeitszeitmodellen oder in besonderen Situationen abweichende  Arbeitszeiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit notwendig, haben die Mitarbeitenden Überstunden zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen  der Überstundenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Änderung des Aufgabenkreises
                            1  Im Bedarfsfall kann das für die Anstellung zuständige Organ den Mitarbei  -  tenden eine andere ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende Tätigkeit  zuweisen, welche nicht zum Aufgabenbereich der Stelle gehört, für die sie  angestellt wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
                            1  Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder die Übernahme öffentlicher  -  trächtigt, mit dem Anstellungsverhältnis vereinbar ist und keine Interessen  -  kollisionen zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Nebenbeschäftigung oder die Ausübung eines öffentlichen Amts kann  vom   für   die   Anstellung   zuständigen   Organ   eingeschränkt   oder   untersagt  werden, wenn die Anstellung beim Kanton deswegen beeinträchtigt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor   ein   öffentliches   Amt   übernommen   oder   eine   Nebenbeschäftigung  aufgenommen wird, ist der Departementsvorsteher zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Bewilligung
                            1  Wird für eine Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches Amt Arbeitszeit be  -  ansprucht, ist eine Bewilligung  des für die Anstellung  zuständigen Organs  erforderlich. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ämter   mit   Amtszwang   unterstehen   nicht   der   Bewilligungspflicht.   Beein  -  trächtigt aber die Amtsausübung die Anstellung beim Kanton, kann letztere  ebenfalls   unter   Bedingungen   gestellt,   mit   Auflagen   verbunden,   angepasst  oder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * ...
Art. 26 Vermögens- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
                            1  Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die in Ausübung der amtlichen Tätig  -  keit   durch   widerrechtliche   Handlungen   oder   Unterlassungen   entstanden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende, die dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grobfahrlässig Scha  -  den zufügen, haften ihm dafür nach den Bestimmungen des Obligationen  -  rechts. Für die Anhebung solcher Klagen ist die Standeskommission zustän  -  dig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer eine Übertretung, ein Vergehen oder ein Verbrechen in seiner dienstli  -  chen Stellung begeht, wird gemäss den Bestimmungen des Strafrechts ver  -  folgt. Namens des Kantons ist für die Antragstellung für Strafuntersuchun  -  gen gegen verdächtige Mitarbeitende die Standeskommission zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *  Art.  26a  *  Rechtliche Unterstützung für Mitarbeitende des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeitenden,   die   im  Zusammenhang   mit   der  Erfüllung   einer   amtlichen  Aufgabe rechtlich belangt werden, bietet das Personalamt eine Erstberatung  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern erforderlich, bietet die Standeskommission Rechtsschutz, in der Re  -  gel durch Beizug einer juristischen Fachperson aus der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Lohn
Art. 27 * Festlegung des Lohnes
                            1  Der Lohn wird im Rahmen einer Funktionsstufe festgelegt und richtet sich  insbesondere nach Qualifikation, Erfahrung und Markt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Lohnentwicklung sind insbesondere die Leistung und das Verhalten  massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ungenügenden Leistungen oder ungenügendem Verhalten sind Lohn  -  kürzungen   möglich.   Der   Departementsvorsteher   legt   die   erforderlichen  Massnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Lohnrahmen
                            1  Die Standeskommission legt den Lohnrahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
                            1  Werden Mitarbeitende aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krank  -  heit, Unfall oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten ohne ihr Verschulden an  der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber für eine beschränkte  Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen  Vergütung für ausfallenden  Naturallohn,  sofern das Arbeitsverhältnis mehr  als drei  Monate  gedauert  hat  oder für  mehr  als drei  Monate  eingegangen  worden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung beträgt die Dauer der Fortzahlung  der Besoldung  a)  im 1. und 2.  Dienstjahr:  4 Wochen,  b)  ab dem 3.  Dienstjahr:  8 Wochen,  c)  ab dem 5.  Dienstjahr:  12 Wochen,  d)  ab dem 11.  Dienstjahr:  16 Wochen,  e)  ab dem 15.  Dienstjahr:  20 Wochen,  f)  ab dem 20.  Dienstjahr:  24 Wochen,  jeweils innert 12 aufeinanderfolgender Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden  zurückzu  -  führen,   kann  die   Standeskommission   die   Lohnfortzahlung   nach   freiem   Er  -  messen kürzen oder entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lohnfortzahlung endet spätestens mit der Beendigung des Arbeitsver  -  hältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Lohnzahlung bei obligatorischem Dienst
                            1  Hinsichtlich des Lohnes bei obligatorischem Militärdienst, Rotkreuzdienst,  Zivilschutz und Zivildienst gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bei der Rekrutierung sowie bei Dienstleistungen von bis zu vier Wo -
                            chen pro Jahr wird der Lohn vollständig ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * Bei Dienstleistungen, welche vier Wochen pro Jahr übersteigen, wird
                            der Lohnanteil zu 70% ausbezahlt. Mitarbeitende mit Unterstützungs  -  pflichten erhalten 90%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu, so  -  weit sie die Lohnzahlung während der Dienstzeit nicht übersteigt. Dies gilt  auch für Dienstleistungen während Ferien, arbeitsfreien Tagen oder bezahl  -  tem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission regelt die Rückvergütung bei Auflösung des An  -  stellungsverhältnisses während der Dienstzeit oder vor Ablauf von 12 Mona  -  ten nach Wiederaufnahme der Arbeit.  Art.  30a  *  Freiwilliger Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Freiwilliger   Militärdienst,   Rotkreuzdienst,   Zivilschutz   und   Zivildienst   ist  grundsätzlich in der Freizeit zu verrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird Arbeitszeit beansprucht, ist eine Bewilligung erforderlich. Es besteht  kein Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Dienstleistungen während Ferien, arbeitsfreier Zeit oder unbezahltem  Urlaub steht die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung dem Arbeitneh  -  mer zu, andernfalls dem Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Mutterschaftsurlaub
                            1  Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Niederkunft einen bezahlten Mut  -  terschaftsurlaub von 14  Wochen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer  Hospitalisierung  des  Neugeborenen  verlängert  sich  der Mutter  -  schaftsurlaub um die Zeit, während welcher die Mutterschaftsversicherung  zusätzliche Entschädigungen ausrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach fünf Dienstjahren hat die Mutter Anspruch auf Verlängerung des Mut  -  terschaftsurlaubes um drei Monate unbezahlten Urlaub, sofern die betriebli  -  chen Verhältnisse dies zulassen und das Anstellungsverhältnis danach fort  -  gesetzt wird.  Art.  31a  *  Vaterschaftsurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den   Mitarbeitern   wird   bei   Vaterschaft   zwei   Wochen   bezahlter   Urlaub  gewährt.  *  Art.  31b  *  Betreuungsurlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeitende   haben   für   die   Zeit,   die   zur   Betreuung   eines   Familienmit  -  glieds,   der   Lebenspartnerin   oder   des   Lebenspartners   mit   gesundheitlicher  Beeinträchtigung   notwendig   ist,   Anspruch   auf   einen   bezahlten   Urlaub,  höchstens aber drei Tage pro Ereignis und zehn Tage pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende,   deren   Kind   wegen   Krankheit   oder   Unfall   gesundheitlich  schwer   beeinträchtigt   ist   und   deshalb   Anspruch   auf   eine   Betreuungsent  -  schädigung   gemäss   dem   Erwerbsersatzgesetz   des   Bundes   haben,   haben  Anspruch   auf   einen   bezahlten   Betreuungsurlaub   von   höchstens   14   Wo  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lohnfortzahlung im Todesfall
                            1  Im Todesfall von Mitarbeitenden besteht für den Sterbemonat Anspruch auf  die volle Besoldung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind minderjährige Kinder oder andere unterstützungsbedürftige Personen  vorhanden, wird für weitere zwei Monate die Rente der Pensionskasse auf  die Höhe des bisherigen Lohnes ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von   den   Sozialversicherungen   ausgerichtete   Renten   und   Leistungen   im  Todesfall werden an die Lohnfortzahlung im Todesfall angerechnet, so dass  den   Angehörigen   der  Mitarbeitenden   höchstens  100%   des   letzten   Lohnes  ausgerichtet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a * Treueprämie
                            1  Mitarbeitende   erhalten   nach   mindestens   zehnjähriger   Anstellung   eine  Treueprämie. Das Nähere regelt die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Weitere Ansprüche
Art. 33 * Krankentaggeld
                            1  Der Arbeitgeber schliesst für die Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversi  -  cherung in der Höhe von 80% des Lohnes für 730 Tage ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden haben einen Beitrag an die Prämien der Krankentag  -  geldversicherung zu leisten. Die Standeskommission legt den Prämienanteil  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entsteht zwischen der Lohnfortzahlung und der Leistung der Krankentag  -  geldversicherung eine zeitliche Lücke, zahlt der Arbeitgeber während dieser  Zeit den Lohn zu 80%.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * Unfall
                            1  Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeitenden gegen die Folgen von Unfäl  -  len gemäss Unfallversicherungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeitenden übernehmen die Prämien der Nichtbetriebsunfallversi  -  cherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Berufliche Vorsorge
                            1  Die   berufliche   Vorsorge   richtet   sich   nach   den   Bestimmungen   über   die  Kantonale Versicherungskasse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Die Beendigung
Art. 36 Beendigung des Anstellungsverhältnisses
                            1  Das Anstellungsverhältnis wird beendet durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kündigung
2. Gegenseitige Vereinbarung
3. Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist
4. Vorzeitige Pensionierung
5. Erreichen des Rücktrittsalters
6. Tod
                            2  Für die Kündigung durch den Arbeitgeber und den Abschluss von Aufhe  -  bungsvereinbarungen   ist   die   Standeskommission   zuständig.   Sie   kann   im  Falle von Aushilfen, Praktikanten und ähnlichen Funktionen eine andere Zu  -  ständigkeit festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * Beendigung im Pensionsalter *
                            1  Das   Anstellungsverhältnis   gilt   mit   Ablauf   des   Monats,   in   dem   das   AHV-  Rentenalter erreicht wird, als beendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeiterinnen können bis spätestens ein Jahr vor Erreichen des Renten  -  alters mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Personalamt eine Verlänge  -  rung  der  Anstellung   bis  längstens  zum  Ende  des   Monats,  in  welchem  sie  das 65. Altersjahr beenden, bewirken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Standeskommission   kann   Mitarbeitenden   auf   Antrag   eine   Verlänge  -  rung   des   Anstellungsverhältnisses   über   das   65.   Altersjahr   hinaus   bewilli  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rentenleistungen bei einer Pensionierung werden durch die Kantonale  Versicherungskasse geregelt.  *  Art.  37a  *  Vorzeitige Pensionierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Wahrung der Kündigungsfrist und der Formalien für eine Kündigung  kann ab dem vollendeten 60.  Altersjahr eine vorzeitige Pensionierung vorge  -  nommen werden; die Meldung wirkt wie eine Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann bei einer vorzeitigen Pensionierung eine Ein  -  lage in die Versicherungskasse leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine Teilpensionierung mit ei  -  nem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kündigungsfristen
                            1  Die Kündigungsfrist beträgt:  a)  während der Probezeit 7 Tage;  b)  im ersten Dienstjahr einen Monat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab dem 2. Dienstjahr drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Standeskommission   kann   für   bestimmte   Funktionen   oder   Personen  längere Kündigungsfristen festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Beendigung der Probezeit ist die Kündigung jeweils auf das Ende ei  -  nes Monats auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Schlussbestimmungen *
Art. 39 * Ausführungsrecht
                            1  Die Standeskommission erlässt ergänzendes Recht und kann in begründe  -  ten   Einzelfällen   von   dieser   Verordnung   abweichende   Vereinbarungen   ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besondere Angestelltenkategorien kann sie von der Verordnung abwei  -  chendes Recht vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann diese Befugnisse teilweise oder ganz an öffentlich-rechtliche An  -  stalten oder Departemente übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann im Falle von Revisionen der Personalverordnung den Übergang  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. ... *
Art. 40 * Übergangsbestimmungen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeiterinnen, die am 1. April 2022 im 64. Altersjahr stehen, können bei  der Standeskommission ein Gesuch um Verlängerung des Arbeitsverhältnis  -  ses bis längstens zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr  beenden, stellen. Dieses wird bewilligt, wenn sich die Verlängerung betrieb  -  lich einrichten lässt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 *
Art. 42 * ...
Art. 43 * ...
Art. 44 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1.  Janu  -  ar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
23.06.2003 23.06.2003 Erlasstitel geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 2 Abs. 3 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 39 aufgehoben -
23.06.2003 23.06.2003 Titel IX. geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 41 aufgehoben -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 42 aufgehoben -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 43 aufgehoben -
27.06.2005 01.07.2005 Art. 31 geändert -
27.06.2005 01.01.2006 Art. 37 geändert -
27.06.2005 01.01.2006 Art. 40 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 14 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 30 Abs. 1, 2. geändert -
24.06.2013 01.01.2014 Art. 37 geändert -
24.06.2013 01.01.2014 Art. 40 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 4 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 6 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 7 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 7a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 7b eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 8 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 9a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Titel III. geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.10.2016 01.01.2017 Art. 12 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 14 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 15 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 16 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 17 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Titel IV. geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 18 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 19 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 20 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 21 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 22 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 23 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 24 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 25 aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 26 Abs. 2 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 26 Abs. 3 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 26 Abs. 4 aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 26a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 27 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 28 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 29 Abs. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 30 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 30a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 31 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 31a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 32 Abs. 1 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 32 Abs. 3 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 32a eingefügt -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 33 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 34 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 37 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 38 Abs. 2 geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Titel VIII. geändert -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 39 geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.10.2016 01.01.2017 Titel IX. aufgehoben -
24.10.2016 01.01.2017 Art. 40 geändert -
08.02.2021 01.01.2021 Art. 31a Abs. 1 geändert 2021-2
08.02.2021 01.01.2021 Art. 31b eingefügt 2021-2
08.02.2021 01.07.2021 Art. 31b Abs. 2 eingefügt 2021-2
08.02.2021 01.01.2021 Art. 37 Titel geändert 2021-2
08.02.2021 01.01.2021 Art. 37 Abs. 2 geändert 2021-2
08.02.2021 01.01.2021 Art. 37 Abs. 3 geändert 2021-2
07.02.2022 01.04.2022 Art. 3 Abs. 4 eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 4 Abs. 2 eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 4 Abs. 4 eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 7b Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 9 Abs. 2 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 9a Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 12 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 22 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 23 Abs. 2 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 24 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 31 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 31 Abs. 2 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 35 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 36 Abs. 2 eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37 Titel geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 1 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 2 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 3 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37 Abs. 4 geändert 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 37a eingefügt 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 40 Abs. 1 aufgehoben 2022-3
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                07.02.2022 01.04.2022 Art. 40 Abs. 2 aufgehoben 2022-3
07.02.2022 01.04.2022 Art. 40 Abs. 3 eingefügt 2022-3
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.11.1998  01.01.1999  Erstfassung  -  Erlasstitel  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 1  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 2 Abs. 1  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 2 Abs. 3  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Art. 2 Abs. 3  24.10.2016  01.01.2017  aufgehoben  -  Art. 2 Abs. 4  24.10.2016  01.01.2017  aufgehoben  -  Art. 3 Abs. 1  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 3 Abs. 3  24.10.2016  01.01.2017  aufgehoben  -  Art. 3 Abs. 4  07.02.2022  01.04.2022  eingefügt  2022-3  Art. 4  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 4 Abs. 1  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Art. 4 Abs. 2  07.02.2022  01.04.2022  eingefügt  2022-3  Art. 4 Abs. 3  07.02.2022  01.04.2022  eingefügt  2022-3  Art. 4 Abs. 4  07.02.2022  01.04.2022  eingefügt  2022-3  Art. 6  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 7  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 7a  24.10.2016  01.01.2017  eingefügt  -  Art. 7b  24.10.2016  01.01.2017  eingefügt  -  Art. 7b Abs. 1  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Art. 8  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 8 Abs. 1  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Art. 9 Abs. 1  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 9 Abs. 1  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Art. 9 Abs. 2  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Art. 9a  24.10.2016  01.01.2017  eingefügt  -  Art. 9a Abs. 1  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Titel III.  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 12  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 12 Abs. 1  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 14 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 15 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 15 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 16 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 17 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
                            Titel IV.  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 19 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 20 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 21 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 22 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 22 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 23 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 23 Abs. 2 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 24 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 24 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 25 24.10.2016 01.01.2017 aufgehoben -
Art. 26 Abs. 2 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 26 Abs. 3 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 26 Abs. 4 24.10.2016 01.01.2017 aufgehoben -
Art. 26a 24.10.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 27 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 28 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 29 Abs. 1 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 30 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 30 Abs. 1, 2. 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 30a 24.10.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 31 27.06.2005 01.07.2005 geändert -
Art. 31 24.10.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 31 Abs. 1 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 31 Abs. 2 07.02.2022 01.04.2022 geändert 2022-3
Art. 31a 24.10.2016 01.01.2017 eingefügt -
Art. 31a Abs. 1 08.02.2021 01.01.2021 geändert 2021-2
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 31b  08.02.2021  01.01.2021  eingefügt  2021-2  Art. 31b Abs. 2  08.02.2021  01.07.2021  eingefügt  2021-2  Art. 32 Abs. 1  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 32 Abs. 3  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 32a  24.10.2016  01.01.2017  eingefügt  -  Art. 33  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 34  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 35 Abs. 1  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Art. 36 Abs. 2  07.02.2022  01.04.2022  eingefügt  2022-3  Art. 37  27.06.2005  01.01.2006  geändert  -  Art. 37  24.06.2013  01.01.2014  geändert  -  Art. 37  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 37  08.02.2021  01.01.2021  Titel geändert  2021-2  Art. 37  07.02.2022  01.04.2022  Titel geändert  2022-3  Art. 37 Abs. 1  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Art. 37 Abs. 2  08.02.2021  01.01.2021  geändert  2021-2  Art. 37 Abs. 2  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Art. 37 Abs. 3  08.02.2021  01.01.2021  geändert  2021-2  Art. 37 Abs. 3  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Art. 37 Abs. 4  07.02.2022  01.04.2022  geändert  2022-3  Art. 37a  07.02.2022  01.04.2022  eingefügt  2022-3  Art. 38 Abs. 2  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Titel VIII.  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 39  23.06.2003  23.06.2003  aufgehoben  -  Art. 39  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Titel IX.  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Titel IX.  24.10.2016  01.01.2017  aufgehoben  -  Art. 40  27.06.2005  01.01.2006  geändert  -  Art. 40  24.06.2013  01.01.2014  geändert  -  Art. 40  24.10.2016  01.01.2017  geändert  -  Art. 40 Abs. 1  07.02.2022  01.04.2022  aufgehoben  2022-3  Art. 40 Abs. 2  07.02.2022  01.04.2022  aufgehoben  2022-3  Art. 40 Abs. 3  07.02.2022  01.04.2022  eingefügt  2022-3  Art. 41  23.06.2003  23.06.2003  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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