Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes
                            Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des  Begnadigungsrechtes  Vom 14. September 1967 (Stand 1. Juli 1971)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung von §  18  Ziffer  13  der Staatsverfassung und §§  36  ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des  Schweizerischen   Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sowie   gestützt   auf   §  18  Ziffer  4   der  Staatsverfassung, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Begnadigung kann jedem Verurteilten gewährt werden, sofern er als der  Gnade würdig befunden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen
                            1  Dem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kann die Begnadigung in der Regel  nur zugebilligt werden, wenn er sich seit dem Erlass des Urteils und während  der Strafverbüssung klaglos betragen hat und seine Haltung die dauernde Bes  -  serung erwarten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Empfehlung des Gerichts
                            1  Die Begnadigung soll nach Möglichkeit gewährt werden, wenn das Gericht  diese im Urteil empfohlen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einreichung
                            1  Begnadigungsgesuche sind der Petitionskommission des Landrates einzurei  -  chen. Ausgenommen sind Gesuche, welche eine Verurteilung zu einer Geld  -  busse betreffen. Diese sind an die Polizeidirektion zu richten, welche dem Prä  -  sidenten der Petitionskommission umgehend den Eingang mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Frist
                            1  Hat ein Begnadigungsgesuch ein auf Geldbusse lautendes Urteil zum Gegen  -  stand, so ist es innert zwei Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der  Busse im Sinne von Artikel 49 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches  zu stellen. Verspätete Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt wer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS 1040  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.488
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufschiebende Wirkung
                            1  Lautet ein Gesuch auf teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingt  gefällten Freiheitsstrafe oder auf deren Umwandlung in eine bedingt vollzieh  -  bare, so entscheidet der Präsident der Petitionskommission zunächst, ob dem  Gesuch aufschiebende Wirkung zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Behandlung des Gesuches
                            1  Der Präsident der Petitionskommission übermittelt jedes Gesuch der Polizei  -  direktion. Die Polizeidirektion stellt alle für die Beurteilung eines Gesuches not  -  wendigen Unterlagen zusammen. Sie holt insbesondere die Führungs- und  Leumundsberichte über den Gesuchsteller ein. Anschliessend leitet sie ihre  Unterlagen zusammen mit einem Bericht der Petitionskommission zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Petitionskommission kann den Vorsitzenden des urteilenden Gerichts  zum Gesuch anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beschluss der Petitionskommission; a. Freiheitsstrafe
                            1  Bezieht sich ein Begnadigungsgesuch auf eine Freiheitsstrafe, so darf dar  -  über nur abgestimmt werden, wenn fünf Kommissionsmitglieder bei der Ab  -  stimmung zugegen sind. Zu einem die Begnadigung empfehlenden Beschluss  bedarf es der Zustimmung von vier Kommissionsmitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden verschiedene Anträge gestellt, so ist zunächst über den mildesten  abzustimmen und nach dessen allfälliger Ablehnung fortzufahren, bis ein An  -  trag das erforderliche Mehr auf sich vereinigt. Ist das nicht der Fall, so gilt das  Gesuch als abgelehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b. Busse
                            1  Lautet das Begnadigungsgesuch auf den ganzen oder teilweisen Erlass einer  Geldbusse, so entscheidet die Petitionskommission unter Vorbehalt der Anwe  -  senheit von vier Mitgliedern mit einfachem Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 c. Widerruf
                            1  Beschlüsse über den Widerruf einer Begnadigung unterliegen sinngemäss  den Bestimmungen des §  8 bzw. 9 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kommissionsantrag
                            1  Den Entscheid über die Begnadigung bzw. über deren Widerruf leitet die Peti  -  tionskommission als Antrag mit einem Bericht an den Landrat weiter.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.488
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgehobener Erlass
                            1  Der   Landratsbeschluss   betreffend   die  Ausübung  des   Begnadigungsrechts  vom 11.  September 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Dieser   Landratsbeschluss  tritt   mit  seiner  Veröffentlichung im  Amtsblatt  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 19.581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben am 13. Mai 1971 (GS 24.520) mit Wirkung ab 1. Juli 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Im Amtsblatt vom 28. September 1967 veröffentlicht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.1967  28.09.1967  Erlass  Erstfassung  GS 23.488  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.488
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  14.09.1967  28.09.1967  Erstfassung  GS 23.488  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 23.488