Vereinbarung über die technische und finanzielle Sanierung der ehemaligen Birseckbahn
                            1  Vereinbarung über die technische und  finanzielle Sanierung der ehemaligen  Birseckbahn  RRB vom 15. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die V. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
                            und  den  Kantonen  Basel-Landschaft  und  Solothurn  einerseits  und  der  Baselland Transport AG anderseits betreffend technische und finanziel-  le Sanierung der ehemaligen Birseckbahn (Linie 10 der BLT), 2. Etappe,  wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Landammann und Staatsschreiber werden beauftragt, diese Vereinba-
                            rung  namens  und  im  Auftrag  des  Staates  rechtsverbindlich  zu  unter-  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. ...
                            1  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Nicht publiziert.