Medizinalverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)    ,Hallau,  Aufsicht  Medizinal-  bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  e)     die Bezirksärztinnen bzw. die Bezirksärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Organe dürfen Aufträge nur von Kantons- oder Gemeindebe-  hörden entgegennehmen. Die Amtshandlung ist auf das Gebiet des  Kantons  Schaffhausen  beschränkt.  Vorbehalten  bleiben  die  Be-  stimmungen des Vertrages vom 23. November 1967 zwischen der  Schweizerischen    Eidgenossenschaft    und    der    Bundesrepublik  Deutschland  über  die  Einbeziehung  der  Gemeinde  Büsingen  am  Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement des Innern kann auch ausserkantonale Organe  mit Aufträgen betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonsärztin  bzw.  der  Kantonsarzt  berät  die  Departemente  in Fragen der Hygiene sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bzw.  er  verarbeitet  die  schriftlichen  und  mündlichen  Meldun-  gen über ansteckende Krankheiten und über alle übrigen die öffent-  liche Gesundheit betreffenden Vorkommnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie bzw. er beantragt Art und Umfang öffentlicher Impfungen und  regelt die Mitarbeit der Ärzteschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  bzw.  er  kann  innerhalb  ihres  bzw.  seines  Aufgabenbereichs  die  Bezirksärztinnen  und  Bezirksärzte  sowie  die  praktizierenden  Ärztinnen und Ärzte mit besonderen Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie bzw. er ist als Bezirksärztin bzw. Bezirksarzt und als Vertrau-  ensärztin bzw. Vertrauensarzt der kantonalen Verwaltung wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kantonsapothekerin  bzw.  dem  Kantonsapotheker  obliegen  die  Überwachung  und  der  Vollzug  der  Heilmittel-,  Betäubungsmit-  tel-  und  Chemikaliengesetzgebung,  soweit  nicht  andere  Organe  damit betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonsapothekerin  bzw.  der  Kantonsapotheker  berät  und  unterstützt  das  Departement  des  Innern  in  allen  Fragen  des  Heil-  mittelverkehrs,  der  Heilmittelkunde,  der  Heilmittelversorgung  und  des Tätigkeitsbereichs von Heilmittelbetrieben im Sinne von § 1 der  Heilmittelverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Aufträge  Kantonsärztin /  Kantonsarzt  Kantons-  apothekerin /  Kantons-  apotheker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantons-  tierärztin /  Kantonstierarzt  (Veterinäramt)  Bezirksärztin /  Bezirksarzt  Legal-  untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Legalinspektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Leiche  oder  weitere  Untersuchungen.  Die  Befunde  sind  zu  proto-  kollieren und in einem schriftlichen Bericht zusammenzufassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  gerichtliche  Sektion  besteht  in  der  teilweisen  oder  vollständi-  gen  Leichenöffnung.  Ausgewählte  Leichenteile  können  für  weitere  Untersuchungen entnommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  gerichtliche  Sektion  nicht  durch  die  Bezirksärztin  bzw.  den Bezirksarzt ausgeführt, so ist ein Institut für Rechtsmedizin mit  der Durchführung zu beauftragen.  II.     Medizinalpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Medizinalpersonen im Sinne dieser Verordnung sind:
                            a)    Apothekerinnen bzw. Apotheker;  b)    Ärztinnen bzw. Ärzte;  c)    Chiropraktorinnen bzw. Chiropraktoren;  d)    Tierärztinnen bzw. Tierärzte;  e)    Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  als  Medizinalperson  tätig  sein  will,  bedarf  einer  Bewilligung  des Departements des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Bewilligung wird erteilt, wenn:  a)     die  Gesuchstellerin  bzw.  der  Gesuchsteller  ein  entsprechen-  des eidgenössisches Diplom besitzt;  b)    die  Gesuchstellerin  bzw.  der  Gesuchsteller  vertrauenswürdig  ist  sowie  psychisch  und  physisch  Gewähr  für  eine  einwand-  freie Berufsausübung bietet;  c)     die  Verfügbarkeit  geeigneter  Räumlichkeiten  und  Einrichtun-  gen nachgewiesen ist;  d)    keine  Hindernisse  im  Sinne  von  Art.  12  des  Gesundheitsge-  setzes bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer den Arzt- oder Chiropraktorenberuf selbstständig bzw. eigen-  verantwortlich  ausüben  will,  braucht  zusätzlich  einen  eidgenössi-  schen Weiterbildungstitel.  Gerichtliche  Sektion  Begriff  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Personen mit  ausländischem  Fähigkeits-  ausweis  Tätigkeit an  mehreren  Standorten  Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird die Stellvertretung durch eine Medizinalperson ohne eigene  Berufszulassung  wahrgenommen,  ist  eine  Bewilligung  des  Ge-  sundheitsamtes erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beschäftigung  von  Assistentinnen  bzw.  Assistenten  ausser-  halb von Spitälern und Organisationen bedarf einer Bewilligung des  Gesundheitsamtes. Dabei darf eine Medizinalperson höchstens ei-  ne Assistentin bzw. einen Assistenten beschäftigen. Wird eine As-  sistentenstelle  auf  mehrere  Personen  aufgeteilt,  darf  ein  100  %-  Pensum nicht überschritten werden. In grösseren Praxen kann das  Gesundheitsamt  mehrere  Assistentinnen  bzw.  Assistenten  bewilli-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Assistentinnen  bzw.  Assistenten  müssen  über  einen  entspre-  chenden  Fähigkeitsausweis  (abgeschlossene  universitäre  Ausbil-  dung) verfügen. Sie sind durch die Medizinalperson zu beaufsichti-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Medizinalpersonen,  die  im  bewilligungspflichtigen  Bereich  eigen-  verantwortlich tätig sind, aber zu einer anderen Medizinalperson in  einem  Anstellungsverhältnis  stehen,  benötigen  eine  Bewilligung  des Departements des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Betrieben,  in  denen  der  Leiter  ebenfalls  in  einem  Anstellungs-  verhältnis tätig ist, gilt § 43 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  der  Bewilligung  kann  festgelegt  werden,  dass  diese  bei  Been-  digung des Anstellungsverhältnisses erlischt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Die Medizinalpersonen sind im Rahmen ihrer Berufspflicht in der
                            Wahl  der  Heilmethoden  frei,  sofern  sie  sich  nach  wissenschaftli-  chen Anschauungen vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Medizinalpersonen müssen über ihre berufliche Tätigkeit aus-  reichende Aufzeichnungen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Aufzeichnung  über  die  abgegebenen  bzw.  hergestellten  Heilmittel  gelten  die  Bestimmungen  der  eidgenössischen  Heilmit-  telgesetzgebung.  Assistentinnen /  Assistenten  Medizinal-  personen im  Anstellungs-  verhältnis  Heilmethoden  Aufzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   genannten Medizi-  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen  Rezeptu  r  Beistandspflicht  Notfalldienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  ches  genannten  Medizinalpersonen  nicht,  ein  Geheimnis  zu  offen-  baren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  Gesuche  um  Entbindung  von  der  Schweigepflicht  im  Sinne  von Art. 321 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches entscheidet das Depar-  tement des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Bezüglich der Informationspflicht gegenüber den behandelnden
                            Personen gelten Art. 30b und 30c des Gesundheitsgesetzes sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14 bis 16 der Patientenrechtsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Die Medizinalpersonen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer berufli-
                            chen  Möglichkeiten  an  sozial-  und  präventivmedizinischen  Mass-  nahmen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Aufgabe der Praxistätigkeit ist dafür zu sorgen, dass alle Auf-  zeichnungen  über  behandelte  Patientinnen  bzw.  Patienten  nicht  in  die Hände von Unberechtigten fallen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aufzeichnungen  können  mit  dem  Einverständnis  der  Patientin  bzw. des Patienten der Nachfolgerin bzw. dem Nachfolger überlas-  sen,  selber  archiviert  oder  einem  unter  der  Aufsicht  der  Kantons-  ärztin  bzw.  des  Kantonsarztes  stehenden  Archiv  übergeben  wer-  den. Nach einer Frist von zehn Jahren dürfen die Aufzeichnungen  auf geeignete Weise vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Öffentliche Ankündigungen sind jenen Medizinalpersonen gestat-  tet, die zur Ausübung des Berufes berechtigt sind. Sie machen nur  Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und  weder irreführend noch aufdringlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gebrauch  von  Patientenbriefen  oder  Zeugnissen  zu  Werbe-  zwecken sowie von Werbebriefen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  eine  Privatapotheke  führen  will,  hat  dies  dem  Departement  des Innern nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes an-  zuzeigen  bzw.  eine  Bewilligung  gemäss  Art.  17  Abs.  2  des  Ge-  sundheitsgesetzes  einzuholen.  Die  Bewilligung  wird  erteilt,  wenn  Informations-  pflicht  Sozial- und  präventiv-  medizinische  Massnahmen  Aufgabe der  Praxistätigkeit  Ankündigungen  Privat- und  Notapotheke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Bewilligung  Landesweit  anerkannte  Fähigkeits-  ausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  i)  Pflegeberufe mit mindestens dreijähriger Ausbildung;  j)  Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut;  k)      Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  folgenden  Berufen  werden  landesweit  anerkannte  eidgenössi-  sche Berufsatteste oder Fähigkeitszeugnisse der Sekundarstufe II,  ausgestellt durch den Bund oder eine von einer von den Kantonen  gemeinsam bezeichneten Stelle, für ausreichend anerkannt:  a)     Medizinische Masseurin bzw. Medizinischer Masseur;  b)     Podologin bzw. Podologe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  der  Osteopathie  gilt  das  von  einer  von  den  Kantonen  gemein-  sam  bezeichneten  Stelle  ausgestellte  interkantonale  Diplom  als  landesweit anerkannter Fähigkeitsausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit keine eidgenössischen Regelungen vorliegen, gelten:  a)     für Psychologinnen bzw. Psychologen sowie Psychotherapeu-  tinnen  bzw.  Psychotherapeuten  die  Bestimmungen  der  Ver-  ordnung  über  die  Zulassung  zur  nichtärztlichen  psychothera-  peutischen und psychologischen Berufstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   ;  b)     für die Zulassung von Naturheilpraktikerinnen bzw. Naturheil-  praktikern  die  Bestimmungen  gemäss  §  38  dieser  Verord-  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesundheitsamt  kann  weitere  Fähigkeitsausweise  anerken-  nen,  wenn  der  Nachweis  einer  ausreichenden  fachlichen  Ausbil-  dung in einem klar definierten Bereich erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Betreffend  Anerkennung  von  im  Ausland  erworbenen  Fähigkeits-  ausweisen  finden  die  Vorgaben  über  die  Medizinalpersonen  sinn-  gemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Bestehen Zweifel, ob ein Fähigkeitsausweis anerkannt werden
                            kann, so hat sich die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller einer  Prüfung  zu  unterziehen.  Diese  wird  von  einer  durch  das  Gesund-  heitsamt zu bestimmenden Instanz abgenommen, welche das Prü-  fungsprogramm festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Für folgende Verrichtungen ist keine Bewilligung des Gesundheits-
                            amtes erforderlich:  a)     Anwendungen bei gesunden Personen, um das Wohlbefinden  oder die Leistungsfähigkeit zu steigern;  Weitere  Fähigkeits-  ausweise und  kantonale  Sonder-  regelungen  Kantonale  Prüfungen  Bewilligungs-  freie Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Umfang der  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007  Stellvertretung  und Assistenz  Zulassungsvo  r  -  aussetzungen  für Tätigkeiten  in der  Naturheilkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In klar abgrenzbaren Gebieten wie Akupunktur oder Homöopathie  ist  ein  kantonaler  Prüfungsnachweis  für  den  jeweiligen  Teilbereich  ausreichend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement des Innern kann die Prüfung anderen Kantonen  übertragen  oder  in  Zusammenarbeit  mit  anderen  Kantonen  durch-  führen. Soweit erforderlich, erlässt es ein Prüfungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Naturheilpraktikerin bzw. der Naturheilpraktiker berät und be-  handelt  Personen  mit  Gesundheitsstörungen  namentlich  auf  der  Grundlage folgender Verfahren:  a)   Phytotherapie  b)  physikalische Anwendungen (Licht, Wasser, Luft, Erde, Wärme,  Kälte, Bewegung, Ruhe);  c)   Diäten;  d)   Homöopathie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Behandlungen  mit  Akupunktur  sind  zulässig,  wenn  die  Naturheil-  praktikerin  bzw.  der  Naturheilpraktiker  eine  entsprechende,  vom  Gesundheitsamt  anerkannte  Aus-  bzw.  Weiterbildung  nachweisen  kann.  Die  Zulassung  ist  im  Rahmen  der  Berufsausübungsbewilli-  gung ausdrücklich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Naturheilpraktikerin  bzw.  dem  Naturheilpraktiker  sind  insbe-  sondere untersagt:  a)   chirurgische Eingriffe;  b)   geburtshilfliche Verrichtungen;  c)   Manipulationen an der Wirbelsäule und am Bewegungsapparat;  d)   Injektionen, Blutentnahmen und andere die Haut oder Schleim-  haut verletzende Massnahmen;  e)   Behandlung von übertragbaren Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwendung  und  Abgabe  von  Heilmitteln  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  eidgenössischen  Heilmittelgesetzgebung  und der Heilmittelverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verwendung  der  Berufsbezeichnung  Naturärztin  bzw.  Natur-  arzt  oder  sonstiger  irreführender  Berufsbezeichnungen  ist  unter-  sagt.  Befugnisse der  Naturheil-  praktikerinnen /  Naturheil-  praktiker  Verbote für  Naturheil-  praktikerinnen /  Naturheil-  praktiker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Tätigkeit in  Spitälern und  Heimen  Medizinische  Laboratorien  Andere  Institutionen des  Gesundheits-  wesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)     eine  geordnete  Betriebsführung  mit  angemessener  persönli-  cher  Präsenz  und  hinlänglichen  Entscheidungskompetenzen  der verantwortlichen Person gewährleistet ist;  c)     eine  angemessene  Überwachung  des  übrigen  Personals  ge-  währleistet ist;  d)    geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grössere Organisationen, bei denen eine angemessene Überwa-  chung des Personals durch eine einzige Führungsperson nicht ge-  währleistet werden kann, müssen zusätzlich eine zweite Führungs-  person  bezeichnen,  die  ebenfalls  über  eine  entsprechende  Be-  rufsausübungsbewilligung verfügen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist die Berufszulassung einer Person im Sinne von Abs. 2 lit. a auf  die  Tätigkeit  in  einer  Institution  bezogen,  kann  in  der  Bewilligung  festgelegt  werden,  dass  diese  bei  Austritt  aus  der  Institution  er-  lischt.  V.   Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Die Organe des Departements des Innern sind berechtigt:
                            a)     bei  Organisationen  und  Personen,  die  im  Gesundheitswesen  tätig sind, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen;  b)    im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Räumlichkeiten und Einrich-  tungen ohne vorherige Anmeldung zu kontrollieren;  c)     Unterlagen  und  Aufzeichnungen  einzusehen  und  davon  Ko-  pien zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Die öffentlichen Apotheken, Privatapotheken, Spitalapotheken und
                            Drogerien werden von der Kantonsapothekerin bzw. vom Kantons-  apotheker  nach  den  Bestimmungen  der  eidgenössischen  Heilmit-  telgesetzgebung und der Heilmittelverordnung kontrolliert. Die tier-  ärztlichen  Privatapotheken  und  A  bgabestellen  für  Tierarzneimittel  werden vom Veterinäramt kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Wesentliche Änderungen, die eine Bewilligung betreffen, wie Modi-
                            fikationen  in  Art  und  Umfang  der  bewilligten  Tätigkeit  oder  Ände-  rungen der Praxisadresse, sowie Tatsachen, die das Erlöschen ei-  ner  Bewilligung  zur  Folge  haben,  müssen  dem  Gesundheitsamt  unaufgefordert und unverzüglich gemeldet werden.  Befugnisse der  Kontrollorgane  Kontrollen  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Bedingungen  und Auflagen  von  Bewilligungen  Befristung von  Bewilligungen  Erlöschen der  Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  VI.  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Soweit  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes  bestimmt  ist,  bleiben  früher erteilte Bewilligungen im bisherigen Sinne gültig, auch wenn  die neueren Vorschriften nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gesuche,  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben:
                            -    Verordnung   über   die   Medizinalpersonen   und   medizinischen  Hilfspersonen vom 30. November 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 810.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 0.631.112.136.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 812.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 811.11; publiziert in BBl 2006 5753.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 812.102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SHR 811.005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Amtsblatt 2006, S. 1809.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung  gemäss  RRB  vom  2.  Dezember  2008,  in  Kraft  ge-  treten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1783).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  20.  November  2012,  in  Kraft  getreten am 1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1729).  Bestehende  Bewilligungen  und hängige  Gesuche  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten