Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze
                            1  Vereinbarung über die interkantonalen  Polizeieinsätze (IKAPOL)  vom 6. April 2006  Die Regierungen der Kantone schliessen,  in Ausführung von Artikel 57 der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  folgende Verwaltungsvereinbarung ab:  I. Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze  Art. 1.  Gegenstand  Diese  Vereinbarung  regelt  die  Zuständigkeiten,  Organisation  und  Abgel-  tungen bei IKAPOL-Einsätzen.  Art. 2.  Zweck  Diese  Vereinbarung  bezweckt  gestraffte,  rationelle  Verfahren,  die  Ver-  meidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und  vom  Solidaritätsgedanken  geprägte  Entschädigung  für  IKAPOL-Einsätze  sowie  eine  einfache,  einheitliche  Berichts-,  Budget-  und  Rechnungsstel-  lungsstruktur.  Art. 3.  Definition  Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kan-  ton  ein  Ereignis  oder  einen  Anlass  polizeilich  trotz  Unterstützung  durch  Nachbarkantone,  durch  Konkordatspartner  oder  bilateral  durch  einzelne  andere  Polizeikorps  nicht  bewältigen  kann  und  deshalb  auf  zusätzliche  Polizeikräfte angewiesen ist.  Art. 4.  Grundsätze  Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen  gelten folgende Grundsätze  a)  Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeihoheit  der Kantone Rechnung.  b)  Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechts-  grundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.  c)  Bei  jedem  IKAPOL-Einsatz  bestimmt  die  Arbeitsgruppe  Gesamtschwei-  zerische  interkantonale  Polizeizusammenarbeit  (AG  GIP),  welches  Or-  gan über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis be-  reitgestellten,  aber  nicht  dem  Kommandanten  des  Einsatzkantons  un-  terstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps) entscheidet.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)  Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizei-  kommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel  prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt  Zürich)  und  Tessin  auf.  Die  Konkordate  entscheiden  intern  über  die  Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder.  e)  IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.  f)  Personal-  und  versicherungsrechtlich  bleiben  die  Einsatzkräfte  ihrem  Stammkorps unterstellt.  g)  Der  Einsatzkanton  ist  dafür  besorgt,  dass  die  einzelnen  Polizeikräfte  ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.  h)  Bevor  ein  IKAPOL-Einsatz  beantragt  wird,  hat  der  Standortkanton  bei  planbaren  Ereignissen  mit  dem  Auftraggeber  bzw.  dem  Veranstalter  die  finanzielle  Abgeltung  verbindlich  über  ein  Kostendach,  eine  Pau-  schale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln.  i)  Bei  IKAPOL-Einsätzen  zugunsten  privater  Anlässe  werden  die  Ansätze  gemäss  dem  Gebührentarif  des  die  Einsatzkräfte  entsendenden  Kan-  tons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausseror-  dentlichen Ereignis.  j)  Bei  Einsätzen  zugunsten  des  Bundes,  die  mit  Kräften  innerhalb  des  Konkordats  bewältigt  werden  können,  stellt  der  Standortkanton  dem  Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten.  k)  Der  Standortkanton  stellt  seine  Polizeikräfte  nicht  in  Rechnung.  Vor-  behalten  bleibt  die  Abgeltung  des  Bundes  bei  ausserordentlichen  Er-  eignissen gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung.  II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf  Art. 5.  Gremien  Für  die  Organisation  und  Durchführung  von  IKAPOL-Einsätzen  sind  fol-  gende Gremien massgebend:  a)  Arbeitsgruppe  gesamtschweizerische  interkantonale  Polizeizusammen-  arbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP)  b)  Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP)  c)  Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS)  Art. 6.  AG GIP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  AG  GIP  koordiniert  bei  der  Bewältigung  besonderer  Ereignisse  die  notwendigen  interkantonalen  politischen  Schritte  unter  Berücksichtigung  der gegebenen Zuständigkeiten.  Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:  a)  politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP  b)  Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP  c)  Festlegung des organisatorischen Zeitplans  d)  Erlass von Richtlinien für die Informationsführung  e)  Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz  f)  Veranlassung der Auswertung des Einsatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  g)  Entscheid  aufgrund  der  Anträge  der  AG  OP,  ob  die  Voraussetzungen  für einen IKAPOL Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten  Anlass  oder  einen  Anlass  im  öffentlichen  Interesse  handelt;  Auslösen  des IKAPOL-Einsatzes  h)  Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unter-  stützung aufgrund der eigenen Lageanalyse  i)  Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten  j)  Kenntnisnahme  des  Einsatzberichts,  welchen  sie  spätestens  sechs  Mo-  nate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  dem  Vorsitz  des  Präsidenten  der  Konferenz  der  kantonalen  Justiz-  und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden Funktio-  nen und Organe an:  a)  die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate  b)  ein bis zwei Vertreter des Bundes  c)  Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone  d)  Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps  e)  Zuständige  Regierungsmitglieder  der  Kantone  Zürich  und  Tessin  und  der Stadt Zürich  f)  Präsident der KKPKS.  Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen werden.  Art. 7.  AG OP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  AG  OP  ist  beratendes,  antragstellendes,  koordinierendes  und  unter-  stützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen.  Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung.  Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:  a)  Lagebeurteilung aus operativer Sicht  b)  Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel  c)  Koordination der Bereitstellung dieser Mittel  d)  Erarbeitung  der  Grundlagen  für  die  zu  beantragenden  politischen  Entscheide  e)  Prüfung  der  Gesuche  der  Konkordate  und  der  Kantone  Zürich  und  Tessin um IKAPOL-Einsätze  f)  Bereitstellung der Entscheidgrundlagen  g)  allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung  h)  Antragstellung  an  die  AG  GIP  bezüglich  benötigte  Kräfte  und  Vorge-  hen  i)  Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operati-  onsplans  j)  Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS  k)  Sicherstellung  des  dauernden  Informationsaustausches  mit  dem  Ein-  satzkanton  oder den Einsatzkantonen  l)  Orientierung  der  Mitglieder  der  KKPKS  sowie  im  Bedarfsfall  des  Präsi-  denten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  dem  Vorsitz  des  Präsidenten  der  KKPKS  gehören  der  AG  OP  die  folgenden Funktionen und Organe an:  a)  Die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate  b)  Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  c)  Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps  d)  Polizeikommandanten  der  Kantone  Zürich  und  Tessin  sowie  der  Stadt  Zürich  Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen wie  Grenzwachtkorps, VBS etc. sowie mit Kommandanten weiterer städtischer  Polizeikorps ergänzt werden.  Art. 8.  IKKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes, der  Kantone  und  der  Städte,  die  nicht  dem  jeweiligen  Einsat  zkanton  angehö-  ren  oder  von  diesem  freigestellt  werden  können.  Grundsätzlich  ist  der  IKKS  dem  Kommandanten  des  einsatzführenden  Kantons  zu  unterstellen.  Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung  im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP  unterstellt  den  IKKS  entweder  einem  der  einsatzführenden  Kantone  oder  aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsatzes tatsäch-  lich  verfügbar  sein  muss,  um  die  entsprechenden  Entscheide  fällen  zu  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an:  a)  der Stabschef  b)  ein bis zwei Führungsgehilfen  c)  je ein Vertreter der Polizeikonkordate  d)  je  ein  Vertreter  der  Korps  der  Kantone  Zürich  und  Tessin  sowie  der  Stadt Zürich  e)  ein Vertreter des Bundes  Nach  Bedarf  wird  der  Stab  mit  Vertretern  weiterer  Organisationen  wie  Armee, Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Stabschef  IKKS  wird  auf  Antrag  der  Einsatzleitung  durch  die  AG  OP  bestimmt.  Die  weiteren  Stabsangehörigen  werden  durch  ihre  Korps  bzw.  Organisationen bestimmt.  Art. 9.  Abläufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald  ein  planbares  oder  unvorhergesehenes  Grossereignis  bekannt  wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der  KKPKS,  unter  dessen  Leitung  die  AG  OP  zusammentritt.  Die  Kantone  re-  geln  selber,  wer  innerhalb  des  Kantons  und  wann  mit  dem  Antrag  für  einen IKAPOL-Einsatz an das Konkordat gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  einsatz.  Kommt  es  dabei  zum  Schluss,  dass  die  Kräfte  innerhalb  des  Kon-  kordats  selber  und  trotz  bilateraler  Unterstützung  durch  andere  Korps  nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  nichtvorhersehbaren  Grossereignissen  wie  beispielsweise  Katastro-  phen  grossen  Ausmasses,  die  mehrere  Kantone  betreffen,  bildet  sich  aus  der  AG  GIP  und  der  AG  OP  der  polizeiliche  Krisenstab,  der  sich  zu  einer  sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche  Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale  Katastrophenorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  III. Finanzielles  Art. 10.  Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  IKAPOL-Einsätze  werden  den  Kantonen,  die  Polizeikräfte  zur  Verfügung  stellen, mit Fr. 600.- pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abrei-  se  im  Stammkorps  und  endend  bei  Ankunft  im  Stammkorps,  entschädigt.  Die  Art  des  Dienstes  –  Einsatz,  Bereitschaft,  Ruhe  –  spielt  keine  Rolle.  Es  gilt der angebrochene Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugunsten  des  IKAPOL-Einsatzkantons  auf  Pikett  gesetzte  Einsatzkräfte  im  Stammkorps,  die  innerhalb  von  24  Stunden  im  Einsatzraum  eintreffen  müssen,  werden  pro  angebrochenen  Tag  mit  Fr.  200.-  pro  Einsatzkraft  entschädigt.  Vorbereitungen  inklusive  die  einsatzorientierte  Ausbildung  vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung  für  Ereignisse,  die  direkt  oder  indirekt  mit  dem  IKAPOL-Einsatz-Ereignis  zusammenhängen,  sind  von  diesen  Konkordaten  bzw.  Kantonen  zu  tra-  gen.  Art. 11.  Private Anlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  IKAPOL-Einsätzen  zugunsten  privater  Anlässe  werden  die  Ansätze  gemäss  dem  Gebührentarif  des  die  Einsatzkräfte  entsendenden  Kantons  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  vom  Bund  als  ausserordentliches  Ereignis  gestützt  auf  Art.  4  der  BWIS-Abgeltungsverordnung   deklarierten   Anlässe   gelten   die   IKAPOL-  Ansätze.  Art. 12.   Territorialprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen  Territorium  die  IKAPOL-Kräfte  eingesetzt  oder  zu  seinen  Gunsten  auf  Reserve gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern,  so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.  Art. 13.  Übrige Aufwendungen, Spesen  Transport-  und  Fahrzeugkosten  werden  nach  den  Ansätzen  des  zu  unter-  stützenden  Kantons  verrechnet,  welcher  auch  Unterkunft  und  Verpfle-  gung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden.  IV. Schlussbestimmungen  Art. 14.   Inkrafttreten  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt  Der  Beitritt  ist  der  KKJPD  mitzuteilen.  Diese  teilt  das  Inkrafttreten  dem  Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 15.  Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  Antrag  eines  Kantons  leitet  die  KKJPD  umgehend  eine  Teil-  oder  Totalrevision der Vereinbarung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.  Art. 16.  Geltungsdauer, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch  Mitteilung  an  die  KKJPD  gekündigt  werden,  frühestens  auf  das  Ende  des
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Jahres seit Inkrafttreten.
                            3   Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.  Art. 17.   Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung  Mit  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  wird  die  geltende  Verwaltungsver-  einbarung  vom  5.  April  1979  über  die  Kosten  interkantonaler  Polizeiein-  sätze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  aufgehoben.  Die  Plenarversammlung  der  KKJPD  stellte  am  9.  November  2006  das  Zu-  standekommen der IKAPOL-Vereinbarung fest.  Inkrafttreten am 9. November  2006.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )AS  1   1.