Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019
                            gericht  Beitritt  Ausnahme vom  subjektiven Gel-  tungsbereich  Rechtsschutz  und Beschwer  -  deverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das öffentliche Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat wird ermächtigt:  a)  Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Absatz 4 IVöB abzuschliessen; b) Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli-
                            che Beschaffungswesen, soweit sie von untergeordneter Bedeu-  tung sind, zu ratifizieren (Art. 61);  c)   den  Beitritt  und  Austritt  zur  Interkantonalen  Vereinbarung  über  das öffentliche Beschaffungswesen gegenüber dem Interkanto-  nalen Organ gemäss Artikel 63 IVöB zu erklären;  d)  den Beschluss des Grossen Rates betreffend den Beitritt zur re-  vidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be-  schaffungswesen   (IVöB)   vom   16.   Dezember   2002   (SHR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.520) über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über  das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 aufzuhe-  ben, wenn sämtliche Kantone der neuen Interkantonalen Verein-  barung  über  das  öffentliche  Beschaffungswesen  vom  15.  No-  vember 2019 beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Übrigen  ist  für  den  Vollzug  dieser  Best  immungen das Baude-  partement des Kantons Schaffhausen zuständig. Insbesondere wird  das Baudepartement ermächtigt, bei Bedarf:  a)  das für die Kontrollen zuständige Organ zu bezeichnen (Art. 12  Abs. 5).  b)  die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht ver  antwortliche(n)  Stelle(n) zu bezeichnen bezüglich:  -  Artikel 28 Absatz 1,  -  Artikel 45 Absatz 1 bis 5,  -  Artikel 50 Absatz 1  -  Artikel 62 Absatz 1 und 2 IVöB;  c)   Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37);  d)  ein  zusätzliches  Publikationsorgan  im  Sinne  von  Artikel  48  Ab-  satz 7 IVöB zu bezeichnen;  e)  die  Mitteilungsbefugnis  des  Auftraggebers  zur  Eröffnung  von  Verfügungen gemäss Artikel 51 Absatz 1 IVöB zu delegieren;  f)   die  für  den  einheitlichen  Vollzug  und  für  d  ie  Auskunftserteilung  im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle  zu bezeichnen;  g)  die für die Aus  -  und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungs-  wesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;  h)  die  kantonale  Stelle  oder  die  nach  gesetzlicher  Anordnung  zu-  ständige Behörde für die Entgegennahme und Behandlung von  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pril 2003 (SHR 172.512).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kanto-  Rechtskraft  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das öffentliche Beschaffungswesen  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 1973).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2022, S. 1161.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlicher Aufträge durch unterstellte Auftrag-  bs unter den Anbietern, insbesondere durch  Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigen-  Einfluss ausüben können; ein beherrschender  gan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die  Geltungsbereich  der  internationalen  Verpflichtungen  der  Schweiz  zwingende  Vorschriften  des  Obligationenrechts  vom  30.  März  1911  en der Gesamtarbeitsverträge und der Nor-  Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der  und des zugehörigen Ausführungs-  jede Einrichtung, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –   Rechtspersönlichkeit besitzt; und  –   überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des  öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere  unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs-  oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit-  gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Ein-  richtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;  g)  staatliche  Behörden:  der  Staat,  die  Gebietskörperschaften,  Einrichtungen  des  öffentlichen  Rechts und Verbände, die aus einer oder mehrer  en dieser Körperschaften oder Einrichtun-  gen des öffentlichen Rechts bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel   Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Auftraggeber
                            1    Im  Staatsvertragsbereich  unterstehen  dieser  Vereinbarung  die  staatlichen  Behörden  sowie  zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen  Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen  Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Ve  reinbarung ebenso staatliche Behörden sowie  öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen und die mit  ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in ei-  nem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben:  a)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammen-  hang mit der Produktion, dem Transport oder der  Verteilung von Trinkwasser oder die Ver-  sorgung dieser Netze mit Trinkwasser;  b)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammen-  hang mit der Produktion, der Fortleitung oder  der Verteilung von elektrischer Energie oder  die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie;  c)   Betreiben  von  Netzen  zur  Versorgung  der  Öffentlichkeit  im  Bereich  des  Verkehrs  durch  Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;  d)   Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Ver-  kehrsendeinrichtungen;  e)   Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen  Verkehrsendeinrichtungen;  f)    Bereitstellen  oder  Betreiben  von  Eisenbahnen  einschliesslich  des  darauf  durchgeführten  Verkehrs;  g)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammen-  hang mit der Produktion, dem Transport oder  der Verteilung von Gas oder Wärme oder Ver-  sorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder  h)   Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebi  ets zum Zweck der Suche oder Förderung  von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaffungen für  den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung überdies:  a)  andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tä-  tigkeiten;  b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Gel-  dern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            raggeber  sind  im  gegenseitigen  Einvernehmen   oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentlicher Auftrag
                            1   Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zw  ischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen  wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Ent-  geltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische  Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden folgende Leistungen unterschieden:  a)   Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);  b)   Lieferungen;  c)   Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen  und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell über-  wiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder ge-  bündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
                            Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffent-  licher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch au  sschliessliche oder besondere Rechte zukommen,  die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder  eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kanto-  nalen Rechts gehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1   Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)  die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederver-  kauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistun  für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf;  b)   den  Erwerb,  die  Miete  oder  die  Pacht  von  Grundstücken,  Bauten  und  Anlagen  sowie  der  entsprechenden Rechte daran;  c)   die Ausrichtung von Finanzhilfen;  d)   Verträge  über  Finanzdienstleistungen  im  Zusammenhang  mit  Ausgabe,  Ankauf,  Verkauf,  Übertragung  oder  Verwaltung  von  Wertpapieren  oder  anderen  Finanzinstrumenten  sowie  Dienstleistungen der Zentralbanken;  e)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeits-  einrichtungen und Strafanstalten;  f)   die Verträge des Personalrechts;  g)  die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leistungen:  a)   bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Re  cht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht;  b)   bei  anderen,  rechtlich  selbständigen  Auftraggebern,  die  ihrerseits  dem  Beschaffungsrecht  unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten  Anbietern erbringen;  c)   bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;  d)   bei Anbietern, über die der Auftraggeber ei  ne Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine  eigenen  Dienststellen  entspricht,  soweit  diese  Unternehmen  ihre  Leistungen  im  Wesentli-  chen für den Auftraggeber erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlich erachtet wird;    der  Auftraggeber  folgende  Verfahrensgrund-  ent, objektiv und unparteiisch durch;  harakter der Angaben der Anbieter.  massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Ar-  e  Kernübereinkommen  der  Internationalen  Ar-  die erforderlichen Nach  weise zu erbringen.  t über die Ergebnisse der Kontrollen und über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Am  Vergabeverfahren  dürfen  auf  Seiten  des  Auftraggebers  oder  eines  Expertengremiums  keine Personen mitwirken, die:  a)  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;  b)  mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied ei  nes seiner Organe durch Ehe oder eingetragene  Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;  c)   mit  einem  Anbieter  oder  mit  einem  Mitglied  eines  seiner  Organe  in  gerader  Linie  oder  bis  zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;  d)   Vertreter eines Anbieters sind oder für einen An  bieter in der gleichen Sache tätig waren; oder  e)  aufgrund anderer Umstände die für die Durchfüh  rung öffentlicher Beschaffungen erforderli-  che Unabhängigkeit vermissen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Aus-  schluss der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben  und Studienaufträgen in einem Ausstands begründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied ste-  hen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbefassung
                            1   Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabev  erfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot  nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten  Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter  den Anbietern nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere:  a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;  b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;  c) die Verlängerung der Mindestfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte  Marktabklärung durch den Auftraggeber führt  nicht  zur  Vorbefassung  der  angefragten  Anbieter.  Der  Auftraggeber  gibt  die  Ergebnisse  der  Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts
                            1   Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu  umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen  oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle  Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optio-  nen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen  Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten  Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die be-  stimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine  längere Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatli-  chen Entgelts multipliziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert auf-  grund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei  einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ftraggeber den Auftrag öffentlich aus.  ber den Auftrag öffentlich aus und fordert die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            forderungen  der  Ausschreibung  oder  den  technisc  hen  Spezifikationen  oder  es  erfüllt  kein  Anbieter die Eignungskriterien;  b)   es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Ver-  fahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wett-  bewerbsabrede beruhen;  c)   aufgrund der technischen oder künstlerisc  hen Besonderheiten des Auftrags oder aus Grün-  den des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine  angemessene Alternative;  d)   aufgrund  unvorhersehbar  er  Ereignisse  wird  die  Beschaffung  so  dringlich,  dass  selbst  mit  verkürzten  Fristen  kein  offenes  oder  selektives  Verfahren  und  kein  Einladungsverfahren  durchgeführt werden kann;  e)  ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur  Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung be-  reits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich,  würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen;  f)    der  Auftraggeber  beschafft  Erstanfertigungen  (Prototypen)  oder  neuartige  Leistungen,  die  auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwick-  lungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;  g)   der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;  h)   der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegen-  heit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere  bei Liquidationsverkäufen);  i)    der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an  den Gewinner eines Planungs- oder Gesamt-  leistungswettbewerbs  oder  eines  Auswahlverfahrens  zu  Planungs-  oder  Gesamtleistungs-  studien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Verein-  barung durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die Ko-  ordination freihändig zu vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Ma  ssgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag eine  Dokumentation mit folgendem Inhalt:  a)   Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;  b)   Art und Wert der beschafften Leistung;  c)    Erklärung  der  Umstände  und  Bedingungen,  welche  die  Anwendung  des  freihändigen  Ver-  fahrens rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
                            Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesa  mtleistungswettbewerb veranstaltet oder Stu-  dienaufträge  erteilt,  regelt  im  Rahmen  der  Grundsätze  dieser  Vereinbarung  das  Verfahren  im  Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Elektronische Auktionen
                            1   Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Ver-  fahrens  nach  dieser  Vereinbarung  eine  elektronische  Auktion  durchführen.  Dabei  werden  die  Angebote  nach  einer  ersten  vollständigen  Bewertung  überarbeitet  und  mittels  elektronischer  Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf  hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder  ungskriterien und ob die Angebote die techni-  m oder mehreren Anbietern ausschreiben, die  oder der Wirkung verwendet werden, den Wett-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweili-  gen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen,  so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den  Bedingungen  des  jeweiligen  Rahmenvertrags  ohne  erneuten  Aufruf  zur  Angebotseinreichung  oder nach folgendem Verfahren:  a)   vor  Abschluss  jedes  Einzelvertrags  konsultiert  der  Auftraggeber  schriftlich  die  Vertrags-  partner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit;  b)   der  Auftraggeber  setzt  den  Vertragspart  nern  eine  angemessene  Frist  für  die  Abgabe  der  Angebote für jeden Einzelvertrag;  c)    die  Angebote  sind  schriftlich  einzureichen  und  während  der  Dauer,  die  in  der  Anfrage  ge-  nannt ist, verbindlich;  d)   der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mi  t demjenigen Vertragspartner ab, der gestützt  auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder  im Rahmenvertrag definierten Kriterien das  beste Angebot unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel Vergabeanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Teilnahmebedingungen
                            1   Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergab  everfahrens und bei der Erbringung der zuge-  schlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebe-  dingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und  Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingungen ins-  besondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er gibt in der Ausschreibung oder in den Au  sschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeit-  punkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eignungskriterien
                            1   Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung  oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien  zur  Eignung  des  Anbieters  abschliessend  fest.  Die  Kriterien  müssen  im  Hinblick  auf  das  Be-  schaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eignungskriterien  können  insbesondere  die  fachliche,  finanzielle,  wirtschaftliche,  techni-  sche und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt,  zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der A  nbieter bereits einen oder mehrere öffentliche  Aufträge eines dieser Vereinbarung unter  stellten Auftraggebers erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verzeichnisse
                            1    Der  Auftraggeber  oder  die  nach  gesetzlic  her  Anordnung  zuständige  Behörde  kann  ein  Ver-  zeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme  öffentlicher Aufträge erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:  a)   Fundstelle des Verzeichnisses;  b)   Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;  c)   Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit,  lag  ausschliesslich  nach  dem  Kriterium  des  berrechte, Designs oder Typen sowie der Hin-  onen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen  dsätzlich vom Anbieter zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder meh-  rere Anbieter vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Hat  der  Auftraggeber  Lose  gebildet,  so  könne  n  die  Anbieter  ein  Angebot  für  mehrere  Lose  einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abweichend geregelt.  Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbi  etern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu ver-  langen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibu  ng vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Varianten
                            1   Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen  Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschrei-  bung beschränken oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Variante  gilt  jedes  Angebot,  mit  dem  das  Ziel  der  Beschaffung  auf  andere  Art  als  vom  Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Formerfordernisse
                            1   Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss  den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Aus-  schreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers definierten Anforde-  rungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
                            Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen:  a)   Name und Adresse des Auftraggebers;  b)   Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation, bei Dienstleistungen  zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation;  c)   Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge un-  bekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;  d)   Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;  e)  gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zu-  lassung von Teilangeboten;  f)    gegebenenfalls  eine  Beschränkung  oder  einen  Ausschluss  von  Bietergemeinschaften  und  Subunternehmern;  g)   gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;  h)  bei wiederkehrend benötigten Leistungen, wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der  nachfolgenden  Ausschreibung  und  gegebenenfalls  einen  Hinweis,  dass  die  Angebotsfrist  verkürzt wird;  i)    gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;  j)    gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;  k)   die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e erforderlichen Modalitäten und Bedingungen,  (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Prüfung der Angebote
                            1   Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse.  Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen,   dass sie ihre Angebote erläutern. Er hält  die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Geht  ein  Angebot  ein,  dessen  Preis  im  Vergleich  zu  den  anderen  Angeboten  ungewöhnlich  niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen dar-  über einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen  der Ausschreibung verstanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anz  ubieten, so erstellt der Auftraggeber in ei-  nem  ersten  Schritt  eine  Rangliste  entsprechend  de  r  Qualität  der  Angebote.  In  einem  zweiten  Schritt bewertet er die Gesamtpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bereinigung der Angebote
                            1   Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der  Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um  das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:  a)   erst dadurch der Auftrag oder die Angebote ge  klärt oder die Angebote nach Massgabe der  Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder  b)  Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand,  die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich  die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur  im Zusammenhang mit den Tatbeständen von  Absatz 2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bewertung der Angebote
                            1   Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die An-  gebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft  und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand  und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf  der  Grundlage  der  eingereichten  Unterlagen  einer  ersten  Prüfung  unterziehen  und  rangieren.  Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit di  e drei bestrangierten Angebote aus und unter-  zieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuschlag
                            Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vertragsabschluss
                            1   Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde  gegen  den  Zuschlag  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  das  kantonale  Verwaltungsgericht  habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen oder die weiteren Anforderungen erfüllt;  nahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder  t erfüllt oder liessen  in anderer Weise er-  en und Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   sie sind insolvent;  f)    sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen  über  die  Gleichbehandlung  von  Frau  und  Mann  in  Bezug  auf  die  Lohngleichheit  oder  die  Bestimmungen  über  die  Vertraulichkeit,  die  Bestimmungen  des  schweizerischen  Umwelt-  rechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz  der Umwelt;  g)   sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA verletzt;  h)   sie  verstossen  gegen  das  Bundesgesetz  vom  19.  Dezember  1986  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sanktionen
                            1   Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen An-  bieter  oder  Subunternehmer,  der  selber  oder  durch  seine  Organe  in  schwerwiegender  Weise  einen oder mehrere der Tatbestä  nde von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf  Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebots-  summe auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den  fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Or  gane. Den Verdacht auf unzulässige Wett-  bewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstab  e b teilt der Auftraggeber oder die nach ge-  setzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Auftraggeber  oder  die  nach  gesetzlicher    Anordnung  zuständige  Behörde  meldet  einen  rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste  der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss  sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auf-  traggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbiet  er oder Subunternehmer die entsprechenden  Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und  Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach  Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher Anordnung  zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können diese Bei-  träge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen  beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Fristen
                            1   Bei der Bestimmung der Fristen  für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt  der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen  sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:  a)  im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung  der Angebote;  b)   im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung  der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung  der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffent-  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereits verfügbaren Angaben nach Artikel 35.  gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder  Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger   nicht in einer Amtssprache der Welthandels-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu ver-  öffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:  a)   Art des angewandten Verfahrens;  b)   Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)   Name und Adresse des Auftraggebers;  d)   Datum des Zuschlags;  e)   Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)    Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
                            1    Die  Auftraggeber  bewahren  die  massgeblichen  Unterlagen  im  Zusammenhang  mit  einem  Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:  a)   die Ausschreibung;  b)   die Ausschreibungsunterlagen;  c)   das Protokoll der Angebotsöffnung;  d)   die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  e)   die Bereinigungsprotokolle;  f)    Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;  g)   das berücksichtigte Angebot;  h)   Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung;  i)    Dokumentationen über im Staatsvertragsberei  ch freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese  Vereinbarung  nicht  eine  Offenlegung  vorsieht.  Vorbehalten  bleibt  die  Auskunftspflicht,  soweit  hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Statistik
                            1   Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten  nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft  (SECO)  eine  elektronisch  geführte  Statistik  über  die  Be-  schaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:  a)   Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-  , Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;  b)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben  wurden;  c)   wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buch-  staben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von  Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.  s in ein Verzeichnis oder über die Streichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und 5  ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufschiebende Wirkung
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wir-  kung gewähren, wenn die Beschwerde als ausrei  chend begründet erscheint und keine überwie-  genden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet  in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht  geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggeb  ers und des berücksichtigten Anbieters sind  von den Zivilgerichten zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anwendbares Recht
                            Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kan-  tonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts Anderes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
                            1   Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)   Rechtsverletzungen, einschliesslich Übersc  hreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie  b)   die unrichtige oder unvollständige Feststel  lung des rechtserheblichen Sachverhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Angemessenheit  einer  Verfügung  kann  im  Rahmen  eines  Beschwerdeverfahrens  nicht  überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Gegen  Zuschläge  im  freihändigen  Verfahren  kann  nur  Beschwerde  führen,  wer  nachweist,  dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und  erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das fr  eihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt  oder der Zuschlag sei aufgrund v  on Korruption erteilt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Akteneinsicht
                            1   Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung  seines Angebots und in weitere Entscheid relevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht  überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschwerdeentscheid
                            1    Die  Beschwerdeinstanz  kann  in  der  Sache  selbst  entscheiden  oder  diese  an  die  Vorinstanz  oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche An-  weisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten An-  bieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene  Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über  ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            internationalen Gremien zu Handen des Bundes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens  die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von  einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen,  mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Kontrollen
                            1   Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  InöB  behandelt  Anzeigen  von  Kantonen  bezüglich  der  Einhaltung  dieser  Vereinbarung  durch andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an  das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Kapitel Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
                            1   Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus  dem InöB anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden  der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausfüh-  rungsbestimmungen insbesondere zu den  Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsrecht
                            1   Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach  bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen  Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausge-  schrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inkrafttreten
                            1  Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  sobald  ihr  zwei  Kantone  beigetreten  sind.  Das  Inkrafttreten  wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbarung  vom 15. März 2001.  Anhänge Kantone  Anhang 1:    Schwellenwerte Staatsvertragsbereich  Anhang 2:    Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs  Anhang 3:    Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)  Anhang 4:    Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Res-  sourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Procurement  Agreement  GPA  (WTO-Ü  bereinkommen  über  das  öf-  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen                Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)  und  dem  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen               Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000 CHF  (5'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000 CHF  (5'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwell  enwerte und Verfahren im von Staats  verträgen nicht erfassten Bereich  Verfahrensar-  ten  Lieferungen  (Auftragswert  CHF)  Dienstleistun-  gen (Auftrags-  wert CHF)  Bauleistungen  (Auftragswert CHF)  Baunebenge-  werbe  Bauhautgewerbe  Freihändiges  Ver-  fahren  unter 150'000  unter 150'000  unter 150'000  unter 300'000  Einladungsverfah-  ren  unter 250'000  unter 250'000  unter 250'000  unter 500'000  Offenes  /  selekti-  ves Verfahren  ab 250'000  ab 250'000  ab 250'000  ab 500'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951 über die Gleichheit des Entgelts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 über die Abschaffung der Zwangsar-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt  und der natürlichen  Res  sour  cen  -  Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht  (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Pro-  tokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen  (SR 0.814.021);  -  Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-  überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung  (SR 0.814.05);  -  Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organi-  sche Schadstoffe (SR 0.814.03);  -  Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-  ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte ge-  fährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-  fungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21);  -  Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.451.43);  -  Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen  vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01);  -  Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten  freilebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);  -  Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreini-  gung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkom-  mens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).