Verordnung über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale
                            Verordnung  über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser  und Hinweissignale  Vom 29. Oktober 1996 (Stand 1. Juli 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  74  Absatz  2  der Verfassung des Kanton Basel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck; Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für Wegweiser  und Hinweissignale gemäss Artikel  54  Absätze  3,  4 und 9 sowie Artikel  62 der  eidgenössischen Signalisationsverordnung, die an Kantons- und Gemeinde  -  strassen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Bundesrechts über die Strassensignalisation und die  darauf beruhenden Weisungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungspflicht; Zuständigkeit
                            1  Das Aufstellen, Anbringen, Verändern oder Versetzen von Wegweisern und  Hinweissignalen ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei Basel-Landschaft bewilligt Wegweiser und Hinweissignale, die an  Kantonsstrassen stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat bewilligt nach Anhören der Polizei Basel-Landschaft Weg  -  weiser und Hinweissignale, die an Gemeindestrassen stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bewilligungen für Wegweiser und Hinweissignale an Gemeindestrassen sind  der Polizei Basel-Landschaft mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewilligungsverfahren; Kosten
                            1  Gesuche für Wegweiser und Hinweissignale an Kantonsstrassen sind bei der  Polizei Basel-Landschaft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche für Wegweiser und Hinweissignale an Gemeindestrassen sind bei  der Gemeindeverwaltung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gesuch sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Skizze über den Standort des Wegweisers oder des Hinweissignals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigen  -  tümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.609
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Bewilligungsverfahren wird eine Gebühr erhoben. Die Kosten für die  Anschaffung, Aufstellung und Änderung sowie für den Unterhalt von Wegwei  -  sern oder Hinweissignalen sind von den Gesuchstellern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Wegweiser und Hinweissignale müssen die bundesrechtlichen Anforderun  -  gen an die Strassensignalisation erfüllen und dürfen insbesondere die Ver  -  kehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Wegweisern und Hin  -  weissignalen sind die einschlägigen Normblätter der Vereinigung Schweizeri  -  scher Strassenfachleute (VSS) anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufstellung und der Unterhalt von bewilligten Wegweisern und Hinweissi  -  gnalen haben nach den Richtlinien des Tiefbauamtes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebswegweiser
                            und andere besondere Wegweiser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für häufig aufgesuchte Ziele (Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe,  Ausstellungen, von mehreren Betrieben gebildete Einkaufsstrassen oder -  gebiete und dergleichen), die abseits von Durchgangsstrassen oder wichtigen  Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar  sind, kann ein Betriebswegweiser an der nächstgelegenen Verzweigung der  verkehrstechnisch günstigsten Zufahrtsrouten bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befinden sich an den verkehrstechnisch günstigsten Zufahrtsrouten mehrere  Verzweigungen, die das Ziel trotz eines bewilligten Betriebswegweisers immer  noch schwer auffindbar machen, können zusätzliche Betriebswegweiser bewil  -  ligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am gleichen Standort können vier Betriebswegweiser bewilligt werden. Erfül  -  len mehr als vier Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen, ist eine Ge  -  bietsbezeichnung zu signalisieren und vorhandene Betriebswegweiser sind zu  entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Absätze  1 bis 3 gelten sinngemäss auch für die besonderen Wegweiser  «Zeltplatz», «Wohnwagenplatz», «Hotelwegweiser» und die touristische Signa  -  lisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Hinweissignale
                            1  Für Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude kann jeweils ein blau-  weisses Hinweissignal bewilligt werden. Wenn ein zusätzliches Bedürfnis be  -  steht, können weitere Hinweissignale bewilligt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.609
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Widerhandlungen; Ersatzvornahme
                            1  Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene  Verfügungen der zuständigen Behörde werden gemäss Artikel 98 des Bundes  -  gesetzes über den Strassenverkehr (SVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   mit Busse bestraft, sofern nicht  besondere Strafbestimmungen Anwendung finden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden unzulässige Wegweiser und Hinweissignale trotz Aufforderung zur  Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Androhung der Ersatzvor  -  nahme nicht innert der gesetzten Frist entfernt, lässt sie die Bewilligungsbehör  -  de auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernen. Auf  die Aufforderung und Androhung kann verzichtet werden, wenn Sicherheits  -  gründe die sofortige Entfernung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 741.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.609
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.1996  01.01.1997  Erlass  Erstfassung  GS 32.609
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2006  01.01.2007  § 7 Abs. 1  geändert  GS 35.1119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  01.07.2014  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2014.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  01.07.2014  § 2 Abs. 3  geändert  GS 2014.051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  01.07.2014  § 2 Abs. 4  geändert  GS 2014.051  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.609
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  29.10.1996  01.01.1997  Erstfassung  GS 32.609
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.051
§ 2 Abs. 3 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.051
§ 2 Abs. 4 27.05.2014 01.07.2014 geändert GS 2014.051
§ 7 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.609