Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I
                            Ordnung für die Ausbildung von Lehrkräften  der Sekundarstufe I  Vom 13. Februar 1995  Vom Regierungsrat genehmigt am 28. März 1995  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf die  §§ 23 und 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , die fol-  gende Ordnung:  Inhalt der Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Diese Ordnung regelt Ort, Dauer, Umfang und Verlauf der Aus-
                            bildung von Lehrkräften der Sekundarstufe I.  Zweck der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Ausbildung soll die künftigen Lehrkräfte der Sekundar-
                            stufe  I  befähigen,  an  allen  Schulen  dieser  Stufe,  mit  Ausnahme  des  Heilpädagogischen Bereichs, als Fachleute für Bildung und Erziehung  einen wissenschaftlich abgestützten Unterricht in ihren Fächern zu er-  teilen und ihre zusätzlichen Berufsaufgaben der Beratung und Beurtei-  lung der Schülerinnen und Schüler, der Zusammenarbeit mit Kollegin-  nen sowie Kollegen, Eltern und Schulbehörden, der Schulverwaltung  und der schulischen Innovation kompetent wahrzunehmen.  Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist die Maturität
                            oder ein anderes Diplom, welches die Immatrikulation an der Universi-  tät Basel ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zulassung  zu  einzelnen  Fachstudiengängen  im  handwerklich-  musisch-sportlichen und im fremdsprachlichen Bereich kann zusätzlich  vom Bestehen einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden.  Ort der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die fachlich-fachwissenschaftliche Ausbildung erfolgt an der
                            Universität, der Schule für Gestaltung, der Berufs- und Frauenfach-  schule, der Musikakademie und, soweit es um ergänzende Fachkurse  geht, dem Pädagogischen Institut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Ausbildung der Lehrkräfte der Sekundarstufe I dauert bei
                            einem Vollzeitstudium insgesamt acht Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen  und  Inhaber  von  Lehrpatenten  anderer  Schulstufen  können  die  Lehrberechtigung  für  die  Sekundarstufe  I  in  einem  ver-  kürzten Ausbildungsgang erwerben.  Aufbau der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die Ausbildung erfolgt in zwei Teilen, den fachlich-fachwissen-
                            schaftlichen  Studien  und  der  berufswissenschaftlichen  sowie  schul-  praktischen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fünf Achtel der gesamten Ausbildungszeit gelten den fachlich-fach-  wissenschaftlichen Studien und drei Achtel der berufswissenschaftli-  chen sowie schulpraktischen Ausbildung.  Fachlich-fachwissenschaftliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                §7.
                            2)  Der Abschluss in einem Studienfach berechtigt zum Unterricht  des  entsprechenden  Schulfachs  in  allen  Schultypen  der  Sekundar-  stufe I, vorbehältlich besonderer Regelungen gemäs  s§8Abs.4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  fachlich-fachwissenschaftliche  Ausbildung  umfasst  Studien  in  vier oder drei Fächern.  a) Die Studienfächer sind:  Deutsch, Französisch, Mathematik, Geschichte, Geographie, Bio-  logie, Physik, Chemie, Informatik (nur in Verbindung mit Mathe-  matik), Latein, Griechisch (auf Gesuch hin), Italienisch, Englisch,  Sport,  Zeichnen,  Musik,  Manuelles  Gestalten,  Hauswirtschaft,  Theologie  b) Jedes Fach kann als Regelfach studiert werden im Umfang von ca.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20% der ganzen Studienzeit.  c) Folgende Fächer können aber auch als Fächer mit verkürzter Stu-  diendauer im Umfang von etwa 10% der gesamten Studienzeit stu-  diert werden:  Ohne  Vorbehalte:  Deutsch,  Geschichte,  Geographie,  Biologie,  Physik, Chemie, Hauswirtschaft. Bei nachgewiesener Sprachkom-  petenz: Französisch, Italienisch, Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über  Aufbau  und  Inhalte  des  Studiums  in  den  einzelnen  Fächern  orientieren die Studienordnungen und Studienpläne der fachlich-fach-  wissenschaftlichen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächerwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            3)  Die Studierenden haben entweder zwei Regelfächer und zwei  Fächer  mit  verkürzter  Studienzeit  oder  drei  Regelfächer  zu  wählen.  Aus jedem Wahlbereich ist mindestens ein Fach zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Wahl von insgesamt vier Studienfächern muss mindestens ein  Fach  aus  dem  handwerklich-musisch-sportlichen  Bereich  (Zeichnen,  Sport,  Musik,  Manuelles  Gestalten  oder  Hauswirtschaft)  stammen.  Ausgenommen von der Regelung ist ein Vierfächer-Studium, das Bio-  logie, Physik und Chemie kombiniert beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für integrierte Schulfächer erlässt der Prüfungsausschuss besondere  Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wahlliste:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wahlbereich 2. Wahlbereich 3. Wahlbereich
                            Zu wählen ist eines  der folgenden Fächer:  Deutsch oder Franzö-  sisch oder Mathema-  tik (Mathematik nur  als Regelfach).  Aus der folgenden  Liste ist mindestens  ein Fach zu wählen:  Geschichte, Geogra-  phie, Biologie, Phy-  sik, Chemie (als Re-  gelfächer oder als  Fächer mit verkürz-  ter Studiendauer).  Zeichnen, Manuelles  Gestalten, Sport,  Musik (nur als Re-  gelfächer).  Aus der folgenden  Liste ist mindestens  ein Fach zu wählen:  Geschichte, Geogra-  phie, Biologie, Physik,  Chemie (als Regel-  fächer oder als Fächer  mit verkürzter Stu-  diendauer).  Französisch, Italie-  nisch, Englisch (bei  Nachweis genügen-  der Sprachkompetenz  auch als Fächer mit  verkürzter Studien-  dauer).  Informatik (nur in  Verbindung mit Ma-  thematik als Regel-  fach).  Latein, Griechisch  (auf Gesuch hin; beide  Fächer nur als Regel-  fächer).  Hauswirtschaft (als  Regelfach oder als  Fach mit verkürzter  Studiendauer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeichnen, Manuelles  Gestalten, Sport,  Musik (nur als Regel-  fächer).  Theologie (nur als Re-  gelfach).  Ergänzende Fachkurse
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Vom Pädagogischen Institut sind in Ergänzung zu den fachlich-
                            fachwissenschaftlichen Studien Kurse anzubieten, in denen die Studie-  renden die Unterrichtsberechtigung in Fächern oder Fachbereichen er-  werben  können,  die  nur  in  einzelnen,  aber  nicht  unbedingt  in  allen  Schultypen der Sekundarstufe I gemäss Lehrplan zu erteilen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann sich bei diesen Fachkursen um fachdidaktische Kurse zum  Erwerb  der  Unterrichtsberechtigung  in  einem  neuen  Fach  handeln  oder aber um einen Kurs, der dazu befähigt, Studienfächer miteinander  zu verbinden und sie an der Schule als integrierte Fachbereiche zu un-  terrichten, oder um eine Mischform aus neuem Fach und Integration  von Studienfächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studierenden können im letzten Ausbildungsjahr einen solchen  Fachkurs im Gesamtumfang von maximal acht Semesterwochenstun-  den besuchen.  Berufswissenschaftliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die berufswissenschaftliche Ausbildung umfasst Lehrveranstal-
                            tungen in Pädagogik, Psychologie, Allgemeiner Didaktik und Fachdi-  daktik sowie Vorbereitung und Auswertung der Schulpraktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufswissenschaftliche Fächer werden zum Teil fächerübergreifend  angeboten   (durch   Einbezug   philosophischer,   gesellschaftswissen-  schaftlicher, historischer und anderer Themenbereiche).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ziele und Inhalte und die zeitlichen Anteile der einzelnen Diszi-  plinen und der interdisziplinären Veranstaltungen sind in den Studien-  ordnungen und Studienplänen des Pädagogischen Instituts festgelegt.  Schulpraktika
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Durch den kontinuierlichen Bezug zur Schulpraxis in Praktika
                            und Übungsstunden während der gesamten Ausbildungszeit wird die  Bedeutung  der  fach-  und  berufswissenschaftlichen  Anteile  für  die  Schulpraxis erfahrbar gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Der Schwerpunkt der fachlich-fachwissenschaftlichen Ausbil-
                            dung liegt in den ersten drei Studienjahren, der Schwerpunkt der be-  rufswissenschaftlichen  und  schulpraktischen  Ausbildung  im  letzten  Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der ersten drei Studienjahre entfällt ein Zeitanteil von 5/6  auf die fachlich-fachwissenschaftliche und von 1/6 auf die berufswissen-  schaftliche und schulpraktische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das letzte Studienjahr gilt der berufswissenschaftlichen und schul-  praktischen  Ausbildung.  Fachlich-fachwissenschaftliche  Anteile  sind  fakultativ.  Ausbildungsdidaktik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit der Auszubildenden
                            sind verschiedene didaktische Formen zu praktizieren (neben Vorle-  sung  und  Seminar  projektartig  ausgerichtete,  interdisziplinäre  Pro-  blembearbeitungen, Werkstatt-Unterricht, Fallstudien usf.).  Sprachaufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Beim Studium einer Fremdsprache ist ein zusammenhängender
                            Sprachaufenthalt von mindestens drei Monaten Dauer vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Studium zweier Fremdsprachen kann der Sprachaufenthalt in  der  zweiten  Fremdsprache  ersetzt  werden  durch  einen  mindestens  sechswöchigen Studiengang an einem anerkannten Sprachlehrinstitut  im Sprachgebiet.  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Lehrkräfte der Sekundarstufe I können jederzeit die Lehrbe-
                            rechtigung in weitern Fächern erwerben.  Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die fachlich-fachwissenschaftlichen Studien in den gewählten
                            Fächern sind mit Prüfungen abzuschliessen, die den entsprechenden  Ausbildungsinstitutionen obliegen. Die erfolgreichen Absolventinnen  und Absolventen erhalten eine Bescheinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im vorletzten und letzten Semester finden die Abschlussprüfungen  des berufswissenschaftlichen und des schulpraktischen Ausbildungstei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Der Ausschuss für die Prüfung von Lehrkräften der Sekundar-
                            stufe I wird aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für das Lehr-  amt an mittleren und oberen Schulen und je einer Delegierten oder  einem Delegierten der Ausschüsse für die Prüfung von Kandidatinnen  und Kandidaten des Lehramts für bildende Kunst, für die Prüfung von  Fachlehrkräften für Musik an den Schulen der Sekundarstufe II und für  die Prüfung von Fachlehrkräften gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Prüfungsausschuss obliegen:  –  die Regelung des Prüfungswesens und die Durchführung der Prüfun-  gen;  –  der Erlass entsprechender Ausführungsbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  –  abschliessende Stellungnahme zu Studienordnung und Studienplä-  nen im fachlich-fachwissenschaftlichen Bereich;  –  die Bewilligung von Ausnahmen betreffend Sprachaufenthalte (bei  nachgewiesener Sprachkompetenz);  –  der Entscheid über die Zulässigkeit von Fächerkombinationen, die  in dieser Ordnung nicht aufgeführt sind;  –  die  Anerkennung  und  Anrechnung  auswärtiger  Ausbildungsteile  und  Zwischenprüfungen  sowie  die  Anrechnung  früherer  Studien  beim Wechsel des Studiengangs.  Koordinationsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Der Koordinationsausschuss steht unter dem Präsidium des Di-
                            rektors des Pädagogischen Instituts. Er besteht aus je zwei Vertreterin-  nen oder Vertretern der Philosophisch-Historischen Fakultät, der Phi-  losophisch-Naturwissenschaftlichen  Fakultät  und  der  handwerklich-  musisch-sportlichen Fachrichtung sowie je einem Vertreter oder einer  Vertreterin des Pädagogischen Instituts, der Theologischen Fakultät,  sel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Koordinationsausschuss hat die nachstehenden Aufgaben:  –  Koordination der Lehrveranstaltungen und deren Evaluation;  –  Stellungnahme zuhanden der Immatrikulationskommission der Uni-  versität  betreffend  die  Anerkennung  weiterer  Schulabschlüsse  im  allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Bereich und das Erfor-  dernis allfälliger zusätzlicher Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um die Koordination der Lehrveranstaltungen zu ermöglichen, kön-  nen  vom  Koordinationsausschuss  alle  an  der  Ausbildung  beteiligten  Dozentinnen und Dozenten zu Koordinationsabsprachen zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulfächerkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. An der Philosophisch-Historischen und an der Philosophisch-
                            Naturwissenschaftlichen Fakultät sowie im Bereich der handwerklich-  musisch-sportlichen Fächer bestehen je eine Schulfächerkommission,  welche sich aus Delegierten aller Schulfächer einschliesslich Studieren-  den zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulfächerkommissionen haben folgende Aufgaben:  –  Sie legen zuhanden des Koordinationsausschusses die Fixpunkte für  die Planung der Lehrveranstaltungen in ihrem Bereich fest;  –  sie nehmen zu Studienordnungen und Studienplänen Stellung;  –  sie nehmen in ihren Bereichen zu Anträgen auf Erteilung von lehrer-  bildungsspezifischen Lehraufträgen und Lektoraten Stellung;  –  sie evaluieren die Lehrveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die unter Abs. 2 definierten Aufgaben werden für das Fach Religion  sinngemäss von einer Kommission für Religion im Sekundarlehramt  wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Ausbildungsinstitute
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die Ausbildungsinstitute (§ 4) haben folgende Aufgaben:
                            –  Erlass der für sie geltenden Studienordnungen und Studienpläne;  –  Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen;  –  Organisation  und  Durchführung  allfälliger  Aufnahme-  und  Zwi-  schenprüfungen;  –  Studienberatung.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Studierende, die ihr Studium vor Beginn der neuen Ausbildung
                            angetreten haben, können bis spätestens fünf Jahre nach deren Beginn  ihre Studien nach alter Ordnung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch diese Ordnung wird das Reglement für die Prüfung von Kan-  didaten des Lehramtes an Schulen mittlerer Stufe mit Zeichnen als 3.  Prüfungsfach vom 30. September 1970 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  nach  den  gegenwärtigen  Reglementen  begonnenen  Kurse  für  Lehrkräfte für Hauswirtschaft und für Textilarbeit und Werken laufen  nach einer Übergangsphase aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. August 1996  wirksam.