Justizgesetz
                            Justizgesetz  vom 13. September 2010 (Stand 1. Juni 2019)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008  1  )  , die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.  Oktober 2007  2  )  , die  Schweizerische   Jugendstrafprozessordnung   vom   20.  März   2009  3  )    und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April
                            1995  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz regelt Organisation und Zuständigkeiten der Gerichte und  der Strafverfolgungsbehörden und enthält die ergänzenden Vorschriften zur  ZPO, zur StPO und zur JStPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal  -  tungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   im Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen  sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil  des Sozialversicherungsrechts  6  )    im  Verfahren  vor dem  Obergericht  als  kantonalem Versicherungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zivilprozessordnung (ZPO; SR  272  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Strafprozessordnung (StPO; SR  312.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR  312.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ATSG (SR  830.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Behörden  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Schlichtungsbehörden  (2.1.)  I. Vermittler, Vermittlerinnen  (2.1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kreise, Aufgaben
                            1  In Appenzell Ausserrhoden bestehen folgende Vermittleramtskreise:  a)  Kreis 1 umfassend die Gemeinden Herisau, Urnäsch, Schwellbrunn,  Hundwil, Stein, Schönengrund und Waldstatt;  b)  Kreis 2 umfassend die Gemeinden Teufen, Bühler, Gais, Speicher  und Trogen;  c)  Kreis 3 umfassend die Gemeinden Rehetobel, Wald, Grub, Heiden,  Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen und Reute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermittlerämter erfüllen die ihnen in Art.  197  ff.  ZPO zugewiesenen  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wahl
                            1  Der Kantonsrat wählt für jeden Vermittleramtskreis einen Vermittler oder  eine Vermittlerin und deren Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann eine Person als Vermittler oder Vermittlerin und Stellvertreter oder  Stellvertreterin für mehrere Kreise wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verhinderung
                            1  Sind der Vermittler oder die Vermittlerin sowie deren Stellvertretung an der  Ausübung ihres Amtes verhindert, so besorgen die Vermittler und Vermittle  -  rinnen der andern Kreise die ausserordentliche Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelheiten regelt das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Schlichtungsstellen  (2.1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung
                            1  Der Kantonsrat wählt:  a)  die Präsidenten oder die Präsidentinnen und deren Stellvertreter oder  Stellvertreterinnen der kantonalen Schlichtungsstellen für Verfahren  bei Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht sowie bei Diskriminie  -  rung im Erwerbsleben;  b)  je drei Vertreter oder Vertreterinnen der Mieter und Vermieter, resp.  der Pächter und Verpächter als Mitglieder der Schlichtungsstelle für  Miete und nichtlandwirtschaftliche Pacht;  c)  je drei Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitnehmer und Arbeitge  -  ber der Schlichtungsstelle bei Diskriminierung im Erwerbsleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufgaben
                            1  Die Schlichtungsstellen erfüllen die ihnen vom Bundesrecht zugewiesenen  Aufgaben.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind auch Rechtsberatungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besetzung
                            1  Die Schlichtungsstellen erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben in fol  -  gender Besetzung:  a)  in Verfahren bei Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht mit Präsi  -  dent oder Präsidentin und je einem Vertreter oder einer Vertreterin  von Mietern und Vermietern, resp. Pächtern und Verpächtern;  b)  in Verfahren bei Diskriminierung im Erwerbsleben mit Präsident oder  Präsidentin und je einem Vertreter oder einer Vertreterin von Arbeit  -  nehmern und Arbeitgebern, wobei beide Geschlechter vertreten sein  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhandlungsort
                            1  Die Schlichtungsstellen führen die Schlichtungsverhandlungen in der Regel  an ihrem Sitz durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 274a und 301  OR (SR  220  ), Art.  11 Gleichstellungsgesetz (GlG; SR  151.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 201 Abs. 2 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Gerichte  (2.2.)  I. Kantonsgericht  (2.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organisation
                            a) Bestand, Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin,  zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und mindestens sechs weite  -  ren Mitgliedern. Der Kantonsrat kann die Zahl der Vizepräsidenten oder Vi  -  zepräsidentinnen und der weiteren Mitglieder erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht führt zu Beginn einer neuen Amtsdauer eine konstituie  -  rende Sitzung durch und nimmt Wahlen vor. Es bestellt aus seiner Mitte:  a)  einen Vizepräsidenten als Stellvertreter oder eine Vizepräsidentin als  Stellvertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin des Gesamtge  -  richtes;  b)  die Abteilungen, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsiden  -  tin oder einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin als Vorsit  -  zendem oder Vorsitzender und vier weiteren Richtern und Richterin  -  nen;  c)  die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Vorsitzenden der einzel  -  nen Abteilungen;  d)  die Ersatzmitglieder der einzelnen Abteilungen;  e)  die Einzelrichter und Einzelrichterinnen und deren Stellvertreter und  Stellvertreterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht bestimmt den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Ab  -  teilungen und der Einzelrichter und Einzelrichterinnen. Die Wahlen und die
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Besetzung
                            1  Das Kantonsgericht entscheidet in Fünferbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Geschäftsleitung
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes besorgt die Ge  -  schäftsleitung des Gesamtgerichtes. Er oder sie ist zuständig für alle Ange  -  legenheiten, die administrativ nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,  insbesondere für  a)  die Aufsicht über die Gerichtskanzlei,  b)  die Erstellung des Voranschlages,  c)  die jährliche Erstattung des Rechenschaftsberichts und der Jahres  -  statistik an das Obergericht,  d)  die Ausübung der Funktion des Arbeitgebers im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 des Personalgesetzes 1 ) ,
                            e)  die Zuweisung der Geschäfte an die Abteilungen und die Einzelrich  -  ter und Einzelrichterinnen zur Sicherstellung einer ausgeglichenen  Arbeitslast,  f)  die Leitung der Gesamtgerichtssitzungen,  g)  die Aus-, Fort- und Weiterbildung,  h)  die Vertretung des Kantonsgerichtes nach aussen,  i)  die Organisation von Archiv und Bibliothek.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin kann einzelne Geschäftsleitungsaufga  -  ben an Richter oder Richterinnen oder an Gerichtsschreiber oder Gerichts  -  schreiberinnen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 d) Wählbarkeitsvoraussetzungen
                            1  Wählbar als Präsident oder Präsidentin sowie als Vizepräsident oder Vize  -  präsidentin ist, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an ei  -  ner schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine gleichwer  -  tige Ausbildung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zivilrechtspflege
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonsgericht entscheidet unter Vorbehalt der Befugnisse der Einzel  -  richter und Einzelrichterinnen als erste Instanz in Zivilsachen, soweit nicht  das Obergericht als einzige kantonale Instanz zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  PG (bGS  142.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Einzelrichter, Einzelrichterin
                            1  Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet:  a)  alle nach der ZPO im vereinfachten Verfahren zu erledigenden Strei  -  tigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  b)  Ehetrennungen, Ehescheidungen, Abänderungsverfahren samt um  -  fassender Einigung beim nachehelichen Unterhalt oder bei Kinderbe  -  langen sowie Auflösung eingetragener Partnerschaften auf gemein  -  sames Begehren bei umfassender Einigung;  2  )  c)  alle nach der ZPO im summarischen Verfahren zu erledigenden  Streitigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  d)  die Vollstreckungssachen.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin entscheidet zusätzlich über fol  -  gende Begehren:  a)  Art.  348  Abs.  2  ZGB: Einweisung in die Wirtschaft bei Ertragsgemein  -  schaft;  b)  Art.  651  Abs.  2 und Art.  651a  Abs.1  ZGB: Anordnung über die Art der  Aufhebung des Miteigentums;  c)  Art.  202  Abs.  1  OR: Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel;  d)  Art.  204  Abs.  2 und 3 OR: Feststellung des Tatbestands und Mitwir  -  kung beim Verkauf übersandter Sachen;  e)  Art.  427  Abs.  1 und 3 OR: Feststellung des Zustands und Mitwirkung  beim Verkauf übersandter Kommissionsgüter;  f)  Art.  435  Abs.  1  OR: Anordnung der Versteigerung von Kommissions  -  gütern;  g)  Art.  444  Abs.  2 und Art.  445  Abs  1  OR: Feststellung des Zustands  und Mitwirkung beim Verkauf von Frachtgut;  h)  Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privat  -  recht  5  )  : Begehren um Anerkennung eines ausländischen Konkursde  -  krets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist in Schiedsgerichtssachen zu  -  ständiges Gericht im Sinne von Art.  356  Abs.  2  ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 243 ff. ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 ZGB (SR 210 )
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 248 ff. ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 335 ff. und Art.  347  ff.  ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  IPRG (SR  291  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Strafrechtspflege
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kantonsgericht ist erstinstanzliches Gericht in Strafsachen, unter Vor  -  behalt der Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 b) Jugendstrafsachen
                            1  Das Kantonsgericht ist Jugendgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezeichnet eine seiner Abteilungen zur Beurteilung der Jugendstrafsa  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 c) Einzelrichter, Einzelrichterin
                            1  Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin:  a)  übt die Funktion des Zwangsmassnahmengerichtes in Erwachsenen-  und Jugendstrafsachen aus;  b)  beurteilt Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, mit Ausnah  -  me derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von  mehr als einem Jahr  2  )  , eine Verwahrung nach Art.  64  StGB  3  )  , eine Be  -  handlung nach Art.  59  Abs.  3  StGB oder, bei gleichzeitig zu widerru  -  fenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als ei  -  nem Jahr beantragt;  c)  leitet die Aussonderung von Informationen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 271 Abs. 1 StPO.
                            II. Obergericht  (2.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Organisation
                            a) Bestand, Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem  Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und mindestens acht weiteren Mit  -  gliedern. Der Kantonsrat kann die Zahl der Vizepräsidenten oder Vizepräsi  -  dentinnen und der weiteren Mitglieder erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art.  19  Abs.  2  lit.  b  StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Obergericht führt zu Beginn einer neuen Amtsdauer eine konstituieren  -  de Sitzung durch und nimmt die Wahlen vor. Es bestellt aus seiner Mitte:  a)  die Abteilungen, bestehend aus Präsident oder Präsidentin resp. Vi  -  zepräsident oder Vizepräsidentin als Vorsitzendem oder Vorsitzender  und vier weiteren Richtern und Richterinnen;  b)  die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Vorsitzenden der einzel  -  nen Abteilungen;  c)  die Ersatzmitglieder der einzelnen Abteilungen;  d)  die Einzelrichter und Einzelrichterinnen und deren Stellvertreter und  Stellvertreterinnen;  e)  den Präsidenten oder die Präsidentin, zwei weitere Mitglieder und  zwei Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und  Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht bestimmt den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Abtei  -  lungen und der Einzelrichter und Einzelrichterinnen. Die Wahlen und die Zu  -  ständigkeitsordnung sind zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Besetzung, Vorsitz
                            1  Das Obergericht entscheidet, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, in  Fünferbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Präsident oder Präsidentin bzw. Vizepräsident oder Vizepräsidentin führen  den Vorsitz in den Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 c) Geschäftsleitung
                            1  Für die Geschäftsleitung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des  Obergerichtes gilt Art.  11 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 d) Oberes Gericht
                            1  Das Obergericht entscheidet in jedem Falle als oberes Gericht im Sinne  von Art.  75  Abs.  2, Art.  80  Abs.  2 und Art.  86  Abs.  2 des Bundesgerichtsge  -  setzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGG (SR  173.110  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 e) Aufsicht
                            1  Das Obergericht übt die Aufsicht in der Zivil- und Strafrechtspflege aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt für die ordnungsgemässe Abwicklung der Amtsübergaben bei den  von ihm beaufsichtigten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * f) Wählbarkeitsvoraussetzungen
                            1  Wählbar als Präsident oder Präsidentin sowie Vizepräsident oder Vizeprä  -  sidentin ist, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung an einer  schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine gleichwertige  Ausbildung sowie über das Anwaltspatent verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zivilrechtspflege
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Obergericht:  a)  entscheidet in zivilrechtlichen Angelegenheiten, für die eine einzige  kantonale Instanz zuständig ist;  1  )  b)  ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzel  -  richterin Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der Zivilrechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  c)  ist Beschwerde- und Revisionsinstanz in der Schiedsgerichtsbarkeit;  3  )  d)  behandelt als Aufsichtsbehörde Beschwerden gemäss SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und  gemäss dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung gegen  Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen  Rechts  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Einzelrichter, Einzelrichterin
                            1  Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes:  a)  ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter  oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 5–8 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 308 ff., Art. 319 ff. ZPO
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  282.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt vorsorgliche Massnahmen und entscheidet über den Rechts  -  schutz in klaren Fällen  1  )   in den Streitsachen, für die das Bundesrecht  eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;  c)  ist zuständig für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinter  -  legung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Strafrechtspflege
                            a) Rechtsmittelinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen  Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  , unter Vorbehalt der Befugnis  -  se des Einzelrichters oder der Einzelrichterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Einzelrichter, Einzelrichterin
                            1  Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes ist Beschwer  -  deinstanz   gegenüber   dem   Einzelrichter   oder   der   Einzelrichterin   des  Kantonsgerichtes als Zwangsmassnahmegericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verwaltungsrechtspflege
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Obergericht:  a)  entscheidet verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten in letzter  Instanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  b)  ist kantonales Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurtei  -  lung von Beschwerden aus dem Bereiche der Sozialversicherungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  c)  ist einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherun  -  gen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über  die Krankenversicherung  6  )  .  7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 257 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art.  393  ff. und Art.  398  ff.  StPO, Art.  7  lit.  c und d JStPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 94 Abs. 1 lit. d KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art.  57 BG  über  den Allgemeinen Teil  des Sozialversicherungsrechts (ATSG;  SR  830.1  ), Art.  73 BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor  -  sorge (BVG; SR  831.40  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  KVG (SR  832.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Art. 7 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Einzelrichter, Einzelrichterin
                            1  Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichtes entscheidet:  a)  über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkei  -  ten bis zu einem Streitwert von Fr.  15 000.--, ausgenommen in Steu  -  ersachen;  b)  *  über Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Un  -  terbringung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die  Abweisung von Entlassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer  psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen  zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 439 ZGB);  c)  über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht;  3  )  d)  über Beschwerden im öffentlichen Beschaffungswesen.  III. Gemeinsame Bestimmungen  (2.2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ordnungsstörungen
                            a) Gerichtspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der oder die Vorsitzende des Kollegialgerichtes sowie der Einzelrichter  oder die Einzelrichterin sorgen für den ungestörten Gang der Verhandlun  -  gen. Sie können Dritte, und im Falle grober oder wiederholter Ordnungsstö  -  rungen auch Verfahrensbeteiligte oder ihre Vertreter oder Vertreterinnen aus  der Verhandlung wegweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, so veran  -  lassen sie polizeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Per  -  sonen und Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 b) Ordnungsstrafen
                            1  Wer als Verfahrensbeteiligter oder Verfahrensbeteiligte oder Dritter oder  Dritte in einem Verfahren gesetzliche Vorschriften, Anordnungen des Gerich  -  tes oder den gebotenen Anstand schuldhaft verletzt oder mutwillig den Ge  -  schäftsgang stört, kann vom Gericht mit Verweis oder mit Ordnungsbusse  bis zu Fr. 2  000.-- und bei Wiederholung bis zu Fr.  5  000.-- bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art.  3 V zur Bundesgesetzgebung über Ausländerinnen und Ausländer (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abschreibung, Nichteintreten
                            1  Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantons- und Obergerichtes  entscheidet:  a)  über die Abschreibung des Verfahrens;  b)  wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie beurteilt in diesen Fällen auch die Kosten- und Entschädi  -  gungsfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Aufgaben der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
                            1  Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sind Aktuare und Aktuarin  -  nen der Gerichtsabteilungen und Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führen an Abteilungssitzungen, Augenscheinen und Beweisabnahmen  das Protokoll, bereiten die Gerichtsentscheide vor und nehmen mit beraten  -  der Stimme und Antragsrecht an den Urteilsberatungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterzeichnen die von ihnen verfassten Entscheide zusammen mit dem  oder der Abteilungsvorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können zur Unterstützung der Einzelrichter und Einzelrichterinnen bei  -  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden  (2.3.)  I. Kantonspolizei  (2.3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Strafverfolgung
                            1  Die Kantonspolizei erfüllt in der Strafverfolgung die Aufgaben der Polizei.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie untersteht dabei in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefug  -  nis der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Unterstützung durch die Polizei
                            1  Strafverfolgungsbehörden und Gerichte können jederzeit die Unterstützung  durch die Polizei beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 12 lit. a StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Staatsanwaltschaft  (2.3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zusammensetzung
                            1  Die Staatsanwalltschaft besteht aus dem leitenden Staatsanwalt oder der  leitenden Staatsanwältin, der erforderlichen Anzahl Staatsanwälten oder  Staatsanwältinnen, der erforderlichen Anzahl Jugendanwälten oder Jugend  -  anwältinnen, der erforderlichen Anzahl Sachbearbeitern oder Sachbearbeite  -  rinnen mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen sowie  dem Fach- und Kanzleipersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufgaben
                            1  Die Staatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung verantwortlich.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Jugendanwaltschaft Untersu  -  chungs- Anklage- und Vollzugsbehörde.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jugendanwälte und Jugendanwältinnen können auch Verfahren gegen Er  -  wachsene führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen mit staatsanwaltlichen und ju  -  gendanwaltlichen Befugnissen können gestützt auf ihre persönlichen Pflich  -  tenhefte sowie unter der Verantwortung eines Staatsanwalts oder einer  Staatsanwältin Strafbefehle für Übertretungen erlassen, soweit sich die  Höhe der ausgefällten Busse aus einem Bussenkatalog oder aus vom leiten  -  den Staatsanwalt oder von der leitenden Staatsanwältin festgelegten Richtli  -  nien ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Anstellung, Kündigung, fachliche Voraussetzungen
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Kündigung des  leitenden Staatsanwaltes oder der leitenden Staatsanwältin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellt werden kann, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbil  -  dung an einer schweizerischen Universität (Lizentiat, Master) oder über eine  gleichwertige Ausbildung sowie über das Anwaltspatent verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 16 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art.  6  Abs.  2  lit.  b, Art.  33  Abs.  2  lit.  b, Art.  42  Abs.  1  JStPO
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Leitender Staatsanwalt, leitende Staatsanwältin
                            1  Der leitende Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin ist für die fachli  -  che Führung der Staatsanwaltschaft verantwortlich. Er oder sie sorgt für die  gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie hat gegenüber den übrigen Staats- und Jugendanwälten resp.  Staats- und Jugendanwältinnen ein fallbezogenes Weisungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihm oder ihr obliegt auch die Einlegung von Rechtsmitteln beim Schweize  -  rischen Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwälte und
                            Staatsanwältinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind befugt  a)  Beschwerden einzulegen,  1  )  b)  Berufungen anzumelden,  2  )  c)  Revisionsgesuche einzureichen.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Befugnisse stehen demjenigen Staats- oder Jugendanwalt oder der  -  jenigen Staats- oder Jugendanwältin zu, der oder die mit dem Fall befasst ist  oder zuletzt befasst war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der leitende Staatsanwalt oder die leitende Staatsanwältin kann den übri  -  gen Staats- und Jugendanwälten oder Staats- und Jugendanwältinnen Wei  -  sungen in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat ist Aufsichtsinstanz über die Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt keinen Einfluss auf laufende Strafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft die Weisung erteilen, eine  Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 396 Abs. 1 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 399 Abs. 1 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 411 Abs. 1 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Wählbarkeit
                            1  Als Präsident oder Präsidentin, Vizepräsident oder Vizepräsidentin und Mit  -  glied einer Gerichts- oder Schlichtungsbehörde ist auch wählbar, wer noch  keinen Wohnsitz im Kanton hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach ihrer Wahl hat die Gerichtsperson spätestens auf den Zeitpunkt des  Amtsantrittes im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Andernfalls kann sie ihr Amt  nicht antreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Rücktritt
                            1  Will der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichts, ein Vizepräsi  -  dent oder eine Vizepräsidentin des Kantonsgerichts sowie ein Vermittler  oder eine Vermittlerin vor Ablauf der Amtsdauer zurücktreten, so gilt eine  Rücktrittsfrist von sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personen nach Abs.  1 treten unabhängig von der Amtsdauer am Ende  jenes Monats in den Ruhestand, in dem sie das ordentliche Rentenalter er  -  reicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verzicht auf Wiederwahl
                            1  Beabsichtigt das zuständige Organ des Kantonsrates, den Verzicht auf  eine Wiederwahl vorzuschlagen, so teilt es dies dem Gerichtspräsidenten  oder der Gerichtspräsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin  sowie dem Vermittler oder der Vermittlerin bis zwei Monate vor dem Rück  -  trittstermin schriftlich mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Betroffene ist vom zuständigen Organ des Kantonsrates an  -  zuhören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Beschäftigungsgrad
                            1  Der Kantonsrat setzt nach Anhörung des Obergerichtes die Stellenprozen  -  te der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Gerichte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidien des Kantons- und des Obergerichtes werden mit Vollpensen  ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Teilpensum bei den Vizepräsidien umfasst mindestens 50 Stellenpro  -  zente.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Nebenbeschäftigung
                            1  Die Präsidenten, Präsidentinnen, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen  der Gerichte, die Präsidenten oder die Präsidentinnen der Schlichtungsstel  -  len und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie die Vermittler und  Vermittlerinnen dürfen in Appenzell Ausserrhoden nicht als Anwalt oder An  -  wältin tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Ausstand
                            1  Ist ein Ausstandsgrund  1  )   streitig, so entscheidet:  a)  gegenüber einem Vermittler oder einer Vermittlerin und einem Einzel  -  richter oder einer Einzelrichterin des Kantonsgerichtes der Präsident  oder die Präsidentin des Obergerichtes;  b)  gegenüber einem Mitglied einer Schlichtungsstelle die Schlichtungs  -  stelle unter Beizug eines Ersatzmitgliedes;  c)  gegenüber Mitgliedern und Gerichtsschreibern oder Gerichtsschrei  -  berinnen des Kantons- und Obergerichtes die betreffende Abteilung  unter Beizug eines Ersatzmitgliedes;  d)  bei Beschlussunfähigkeit der Schlichtungsstellen und des Kantonsge  -  richtes das Obergericht;  e)  bei Beschlussunfähigkeit des Obergerichtes die von der Justizkom  -  mission des Kantonsrates zu wählende Anzahl ausserordentlicher  Oberrichterinnen und Oberrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Rückweisung
                            1  Ein Rückweisungsentscheid bindet die untere Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Ordentliche Zusammensetzung
                            1  Die Gerichte haben in der ordentlichen Zusammensetzung Recht zu spre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich eine Abteilung mit den ihr zugeteilten Mitgliedern und Ersatzmit  -  gliedern nicht oder nicht vollständig besetzen, so wird sie aus der Zahl der  übrigen Richter oder Richterinnen bestellt oder ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art.  45  ff.  ZPO, Art.  56  ff.  StPO, Art.  3  JStPO, Art.  8 G über die Verwaltungs  -  rechtspflege (VRPG; bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammensetzung des Gerichtes ist den Parteien nach Einleitung des  Verfahrens mitzuteilen; ebenso jede Änderung der Zusammensetzung wäh  -  rend des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Instruktion
                            1  Bei Kollegialgerichten ist der oder die Vorsitzende der Gerichtsabteilung  oder ein von diesem oder dieser beauftragtes Mitglied Instruktionsrichter  oder Instruktionsrichterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Schlichtungsverfahren   ist   der   Präsident   oder   die   Präsidentin   der  Schlichtungsstelle Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Beschlussfassung
                            1  Für die Beschlussfähigkeit eines Gesamtgerichtes ist die Anwesenheit der  Mehrheit der Mitglieder notwendig. Für die Beschlussfähigkeit von Abteilun  -  gen und Kommissionen ist Vollzähligkeit notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte fassen ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden.  Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der oder die Vor  -  sitzende gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Gerichtsmitglied hat seine Stimme abzugeben. Stimmenthaltung ist  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zirkularbeschlüsse
                            1  Die Gerichte können in einfachen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden,  wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu be  -  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Unzuständiges Gericht
                            1  Eingaben an ein unzuständiges Gericht werden an die zuständige Behörde  überwiesen, sofern diese bekannt ist. Der Absender ist zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat das Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit, so kann es einen Mei  -  nungsaustausch mit jenem Gericht oder jener Behörde pflegen, dessen oder  deren Zuständigkeit in Frage kommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt die Zuständigkeit unklar, tritt das Gericht auf die Streitsache nicht  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen gilt das Ge  -  setz über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Verfahrenssprache
                            1  Verfahrenssprache ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Übersetzungen und den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dol  -  metscherin gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Öffentlichkeit der Verhandlungen
                            1  Die Verhandlungen vor den Gerichten sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen:  a)  vor den Schlichtungsbehörden mit Ausnahme von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Abs. 3 ZPO;
                            b)  in Prozessen aus Ehe-, Verwandtschafts-, Erwachsenenschutz- und  Partnerschaftsrecht;  c)  vor dem Zwangsmassnahmegericht;  d)  bei Sexualdelikten auf Antrag des Opfers;  e)  in der Jugendstrafrechtspflege; vorbehalten bleibt Art.  39  Abs.  2 des  Jugendstrafgesetzes  3  )  ;  f)  wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige  Privatinteressen es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien können auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der oder die Vorsitzende kann im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit  einzelne Personen zulassen, wenn ein begründetes Interesse geltend ge  -  macht wird und aus ihrer Anwesenheit keine Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 i.V.m. Art. 2 VRPG (bGS 143.1 )
                            2)  vgl. Art. 67 Abs. 3 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  JStG (SR  311.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Urteilsberatung
                            1  Die Urteilsberatung der Gerichte erfolgt unter Ausschluss der Parteien und  der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Begründungsverzicht
                            1  Mit dem Einverständnis der Parteien kann auf Begründung und Weiterzug  des Entscheids verzichtet werden; die Kosten werden angemessen redu  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Frist für Urteilsbegründung
                            1  Urteile, gegen die ein Rechtsmittel angemeldet worden ist, sind spätestens  innert 90 Tagen seit der Eröffnung zu begründen und den Parteien zuzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für komplizierte Fälle kann der oder die zuständige Vorsitzende diese Frist  erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt Art.  84  Abs.  4  StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Medien
                            1  Das Obergericht kann für die Gerichte eine Akkreditierung von Pressever  -  tretern oder Pressevertreterinnen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte können den Medien besondere Plätze zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichte können akkreditierten Gerichtsberichterstattern oder Gerichts  -  berichterstatterinnen beschränkte Akteneinsicht gewähren. Das Obergericht  erlässt dazu Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gerichte können akkreditierte Gerichtsberichterstatter oder Gerichtsbe  -  richterstatterinnen zu nicht öffentlichen Verhandlungen zulassen, wenn öf  -  fentliche und schutzwürdige private Interessen nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Veröffentlichungen
                            1  Alle Entscheiddispositive, mit Ausnahme jener in Summarsachen, werden  von den Gerichten während vier Wochen für alle interessierten Personen  aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte machen Entscheide von allgemeinem Interesse in geeigneter  Weise  bekannt.   Das  Obergericht  veröffentlicht   jährlich  Entscheide   von  grundsätzlicher Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Veröffentlichung eines Entscheids in Strafsachen obliegt der Behörde,  die ihn angeordnet hat.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Namen der Beteiligten werden in der Regel nicht genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Öffentliche Bekanntmachungen
                            1  Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im kantonalen Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung,
                            amtliche Verteidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Parteien, Geschädigte und Privatklägerschaft haben Anspruch auf unent  -  geltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung nach Massgabe  der Art.  117  ff.  ZPO sowie Art.  136  ff.  StPO. Die beschuldigte Person hat An  -  spruch auf amtliche Verteidigung im Sinne von Art.  132  ff.  StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen gelten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   und Art. 61 des Bun  -  desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig für deren Gewährung ist die jeweilige Verfahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Nachzahlungspflicht
                            1  Im Nachzahlungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    sind die Parteien, die beschuldigte Person,  der oder die Geschädigte, die Privatklägerschaft und die Eltern des oder der  Jugendlichen zur Mitwirkung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 444 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  141  Abs.  2  ZPO, Art.  88  Abs.  2  StPO; vgl. V über die Herausgabe des Amtsblat  -  tes (bGS  112.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ATSG (SR  830.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art.  123  ZPO, Art.  135  Abs.  4  StPO, Art.  25  Abs.  2  JStPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Nachzahlung entscheidet die Amtsstelle oder der Einzelrichter  resp. die Einzelrichterin, welcher oder welche die unentgeltliche Rechtspfle  -  ge, die unentgeltliche Verbeiständung oder die amtliche Verteidigung bewil  -  ligt hat. Wurde die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Verbei  -  Berufungsverfahren bewilligt, entscheidet der Einzelrichter oder die Einzel  -  richterin des Obergerichtes über die Rückerstattungsforderung in allen In  -  stanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Prozesskosten
                            1  Für die Verfahrenskosten gilt die Verordnung über die Rechtskosten und  Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege  1  )  . Vorbehalten bleibt in  der Verwaltungsrechtspflege vor Obergericht die Anwendung des Gesetzes  über die Gebühren in Verwaltungssachen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inkasso
                            1  Das Inkasso von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskos  -  ten, Geldstrafen und Bussen  3  )   obliegt der Gerichtskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Besondere Zuständigkeits- und  Verfahrensbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: In der Zivilrechtspflege  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Unentgeltliche Mediation
                            1  Über das Gesuch um unentgeltliche Mediation in kindesrechtlichen Angele  -  genheiten nicht vermögensrechtlicher Art  4  )   entscheidet das mit dem Verfah  -  ren befasste Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gebührenordnung (bGS  233.3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  233.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 442 Abs. 3 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 218 Abs. 2 ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das mit dem Verfahren befasste Gericht oder der Einzelrichter oder die  Einzelrichterin des Kantonsgerichtes bei Einreichung des Gesuchs vor Ein  -  tritt der Rechtshängigkeit können in anderen Angelegenheiten den Parteien  auf gemeinsamen Antrag eine unentgeltliche Mediation bewilligen. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beauftragten Mediatoren oder Mediatorinnen haben über eine genü  -  gende Ausbildung zu verfügen. Das Obergericht legt die Kriterien der genü  -  genden Ausbildung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Nachzahlung gilt Art.  63.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Rechtshilfe
                            1  Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes leistet unter  Vorbehalt anderer Regelung nationale und internationale Rechtshilfe in Zivil  -  sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten richtet  sich nach Art.  11 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Kantonalrechtliche Zedel
                            1  Die Kraftloserklärung von altrechtlichen kantonalen Zedeln erfolgt nach den  Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Schuldbrief und Gült.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Gläubiger oder die Gläubigerin eines solchen Titels seit mindestens  zehn Jahren unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinsen gefordert  worden, so richtet sich die Auskündigung nach den Bestimmungen über die  Verschollenerklärung.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Zwangsmassnahmen im Vollstreckungsverfahren
                            1  Im Vollstreckungsverfahren kann für Zwangsmassnahmen die Hilfe der  Kantonspolizei in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  IPRG (SR  291  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 870 ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 871 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: In der Erwachsenenstrafrechtspflege  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Rechtshilfe
                            1  Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, behandelt diejenige Be  -  hörde Rechtshilfegesuche, die zur Durchführung der anbegehrten Amts  -  handlung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Verfahrenssprache
                            1  Verfahrenssprache vor den Strafverfolgungsbehörden ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Übersetzungen und den Beizug eines Dolmetschers oder einer Dol  -  metscherin gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Mitteilung an andere Behörden
                            1  Die Strafbehörden können andere Behörden von Bund, Kantonen oder  Gemeinden über Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung einer  gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das Interes  -  se an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien  überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Unter denselben Voraussetzungen können sie diesen Behörden  rechtskräftige Strafentscheide zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt ein Strafverfahren, dass andere als strafrechtliche Massnahmen not  -  wendig sind, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Einvernahmen
                            1  Einvernahmen werden von den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen,  den Jugendanwälten und Jugendanwältinnen und den Gerichten durchge  -  führt.  2  )   Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft  weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft bezeichnen,  die Einvernahmen durchführen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft  Angehörige der Kriminalpolizei bestimmen, die Zeugen und Zeuginnen ein  -  vernehmen können.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 75 Abs. 4 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 142 Abs. 1 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 142 Abs. 2 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Abklärung von Übertretungen sowie von Nebenumständen eines Ver  -  brechens oder Vergehens genügt eine polizeiliche Befragung zu Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Ausserprozessualer Personenschutz
                            1  Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von Art. 149 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 StPO, die nach Abschluss des Verfahrens noch gefährdet erscheinen, die  geeigneten Schutzmassnahmen.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Belohnung
                            1  Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Pri  -  vatpersonen für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten  Belohnungen ausrichten.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll die Belohnung mehr als Fr.  10  000.-- betragen, ist die Zustimmung des  Regierungsrates einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Vorläufige Festnahmen wegen Übertretungen
                            1  Soll eine im Sinne von Art.  217  Abs.  3  StPO vorläufig festgenommene Per  -  son länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies vom Kommandopi  -  kett anzuordnen.  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
                            1  Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Un  -  tersuchungs- und Sicherheitshaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Feststellung der Fahrunfähigkeit
                            1  Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem-Alko  -  holproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests, der Atem-  Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersu  -  chung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 156 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 211 Abs. 2 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art. 219 Abs. 5 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Strafanzeigen
                            1  Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden sind zur Anzei  -  ge an die Staatsanwaltschaft berechtigt, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätig  -  keit konkrete Verdachtsgründe für eine von Amtes wegen zu verfolgende  strafbare Handlung bekannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie Kenntnis von einer schwerwie  -  genden Straftat haben. Von dieser Pflicht ausgenommen, aber zur Anzeige  berechtigt, sind Personen, deren Aufgaben ein besonderes Vertrauensver  -  hältnis zu einem Beteiligten oder einer Beteiligten voraussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Anzeigerecht der Sozialhilfe- und weiterer Behörden
                            1  Sozialhilfe- und weitere Behörden, welche Berechtigte unterstützen, und  die Behörden des Erwachsenen- und Kindesschutzes sind zum Strafantrag  wegen   Vernachlässigung   der   Unterhaltspflichten   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 217 Abs. 2 StGB befugt.
Art. 81 Nachträgliche, nicht den Gerichten übertragene Entscheide
                            1  Für nachträgliche Entscheide, die nicht den Gerichten zustehen  1  )  , sind Sa  -  che des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Bundesrechtliche Ordnungsbussen
                            1  In den durch die Gesetzgebung des Bundes vorgesehenen Fällen  2  )   ist die  Kantonspolizei befugt, selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Kantonalrechtliche Ordnungsbussen
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die geringfügigen Übertretungen, bei denen  eine feste Busse auf der Stelle erhoben werden kann, wenn der Fehlbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  höhere Busse in Betracht kommt oder wenn der Fall rechtlich oder tatsäch  -  lich nicht klar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Bussenerhebung sind die Polizeibeamten des Kantons und die vom  zuständigen Departement ermächtigten Personen befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 363 Abs. 3 StPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ordnungsbussengesetz (OBG; SR  741.03  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Bussenkatalog für die Bussenerhebung auf der Stelle durch die Kantonspolizei (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            323.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Anzeigeerstattung
                            1  Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie  mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, ist Anzeige zu er  -  statten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: In der Jugendstrafrechtspflege  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Anwendbares Recht
                            1  Unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und der nachfolgenden Be  -  stimmungen gelten die Verfahrensregeln in der Erwachsenenstrafrechtspfle  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Polizeiliche Ermittlungen
                            1  Die polizeilichen Ermittlungen beschränken sich auf jene Massnahmen, die  nötig sind, um die Spuren und Merkmale begangener strafbarer Handlungen  unverändert zu erhalten und die ohne offensichtliche Nachteile für das Ver  -  fahren nicht verschoben werden können. Weitere Ermittlungen werden nur  im Auftrag der Jugendanwaltschaft vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Amtshandlungen gegen Kinder und Jugendliche sind Angehörige der  Kantonspolizei einzusetzen, die für diesen Dienst ausgebildet und geeignet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87–90 * ...
                            6. Kapitel: Begnadigung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Begnadigungsgesuch und dessen Behandlung
                            1  Das Gesuch ist dem zuständigen Departement einzureichen. Es muss mit  einer schriftlichen Begründung und geeigneten Unterlagen versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegrün  -  det, führt das zuständige Departement die notwendigen Erhebungen und  Vernehmlassungen durch. Es überweist hierauf das Gesuch mit seinem An  -  trag dem Kantonsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement kann den Strafvollzug bis zum Entscheid des  Kantonsrates aufschieben oder unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Kapitel: Justizverwaltung  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Voranschlag
                            1  Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat nach Rücksprache mit dem  Obergericht im Rahmen des Voranschlages den Stellenplan und die erfor  -  derlichen Kredite für die Gerichte. Die Budgetvorgaben des Regierungsrates  sind für die Gerichte bindend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich Regierungsrat und Obergericht nicht auf einen gemeinsamen  Antrag einigen, hat der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes  das Recht, an den Sitzungen des zuständigen vorbereitenden Organs des  Kantonsrates sowie an den Sitzungen des Kantonsrates zum Voranschlag  teilzunehmen. Er oder sie hat dabei das Recht, Anträge zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Eigener Rechnungsabschnitt
                            1  In der Staatsrechnung wird für die Gerichte ein separater Rechnungsab  -  schnitt geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Ausführungsbestimmungen
                            1  Das Obergericht kann in einem Reglement Ausführungsbestimmungen in  Bezug auf seine Organisation sowie die Organisation des Kantonsgerichtes  und der Schlichtungsbehörden erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Obergericht steht ein Weisungsrecht zu. In hängige Verfahren darf je  -  doch nicht eingegriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Obergericht führt ein Verzeichnis seiner Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Kapitel: Opferhilfe  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Beratung
                            1  Der Regierungsrat sorgt durch das zuständige Departement für die Errich  -  tung einer oder mehrerer Beratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen mit andern  Kantonen oder mit öffentlichen und privaten Institutionen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Entschädigung und Genugtuung
                            a) Zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug der Vorschriften über die Entschädigung und Genugtuung ob  -  liegt dem zuständigen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement:  a)  gewährt Vorschüsse,  b)  führt die erforderlichen Abklärungen durch,  c)  trifft den erstinstanzlichen Entscheid,  -  che des Staates geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 b) Verfahren
                            1  Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind innert fünf Jahren nach  der Straftat schriftlich beim zuständigen Departement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren  nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 c) Rechtsmittel
                            1  Entscheide des zuständigen Departementes können innert 30 Tagen an  das Obergericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:  a)  Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 27. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  Gesetz über den Strafprozess vom 30. April 1978  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Änderung bisherigen Rechts
                            1  In der Ausserrhodischen Gesetzessammlung wird folgende begriffliche Än  -  derung vorgenommen: Obergericht ersetzt Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Gesetz vom 24. April 1988 über die politischen Rechte  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege  5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gesetz vom 11. April 2005 über die Ausübung des Anwaltsberufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gemeindegesetz vom 7. Juni 1998  7  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Gesetz vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  8  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Gesetz vom 26. April 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes  vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch  Personen im Ausland  9  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Gesetz vom 27. April 1997 über die Einführung des Bundesgesetzes  vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs  10  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Gesetz vom 25. April 1982 über das kantonale Strafrecht  11  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 321.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Änderungen wurden in den betreffenden Erlassen eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS  131.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Anwaltsgesetz (bGS  145.52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  bGS  151.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  EG zum ZGB (bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  EG zum BewG (bGS  213.121  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  EG zum SchKG (bGS  241.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  bGS  311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Polizeigesetz vom 13. Mai 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Finanzhaushaltsgesetz vom 30. April 1995  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Steuergesetz vom 21. Mai 2000  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Gesetz vom 24. September 2000 über das öffentliche Beschaffungs  -  wesen  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Gesetz vom 12. Mai 2003 über die Raumplanung und das Baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Gesetz vom 25. September 2006 über den Wasserbau und die  Gewässernutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Energiegesetz vom 24. September 2001  7  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Gesundheitsgesetz vom 25. November 2007  8  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Gesetz vom 14. September 2009 über die Einführung des Bundesge  -  setzes über die Krankenversicherung  9  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Gesetz vom 24. September 2007 über die öffentliche Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Gesetz über den Feuerschutz vom 30. April 1995  11  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  12  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  bGS  521.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  612.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  621.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS  712.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Baugesetz (bGS  721.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Wasserbaugesetz (WbauG; bGS  741.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  bGS  750.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  bGS  811.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  EG zum KVG (bGS  833.14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Sozialhilfegesetz (SHG; bGS  851.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Feuerschutzgesetz (bGS  861.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Die Referendumsfrist ist am 16.  November 2010 unbenützt abgelaufen (RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  November 2010; Abl.  2010, S.  1419)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  1.  Januar 2011; Art.  23 und Art.  45 Abs.  3 am 1.  Juni 2011 (RRB vom 23.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010; Abl.  2010, S.  1419)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.06.2011  Art. 45 Abs. 3  eingefügt  1173 / 2010, S. 1124,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2011  01.06.2011  Art. 23  eingefügt  1173 / 2010, S. 1124,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 29 Abs. 1, b)  geändert  1206 / 2012, S. 246
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.01.2014  Art. 93 Abs. 1  geändert  1224 / 2012, S. 704
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  01.01.2015  Art. 77 Abs. 1  geändert  1267 / 2014, S. 1003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  01.01.2015  Titel 5.  aufgehoben  1267 / 2014, S. 1003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  01.01.2015  Art. 87  aufgehoben  1267 / 2014, S. 1003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  01.01.2015  Art. 88  aufgehoben  1267 / 2014, S. 1003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  01.01.2015  Art. 89  aufgehoben  1267 / 2014, S. 1003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.2014  01.01.2015  Art. 90  aufgehoben  1267 / 2014, S. 1003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 44 Abs. 1  geändert  1367 / 2018, S. 1336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 44 Abs. 2  geändert  1367 / 2018, S. 1336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 91 Abs. 2  geändert  1367 / 2018, S. 1336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 92 Abs. 2  geändert  1367 / 2018, S. 1336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 13.09.2011 01.06.2011 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124,
                            1419
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1, b) 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 44 Abs. 1 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Art. 44 Abs. 2 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Art. 45 Abs. 3 13.09.2010 01.06.2011 eingefügt 1173 / 2010, S. 1124,
                            1419
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1 22.09.2014 01.01.2015 geändert 1267 / 2014, S. 1003
                            Titel 5.  22.09.2014  01.01.2015  aufgehoben  1267 / 2014, S. 1003