Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen
                            1  Vereinbarung über die Durchführung  der gewerblich-industriellen  Lehrabschlussprüfungen  Vom 20. November 1989/16. Januar 1990  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und  der Kantonal-Solothurnische Gewerbeverband  gestützt  auf  §  72  Absatz  4  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. 1. Grundsatz
                            Der Kantonal-Solothurnische Gewerbeverband (im folgenden Gewerbever-  band)  wird  mit  der  Durchführung  der  Lehrabschlussprüfungen  in  den  gewerblich-industriellen Berufen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. 2. Prüfungsreglement
                            1   Der Gewerbeverband regelt in einem Prüfungsreglement die Organisati-  on, die Durchführung und die Finanzierung der Lehrabschlussprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Prüfungsreglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. 3. Dauer und Kündbarkeit
                            1   Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  mit  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr  jeweils  auf  Ende  eines  Schuljahres kündbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. 4. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Vereinbarung  über  die  Durchführung  der  gewerblich-industriellen  Lehrabschlussprüfungen vom 18. Juni 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. 5. Inkrafttreten
                            Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 87, 75.