Justizvollzugsverordnung
                            21)  e Bestimmungen  u-  -,  Sicherheits  -  und  Auslieferungshaft  sowie  bei  Haft  ge-  - und Ausländerrecht.  -  und  Vollzugsformen,  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Zweck  Vollzugs  -  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  urteilende  Behörde  ist  Vollzugsbehörde  zur  Festlegung  der  Zahlungsfrist  bei  Geldstrafen  und  Bussen,  bei  Massnahmen,  wel-  che  Geldforderungen  zum  Inhalt  haben,  sowie  für  die  Anordnung  von Sicherheit  sleistungen. Das Inkasso erfolgt durch die kantonale  Finanzverwaltung.   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vollzugsbehörde  erlässt  die  mit  dem  Vollzug  zusammenhän-  genden  Verfügungen,  trifft  die  notwendigen  Abklärungen  und  führt  eine Vollzugskontrolle.  B.  Mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ist  eine  Freiheitsstrafe,  Massnahme  oder  gerichtlich  erteilte  Wei-  sung  zu  vollziehen  oder  wird  der  vorzeitige  Straf  -   oder  Massnah-  meantritt  gewährt,  teilt  die  richterliche  Behörde  dies  der  Vollzugs-  behörde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die beschuldigte oder verurteilte Person bis zum Beginn des  Vollzugs in Sicherheitshaft versetzt, ist der Entscheid unverzüglich  der Vollzugsbehörde mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vollzugsbehörde erhält auf Verl  angen die Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  C.  Vollzugszeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sofern kein vorzeitiger Straf  - oder Massnahmeantritt vorliegt, be-  stimmt  die  Vollzugsbehörde  den  Zeitpunkt  für  den  Antritt  einer  Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vollzugsbehörde  informiert  die  v  erurteilte  Person  bei  einer  Freiheitsstrafe mit der Vorladung zum Strafantritt über die besonde-  ren Vollzugsformen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Liegt  Fluchtgefahr  vor  oder  besteht  eine  erhebliche  Gefährdung  der  Öffentlichkeit  oder  des  Massnahmezweckes,  so  ist  die  Frei-  heitsstraf  e  oder  freiheitsentziehende  Massnahme  sofort  zu  vollzi  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, ist die Vollzugsbehörde  befugt,  die  Verhaftung  und  nötigenfalls  die  Ausschreibung  oder  Auslieferung der verurteilten Person zu veranlassen.  Mitteilu  ngen  an die Vollzugs  -  behörde  Antritt  der Strafe  oder  Massnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h-  l-  ines Berichtes der Leitung der Vollzugsanstalt.  s-  l-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  Oktober  2004,  in  welcher  Anstalt  oder  von  Aufsc  hub und  Einstellung des  Vollzugs  Unterbrechung  des Vollzugs  Abklärung  betreffend  geeigneter  Vollzugseinrich  -  tung  Vollzugsort bei  Freiheitsstrafen,  therapeutischen  Massnahmen  und Weisungen  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Normalvollzug  A.  Vollzugsplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vollzugsbehörde steuert und koordiniert die Planung des ge-  samten Vollzugs, einschliesslich der Probezeit nach der bedingten  Entlassung. Sie berücksichtigt die im Anhang bezeichneten Richtli-  nien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  stellt  sicher,  dass  die  beteiligten  Stellen,  insbesondere  die  Vollzugseinrichtung, der Bewährungsdienst und Therapiepersonen,  die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Un-  terlagen  erhalten.  Beim  Vollzug  in  einer  ausserkantonalen  Voll-  zugseinrichtung gelten die im Anhang bezeichneten Richtlinien der  Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen
                            Person den Vollzugsplan. In die Planung werden einbezogen:  a)  die Vollzugsbehörde auf Verlangen;  b)  der Bewährungsdienst oder weitere Fachstellen nach Bedarf,  insbesondere bei der Vorberei  tung der Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bewährungsdienst  berichtet  der  Vol  lzugsbehörde  und  der  Vollzugseinrichtung  über  die  eingewiesene  Person,  wenn  er  diese  aufgrund einer früheren Betreuung bereits kennt, und gibt Empfe  lungen für die Vollzugsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird bei Bedarf in die Entlassungsvorbereitung miteinbezogen.  Er  nimmt    frühzeitig  mit  der  zu  entlassenden  Person  Kontakt  auf  und  gibt  Empfehlungen  für  die  Anordnung  von  Bewährungshilfe  und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Vollzugsplan  ist  ein  Planungsinstrument  zur  Konkretisierung  der  Vollzugsziele  im  Einzelfall.  Er  dient  allen  am  Freiheitsentzug  Mitwirkenden  als  Orientierungshilfe.  Der  Vollzugsplan  ist  nicht  an-  fechtbar  und  es  können  aus  dem  Vollzugsplan  keine  einklagbaren  Rechte abgeleitet werden. Er ist eine wesentliche Grundlage für die  Meinungsbildung  und  Entscheidfindu  ng  bei  wichtigen  Vollzugsent-  scheiden. Bei der Anfechtung solcher Entscheide kann das Fehlen,  Zuständigkeit  der Vollzugs  -  behörde  Zuständigkeit  der Vollzugsein-  richtung  Zuständigkeit  des  Bewährungs  -  dienstes  Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  lt  darauf  ab,  Massnahmen  für  eine  straf-  l-  l-  wartenden  Leben  s-  bei der Errei-  t  entlassen  werden  kann,  wenn  nicht  besondere  -   beziehungsweise  Abklärungsgespräch  ussern  her   und Ur  laubsgewäh  rung  -  und Urlaubsgewährung  Ziele, Inhalt und  Verfahren  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden auf die Vollzugsform der Halbgefangenschaft, des A  beitsexternates  sowie  den  Massnahmenvollzug  und  den  der  wahrung  vorausgehenden  Strafvollzug  sinngemäss  angewen  soweit keine besondere Regelung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen richtet sich die  Gewährung  von  Ausgang  und  Urlaub  nach  der  im  Anhang  be-  zeichneten  Richtlinie  der  Ostschweizerischen  Strafvollzugskom-  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vollzugsbehörde  entscheidet  über  die  Bewilligung  von  Aus-  gang  und  Urlaub.  Sie  kann  diese  Kompetenz  an  die  Vollzugsei  richtung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einer  eingewiesenen  Person  im  vorzeitigen  Strafvollzu  Ausgang oder Urlaub nur bewilligt werden, wenn die Verfahrenslei-  tung zustimmt beziehungsweise keinen Einspruch erhebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bewilligung  kann  mit  Bedingungen  und  Auflagen  verbunden  werden.  Insbesondere  können  eine  Begleitung  während  des  Aus-  gang  s oder Urlaubs angeordnet oder die Einhaltung eines Urlaub  programms  verlangt  werden.  Die  Vollzugseinrichtung  überprüft  die  von der eingewiesenen Person angegebene Urlaubsadresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  eingewiesenen  Person  kann  Ausgang  oder  Urlaub  bewilligt  werden, wenn:  a)  keine  Gefahr  besteht,  dass  sie  flieht  oder  weitere  Straftaten  begeht;  b)  sie  den  Vollzugsplan  einhält  und  bei  den  Eingliederungsb  mühungen aktiv mitwirkt;  c)  ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie  ihre Arbeitslei  tungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben;  d)  Grund zur Annahme besteht, dass sie:  –    rechtzeitig in die Vollzugsei  nrichtung zurückkehrt;  –    sich  an  die  durch  die  zuständige  Behörde  festgelegten  Bedingungen und Auflagen hält und  –    während  des Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht  missbraucht;  e)  sie  über  genügend  Mittel  verfügt,  um  die  Kosten  des  Au  gangs oder Urlaubs zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Verlegung  in  eine  andere  Vollzugseinrichtung  richten  sich  Zeitpunkt, Umfang und Dauer von Ausgang  Zuständigkeit  Voraus  -  setzungen und  Dauer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -   oder  Urlaubsgesuches  ist  kurz  e-  a-   der eingewiesenen Person ausserhalb der  e-  Geburt,  die  Taufe,  erste  Kommunion,  Firmung  oder  n-  n-  a-  e-  r-  kunft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausgang;  a)  Zweck  b) Voraus  -  setzungen,  Umfang und  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sachurlaub;  a) Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder  für  Besprechungen  mit  den  für  die  Nachbetreuung  z  ständigen Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Die Dauer des Sachurlaubs richtet sich nach dem Urlaubszweck
                            und wird im Einzelfall festgelegt. Die Höchstdauer beträgt 16 Stun-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beziehungsurlaub  dient  dem  Aufbau,  der  Aufrechterhaltung  und  Pflege persönlicher und famil  iärer Beziehungen, soweit dies für die  soziale  Wiedereingliederung  der  eingewiesenen  Person  wertvoll  und nötig ist. Er ist Bestandteil des Vollzugsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beziehungsurlaub  kann  insbesondere  bewilligt  werden  zum  B  such von:  a)  Ehepartnern,  eingetragenen  Partnern,  Lebenspartnern,  eig  nen Kindern, Eltern oder Geschwi  stern;  b)  weiteren  nahen  Verwandten,  sofern  zu  diesen  Personen  e  gere Beziehungen bestehen;  c)  anderen  Personen,  wenn  die  enge  Beziehung  nach  der  En  lassung eine echte Hilfe sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beziehungsurlaub  kann  im  geschlossenen  Vollzug  bewilligt  wer-  den  frühestens  nach  Verbüssung  eines  Drittels  der  Strafe,  höch  tens  jedoch  von  6  Jahren,  falls  der  Aufenthalt  in  der  Vollzugsei  richtung wenigstens 3 Monate gedauert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Untersuchungs  -  und Sicherheitshaft sowie Aufenthalte in anderen  Vollzugseinrichtungen werden an die Minimaldauer angerechnet. In  jedem Fall ist jedoch der festgesetzte Mindestaufenthalt in der Vol  zugseinrichtung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beziehungsurlaub  kann  im  geschlossenen  Vollzug  höchstens  in  folgendem  Umfang  gewährt  werden:  28  Stunden  pro  vollzogenen  Monat  im  ersten  Jahr  der  Urlaubsberechtigung  (total  14  Tage),  in  der Folge 32 Stunden pro vollzogenen Monat (total 16 Tage).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beziehungsurlaub dauert im ersten Jahr der Urlaubsberechtigung  bis zu 56 Stunden, in der Folge bis zu 72 Stunden.  b) Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Beziehungs  -  urlaub;  a) Zweck  b) zei  tliche  Voraus  -  setzungen  c) Umfang und  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedingte  Entlassung  ist  aufgrund  einer  ter  Umstände  vorzunehmen.  Legal  progno  s-  besondere  eben  wie  Häufigkeit  und  Dauer  -    oder   Massnahmenvollzüge,  rend Probezeiten,  sondere auch  nstellung der verurteilten Person;  r-  einzubeziehen ist;  gen ist.  s-  -   und  Wohnsituation  sowie  die  mutmassl  i-  z-  -  und Ausländerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    in  der  Regel  bei verurteilten Personen, die im Strafvollzug  ehr  als  drei  Monaten  Ordentliche  bedingte  Entlassung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Abs. 1 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 5 StGB)
                            e)  keinen  grösseren  Strafrest  aus  einem  früheren  Strafvollzug  offen und keine längere neue Strafe oder keine Strafe w  gleichartigen Delikten zu verbüssen h  aben,  f)  sich  –  vor  allem  im  letzten  Teil  der  Strafverbüssung  schwerwiegenden  Disziplinarverstösse  im  Strafvollzug  haben  zuschulden kommen lassen, die zu Zweifeln an der Vertrag  fähigkeit  und  Vertrauenswürdigkeit  der  verurteilten  Person  Anlass geben,  g)  keine  strafbaren  Handlungen  während  des  Vollzugs,  insb  sondere auch während einer Flucht, begangen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Selbst bei Überwiegen von legalprognostisch ungünstigen Fakt  ren ist die bedingte Entlassung aus dem   Vollzug von zeitlich befri  teten Freiheitsstrafen in der Regel zu gewähren, wenn kumulativ  a)  die Gefahr neuerlicher Delinquenz durch die weitere Strafver-  büssung mutmasslich nicht g  esenkt werden kann;  b)  bei einem allfälligen Rückfall keine hochwertigen R  echtsgüter  wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität betroffen sind;  c)  der  Gefahr  neuerlicher  Delinquenz  durch  Erteilung  von  We  sungen  und  durch  Anordnung  von  Bewährungshilfe  vorau  sichtlich wirksamer begegnet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine bedingte Entlassung schon vor dem Erreichen von zwei Dri  teln  der  Strafdauer  kann  auf  Gesuch  der  verurteilten  Person  au  nahmsweise schon ab der Strafhälfte gewährt werden, wenn in i  rer  Person    liegende,  ausserordentliche  Umstände  hinreichende  Gewähr  dafür  bieten,  dass  sie  künftig  keine  Verbrechen  oder  Ver-  gehen mehr begehen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Solche  ausserordentlichen  Umstände  können  insbesondere  an-  genommen werden, wenn  a)  sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während  des  Strafvollzugs  irreversibel  so  verschlechtert  hat,  dass  die  Begehung  weiterer  Delikte  alleine  schon  wegen  der  beei  trächtigten  Gesundheit  zumindest  sehr  un  wahrscheinlich  und  die  vorzeitige  Entlassung  demgegenüber  aus  Billigkeitsgrü  den angezeigt erscheint;  b)  bei  der  verurteilten  Person  nach  der  Verurteilung  eine  so  schwere Betroffenheit durch die unmittel  baren Folgen der Tat  eingetreten  ist,  dass  angenommen  werden  darf,  der  Stra  zweck  sei  schon  vor  dem  Erreichen  von  zwei  Drit  Strafdauer vollumfänglich erfüllt;  c)  die  verurteilte  Person  nachweist,  dass  sie  –  unter  Inkaufna  me  aussergewöhnlicher  Entbeh  rungen  nach  der  Verurteilung  Ausserordent  -  liche beding  te  Entlassung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 Abs. 4 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 5 StGB)
                            n-  –  unter  Inkaufna  h-  rungen  nach  der  Verurteilung  r-  -   und  verfahrens oder des  es wegen geprüft. Die Leitung der Vol  l-  sung auf den Zweidrittel  -Termin,  edingten Entlassung  erden  heissung  i-  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  E.  Aufenthalt im kantonalen G  efängnis  a)  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug von
                            a)  Untersuchungs  -  und Si  cherheitshaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  b)  Freiheitsstrafen  im  Rahmen  des  Konkordates  der  ostschwei-  zerischen  Kantone  über  den  Vollzug  von  Strafen  und  Mas  nahmen vom 29. Oktober 2004;  c)  Freiheitsentzügen  im  Bereich  des  Jugendstrafrechts  von  w  niger  als  einem  Monat,  sofern  keine  geeignete  Vollzugsei  richtung zur Verfügung steht;  d)  Haft gestützt auf das Asyl  -  und Ausländerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  eingewiesenen  Personen  haben  Anspruch  auf  korrekte  B  handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Volkswirtschaftsdepartement  übt  unter  Vorbehalt  der  Befug-  nisse  der Verfahrensleitung (Art. 235 StPO und Art. 30 JStPO) die  Aufsicht über das Gefängnis aus.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Werden auf Begehren einer ausserkantonalen Vollzugsbehörde im
                            kantonalen  Gefängnis  Strafen  vollzogen,  so  setzt  die  Gefängni  verwaltung  die  Vollzugs  kosten  auf  Empfehlung  der  Ostschweizer  schen Strafvollzugskommission fest (vgl. § 100).  b)  Eintritt und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Aufnahme  bedarf  es  eines  rechtskräftigen  Urteils  oder  eines  Entscheides über den vorzeitigen Strafantritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gefängnisverwaltung führt Kontrolle über den Eintritt und Aus-  hörde zuhanden der verfügenden Stelle die von den Strafgefange-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Vollzugsbereich  Aufsicht  Kosten  Aufnahme und  Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feiertag (Art. 2 Ruhetagsg  e-  nem  s Bargeld  egen unterschriftlichen Empfang au  sgehändigt.   deren sie zur Wahrung ihrer Rec  hte  n-  -  und Sicherheitsgefangene tragen in  der Regel i  h-    Gelegenheit  zu  ei-  Effekten und  Kontrollen  Rechts  -  belehrung  Kleidung  Unterbringung  Spazieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Den  eingewiesenen  Personen  wird  im  Rahmen  der  personellen  und baulichen Möglichkeiten des Gefängnisbetriebes eine sinnvol  Freizeitgestaltung ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können mit Einwilligung der Gefängnisverwaltung in ihrer Ze  le Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie Fernseher und Radio be-  nützen. Die Gefängnisleitung kann auch weitere elektronische G  räte zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unzulässig  sind    Geräte,  die  der  Verbindung  mit  anderen  EDV  Geräten oder mit der Aussenwelt dienen, sowie Handys, Kameras,  Camcorder  oder  weiteres  elektronisches  Spezialzubehör.  Ebenso  unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von Büchern,  Zeitungen  und  anderen  M  edien,  deren  Inhalt  gesetzlichen  Vor-  schriften widerspricht oder welche die Sicherheit des Gefängni  gefährden.  Bücher,  Zeitschriften  und  Zeitungen  sowie  Geräte  und  Datenträger  können  jederzeit  durch  Fachpersonen  gegen  Koste  folge oder durch das Betreuun  gspersonal kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Empfang  und  Versand  von  Briefen  und  anderen  Sendungen  ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Sprache  die  notwendige  Kontrolle  erheblich  erschwert  oder  verunmöglicht  wir  d.  Der  Empfang  von  Paketen  und  Gaben  im  Gefängnis  wird  durch die Hausordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Briefe  und  andere  Sendungen,  deren  Inhalt  gegen  gesetzliche  Bestimmungen  verstösst  oder  die  den  Vollzugszweck  oder  die  S  cherheit gefährden, werden nicht weitergeleite  t; der Absender wird  darüber  informiert.  Ist  kein  unzulässiger  Inhalt  zu  vermuten,  kann  die  Kontrolle  der  ein-  und  ausgehenden  Korrespondenz  auf  Stic  proben beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Strafvollzug  kann  die  Benützung  des  Telefons  gestattet  wer-  den.  Di  e  Telefongespräche  können  überwacht  oder  aufgezeichnet  werden. Das Nähere regelt die Hausordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  verurteilten  Personen  können  ab  der  zweiten  Woche  ihres  Aufenthalts  während  mindestens  einer  Stunde  pro  Woche  Besuch  empfangen. Dieser Kontakt kann auf zwei Besuche pro Monat be-  schränkt  werden,  wenn  die  Besuchszeit  entsprechend  verlängert  wird.  Zur  Unterstützung  der  Resozialisierung  können  zusätzliche  Besuche gestattet werden.  Freizeit  -  gestaltung und  Benützung von  Medien  Briefe, Pakete,  Telefon  Besuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l-  s-  o-  sen  ichen  n-  lechts vorgenommen.  it  in  der  Schweiz  ansässigen  Personen,  wel-  -  oder Amtsgeheimnisses verpflichtet  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  e-  Ausschluss von  Besucherinnen  und Besuchern  Kontrolle und  Übergabe von  Gegenständen  Privilegierte  Kontakte  Mobiltelefon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die eingewiesenen Personen erhalten eine ausreichende und g  sunde  Verpflegung,  bei  deren    Zusammensetzung  ihrer  Glauben  zugehörigkeit  Rechnung  getragen  wird.  Spezialkost  und  zusätzl  che Verpflegung werden nur auf gefängnisärztliche Anweisung a  gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugsei  richtung zugelassenen oder  verschriebenen Medikamente besitzen  und  einnehmen.  Bei  Halbgefangenschaft  ist  für  Medikamente  ein  ärztliches Zeugnis vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Besitz  und  Konsum  von  und  der  Handel  mit  alkoholischen  Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmi  teln    oder  ähnlich  wirkenden  Stoffen  ist  verboten.  Die  Gefängni  verwaltung veranlasst die notwendigen Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Einkäufe können im Rahmen der Hausordnung getätigt werden.
                            § 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gefängnisverwaltung  sorgt  für  die    körperliche  und  geistige  Gesundheit der eingewiesenen Personen. Zur Vermeidung von ge-  sundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Unter-  suchungen und Abklärungen veranlasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die eingewiesenen Personen sind zu regelmässiger Körperpfl  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gesundheitszustand  der  eingewiesenen  Person  wird  zu  den  in  der  Hausordnung  festgelegten  Zeiten  sowie  im  Bedarfsfall  oder  auf  begründetes  Begehren  durch  medizinisches  Fachpersonal  un-  tersucht  .  Die  eingewiesene  Person  hat  über  ihren  Gesundheitsz  stand  und  die  notwendigen  Medikamente  Auskunft  zu  ge  ben  und  insbesondere  über  ansteckende  Krankheiten  oder  Leiden,  die  be-  sonderer Behandlung bedürfen, zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  ärztliche  Betreuung  erfolgt  durch  die  Gefängnisärztin  oder  den  Gefängnisarzt  und  durch  die  Gefängnispsychiaterin  oder  den  Gefängnispsychiater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zahnärztliche  Behandlung  erfolgt  nur  in  dringenden  Fällen.  Eine  weitergehende  Behandlung  kann  nach  Vorliegen  einer  Kos-  tengutsprache bewilligt werden. Die Gefängnisverwaltung bezeic  net die Zahnärztin oder den Zahnarzt.  Verpflegung,  Arznei  - und  Genussmittel  Einkäufe  Gesundheit und  Körperpflege  Ärztliche und  zahnärztliche  Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlegung  in  eine  Klinik  s-  s-  e-  -  oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung  enkasse, der U  n-  o-  n-  g  durch  einen  an-  ache  u-  t-  e-  -seelsorger  zur  Verfügung.  Zu  Benac  h  -  richtigung der  Angehörigen  Klinik  -  und  Spital  -  einweisung  Behandlungs  -  kosten  Betreuung und  Seelsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesem Zwec  k können auch Dienste beigezogen werden, die nicht  dem Gefängnis angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Seelsorgerinnen  und  Seelsorger  werden  vor  Aufnahme  ihrer  Tätigkeit über ihre Pflichten orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Die Gefängnisverwaltung sorgt im Bedarfsfall für die Orientierung
                            der Sozialhilfebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Alle näheren Anordnungen werden durch eine vom Volkswir schaftsdepartement zu erlassende Hausordnung geregelt.
                            c)  Arbeitsentgelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56a 18)
                            Die Kostenträger und die Abgrenzung von Vollzugskosten und Kos-  ten für persönliche Auslagen richten sich nach den im Anhang be-  zeichneten  Richtlinien  der  Ostschweizerischen  Strafvollzugskom-  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gefängnisleitung ist dafür besorgt, dass den Gefa  ngenen A  beit zugewiesen werden kann (Art. 81 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für eingewiesene Personen ausserhalb des Strafvollzugs besteht  kein  Arbeitszwang.  Sie  sind  berechtigt,  freigewählte  Arbeiten  zu  verrichten,  soweit  diese  mit  dem  Gefängnisbetrieb  und  dem  Haf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zuweisung von Arbeiten ausserhalb des Gefängnisses ist z  lässig,  sofern  der  Gefangene  damit  einverstanden  ist  und  keine  Fluchtgefahr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Übrigen  richtet  sich  die  Regelung  des  Arbeitsentgeltes  nach  den  im  Anhang  bezeichneten  Ri  chtlinien  der  Ostschweizerischen  Strafvollzugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Sozialhilfe  Hausordnung  Kostenträger für  Vollzugskosten  und persönliche  Auslagen  Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ängnisregeln  werden  gegenüber  den  ei  n-  ch und Fluchthilfe;  n-  t-  tigung;  -, Au  sgangs  -  oder Besuchsre  chts;  onen ausserhalb der Anstalt;  lung,  Besitz  und  Weitergabe  von  m Geld unter Umgehung der Kontrolle;  Grundsatz  Disziplinarfehler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Einführen,  Besitz,  Herstellung,  Konsum  von  oder  Handel  mit  Drogen oder Alkohol sowie Mis  sbrauc  h von Medikamenten;  i)  ungebührliches  Verhalten  ge  genüber  dem  Anstaltspersonal,  Mitgefangenen oder Drittpersonen;  j)  Missachtung von ausdrückl  ichen Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anstiftung gilt als Disziplinarfehler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Kontrolle können Tests, insbesondere mittels   Blut  -  oder Urin-  proben  ,  durchgeführt  werden.  Die  Verweigerung  dieser  Kontrollen  gilt als positiver Befund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Disziplinarmassnahmen sind:  a)  Verweis;  b)  zeitweiser  Entzug  oder  Beschränkung  der  Verfügung  über  Geldmittel;  c)  zeitweiser  Entzug  oder  Beschränkung  von  Freizeitbeschäft  gungen, insbesondere der Benützung von Ton-  oder Bildwi  dergabegeräten  sowie  der  Teilnahme  an  Veranstaltungen,  Kursen oder an gemeinschaftlichen Aktivit  äten;  d)  zeitweiser  Entzug  oder  B  eschränkung  der  Aussenkontakte,  insbesondere  Besuchs  -,  Ausgangs  -   und  Urlaubssperre;  vor-  behalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Recht  treterin oder dem Rechtsvertreter;  e)  Busse bis zu Fr. 200.  --;  f)  Zellen  -  oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen;  g)  Arrest bi  s zu 20 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mehrere  Disziplinarmassnahmen  können  miteinander  verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  es  das  bisherige  Verhalten  der  eingewiesenen  Person  rechtfertigt,  kann  der  Vollzug  der  Disziplinarmassnahme  unter  A  setzung  einer  Probezeit  aufgeschoben  werden.  Begeht  die  einge-  wiesene Person während der Probezeit einen neuen Disziplinarfeh-  ler oder hält sie den Vollzugsplan oder besondere Vereinb  nicht ein, wird die Disziplinarmassnahme vollzogen. In leichten Fäl-  len  kann  eine  Verwarnung  erfolgen  und  die  Probezeit  höchstens  um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Arrest wird nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarfehlern  angeordnet.  Ein  schwerer  Disziplinarfehler  liegt  vor  bei  grober  W  dersetzlichkeit,  Missbrauch  der  Halbgef  angenschaft,  des  Arbeits  Disziplinar  -  massnahmen  Arrest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Zelle darf nur  e-  e-  s-  e-  n-  mittelbelehrung schriftlich gegen Em  p-   Verfügung.  Sicherstellung  Versetzung  Verfahren  Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chung.  Der  Disziplinarfehler  kann  nicht  mehr  geahndet  werden,  wenn seit der Begehung ein Jahr ver  strichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs M  naten.  e)  Untersuchungs  - und Sicherheitshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die  Durchführung  der  Untersuchungs  -   und  der  Sicherheitshaft  er-  folgt  nach  den  Bestimmungen  über  den  Eintritt  und  Aufenthalt  im  kantonalen  Gefängnis  (§  35  ff.),  soweit  nachfolgend  nicht  abwei-  chende Regelungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Anordnung  von  Untersuchungs  -  oder  Sicherheitshaft  hat  die  Verfahrensleitung  der  Gefängnisverwaltung  sofort  schriftlich  Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  im  Anschluss  an  eine  solche  Haft  eine  Freiheitsstrafe  zu  vol  ziehen, so ist auch die Vollzugsbehörde zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  richterliche  Behörde  te  ilt  der  Gefängnisverwaltung  unverzüg-  lich die Entlassung und jede Änderung des Haftstatus sowie ei  allfälligen Wechsel der zuständigen Behörde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gefängnisverwaltung  stellt  sicher,  dass  die  Verhafteten  den  Strafverfolgungsbehörden  und  den  Gerichten  jederzeit  zur  Verf  gung  stehen.  Diese  teilen  ihrerseits  der  Gefängnisverwaltung  mit,  wenn  sich  die  verhaftete  Person  für  längere  Zeit  nicht  in  der  Zelle  befindet.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Untersuchungs  -   und  Sicherheitshaft  wird  in  der  Regel  in  Einzel-  haft  v  ollzogen.  Über  Ausnahmen  entscheidet  die  Verfahrenslei-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  Einzelhaft  arbeiten  die  Verhafteten  alleine  und  verbringen  ihre  Freizeit in der Zelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  Ausnahme  der  Mitwirkung  bei  den  für  die  Verpflegung  und  Reinigung  erforderlichen  Arbeiten  sind  die  inhaftierten  Personen  nicht zur Arbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Alle  Kontakte  zwischen  einem  Verhafteten  und  anderen  einge-  wiesenen  Personen  sowie  mit  externen  Personen  bedürfen  der  Anwendbare  Bestimmungen  Zusammen  -  arbeit zwischen  Verfahrens  -  leitung und  Gefängnis  -  leitung  Einzelhaft  Verkehr mit der  Aussenwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontakte  ei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  -   und  Paket-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  cht auf unkontrollierten Verkehr und Besuch steht nur der  s-  i-  liegen einer umfassenden Beistandschaft.   5)  - und Ausländerrecht  - und Ausländer-  i-  -  und Ausländerrecht erfolgt getrennt  -   und  Sicherheitshaft  und  dem  Vollzug  von  Klinik  -  und  Spitalein-  weisung  Anwendbare  Bestimmungen  Aufnahme und  Entlassung  Trennung von  anderen  Haftarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine Einzelzelle  zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Frauen  und  Männer  werden  getrennt  untergebracht.  Die  Haus-  ordnung  regelt,  in  welchem  Umfang  weibliche  und  männliche  A  gehörige  der  gleichen  Familie  die  Freizeit  gemeinsam  verbringen  dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  inhaftierten  Personen  arbeiten  gemeinsam  und  können  auch  die  Freizeit  im  Rahmen  der  Hausordnung  gemeinsam  verbringen.  Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Inhaftierte  Personen  können  vorübergehend  von  der  Gemei  schaft  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  andere  Inhaftierte  ge-  fährden oder den Gemeinschaftsbetrieb   erheblich stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen  inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Den  inhaftierten  Personen  wird  die  Möglichkeit  gegeben,  ent-  schädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt.  Die  Bemessung  des  Arbeitsentgelts  erfolgt  wie  bei  der  Unters  chungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Pers  nen andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  Ausnahme  der  Mitwirkung  bei  den  für  die  Verpflegung  und  Reinigung  erforderlichen  Arbeiten  sind  die  inhaftierten  Personen  nicht zur Arbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäft gen. Die selbstgewählt e Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.
                            § 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gefängnisverwaltung führt für jede inhaftierte Person ein Kon-  to,  dem  die  bei  Eintritt  vorhandene  Barschaft,  das  Arbeitsentgelt  und  die  während  der  Haft  eingehenden  Beträge  gu  tgeschrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Guthaben wird ein minimaler Betrag bis zum Austritt für die  Deckung  von  Schäden  zurückbehalten.  Im  Übrigen  können  die  i  haftierten  Personen  frei  über  ihre  Konten  verfügen.  Mit  ihrem  Ei  Unterbringung  Gemeinschafts  -  und Einzelhaft  Arbeitsangebot  und  Arbeitspflicht  Selbst  -  beschäftigung  Arbeitsentgelt  und  Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen Betreibungsamts  h,  dass  vor  der  de in Rec  h-  ich durch Ärztinnen und Ärzte  agen.  e-  e-  Kosten der  Klinik  - oder  Spitalein-  weisung  Freie Arztwahl  Sozialberatung  Verkehr mit der  Aussenwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Briefe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Briefe  dürfen  keine  unzulässigen  Gegenstände  enthalten.  Solche werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und  zu ihren Effekten gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gespräche  mit  Amtsstell  en  sind  zu  ermöglichen.  Zudem  haben  die  inhaftierten  Personen  die  Möglichkeit,  auf  eigene  Kosten  Tel  fongespräche zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestehen  konkrete  Hinweise,  dass  Telefongespräche  die  Sicher-  heit  oder  den  Haftzweck  gefährden  oder  zur  Fluchthilfe  mis  braucht  w  erden,  kann  vorübergehend  der  Telefonverkehr  mit  be-  stimmten Personen ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen  beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die inhaftierten Personen können entsprechend der Verfügbarkeit  der  Besuchsräumlichkeiten  besucht  werden.  D  ie  Besuchszeit  be-  trägt mindestens eine Stunde pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängnisverwal  eine  Besuchsbewilligung  einzuholen.  Diese  kann  generell  erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besuche werden nicht überwacht, doch wird die Identität der B  sucherinnen  und  Besucher  festgehalten.  Die  Kleider  der  Besuche-  rinnen  und  Besucher  sowie  die  Effekten,  die  in  die  Besuchsräume  mitg  enommen  werden,  werden  vorgängig  mit  technischen  Mitteln  kontrolliert oder durchsucht. Die Durchsuchung wird von einer Per-  son  gleichen Geschlechts vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verlassen  der  Vollzugseinrichtung  ist  von  der  einweisenden  Behörde zu bewilligen und nur zulässig für:  a)  den Kontakt mit schwer kra  nken Angehörigen;  b)  Teilnahme an der Bestattung von Angehörigen  ;  c)  nur persönlich zu erledigende Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die einweisende Behörde sorgt für die erforderliche Begleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Telefon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Besuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vorführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  ungsver-  e-  e-  - und Vollzugs  formen  den    gemeinnützige  Arbeit  zu  lei  s-  s-  Gefängnis  -  leitung und  Personal  Ärztlicher Dienst  und Seelsorge  Sicherheits  -  dienst  Liste geeigneter  Institutionen  Grunds  atz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tens zwei Jahren beziehungsweise bei Übertretungen innert einem  Jahr zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  verurteilte  Person  trägt  die  persönlichen  Aufwendungen  zur  Erbringung  der  gemeinnützigen  Arbeit,  wie  namentlich  die  Ausl  gen für Arbeitsweg und Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verhältnis zwischen Vollzugsbehörde, verurteilter Person und  arbeitgebender  Institution  wird  in  der  Regel  in  einer  Vereinba  festgelegt. Diese enthält  :  a)  Name der verurteilten Person;  b)  Name der arbeitgebenden Inst  itution;  c)  Art und Dauer der gemeinnütz  igen Arbeit;  d)  Vollzugsbeginn und Arbeitszeit;  e)  Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die g  meinnützige  Arbeit  zu  überwachen  sowi  e  die  Verletzung  der  Arbeitspflicht  und  den  Abschluss  des  Arbeitseinsatzes  der  Vollzugsbehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollzugsbehörde kann der verurteilten Person eine geeignete  Tätigkeit zuweisen und einen Einsatz unter Bedingungen und Auf-  lagen  bewilligen.  Sie  kann  im  Einzelfall  den  Einsatz  zugunsten  ei-  ner hilfsbedürftigen Person bewilligen, sofern die Kontrolle der T  tigkeit gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 12)
                            1   Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnüt-  zigen Arbeit durc  h den Kanton gegen Unfall und Haftpflicht aus ih-  rer  Tätigkeit  gegenüber  dem  Arbeitgeber  versichert.  Der  Rückgriff  bei grobem Verschulden bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Übrigen  gelten  die  im  Anhang  bezeichneten  Richtlinien  der  Ostschweizerischen Strafvollzugskomm  ission.  A  bis  .   Elektronische Überwachung (Electronic  Monitoring)   14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 21)
                            1   Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch der verurteilten Person bei  einer  Freiheits  -   oder  Ersatzfreiheitsstrafe  von  20    Tagen  bis  zu  12  Monaten  oder  anstelle  eines  Arbeitsexternates  oder  des  Arbeits  und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten die elekt-  ronische Überwachung anordnen.  Verfahren  Weitere Best-  immungen   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Strafvollzugs  -  rechtliche elek  -  tronische  Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ieht  die  gerichtlich  ange-  Polizei seine Entscheide  -  und  Erwachse-  Behörden  und  Dritten  mitteilen,  We) der Direktion des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zivilrechtliche  elektronische  Überwachung;  Zuständigkeit   21)  Aufgaben des  Gerichts  Aufgaben des  Amtes für Justiz  und Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tatsächlichen Beginns   der elektronischen Überwachung und der  vom Gericht festgelegten Dauer berechnet;  b)  wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht in-  nert zweier Tage nach dem festgesetzten Beginn der elektroni-  schen Überwachung möglich ist;  c)   über Verstösse ge  gen die elektronische Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Nach  Abschluss  der  elektronischen  Überwachung  stellt  das  AJG  der Schaffhauser Polizei einen Schlussbericht zu.  B.  Halbgefangenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr werden  in F  orm der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn:  a)  keine Fluchtgefahr besteht;  b)  keine  Gefahr  besteht,  dass  die  verurteilte  Person  weitere  Straftaten begeht;  c)  die  verurteilte  Person  ein  A  nwesenheitsrecht  in  der  Schweiz  hat;  d)  die verurteilte Person während  der Strafverbüssung ihrer bi  herigen  Arbeit  oder  einer  anerkann  ten  Ausbildung  mit  einem  Beschäftigungsgrad  von  wenigstens  50  Prozent  nachgehen  kann. Haus  -  und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsat  programme sind gleichgestellt;  e)  die verurteilte Pers  on Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbe-  dingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der  Vollzugseinrichtung einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Zulassung ist die Dauer der von der richterlichen Behörde  ausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Untersuchungs  Sic  herheitshaft  sowie  die  im  vorzeitigen  Strafvollzug  oder  wegen  Anrechnung  von  Massnahmenvollzug  erstandene  Strafzeit  werden  nicht abgezogen; vorbehalten bleiben Reststrafen im Sinn von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  Abs.  1  StGB  von  weniger  als  sechs  Monaten.  Verschiedene  Freiheit  sstrafen  werden  gemeinsam  vollzogen  und  deren  Dauer  zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  verurteilte  Person  setzt  die  bisherige  Arbeit  oder  die  begon-  nene  Ausbildung  während  des  Vollzugs  fort  und  verbringt  die  R  he-  und Freizeit in der Anstalt.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  s-  -  beziehungsweise   Unterrichtszeiten   einzu-  b-  -  und A  r-  Arbeitserwerb.  Sie  entrichtet  n-  r-  -  und Einrückungszeit.  schaft  wird  abgebrochen  und  die  Strafe  ist  im  ewährung der Halbgefangenschaft  sie  die  Zeit  ausserhalb  der  o-  Verfahren  Kostgeld  Unterbringung  Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geneinfluss  einrückt  oder  in  der  Vollzugseinrichtung  Alkohol  oder Drogen besitzt, konsumiert oder weitergi  bt;  b)  die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des Kos  geldes verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  leichtem  Verschulden  kann  von  einem  Widerruf  der  Bewill  gung Umgang genommen werden. Ebenso kann von einem Wider-  ruf  Umgang  genommen  werden,  wenn  die  verurteilte  Person  unverschuldetem Verlust der Beschäftigung während des Strafvol  zugs  innerhalb  von  vierzehn  Tagen  eine  andere  geeignete  Ein-  satzmöglichkeit  findet,  sofern  die  Betreuung  und  Überwachung  während der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Disziplin  armassnahmen bleiben vorbehalten. Wird gegen die ver-  urteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug  der  Halbgefangenschaft  unterbrochen  und  bei  einer  Verurteilung  abgebrochen werden.  C.  Arbeits-   und Wohnexternat, elektronische  Überwachung anstelle des Arbeits-   oder  Wohnexternats (EM  -Backdoor) sowie  Beschäftigung von eingewiesenen Personen  bei einem privaten Arbeitgeber   12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Arbeitsexternat und das Wohn-  und Arbeitsexternat (nachfol-  gend Wohnexternat) sind Vor  stufen zur Entlassung. Sie dienen der  schrittweisen  Eingliederung  der  eingewiesenen  Person  und  sind  damit Teil der Vollzugsplanung und des Vollzugsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bewährt  sich  die  eingewiesene  Person  im  Arbeitsexternat,  bei  dem  sie  ihre  Ruhe-    und  Freizeit  in  der    Vollzugseinrichtung  ver-  bringt,  kann  sie  bei  langen  Strafen  auch  ausserhalb  der  Vollzugs-  einrichtung  wohnen  und  dabei  nötigenfalls  elektronisch  überwacht  werden (EM  -Backdoor). Ausnahmsweise kann ein direkter Übertritt  aus dem offenen Vollzug ins EM  -Backdoor   bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die eingewiesene Person kann während des offenen Vollzugs mit  ihrer Zustimmung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber  beschäftigt werden. Sie bleibt während dieser Zeit dem Vollzugsre-  gime und der Disziplinargewalt der Vollzugseinrichtung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vollzugsbehörde  entscheidet  über  die  Bewilligung  und  den  Abbruch  des  Arbeitsexter  nats,  des  Wohnexternats  und  von  EM  Grundsatz  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Vollzug zuständigen Stel-  der  Beschäftigung  bei  einem  pri  vaten  oder  öf-   der Pflicht zur Erfüllung fi-  te  der  anerkannten  Ei  n-  e-  afvollzugsko  m-  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Die Vollzugsbehörde bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bewäh-
                            rungsdienst  oder  einer  Suchtfachstelle  die  geeignete  Einrichtung.  Sie beauftragt die Einrichtung schriftlich mit dem Vollzug der stra  recht  lichen Massnahmen (Vollzugsauftrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bestimmungen  für  die  Vollzugsplanung  werden  sachgemäss  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vollzugsplan beinhaltet insbesondere auch die Behandlung  ziele,  die  Methoden  und  Massnahmen  zur  Erreichung  dieser  Zi  und die Behandlungsphasen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 113 Die Einweisungsbehörde trägt die Kosten gemäss Leistungsver-
                            einbarung  beziehungsweise  soweit  sie  Kostengutsprache  geleistet  hat und soweit nicht die eingewiesene Person selbst, ihre Angehö-  rigen,  die  Sozialhilfebeh  örde  oder  eine  Versicherung  Kosten  zu  übernehmen  haben.  Bei  einem  Massnahmeabbruch  oder  einer  Entweichung wird die Tagespauschale für maximal sieben nachfol-  gende Tage übernommen.  E.  Sicherheitshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 113a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  überwiegende  öffentli  che  Interesse  für  die  Anordnung  von  Sicherheitshaft  gemäss  Art.  95bis  Justizgesetz  liegt  insbesondere  dann vor, wenn  a)  die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist;  b)  die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährlei  tet werden kann;  c)   Fluchtgefahr vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anordnung in den Fällen gemäss Art. 95bis Abs. 1 lit. a und b  erfolgt  vor  oder  mit  der  Einleitung  eines  Verfahrens  auf  Erlass  e  nes  nachträglichen  Entscheids  gemäss  Art.  363  ff.  StPO.  Erfährt  die Vollzugsbehörde nach der Einleitung eines   solchen Verfahrens  von  Gründen  gemäss  §  113a  Abs.  1,  kann  sie  die  Verfahrenslei-  tung informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Frei-  heitsstrafen durchgeführt.  Festlegung des  Therapieortes  Vollzugs  -  planung  Kosten  Sicherheitshaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-  -   und  Suchtber  a-  ehen.  e-  -  und Arbeitsschwierigkeiten;  heiten;  e-  sprechender  d-  ehung, Rechtsfragen;  ltung.  e-  eichartiger Delikte vorb  e-  Bewähr  ungs  -  dienst  Aufgaben des  Bewährungs  -  dienstes  Mögliche  Gründe für die  Anordnung von  Bewährungs  -  hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  die Vollzugszeit ein Jahr oder länger dauerte;  –  die Einsicht für das Unrecht der Tat fehlt;  –  während  dem  Vollzug  keine  deliktorientierte  Behandlung  e  folgte  oder  die  Behandlung  nicht  erfolgreich  war  beziehung  weise  die  persönlichen  Fortschritte  bei  der  zu  entlassenden  Person ungenü  gend sind;  –  Suchtprobleme bestehen;  –  Weisungen empfohlen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Muss  angenommen  werden,  dass  die  soziale  Integration  er-  schwert  sein  wird,  soll  ebenfalls  Bewährungshilfe  angeordnet  wer-  den.  Die  soziale  Integration  kann  erschwert  und  damit  auch  das  Rückfallrisiko erhöht sein, wenn  –  intakte Beziehungen fehlen;  –  psychische Probleme oder Krankheiten bestehen, die zur Is  lation führen können;  –  andere Gesundheitsprobleme vorhanden sind;  –  ein Arbeitsplatz fehlt beziehungsweise es an Arbeitserfahru  gen mangelt;  –  in  der  Vergangenheit  eine  Arbeitslosigkeit  selbst  verschul  war;  –  die Wohnsituation unbefriedi  gend ist;  –  eine nennenswerte Verschuldung besteht und eine Schulde  bearbeitung nötig  ist;  –  mangelnde soziale Kompete  nzen festgestellt werden;  –  Beratung/Unterstützung  bei  lebenspraktischen  Fragen  benö-  tigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann verzichtet werden,  wenn  bereit  s  ein  soziales  Netz  beziehungsweise  entsprechende  soziale  Einrichtungen  vorhanden  sind,  welche  sich  der  Proble  stellungen und Defizite im Einzelfall annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine bestehende umfassende Beistandschaft entbindet nicht von  der  Prüfung,  ob  Bewährungshilfe  anzuordnen  ist.  Der  Bewäh-  rungsdienst  kann  das  Betreuungsmandat  nach  Absprache  soweit  sinnvoll und zweckmässig dem Beistand übertragen. Dieser erstat-  tet gegenüber dem Bewährungsdienst Bericht.   5)  Verzicht auf die  Anordnung von  Bewährungs  -  hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regel für die Dauer der Probezeit, j  e-  emen;  schuldung;  Deli  kte  h-  n-  Person.  s-  igung der Vollzugsbehörde schriftlich Bericht.  Dauer der  Bewährungs  -  hilfe  Zusammen  -  arbeit zwischen  Vollzugs  -  behörde und  Bewährungs  -  dienst  Weisungen und  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.   Kosten, Inkasso und Verwertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Über  die  Rückforderung  von  Massnahmenkosten  des  Staates  von  der  betroffenen  Person  und  den  Eltern  von  Minderjährigen  ent-  scheidet  unter  Berücksichtigung  der  finanziellen  Verhältnisse  das  Sozialamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 Über den Erlass von Verfahrenskosten entscheidet das Finanzde-
                            partement nach Anhörung der Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Geldstrafe  n,  Bussen,  Ersatzforderungen  und  Verfahrenskosten  werden in der Regel von der entscheidenden Behörde in Rechnung  gestellt.  Geldstrafen  oder  Bussen,  die  im  Auftrag  einer  Bundesb  hörde oder anderen gerichtlichen Instanz einzuziehen sind, werden  von  der  Finanzverwaltung  eingezogen,  sofern  keine  spezielle  R  gelung gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzverwaltung überwacht den Zahlungseingang und erhält  die dafür notwendigen Akten. Sie kann Ratenzahlungen bewilligen  und auf Gesuch die Fristen verlängern. Sie ist zudem zuständig für  die  Stellung  des  Verwertungsbegehrens  beim  Betreibungsamt  im  Zusammenhang  mit  eingezogenen  Vermögenswerten  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  ff  StGB,  wobei  die  Bestimmungen  des  betreibungsrechtlichen  Verwertungsverfahrens zur Anwendung kommen.   15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Information der verurteilten Person zur Verlängerung der Zah-  lungsfrist  und  Ratenzahlung  sowie  zur  ersatzweisen  Verrichtung  von gemeinnütziger Arbeit erfolgt mit der Mahnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Finanzverwaltung informiert die rechnungsstellende Behörde,  wenn Geldstrafe und Busse trotz   Mahnung nicht beglichen werden  und die Betreibung erfolglos war, oder wenn infolge Aussichtslosi  keit auf eine Betreibung verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  bar  oder  in  Wertschriften  geleistete  Sicherheiten  sind  bei  der  Finanzverwaltung  einzubezahlen  beziehungsweise  zu  hinterlegen.  Hierüber  und  über  die  mittels  Bankgarantie  geleisteten  Sicherhei-  ten führt die Finanzverwaltung eine Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Finanzverwaltung  zeigt  der  zuständigen  Stelle  den  Eingang  der Sicherheitsleistung unverzüglic  h an.  Beteiligung an  Massnahmen-  kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Erlass von  Verfahrens  -  kosten  Rechnungs  -  stellung  Sicherheits  -  leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-  s-  afve  r-  tember 1988;  i-  ng  über  die  gemeinnützige  Arbeit  im  Strafvollzug  u-  ation der kantonalen  m-  Ausrichtung von  Entschä  -  digungen  Änderung des  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Schulordnung der Primar  - und  Orientierungsschulen vom 31. März 1988:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Liegt das Verschulden oder ein Mitverschulden für eine unent-
                            schuldigte  Absenz  bei  den  Erziehungsberechtigten,  so  trifft  die  Schulbehörde  je  nach  den  Umständen  und  der  Schwere  des  Ver-  schuldens eine der folgenden Massnahmen:  a)  Ordnungsbusse   von   Fr.   50.  --  für   jeden   unentschuldigten  Schulhalbtag;  b)  in  schweren  Fällen:  Antrag  an  das  Erziehungsdepartement  auf  Bestrafung  mit  Busse  gemäss  Art.  25  Abs.  3  des  Schul-  gesetzes.  c)   Verordnung über den Naturschutz  (Naturschutzverordnung) vom 6. März 1979:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Widerhandlungen  gegen  die  se  Verordnung  werden  von  der  z  ständigen  kantonalen  Behörde  mit  Busse  bis  zu  Fr.  5'000.  straft.  d)   Verordnung über den Schutz von Pilzen in den  Gemeinden Buchberg und Rüdlingen vom 15.  September 1987:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Widerhandlungen gegen diese Einschränkungen w erden mit Busse
                            bis zu Fr. 5000.  --   bestraft.  e)   Verordnung über die Rechte und Pflichten der  Patientinnen und Patienten  (Patientenrechtsverordnung; PatV) vom 8. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Für den Eintritt und die Behandlung von Per sonen, die sich in Haft
                            oder Justizvollzug befinden, treffen die einweisenden Behörden im  Personen in  Haft oder  Justizvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pflegeinstitution die erforderl  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale G  e-  e  treten am  e  treten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015, in Kraft getreten am  Dezember 2020, in Kraft getreten am  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Eingefügt durch RRB vom 23. November 2021, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2123).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  23.  November  2021,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2123).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung gemäss RRB vom 23. November 2021, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2123).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung  gemäss  RRB  vom  29.  März  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2022 (Amtsblatt 2022 S. 616)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Eingefügt  durch  RRB  vom  29.  März  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2022 (Amtsblatt 2022 S. 616).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   12)  und den rechtshilfeweisen Strafvollzug;  zugs-  ugskommis-  -  und Urlaubsgewäh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  - ode  r Wohnexternats (EM  -Backdoor)  -web.ch    einge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)