Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen (152.520)
Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen (152.520)
Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen
Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen Vom 11. September 1989 Das Büro des Grossen Rates, gestützt au f § 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988
1) und§7 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäfts- ordnung des Grossen Rates vom 24. März 1988
2) , beschliesst:
§1. Die Aufzeichnungen sind staatliches Archivgut. Sie werden im
Staatsarchiv aufbewahrt und können dort benützt werden.
§2. Abschriften der Aufzeichnungen sind erlaubt.
§3. Die Herausgabe von Tonkopien der Aufzeichnungen ist grund-
sätzlich nicht erlaubt.
2 In Ausnahmefällen kann für wissenschaftliche Zwecke die Ausleihe einer Tonkopie bewilligt werden. Eine Benutzung dieser Kopie in öf- fentlichen Medien sowie die Erstellung von Nachkopien sind nicht ge- stattet. Nach Gebrauch ist die Kopie dem Staatsarchiv zur Löschung zurückzugeben.
3 Über die Gewährung einer Ausnahmebewilligung zur Ausleihe von Tonkopien entscheidet das Büro des Grossen Rates, sofern die aufge- zeichnete Sitzung nicht mehr als vier Jahre zurückliegt, sonst das Staatsarchiv.
4 Kosten für Kopien gehen zu Lasten der Benützerin und des Benüt- zers.
§4. Im übrigen gilt die Ordnung für den Lesesaal des Staatsarchives.
3)
§5. Das Reglement über die Medien vom 26. Januar 1987 wird wie
folgt ergänzt:
4) Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
5)