Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen  vom 15. März 2001 (Stand 31. Oktober 2005)  Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung  der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirek  -  toren-Konferenz (BPUK) vom 15.  März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck 1 )
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen  Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler  oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese  durch internationale Verträge verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har  -  monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government  Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäi  -  schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über be  -  stimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht  umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Ziele sind insbesondere:  a)  Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und  Anbietern;  b)  Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbie  -  ter sowie einer unparteiischen Vergabe;  c)  Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;  d)  wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen 1 )
                            1  Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:  a)  unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweite  -  rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen  oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;  b)  Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Durchführung
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestim  -  mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. ...
Art. 4 Interkantonales Organ 3 )
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei  -  zerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden  das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Interkantonale Organ ist zuständig für:  a)  Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der be  -  teiligten Kantone;  b)  Erlass von Vergaberichtlinien;  c)  Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis  )  Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung  von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung un  -  ter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit  haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet  unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklink  -  klausel);  d)  ...  e)  Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone  und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung  der Vereinbarung;  g)  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Verein  -  barungen;  h)  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio  -  nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäfts  -  reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der  Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten  ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der  Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen  und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ...
3. Anwendungsbereich
Art. 5 bis Abgrenzung 1 )
                            1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver  -  trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationa  -  len Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Be  -  stimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auftragsarten 2 )
                            1  Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in  den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:  a)  Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich  durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;  c)  Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung  Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schwellenwerte 2 )
                            1  Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind  im Anhang 2 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge verge  -  ben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauar  -  beiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln  den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerech  -  net 20% des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen  mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfass  -  ten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:  a)  Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts  auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kom  -  merziellen oder industriellen Tätigkeiten;  b)  ...  c)  Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus  -  schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in  den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Te  -  lekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträ  -  ge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätig  -  keit in diesen Bereichen vergeben;  d)  weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre  -  chenden Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Verein  -  barung überdies:  a)  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnah  -  me derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;  b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit  öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss  Abs. 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauf  -  traggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsa  -  me Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese  keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder  der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Abs. 1  und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterste  -  hen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftragge  -  bers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht 1 )
                            1  Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und  Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:  a)  in einem beteiligten Kanton;  b)  in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be  -  schaffungswesen verpflichtet ist;  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen 2 )
                            1  Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen  und Strafanstalten;  b)  Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogram  -  men erteilt werden;  c)  Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu  verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio  -  nalen Organisation vergeben werden;  e)  Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmate  -  rial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfra  -  struktur von Gesamtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht  nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:  a)  dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ge  -  fährdet sind;  b)  der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflan  -  zen dies erfordert; oder  c)  dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verfahren
Art. 11 Allgemeine Grundsätze
                            1  Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:  a)  Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und  Anbieter;  b)  wirksamer Wettbewerb;  c)  Verzicht auf Abgebotsrunden;  d)  Beachtung der Ausstandsregeln;  e)  Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedin  -  gungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;  f)  Gleichbehandlung von Frau und Mann;  g)  Vertraulichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahrensarten
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:  a)  das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag  -  geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbiete  -  rinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbiete  -  rinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen.  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von  Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot  einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in  der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen  Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftrags  -  vergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein  wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;  b  bis  )  das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Aus  -  schreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auf  -  traggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens  drei Angebote einholen;  c)  das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt  im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzel  -  fall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilwei  -  se auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit  solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung ver  -  stossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis Wahl der Verfahren 1 )
                            1  Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se  -  lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den in  -  ternationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss  den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihän  -  digen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die  Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegen  -  rechtsvorbehalte abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen 2 )
                            1  Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:  a)  die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der  Schwellenwerte;  b)  die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikatio  -  nen;  c)  die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der  Angebote;  d)  ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und  Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;  e)  die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen  und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone einge  -  tragen sind;  f)  die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das  wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;  g)  den Zuschlag durch Verfügung;  h)  die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;  i)  die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabever  -  fahrens auf wichtige Gründe;  j)  die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertragsschluss
                            1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag  nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die  Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu  -  schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Ver  -  tragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtsschutz
Art. 15 Beschwerderecht und Frist 1 )
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be  -  schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entschei  -  det endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:  a)  die Ausschreibung des Auftrags;  b)  der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters  in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e;  c)  der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im  selektiven Verfahren;  d)  der Ausschluss aus dem Verfahren;  e)  der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah  -  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff  -  nung der Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für  Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch  des Ermessens;  b)  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen  Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf  -  schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begrün  -  det erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder  des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden  Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer  innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrens  -  kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die  Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschie  -  bende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den  Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist,  wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Entscheid
                            1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die  Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden  oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbind  -  liche Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als  begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswid  -  rig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Überwachung
Art. 19 Kontrollen und Sanktionen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor  und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und  die Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmun  -  gen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schlussbestimmungen
Art. 20 Beitritt und Austritt
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser  -  klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs  Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt  dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten 1 )
                            1  Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Ver  -  öffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere  Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim  -  mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die un  -  veränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsrecht
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkraft  -  treten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ  -  gen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam  wird, ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                15.03.2001 31.10.2005 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  15.03.2001  31.10.2005  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 1: Schwellenwerte im  Staatsvertragsbereich  (Stand 31. Mai 2005)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im  vom Staatsverträgen nicht   erfassten Bereich  (Stand 31. Mai 2005)