Beschluss des Regierungsrates betreffend die berufliche Ausbildung der Molkeristen (427.610)
Beschluss des Regierungsrates betreffend die berufliche Ausbildung der Molkeristen (427.610)
Beschluss des Regierungsrates betreffend die berufliche Ausbildung der Molkeristen
Beschluss des Regierungsrates betreffend die berufliche Ausbildung der Molkeristen Vom 30. Juni 1958 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Wirtschafts- und Sozialdepartements, nach Prüfung des Gesuches des Schweizerischen Milchwirtschaftli- chen Vereins auf Übertragung des milchwirtschaftlichen Bildungswe- sens, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesrates über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen vom
29. März 1955
1) , beschliesst:
§1. Die berufliche Ausbildung der Molkeristen wird dem Schweize-
rischen Milchwirtschaftlichen Verein übertragen.
§2. Der Regierungsrat behält sich vor, die Ausbildung der Molkeri-
sten in den geschäftskundlichen Fächern der Allgemeinen Gewerbe- schule zu übertragen.
§3. Der Regierungsrat behält sich vor, Bestimmungen der Gesetze
über die berufliche Ausbildung sinngemäss für die Molkeristen für an- wendbar zu erklären.
§4.
2) Die Aufsicht über die Lehrverhältnisse im Molkeristengewerbe ist Sache des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, ebenso der Vollzug dieses Regierungratsbeschlusses. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt auf den 1. Juli 1958 in Wirksamkeit.