Reglement über die Übertrittsbedingungen der Schülerinnen und Schüler aus dem Fricktal an die basellandschaftlichen Gymnasien
                            Reglement über die Übertrittsbedingungen der  Schülerinnen und Schüler aus dem Fricktal an die  basellandschaftlichen Gymnasien  Vom 20. März 2018 (Stand 1. August 2018)  Die Schulleitungskonferenz der Gymnasien,  gestützt   auf   Art.  2  2   des   Vertrags   vom   2.  Juni/8.  Juli   1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über   die  Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an baselland  -  schaftlichen Gymnasien,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Übertritt in eine 1. Klasse der Maturitätsabteilung oder in die
                            Fachmittelschule (FMS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler der Bezirksschulen Rheinfelden, Laufenburg, Möh  -  lin und Frick werden in die 1. Klasse des Gymnasiums aufgenommen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Voraussetzungen   gemäss   §§  12-25   der   Verordnung   vom   3.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Mittelschule des Kantons Aargau (Mittelschulverordnung)  erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  beim Schwerpunktfach Musik zudem der Nachweis erbracht wurde, dass  seit 2  Jahren ein Instrument gelernt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine   Eignungsabklärung   für   das   Schwerpunktfach   Musik   und   Bildneri  -  sches Gestalten durch das Gymnasium durchgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler der Bezirksschulen Rheinfelden, Laufenburg, Möh  -  lin  und  Frick  sowie  Sekundarschülerinnen  und  Sekundarschüler  der  Bezirks  -  schulkreise Laufenburg, Rheinfelden, Möhlin und Frick werden in die 1.  Klasse  der   Fachmittelschule   aufgenommen,   wenn   die   Voraussetzungen   gemäss  §§  12-25 der Mittelschulverordnung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Übertritt von Schülerinnen und Schülern in die 1. Klasse des Gymna  -  siums oder Fachmittelschule, die Wohnort in den Bezirksschulkreisen Rheinfel  -  den, Laufenburg, Möhlin und Frick haben und eine Privatschule besuchen, gel  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   Schülerinnen   und   Schülern,   die   ein   Verfahren   gemäss   §§  26  Absatz  4  bzw. 27  Absatz  3 der Mittelschulverordnung anstrengen, entscheidet die Schul  -  leitung der aufnehmenden Schule über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 34.0548, SGS  649.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 2015/6-3, SAR  423.123  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.025
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schulort
                            1  Schulort gemäss Vertrag vom 2. Juni/8. Juli 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    über die Aufnahme von  Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an die basellandschaftlichen  Gymnasien ist Muttenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zuge optimaler Klassenbildung bleibt die Verpflichtung zum Besuch eines  anderen basellandschaftlichen Gymnasiums vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 34.0548, SGS  649.212  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2018  01.08.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2018.025  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.03.2018  01.08.2018  Erstfassung  GS 2018.025  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.025