Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum neuen Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt  zum neuen Konkordat über die Gewährung  gegenseitiger Rechtshilfe  zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche  Vom 14. Februar 1974  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regie-  rungsrates, beschliesst:  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates  den  Beitritt  des  Kantons Basel-Stadt zum neuen Konkordat über die Gewährung ge-  genseitiger  Rechtshilfe  zur  Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher  An-  sprüche zu erklären.  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und  erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.  Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe  zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche  Vom 28. Oktober 1971  Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Poli-  zeidirektoren,  der  kantonalen  Finanzdirektoren  und  der  kantonalen  Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Okto-  ber 1971, vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 20. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1)  Rechtshilfe  Art. 1.  Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe  zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche  auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Ge-  meinde  sowie  der  von  ihnen  errichteten  Körperschaften,  Anstalten  und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollstreckbare Entscheide  Art. 2.  Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügun-  gen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Ge-  richtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem  sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes  vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gericht-  lichen Urteil gleichgestellt sind.  Anforderungen an das Verfahren  Art.  3.  Die  Vollstreckbarkeit  setzt  voraus,  dass  das  Verfahren  zur  Festsetzung  öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  folgende  Anforderun-  gen erfüllte:  a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu  äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben  oder  von  einem  andern,  die  Überprüfung  des  Sachverhalts  ge-  währleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;  b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfü-  gung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz  und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.  Nachweis der Vollstreckbarkeit  Art. 4.  Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:  a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entschei-  des bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;  b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige  Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuer-  behörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anfor-  derungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;  d) die  gesetzlichen  Vorschriften,  aus  denen  sich  die  Gleichstellung  der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gericht-  lichen  Urteilen  nach  Art.  80  Abs.  2  des  Bundesgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.
                            Prüfung von Amtes wegen  Art. 5.  Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die  Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Art. 2 und 3 gegeben  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat,  nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen  wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;  d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen  Weise eröffnet wurde.  Beitritt und Rücktritt  Art. 7.  Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittser-  klärung  ist  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zu-  handen des Bundesrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklä-  rung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.  Inkrafttreten  Art. 8.  Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit sei-  ner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in  Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung  ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.  Übergangsbestimmung  Art. 9.  Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im  gegenseitigen  Verhältnis  die  Anwendbarkeit  des  Konkordates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe
                            zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkorda-  tes vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von An-  sprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützung dahin.