Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und Inventarisierung von lokalen Sammlungen von Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und private Personen
                            Regierungsratsbeschluss betreffend die Anlegung und  Inventarisierung von lokalen Sammlungen von  Altertümern durch Gemeinden, öffentlich-rechtliche  Korporationen, wissenschaftliche Vereinigungen und  private Personen  Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in der Absicht, den wissen  -  schaftlichen Wert der im Kanton gefundenen Altertümer zu sichern, auf Antrag  der Kommission zur Erhaltung von Altertümern und gestützt auf die landrätli  -  che   Verordnung   betreffend   die   Erhaltung   von   Altertümern   vom   10.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1921, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn   eine   Gemeinde,   eine   öffentlich-rechtliche   Korporation,   eine   wissen  -  schaftliche Vereinigung oder eine Privatperson eine lokale Sammlung von Al  -  tertümern anlegen will, so hat sie diese Absicht dem Regierungsrate zur Kennt  -  nis zu bringen, bevor sie mit der Sammeltätigkeit beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Anmeldung hat Angaben zu enthalten über den geographischen Um  -  fang des Gebietes, in welchem gesammelt werden soll, über die beabsichtigte  Sammlungseinrichtung und über die Unterbringung der Sammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die genannten Sammlungen haben sich auf solche Funde zu beschränken,  die dem tatsächlichen lokalen Interessenkreis sowie der angemeldeten Samm  -  lungsrichtung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung der Kommission zur Erhaltung  von Altertümern, ob die Sammlungen den Vorschriften der Artikel  723 und 724  ZGB   und   der   Verordnung   betreffend   die   Erhaltung   von   Altertümern   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Oktober 1921 entsprechen, beziehungsweise diesen nicht zuwiderlaufen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 18.238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden die Ziele der Sammeltätigkeit einer lokalen Sammlung erweitert oder  eingeschränkt, so ist dem Regierungsrat hievon vor Eintritt der Veränderung  Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Frage, ob ein Objekt, auch wenn es innerhalb des Sammelgebietes  einer lokalen Sammlung gefunden worden ist, auf Grund von Artikel  724 des  ZGB der lokalen Sammlung überlassen oder dem Kantonsmuseum zugewie  -  sen werden soll, beschliesst die Kommission zur Erhaltung von Altertümern;  wird ihr Beschluss innerhalb zehn Tagen nach erfolgter Zustellung angefoch  -  ten, so entscheidet der Regierungsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird eine lokale Sammlung ganz oder teilweise aufgegeben, so entscheidet  die Kommission zur Erhaltung von Altertümern, ob die vorhandenen Samm  -  lungsobjekte dem Kantonsmuseum oder evtl. einer andern lokalen Sammlung  zuzuweisen sind und ob dem bisherigen Inhaber der Sammlung eine Entschä  -  digung zu entrichten ist, deren Höhe ebenfalls von ihr bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Sammlungsinhaber mit der ihm angebotenen Entschädigung nicht ein  -  verstanden, so entscheidet über diese ein Schiedsgericht. Ein Mitglied dessel  -  ben bestimmt der Regierungsrat, ein weiteres der Inhaber der Sammlung. Den  Obmann ernennt das Obergericht. Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist end  -  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Auffindung historischer Funde ist ohne Verzug an den Präsidenten der  Kommission zur Erhaltung von Altertümern zu melden. Dieser wird zur Siche  -  rung einer sachgemässen Bergung des Fundes die notwendigen Anordnungen  treffen. Bis zum Eintreffen einer Kommissionsvertretung am Fundort ist jede  weitere Arbeit, welche das Fundobjekt gefährden könnte, einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für alle im Kanton angelegten oder noch entstehenden Sammlungen von Al  -  tertümern, welche sich in der Obhut von Gemeinden, öffentlichrechtlichen Kor  -  porationen,   wissenschaftlichen   Vereinigungen   oder   privaten   Personen   befin  -  den, ist ein Verzeichnis aller Sammlungsobjekte anzulegen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 18.238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu diesem Zwecke sind die Sammlungsgegenstände nach den Weisungen  des Konservators des Kantonsmuseums fortlaufend zu numerieren und in ein  vom Kantonsmuseum zu beziehendes Buch mit allen für die Erhaltung des wis  -  senschaftlichen Wertes der Objekte notwendigen Angaben einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Ende eines jeden Jahres ist eine Abschrift des Verzeichnisses der Neu  -  eingänge des betreffenden Jahres anzufertigen und bis Ende Januar des dar  -  auffolgenden Jahres dem Kantonsmuseum zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verzeichnis der bereits bestehenden Sammlungen ist bis Ende 1937 an  -  zufertigen und bis 15. Januar 1938 dem Kantonsmuseum in einer Abschrift zu  übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Führung des Verzeichnisses bestimmt der Sammlungsinhaber eine Per  -  son, welche für die Eintragung der Sammlungsgegenstände in das Verzeichnis  verantwortlich ist und die Zustellung der Abschrift auf Ende Januar des nach  -  folgenden Jahres an das Kantonsmuseum besorgt. Für die Führung des Ver  -  zeichnisses von Privatsammlungen ist deren Inhaber verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Baudenkmäler, Kunstsammlungen, einzelne historisch wichtige Gegenstände  und   Urkunden,   welche   Privatpersonen   gehören,   die   aber   keine   vom   Regie  -  rungsrat   anerkannte   Sammlung   anlegen,   sind   mit   Einwilligung   des   Eigentü  -  mers entweder in das Inventar des Kantonsmuseums oder in ein solches einer  lokalen, vom Regierungsrat anerkannten Sammlung einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaber der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits  bestehenden Sammlungen geben den Umfang ihres Sammelgebietes und die  -  tion bekannt, welche dem Regierungsrat Bericht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die Übertretungen dieses Beschlusses finden die Strafbestimmungen der  Verordnung vom 10. Oktober 1921 betreffend die Erhaltung von Altertümern  Anwendung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 18.238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nach § 10 der Verordnung betreffend die Erhaltung von Altertümern vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Oktober 1921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    der Historisch-antiquarischen Gesellschaft in Basel zuste  -  henden Rechte regelt eine besondere Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der vorstehende Beschluss ist im Amtsblatt zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 16.1007, SGS 791.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 18.238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.1937  02.10.1937  Erlass  Erstfassung  GS 18.238  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 18.238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  02.10.1937  02.10.1937  Erstfassung  GS 18.238  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 18.238