Einführungskurse für Lehrlinge
                            1  Einführungskurse für Lehrlinge  Vf des Erziehungs-Departementes vom 18. Oktober 1983  Nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Absatz 1 führen die Berufsverbände im Rahmen der Berufslehre Einfüh-  rungskurse  durch  zur  Aneignung  der  grundlegenden  Fertigkeiten.  Die  verantwortlichen  Verbände  in  den  folgenden  Berufen  sind  in  der  Lage,  diese  Kurse  nach  den  eidgenössischen  Vorschriften  für  alle  Lehrlinge  des  Berufes anzubieten.  In Anwendung von Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  gemäss  §  4  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  vom  6.  Juni  1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  wird  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für alle Lehrlinge der Berufe
                            Autolackierer  Audio-Video-Elektroniker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Buchbinder  Büchsenmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Dachdecker  Décolleteur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Décolleteur-Mechaniker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Drogist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Elektromaschinenbauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Elektromechaniker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Elektroniker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  Elektromonteur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  Fahrradmechaniker  Fahr- und Motorradmechaniker  Fernseh- und Radioelektriker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Aufgehoben. Es gilt das BBG SO vom 1. Dezember 1985; BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Fassung vom 7. August 1987; GS 90, 928; obligatorisch ab Frühjahr 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Fassung vom 25. Juli 1988; GS 91, 143; obligatorisch ab Spätsommer 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Fassung vom 3. November 1986; GS 90, 598; obligatorisch ab Frühjahr 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Fassung vom 3. November 1986; GS 90, 598; obligatorisch ab Frühjahr 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Fassung vom 20. Juni 1985; GS 90, 80. Das Obligatorium beginnt ab Frühjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                1985.
                            8  )  Fassung vom 25. Juli 1988; GS 91, 143; obligatorisch ab Spätsommer 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Fassung vom 20. Juni 1985; GS 90, 80. Das Obligatorium beginnt ab Frühjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                1985.
                            10  )   Fassung vom 25. Juli 1988; GS 91, 143; obligatorisch ab Spätsommer 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )   Fassung vom 25. Juli 1988; GS 91, 143; obligatorisch ab Spätsommer 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   Fassung vom 7. August 1987; GS 90, 928; obligatorisch ab Frühjahr 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gärtner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Hafner  Heizungsmonteur  Klavierbauer  Koch  Maschinenmechaniker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Mechaniker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Metallbauschlosser  Metzger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Plattenleger  Sanitärinstallateur  Spengler  Spengler-Sanitärinstallateur  Steinbildhauer  Steinhauer  Steinmetz  Strassenbauer  Werkzeugmacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Werkzeugmaschinist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  mit Lehrbeginn ab Frühjahr 1984 und Lehrort im Kanton Solothurn sind  die Einführungskurse obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Betriebe, welche die grundlegenden Fertigkeiten in einer betriebsinter-
                            nen  Lehrwerkstätte  oder  in  gleichwertiger  Form  vermitteln,  können  vom  Besuch der Einführungskurse befreit werden. Diesbezügliche Gesuche sind  spätestens  zwei  Monate  vor  Beginn  des  ersten  Kurses  beziehungsweise  nach  Erteilung  der  Ausbildungsbewilligung  dem  kantonalen  Amt  für  Be-  rufsbildung und Berufsberatung, Bielstrasse 102, 4500 Solothurn, einzurei-  chen.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 20. Juni 1985; GS 90, 80. Das Obligatorium beginnt ab Frühjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                1985.
                            2  )  Fassung vom 20. Juni 1985; GS 90, 80. Das Obligatorium beginnt ab Frühjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                1985.
                            3  )  Fassung vom 20. Juni 1985; GS 90, 80. Das Obligatorium beginnt ab Frühjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                1985.
                            4  )  Fassung vom 29. Juni 1987; GS 90, 898; obligatorisch ab Frühjahr 1987. Lehrlin-  ge aus den Bezirken Dorneck und Thierstein absolvieren die Einführungskurse  in Muttenz (BL).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Fassung vom 20. Juni 1985; GS 90, 80. Das Obligatorium beginnt ab Frühjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                1985.
                            6  )  Fassung vom 3. November 1986; GS 90, 598; obligatorisch ab Frühjahr 1987.