Weisung über die Staatsbeiträge an die Fortbildungskurse für Lehrer an den basellandschaftlichen Volksschulen und Kindergärten
                            Weisung über die Staatsbeiträge an die Fortbildungskurse  für Lehrer an den basellandschaftlichen Volksschulen  und Kindergärten  Vom 9. Februar 1987 (Stand 10. Februar 1987)  Die   Erziehungs-   und   Kulturdirektion   des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt  auf §  90  Absatz  3 des Schulgesetzes vom 26. April 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erziehungs- und Kulturdirektion gewährt im Rahmen des vom Landrat ge  -  nehmigten Voranschlages Beiträge an Lehrerfortbildungskurse, die in anderen  Kantonen oder Institutionen besucht oder schulintern durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich werden nur solche Kurse oder Tagungen subventioniert, für die  ein schriftliches Gesuch gestellt wird. Das Gesuch ist spätestens drei Wochen  vor   Beginn   der   Veranstaltung   an   das   Inspektorat,   Ressort   Lehrerfortbildung,  einzureichen.   Nicht   fristgerecht   eingereichte   Gesuche   bleiben   grundsätzlich  unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Inspektorat   hat   die  Kompetenz,  im  Rahmen  der  geltenden  Vorschriften  über die Höhe des Beitrages und über die Notwendigkeit bzw. Wünschbarkeit  des   Kursbesuches   zu   entscheiden.In   der   Regel   entspricht   der   Beitrag   dem  Kursgeld. Je nach dem zur Verfügung stehenden Kredit wird eine Spesenpau  -  schale entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Kurse, welche die Lehrerfortbildungs-Institutionen von Baselland und Ba  -  sel-Stadt ausschreiben, können keine zusätzlichen Beiträge bezogen werden,  da diese Kurse direkt subventioniert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Kurse des Schweizerischen Vereins für Handarbeit und Schulreform  gilt die Anmeldung als Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 27.169, SGS 640  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.392
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn ein Schulhaus- oder Stufenkollegium oder eine Arbeitsgruppe die Fort  -  bildung  selbst  organisiert,   übernimmt  die Lehrerfortbildung  das  Leiterhonorar,  sofern ein Kurs den allgemeingültigen Bestimmungen entspricht. Ein entspre  -  chendes Gesuch ist spätestens zwei Monate vor Kursbeginn dem Beauftragten  für Lehrerfortbildung Baselland zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verfügung  der  Erziehungsdirektion  betreffend  Staatsbeitrag  an  die  Leh  -  rerweiterbildungskurse vom 9.  Dezember 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Weisung tritt am 10. Februar 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nicht publiziert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.392
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.1987  10.02.1987  Erlass  Erstfassung  GS 29.392  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.392
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  09.02.1987  10.02.1987  Erstfassung  GS 29.392  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.392