Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
                            Gesetz  über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen  Vom 20. März 1997 (Stand 1. Januar 1998)  Der  Landrat  des  Kantons  Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  106  Absatz  1  der  Kantonsverfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Familien, Alleinerziehende, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger in be  -  scheidenen   finanziellen   Verhältnissen   haben   Anspruch   auf   Entlastung   von  übermässig hohen Mietzinsbelastungen, wenn dadurch die Fürsorgeabhängig  -  keit vermieden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz  ist die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Erzielung eines den persönlichen  Verhältnissen entsprechenden Einkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezügerinnen   und   Bezüger   von   Leistungen   nach   diesem   Gesetz   können  durch die kommunalen Vollzugsorgane verpflichtet werden, sich um eine preis  -  günstigere  Wohnung zu  bemühen oder  eine  Verminderung der  Wohnkosten  auf anderem Wege zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen nach diesem Gesetz können nur auf der Basis des Mietvertrages  für den von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller selbst bewohnten Mie  -  traum erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistung von Massnahmenkosten nach dem kantonalen Fürsorgegesetz  schliesst die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beitragsberechtigte
                            1  Beitragsberechtigt sind auf Gesuch hin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im gleichen Haus  -  halt lebenden minderjährigen oder in Erstausbildung stehenden Kind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente oder einer in der Regel vol  -  len IV-Rente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer sowie niedergelasse  -  ne Ausländerinnen und Ausländer. Sie müssen seit mindestens zwei Jahren im  Kanton Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.861
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Höhe des Mietzinsbeitrages
                            1  Der Mietzinsbeitrag entspricht der Differenz zwischen der Jahresnettomiete  und derjenigen Miete, die die Mietzinsbelastung auf ein tragbares Mass redu  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beitragsberechtigung
                            1  Die Gemeinden regeln durch Reglement die Voraussetzungen zur Beitrags  -  berechtigung, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das   tragbare   Mass   der   Mietzinsbelastung,   als   Verhältnis   zwischen  Jahresnettomiete und Jahreseinkommen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Höchstmieten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Jahreseinkommenshöchstgrenzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vermögenshöchstgrenzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Angemessenheit der Wohnungsgrösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Besitzerinnen und Besitzer eines Motorfahrzeuges werden keine Beiträge  ausgerichtet, sofern die Benützung des Motorfahrzeuges aus gesundheitlichen  oder beruflichen Gründen nicht unabdingbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Art und Verwendung des Beitrages
                            1  Der Mietzinsbeitrag ist keine Fürsorgeleistung. Er darf nur zur Sicherung der  bestimmungsgemässen Verwendung an Dritte abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einsichtsrecht
                            1  Die kommunalen Vollzugsorgane haben das Recht, bei der kommunalen oder  kantonalen Steuerbehörde Einsicht in die Steuerunterlagen aller im gemeinsa  -  men Haushalt lebenden Personen zu nehmen, soweit dies für den Vollzug die  -  ses Gesetzes notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezügerinnen   und   Bezüger   von   Mietzinsbeiträgen   sind   verpflichtet,   den  Vollzugsorganen jede Änderung einer für die grundsätzliche Bezugsberechti  -  gung oder die Höhe der Bezüge erheblichen Tatsache innert Monatsfrist mitzu  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unrechtmässiger Bezug
                            1  Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die  unrechtmässige Ausrichtung eines Beitrages erwirkt, hat den zu Unrecht bezo  -  genen Betrag zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vollzug
                            1  Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz. Der Kanton stellt ihnen ein Muster  -  reglement zur Verfügung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.861
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schlussbestimmungen
                            1  Das Gesetz vom 9. Dezember 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    über die Ausrichtung von Mietzinsbei  -  trägen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Ver  -  hältnissen sowie das Dekret vom 8. Juni 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   zum Gesetz vom 9. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963 über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien und  Betagte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 22.627, SGS 844
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 22.661, SGS 844.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vom Regierungsrat am 24. Juni 1997 auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.861
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.1997  01.01.1998  Erlass  Erstfassung  GS 32.861  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.861
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.03.1997  01.01.1998  Erstfassung  GS 32.861  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.861
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  844  GS-  Nr  .  32.  861  E  r  l  a  s  s  d  a  t  u  m  20.   Mär  z   199  7   (  Tr  akt  andum  1;   LRV 1996  -  169)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   199  8  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   Lesung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen