Reglement für die Prüfung von Fachlehrkräften für Musik an Schulen der Sekundarstufe II (Schulmusik II)
                            Reglement für die Prüfung von Fachlehrkräften für Musik  an Schulen der Sekundarstufe II (Schulmusik II)  Vom 25. Oktober 1993  Vom Regierungsrat genehmigt am 7. Dezember 1993  Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 28 des  Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  Geltungsbereich des Reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Dieses Reglement gilt für die Prüfung von Kandidatinnen und
                            Kandidaten des Lehramts für Musik an Schulen der Sekundarstufe II  (Diplom für Schulmusik II).  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Prüfungen haben den Zweck, die fachliche und pädagogi-
                            sche  Kompetenz  der  Kandidatinnen  und  Kandidaten  festzustellen.  Aufgrund der Prüfungen wird das Diplom für Schulmusik II wie folgt  ausgestellt:  a) Schulmusik II in Verbindung mit einem Lehrdiplom;  b) Schulmusik II in Verbindung mit dem Diplom für Chorleitung;  c) Schulmusik II in Verbindung mit einem Schwerpunktstudium in  Musikwissenschaft.  Prüfungsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Prüfungen stehen unter der Leitung des Prüfungsausschus-
                            ses für Schulmusik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Prüfungsausschuss  sind  das  Pädagogische  Institut,  die  Musik-  Akademie, die Universität und die Schulen vertreten.  Pflichten und Befugnisse des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Der Prüfungsausschuss
                            –  nimmt die Anmeldungen zu den Prüfungen entgegen,  –  entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen und über die Dis-  pensation von einzelnen Fächern,  –  bezeichnet die Examinatorinnen oder Examinatoren und Expertin-  nen oder Experten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  entscheidet über die Wiederholung von Prüfungen,  –  stellt die Ergebnisse der Prüfungen fest und stellt Ausweise und Di-  plome aus,  –  entscheidet über alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit den  Prüfungen stellen.  Gliederung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die Prüfung zerfällt in:
                            a) eine Fachprüfung;  b) eine pädagogische Prüfung.  Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §6.
1. Für die Zulassung zur Fachprüfung sind erforderlich:
                            a) Maturität oder Diplom für Primarlehrkräfte;  b) Fachstudium an einer höheren Musikschule, wovon wenigstens  vier Semester an der Musik-Akademie der Stadt Basel oder an  der Universität Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für die Zulassung zur pädagogischen Prüfung ist die Absolvierung
                            der Ausbildung am Pädagogischen Institut Basel-Stadt erforder-  lich.  Diese  kann  erst  nach  bestandener  Fachprüfung  begonnen  werden.  Anmeldung zu den Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Anmeldung für die Fachprüfung erfolgt schriftlich an das Se-
                            kretariat der Musik-Akademie oder an das Sekretariat des musikwis-  senschaftlichen Institutes, zuhanden des Prüfungsausschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung zur pädagogischen Prüfung ist an das Sekretariat des  Pädagogischen Institutes zuhanden des Prüfungsausschusses zu rich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organisation der Prüfungen erfolgt durch das entsprechende Se-  kretariat, nach Einsichtnahme in das ordnungsgemäss geführte und un-  terzeichnete Testatbuch.  Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Examinatorinnen und Examinatoren sind in der Regel die Aus-
                            bildnerinnen und Ausbildner. Die Expertinnen und Experten nehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer und Umfang der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Die Dauer und der Umfang der Prüfungen für das Lehrdiplom
                            und für das Diplom für Chorleitung sind in den entsprechenden Regle-  menten der Musik-Akademie festgelegt. Dauer und Umfang der Prü-  fungen im Schwerpunktstudium in Musikwissenschaft sowie der Um-  fang  aller  Teilprüfungen  für  die  Fachprüfung  und  die  pädagogische  Prüfung sind im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  des vorliegenden Reglements (Prüfungsan-  forderungen) aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Dauer der Teilprüfungen beträgt:
                            a) für die schriftlichen Prüfungen je vier Stunden;  b) für Fachprüfungen (mündlich und praktisch) je 30–40 Minuten;  c) für die mündliche pädagogische Prüfung 20 Minuten;  d) für die unterrichtspraktische Prüfung zwei Lektionen der üblichen  Dauer.  Prüfungsergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Ziffern 6 bis 1 ausge-
                            drückt  (6  =  sehr  gut  ,  5  =  gut,  4  =  genügend  ,  3  =  ungenügend,  2  =  schlecht  , 1 = sehr schlecht). Es können auch halbe Noten (5,5, 4,5, 3,5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,5, 1,5) erteilt werden. Noten unter 4 gelten als ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung  statt, wird zugunsten der schriftlichen auf- oder abgerundet. Werden in  einem Fach Erfahrungsnoten gesetzt, so wird die Diplomnote zugun-  sten der Erfahrungsnote auf- oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Note  für  die  unterrichtspraktischen  Prüfungen  ergibt  sich  aus  dem Mittel der Prüfungslektionen und der Erfahrungsnote, gerundet  zugunsten der Erfahrungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn eine Fachnote aufgrund von verschiedenen Teilprüfungen fest-  Examinatorinnen  und  Examinatoren  sowie  Expertinnen und  Exper-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Über das Prüfungsergebnis in jedem Fach oder Teilfach wird
                            dem Prüfungsausschuss von der Examinatorin oder dem Examinator  ein kurzer schriftlicher Bericht erstattet; dieser ist auch von der Exper-  tin oder dem Experten zu unterzeichnen sowie gegebenenfalls zu er-  gänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Abschluss  einer  Prüfung  wird  das  Ergebnis  der  Kandidatin  oder dem Kandidaten von der Prüfungsleitung vorläufig mitgeteilt; der
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Die Fachprüfung ist nicht bestanden, wenn in zwei Fächern mit
                            einer Note unter 4 oder in einem Fach mit einer Note unter 3 abge-  schlossen wird. Die musikwissenschaftliche Prüfung ist nicht bestan-  den,  wenn  eine  Note  ungenügend  ist.  Die  pädagogische  Prüfung  ist  nicht bestanden, wenn eine Note ungenügend ist.  Ausweise und Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Über einzeln abgelegte Teilprüfungen kann der Prüfungsaus-
                            schuss Ausweise ausstellen. Sie werden von der Leitung und vom Se-  kretariat  des  Prüfungsausschusses  unterschrieben.  Die  Noten  des  Lehrdiploms und des Diploms für Chorleitung werden aus den entspre-  chenden Diplomen übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Diplom  für  Schulmusik  II  wird  erst  erteilt,  wenn  alle  vorge-  schriebenen Prüfungen abgelegt sind. Es enthält alle Einzelnoten der  Fachprüfung und der pädagogischen Prüfung. Das Diplom wird von  der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Erziehungsdepartements, von  der  Direktion  der  Abteilung  Konservatorium  der  Musik-Akademie,  von der Direktion des Pädagogischen Instituts, sowie von der Leitung  und vom Sekretariat des Prüfungsausschusses unterschrieben. Es kann  nicht erteilt werden, wenn der Durchschnitt aller Diplomnoten unter 4  liegt oder wenn die Fachprüfung oder die pädagogische Prüfung nicht  bestanden ist.  Wiederholung von Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Eine Fachteilprüfung oder eine musikwissenschaftliche Teilprü-
                            fung kann einmal wiederholt werden. Ebenso ist die einmalige Wieder-  holung der nicht bestandenen pädagogischen Prüfung gestattet.  Anrechnung bereits bestandener Prüfungen  und Prüfungserleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Fachprüfungen, die vor andern Instanzen in Basel oder aus-
                            wärts bestanden wurden, können auf schriftliches Gesuch an die Lei-  tung des Prüfungsausschusses hin angerechnet werden, wenn die in § 6  genannten Bedingungen erfüllt sind.  Rekursrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Gegen die Entscheide des Prüfungsausschusses kann nach den
                            allgemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Durch dieses Reglement wird das Reglement für die Prüfung
                            von Gesanglehrern an Mittelschulen vom 23. September 1946, was die  Prüfung von Gesanglehrern im Hauptfach betrifft, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Kandidatinnen und Kandidaten, die beim Erlass des vorliegen-
                            den Reglements bereits im Studium begriffen sind, kann gestattet wer-  den, die Prüfung noch nach dem Reglement vom 23. September 1946  abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
                            3)