Einführung neuer Formen der Berufsbildung im Kanton Solothurn
                            Einführung neuer Formen der  Berufsbildung im Kanton Solothurn  Vom 2. Juli 1997 (Stand 2. Juli 1997)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 litera b der Verfassung des Kantons Solo  -  thurn vom 8. Juni 1986, § 2 Absatz 1 und § 104 des Gesetzes über die Be  -  rufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Mai 1997
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Zur   Bewältigung   der   schwierigen   Situation   auf   dem   Lehrstellenmarkt  werden neue Formen der Berufsbildung zugelassen. Es sind dies insbeson  -  dere:  a)  Kurse zur Vorbereitung auf eine Berufslehre oder eine Anlehre wie  Werkklassen (im Sinne der Bundesgesetzgebung), Vorlehren, Inte  -  grationskurse für ausländische Nachschulpflichtige, Intensivsprach  -  kurse und ähnlich gelagerte Kurse;  b)  Lehrwerkstätten für Anlehrberufe und Lehrberufe, die in Form von  Ausbildungsverbünden durch den Staat und die Privatwirtschaft ge  -  meinsam geführt und finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Zur Führung von zwei Vorlehrklassen und einem Intensivsprachkurs wird  für das Schuljahr 1997/1998 ein Kredit von 433’200 Franken bewilligt. Da  -  von gehen 180’500 Franken als Nachtragskredit zu Lasten des Voranschla  -  ges 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Sind ab 1998 für neue Ausbildungsformen weitere finanzielle Mittel not  -  wendig, so sind diese in den Voranschlag des jeweiligen Jahres aufzuneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 litera a dieses Beschlusses gilt bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000.
                            Der Regierungsrat kann den Beschluss um ein Jahr verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über die Geltungsdauer von §  1 litera  b  dieses Beschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  416.111  .  GS 94, 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die §§ 1, 4 und 5 dieses Beschlusses unterliegen dem fakultativen Refe  -  rendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  Die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 1997 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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