Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            1  Interkantonale Übereinkunft über den  Viehhandel  (Viehhandelskonkordat)  Vom 13. September 1943  Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung wird folgende Inter-  kantonale Übereinkunft  beschlossen:  I. Ordnung des Viehhandels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. 1. Begriff des Handels
                            1   Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An-  und  Verkauf,  der  Tausch  und  die  Vermittlung  von  Pferden,  Maultieren,  Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  sind  befugt,  die  gewerbsmässige  Abgabe  von  Fleisch  in  grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  mit  dem  Betrieb  eines  landwirtschaftlichen  oder  alpwirtschaftlichen  Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel  des  Viehbestandes,  sowie  der  Verkauf  von  selbstgezüchtetem  oder  selbst-  gemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung,  sowie  der  Ankauf  durch  Metzger  zum  Schlachten  im  eigenen  Betrieb,  fallen,  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  hievor,  nicht  unter  den  Begriff  des  Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. 2. Bewilligungspflicht
                            1   Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf  Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligungsbehörde  erteilt  dem  selbständigen  Viehhändler  ein  Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  Behörden  oder  Zuchtorganisationen  delegierte  ausländische  Käufer  und  Kommissionen,  die  in  der  Schweiz  Zuchtvieh  ankaufen,  sind  nicht  patentpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. 3. Zuständigkeit.
                            a) Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Viehhandelspatent  wird  durch  den  Kanton  ausgestellt,  in  welchem  sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent  und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Händler,  die  nicht  in  einem  Konkordatskanton  ihren  Geschäftssitz  haben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird  das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. b) Ausnahme
                            1    Für  Angestellte  oder  Beauftragte,  die  im  Kanton  des  Hauptgeschäftes  weder  wohnen  noch  vorwiegend  tätig  sind,  wird  das  Nebenpatent  vom  Wohnsitzkanton erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Ziffern 1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. c) Bewilligung für den Händlerstall
                            Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die  Stallung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. 4. Freizügigkeit
                            1   Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskan-  ton  (Konkordatspatente)  ausgestellt  werden,  haben  in  allen  Konkordats-  kantonen Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Indessen  können  die  Kantone  in  ihren  Ausführungsbestimmungen  ein  Patent    vorsehen,    das    nur    innerhalb    ihres    Kantons    gültig    ist  (Kantonspatent). Inbezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschrif-  ten der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. 5. Patenterteilung
                            a) Einreichung des Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  den  Viehhandel  betreiben  will,  hat  der  zuständigen  Amtsstelle  des  Kantons,  in  welchem  sich  sein  Hauptgeschäft  befindet,  ein  Gesuch  auf  vorgeschriebenem Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in § 8 verlangten  Voraussetzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. b) Voraussetzungen
                            1   Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende  Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohn-
                            sitz haben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass
                            er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden  Vorschriften  betreiben  wird.  Die  Bewilligungsbehörden  können  Aus-  züge aus dem schweizerischen Zentralstrafenregister und aus den kan-  tonalen Strafenkontrollen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere
                            bei Bewerbern, gegen welche Verlustscheine bestehen oder die häufig        betrieben      werden.  Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungsfä-  higkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld einge-  büsst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vor-
                            schriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäu-  ser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit,  ebenso die Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn  oder Auftraggebers benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Allfällige  weitere  eidgenössische  oder  kantonale  Anforderungen  an  die  Patenterteilung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. c) Inhalt des Patentes
                            Auf jedem Patent sind anzugeben:  a)   Name,  Vorname,  Beruf,  Geburtsjahr  und  Adresse  des  Inhabers;  die  Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben;  b)  die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt  wird;  c)   die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;  d)   das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;  e)   Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungs-  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. d) Geltungsdauer
                            Das  Patent  berechtigt  zum  Viehhandel  vom  Zeitpunkt  der  rechtskräftigen  Erteilung an bis Ende des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. 6. Entzug des Patentes
                            a) Voraussetzungen  Die  kantonale  Amtsstelle,  die  das  Patent  ausgestellt  hat,  muss  es  auf  be-  stimmte  oder  unbestimmte  Dauer  entziehen,  wenn  dessen  Inhaber  eines  der  in  §  8  aufgestellten  Erfordernisse  nicht  mehr  erfüllt,  insbesondere  wenn  er  sich  einer  vorsätzlichen  oder  grob  fahrlässigen  Verletzung  tier-  seuchenpolizeilicher  Vorschriften  oder  eines  ernsten  Vergehens  schuldig  gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. b) Beschwerderecht
                            Gegen  den  Entzug  des  Patentes  kann  der  Betroffene  nach  Massgabe  des  kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. 7. Kaution
                            a) Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution zu stel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglemen-  tes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Ange-  stellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:  a)   Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;  b)   Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder  zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen,  sowie  c)   weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. b) Anmeldung von Ansprüchen
                            1   Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der  zuständigen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat,  anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  nicht  rechtzeitig  angemeldete  Ansprüche  erlischt  die  Haftung  der  Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. 8. Gebühren
                            1   Für die Erteilung eines Patentes (Haupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich  zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Eine Grundgebühr: Konkordats-
                            patent  in Franken  a)   für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln,  Grossvieh (Rindvieh über drei Monate)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  b)   für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei Mona-  ten, Schafe, Ziegen und Schweine)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Eine Umsatzgebühr.
                            a)   für  j  edes um  g  esetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier  oder Esel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  b)   für  j  edes um  g  esetzte Fohlen bis zum Alter von einem  Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  c)   für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über drei Monate  1  d)   für  j  edes um  g  esetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter drei  Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine)  -.50  e)   für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein  -.25
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Eine bescheidene Kanzlei g ebühr
                            1  ) und eine allfälli  g  e,  vom Bund vorgeschriebene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühren  sind  vor  Aushändigung  des  Patentes  zu  entrichten,  wobei  die  Höhe  der  Umsatzgebühr  provisorisch  nach  dem  voraussichtlichen  Um-  satz  festgelegt  wird,  unter  Vorbehalt  der  definitiven  Abrechnung  nach  Ablauf des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  können  die  Grundgebühren  und  die  Umsatzgebühren  auf  das Doppelte erhöhen, sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässi-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültig-  keit     eines     Patentes     auf     ihr     Kantonsgebiet     beschränkt     wird  (Kantonspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Gebühren  für  Vorortspatente  werden  im  Rahmen  derjenigen  der  Konkordatspatente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. 9. Aufsicht und Kontrolle
                            a) Kant. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Insbesondere  überwachen  sie  auch  die  Händlerstallungen  und  die  Vieh-  handelskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. b) Rechtshilfe
                            1   Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  melden  dem  Vorort  und  den  interessierten  Konkordatskantonen  Wahrnehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler .  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   Vgl. § 51 GT; BGS 615.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. c) Meldung
                            Die  Kantone  melden  dem  Vorort,  den  andern  Konkordatskantonen  und  dem eidgenössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung, sowie den  Entzug eines Patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. d) Viehhandelskontrolle
                            1    Die  Viehhändler  sind  zur  gewissenhaften  Führung  einer  lückenlosen  Viehhandelskontrolle  verpflichtet,  in  welcher  laufend  jeder  Tierzuwachs  und  -abgang  einzutragen  ist.  Die  kantonale  Patentausgabestelle  ist  er-  mächtigt,  Metzgereiinhaber  von  der  Eintragung  der  Schlachttiere  für  den  eigenen Bedarf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere  Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen  und  geprüft  werden  und  sind  gemäss  den  kantonalen  Vorschriften  den  Amtsstellen einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. e) Ausweis
                            Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vor-  zuweisen.  II. Verwaltung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. 1. Organe
                            Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und  bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. a) Konferenz
                            1   Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und bera-  tet  alle  ihr  durch  diese  Übereinkunft  übertragenen  oder  vom  Vorstand,  einem  Kanton  oder  vom  Bundesamt  für  Veterinärwesen  unterbreiteten  Geschäfte.  Sie  wählt  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  den  Präsidenten,  den  Vorstand, den Sekretär und den Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  entscheidet  über  die  Auslegung  dieser  Übereinkunft  und  erlässt  die  zu  ihrer  Ausführung  erforderlichen  Vorschriften.  Sie  setzt  die  Höhe  der  Kautionen  fest  und  bestimmt,  wie  diese  zu  stellen  sind.  Sie  kann  deren  Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. b) Vorstand
                            1   Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. c) Vorort
                            1   Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   § 19 Abs. 1 Fassung vom 29. Mai 1967, vom BR genehmigt am 18. September
                        
                        
                    
                    
                    
                1967.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konfe-  renz übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. 2. Finanzierung
                            1    Die  Deckung  der  Auslagen  der  Übereinkunft  erfolgt  aus  den  Gebühren  für  Vorortspatente  und  andern,  von  der  Konferenz  beschlossenen  Ein-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  allfälliges  Defizit  wird  von  den  Konkordatskantonen  nach  Massgabe  der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.  III. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. 1. Strafbestimmungen
                            a) Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  den  Viehhandel  ohne  Bewilligung  ausübt  oder  durch  einen  Ange-  stellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er  nicht  im  Besitze  des  erforderlichen  Patentes  ist,  wird  mit  Haft  oder  mit  Busse von 50 Franken bis 1000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  in  anderer  Weise  dieser  Übereinkunft  oder  den  zugehörigen  Ver-  ordnungen  und  Verfügungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Busse  von  minde-  stens 10 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. b) Verjährung und allgemeine Bestimmungen
                            1    Diese  Übertretungen  verjähren  nach  einem  Jahr  und  die  Strafen  in  zwei  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Teils  des  Schwei-  zerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. c) Nachzahlung der Gebühren
                            1    Wer  den  Viehhandel  ohne  Patent  ausübt,  muss  ausserdem  zur  Nachzah-  lung der Umgangenen Gebühr verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit  ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. 2. Publikationsorgan
                            1    Amtliches  Publikationsorgan  für  die  Bekanntmachungen  über  den  Vieh-  handel sind die „Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30. 3. Beitritt und Austritt
                            Der  Beitritt  zur  Übereinkunft  steht  jedem  Kanton  offen.  Der  Rücktritt  ist  unter  Beachtung  einer  einjährigen  Kündigungsfrist  auf  Ende  eines  Jahres  zulässig.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31. 4. Inkrafttreten
                            1    Diese  interkantonale  Übereinkunft  über  den  Viehhandel  tritt  nach  Ge-  nehmigung  durch  den  Bundesrat  und  nach  der  Beitrittserklärung  minde-  stens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  interkantonale  Übereinkunft  vom  1.  Juli  1927  betreffend  die Ausübung des Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. 5. Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            1    Die  Kantone  erlassen  auf  den  Zeitpunkt  ihres  Beitrittes  Ausführungsbe-  stimmungen,  in  denen  sie  insbesondere  die  zuständigen  Behörden  be-  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausführungsbestimmungen  der  Kantone  sind  dem  Vorort  und  dem  Bundesamt für Veterinärwesen zur Kenntnis zu bringen.  Also  beschlossen  durch  die  Konferenz  der  Kantone  vom  13.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1943 in Lausanne.  Vom Bundesrat am 29. Oktober 1943 genehmigt