Instruktion über die grundbuchliche Behandlung der Güterzusammenlegung
                            1  Instruktion über die grundbuchliche  Behandlung der Güterzusammenlegung  RRB vom 15. Juni 1943  Die  Durchführung  der  Güterzusammenlegung  nach  den  V  orschriften  des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 703  , des Gesetzes über die  Einführung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (E  G  ZGB)  §  268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  der Verordnung des Regierungsrates betreffend das B  odenverbesserungs-  wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) bedingt eine Reihe grundbuchlicher Vorkehren, die   einer näheren  Erläuterung  bedürfen.  Zu  diesem  Zwecke,  wie  auch  in    der  Absicht,  eine  einheitliche Praxis zu erzielen, hat es der Regieru  ngsrat für geboten erach-  tet, ein Kreisschreiben zu erlassen.  Bei  der  Interpretation  der  zitierten  Verordnung  hat  te  die  Überlegung  wegleitend  zu  sein,  dass  sich  die  Umgestaltung der  dinglichen Rechte an  den  von  der  Güterzusammenlegung  erfassten  Grundstüc  ken  weitgehend  in  Verdrängung  der  zivilrechtlichen  Eintragungsform  en  (Art.  656  Abs.  2  ZGB  und  §  77  V  des  RR  betreffend  das  Bodenverbesser  ungswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  gel-  tenden Rechtsätzen vollzieht . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).  Für  die  grundbuchliche  Behandlung  der  Güterzusammen  legung  sind  fol-  gende Stadien zu unterscheiden.  l. Aufnahme des alten Besitzstandes  Der  Vorstand  der  Flurgenossenschaft  legt  mit  Hilfe  des  Grundbuchamtes  ein  genaues  Verzeichnis  über  die  in  die  Güterzusamm  enlegung  einzube-  ziehenden  Grundstücke  an.  Der  Regierungsrat  erlässt   die Anmeldung zur  Anmerkung  im  Grundbuch,  und  zwar  bei  Genossenschaft  en  nach  dem  Erwerb der Rechtspersönlichkeit und bei Unternehmen   von Einzelpersonen  nach der Zusicherung eines Staatsbeitrages (§ 31 V  des RR betreffend das  Bodenverbesserungswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ). Über die einbezogenen Grundstücke erstellt  das  Grundbuchamt  einen  Grundbuchauszug,  auf  dem  Grö  sse,  Schatzung,  die  dinglichen  Rechte,  die  vorgemerkten  persönliche  n  Rechte  und  die  Anmerkungen  ersichtlich  sind.  Vom  Zeitpunkt  der  Anm  erkung  an  ist  das  Grundbuchamt  verpflichtet,  jede  Handänderung  eines  Grundstückes  dem  Meliorationsamt,  bei  genossenschaftlichen  Unternehm  en  zudem  der  Ge-  nossenschaft, und während der Durchführung dem Proj  ektverfasser mitzu-  teilen  (§  32  V  des  RR  betreffend  das  Bodenverbesser  ungswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ).  Der  neue Eigentümer tritt mit allen Rechten und Pflicht  en des Veräusserers in  die Genossenschaft ein.   ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Fassung vom 4. April 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Aufgehoben durch § 77 V des RR über das Bodenverb  esserungswesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Dezember 1960.
                            5  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bereinigung der beschränkten dinglichen
                            Rechte sowie der Vor- und Anmerkungen  Bei  der  Ausarbeitung  der  Detailprojekte,  insbesonde  re  der  Flurzuteilung,  ist  auf  das  Bestehen  von  Dienstbarkeiten  und  Grundl  asten,  Grundpfand-  rechten,  Vor-  und  Anmerkungen  gebührend  Rücksicht  z  u  nehmen.  Der  Vorstand  der  Flurgenossenschaft prüft im Einvernehm  en mit dem Grund-  buchverwalter.  a)  welche beschränkten dinglichen Rechte, Vor- und Anm  erkungen infol-  ge der Neuzuteilung dahinfallen werden;  b)  welche  derselben  örtlich gebunden bleiben oder verl  egt werden kön-  nen;  c)  welche  schliesslich  infolge  der  projektierten  Umges  taltung  neu  zu  begründen sind.  Bei der Neuordnung der Dienstbarkeiten hat sich der   Vorstand in Verbin-  dung  mit  dem  Grundbuchverwalter  von  der  Überlegung  leiten  zu  lassen,  ob  die  vorgesehene  Behandlung  einer  Dienstbarkeit  d  en  wirtschaftlichen  Bedürfnissen der Beteiligten entspricht und ob eine   Klärung und Vereinfa-  chung  nachbarrechtlicher  Beziehungen  erreicht  wird.    Die  Ablösung  und  Löschung  fällt  insbesondere  für  solche  Dienstbarkei  ten  in  Betracht,  die  infolge  der  Zusammenlegung  überflüssig  geworden  sin  d  (zum  Beispiel  Wegrechte). Örtlich gebundene Dienstbarkeiten, wie  Durchleitungsrechte,  Schiessrechte,  Baurechte,  Mineralausbeutungsrechte  usw.  bleiben  in  der  Regel  bestehen.  Die  bisherigen  Grundstücke  sind  wei  terhin  belastet,  be-  ziehungsweise  berechtigt,  auch  wenn  sie  ihren  Eigen  tümer  wechseln.  Gleich wird es sich zumeist bei den Grundlasten ver  halten.  Die nachbarrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sow  eit sie nicht öffent-  lich-rechtlicher  Natur  sind,  sollen  je  nach  den  wir  tschaftlichen  Bedürfnis-  sen  der  zusammengelegten  Grundstücke  aufgehoben  ode  r  abgeändert  werden.  Nutzniessungsrechte  an  Grundstücken  werden  in  analo  ger  Anwendung  von Artikel 750 Absatz 3 ZGB auf die neuerworbenen  Grundstücke verlegt.  Wird  dem  mit  der  Nutzniessung  belasteten  Eigentümer    anstelle  oder  ne-  ben  den  Grundstücken  auch  Geld  zum  Ersatze  zugewies  en,  so  unterliegt  auch dieses der Nutzniessung.  Das Land für die neuen Weganlagen ist zum vornherei  n aus dem Zusam-  menlegungsgebiet  auszuscheiden.  Die  Wege  sind  sowei  t  möglich  öffent-  lich  zu  gestalten;  nur  in  Ausnahmefällen  sollen  Weg  dienstbarkeiten  be-  gründet werden.  Die Pfandrechte sollen durch den Wechsel im Unterpf  and ihre Sicherungs-  funktionen  möglichst  im  bisherigen  Range  erfüllen  k  önnen,  und  es  sind  auch  die  obligatorischen  Rechtsbeziehungen  zwischen    Gläubiger  und  Schuldner  nach  Möglichkeit  unverändert  zu  lassen.  D  ie  bestehenden  ver-  traglichen  Pfandrechte  (mit  Einschluss  der  leeren  P  fandstellen)  werden,  soweit nicht eine Ablösung nach den Artikeln 803 un  d 804 ZGB stattfindet,  unter Wahrung ihres bisherigen Ranges an die Ersatz  grundstücke übertra-  gen, sei es, dass der Grundeigentümer ein Grundstüc  k anstelle eines ande-  ren  erhält,  oder  dass  ein  Grundstück  anstelle  mehre  rer  anderer  tritt,  die  alle  mit  einem  oder  gesamthaft  mit  mehreren  Pfandre  chten  je  für  die  nämliche Forderung belastet sind (Art. 802 Abs. 1 Z  GB).  Sind von mehreren Grundstücken alle oder einzelne f  ür verschiedene For-  derungen verpfändet, so werden die Pfandrechte auf  das oder die Ersatz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  grundstücke  „unter  tunlichster  Wahrung  ihres  bisher  igen  Ranges“  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            802 Abs. 2 ZGB) verlegt.  Um  den  möglicherweise  auftauchenden  Schwierigkeiten    bei  der  Verle-  gung von Pfandrechten zu begegnen, gibt Artikel 803   ZGB dem Eigentü-  mer  und  Pfandschuldner  die  Befugnis,  sämtliche  Pfan  drechte  auf  den  in  die Güterzusammenlegung einbezogenen Grundstücken a  bzulösen, selbst  dann,  wenn  er  dem  Inhalt  des  Pfandvertrages  oder  Pf  andtitels  nach  zur  Kündigung nicht berechtigt wäre. Die Kündigungsfris  t beträgt 3 Monate.  Der Schuldner oder Eigentümer, der die Ablösung von   Pfandrechten beab-  sichtigt,  wird,  um  eine  Verzögerung  zu  vermeiden,  d  ie  Kündigung  am  besten  im  Zeitpunkt  der  Zuteilung  des  neuen  Besitzs  tandes  vornehmen.  Eine  teilweise  oder  vollständige  Ablösung  der  Pfand  rechte  wird  zwangs-  läufig  auch  dann  vorzunehmen sein, wenn der Eigentü  mer weniger oder  gar kein Land mehr als Ersatz für seinen früheren B  esitz zugewiesen erhält  und  wenn  statt  dessen  eine  Abfindung  in  Geld  tritt.    Artikel  804  ZGB  be-  stimmt für diesen Fall, dass die Geldabfindung dazu   zu verwenden sei, die  Forderungen der Pfandgläubiger nach ihrem Range zu  befriedigen. Ohne  deren Zustimmung darf die Geldabfindung an den Schu  ldner nicht ausbe-  zahlt  werden,  sobald  sie  mehr  als  den  zwanzigsten  T  eil  der  Pfandforde-  rung  beträgt  oder sobald das Grundstück nach seinem   neu festgestellten  Wert nicht mehr hinreichende Sicherheiten bietet (A  rt. 811 ZGB).  Durch  die  gänzliche  oder  teilweise  Löschung  der  um  den  Betrag  der  Ab-  zahlung  in  Wegfall  kommenden  oder  sich  verringernde  n  Pfandrechte  rücken die nachgehenden Pfandgläubiger im Range nac  h.  Die Verlegung der bestehenden Grundpfandrechte auf  die neu zugeteilten  Grundstücke  wird  den  Grundpfandgläubigern  durch  den    Grundbuchver-  walter schriftlich mitgeteilt unter dem Hinweis, da  ss die Neuordnung der  Pfandhaft rechtskräftig werde, sofern dagegen nicht   innert 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Tagen von  der  Zustellung  der  Mitteilung  an  bei  der  Aufsichtsb  ehörde  Einsprache  erhoben werde (§ 32 Abs. 3 V des RR über die Anlage   des eidgenössischen  Grundbuches  und  die  Geschäftsführung  der  Grundbuchä  mter  vom  3.  De-  zember 1940).  Die  vorgemerkten  persönlichen  Rechte  sind  in  der  Re  gel  auf  das  neue  Grundbuchblatt des Verpflichteten zu übertragen. In   den Fällen indessen,  wo diesen Rechten nur durch den Eigentümer eines be  stimmten Grundstü-  ckes genügt werden kann (z.B. Kaufsrecht an einem w  ertvollen baureifen  Grundstück), soll dem bisherigen Eigentümer das bet  reffende Grundstück  wieder  zugewiesen  werden. Wird das persönliche Rech  t durch die Güter-  zusammenlegung unmöglich oder hinfällig, so ist es  zur Löschung zu brin-  gen.  Soweit  Anmerkungen  durch  die  Güterzusammenlegung  ge  genstandslos  werden, sind sie im Grundbuch zu löschen. Anmerkung  en, die eine Über-  tragung  auf  die  Ersatzgrundstücke  nicht  zulassen,  w  ie  Vermessungsfix-  punkte, bleiben bestehen und gehen mit dem Grundstü  ck, auf das sie sich  beziehen, an den neuen Eigentümer über.  Fallen verpachtete Grundstücke in eine Güterzusamme  nlegung, so wird in  den  meisten  Fällen  die  Pacht  auf  die  Ersatzgrundstü  cke  übertragen  wer-  den  können.  Erleidet  aber  der  Wirtschaftsbetrieb  da  durch  eine  wesentli-  che Veränderung oder Beeinträchtigung, so können so  wohl Verpächter als  auch  Pächter  vom  gesetzlichen  Kündigungsrecht  nach  Artikel  296  des  Schweizerischen Obligationenrechts Gebrauch machen.   ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Vgl. § 144 V über die Geschäftsführung der Amtschr  eibereien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  neue  Bestand  an  beschränkten  dinglichen  Rechten  ,  an  Vor-  und  An-  merkungen, ist samt dem definitiven Zuteilungsplan  und den sonstigen in
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 der Verordnung betreffend das Bodenverbesserun gswesen
                            1  ) genann-  ten Vorlagen nach § 59 dieser Verordnung  2  ) aufzulegen. Das Beschwerde-  recht und das Beschwerdeverfahren richten sich nach   dem Gesetz über den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  und  den  §§  60  ff.  der  Verordnung  betreffend das Bodenverbesserungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Eintragungen im Grundbuch aufgrund
                            des rechtskräftigen neuen Besitzstandes  Die  Güterzusammenlegung  ist  als  ausserbuchlicher  Er  werbstatbestand  im  Sinne  von  Artikel  656  Absatz  2  ZGB  anzusehen  und  zu    behandeln.  Diese  Auffassung ergibt sich aus § 77 der Verordnung betr  effend das Bodenver-  besserungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   und der einhelligen Lehrmeinung in Doktrin und Pra  xis.  Die Eintragung der neuen Rechtslage in das Grundbuc  h erfolgt ohne Mit-  wirkung  der  beteiligten  Grundeigentümer.  Mit  dem  Ei  ntritt  der  Rechts-  kraft  des neuen Besitzstandes erwirbt der Beteiligt  e den Besitz und (aus-  serbuchlich)  das  Eigentum  an  den  ihm  zugeteilten Gr  undstücken. In glei-  cher  Weise  vollzieht  sich  der  Übergang  der  beschrän  kten  dinglichen  und  der  vorgemerkten  persönlichen  Rechte  sowie  der  Anme  rkungen.  Dieser  Zeitpunkt  wird  auf  Antrag  des  Vorstandes  durch  den  Regierungsrat  fest-  gesetzt  (§  77  Abs.  1 und 2 V des RR betreffend das  Bodenverbesserungs-  wesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ). Die nachfolgenden Eintragungen im Grundbuch habe  n deklara-  torische Bedeutung.  Die Eintragung des neuen Besitzstandes erfolgt aufg  rund einer generellen  Anmeldung durch den Vorstand der Flurgenossenschaft  . Die tatsächlichen  Angaben  (Grundbuchnummer,  Plannummer,  Flächeninhalt  ,  Kulturart  be-  ziehungsweise Kulturname, Gebäudebestand, Schatzung  en) und die ding-  lichen  Rechte,  Vor-  und  Anmerkungen  sind  dabei  in  ü  bersichtlicher  An-  ordnung und entsprechender Gegenüberstellung des al  ten und des neuen  Besitzstandes  aufzuführen.  Das  Grundbuchamt  soll  be  i  der  Ausfertigung  der Anmeldung behilflich sein.  Der   rechtskräftige   Zuteilungsplan   hat   dem   Grundbuch  verwalter   als  Rechtsgrundausweis zu dienen (Art. 956 ZGB und Art.   18 V des BR betref-  fend das Grundbuch vom 22. Februar 1910).  Die  Zerstückelung  von  Grundstücken,  die  Bestandteil    einer  Zusammenle-  gung  gebildet  haben,  bedarf  der  Bewilligung  des  zus  tändigen  Departe-  mentes (§§ 5 und 79 V des RR betreffend das Bodenve  rbesserungswesen)  7  ).  Die  Rückerstattungspflicht  hat  die  Wirkung  einer  öf  fentlich-rechtlichen  Eigentumsbeschränkung  (§  19  Abs.  3  V  des  RR  betreff  end  das  Bodenver-  besserungswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ). Staat und Gemeinden können ein gesetzliches Grun  d-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Vgl. § 1 VRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  pfandrecht  zur  Sicherung  der  Rückerstattung  ihrer  S  ubventionen  eintra-  gen lassen (§ 284 lit. c EG ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  Anmerkungen,  die  im  Zusammenhang  mit  einer  Güterzus  ammenlegung  erfolgt  sind,  werden  auf  Anmeldung  des  zuständigen  Departementes  gelöscht  (§§  5  und  33  V  des  RR  betreffend  das  Boden  verbesserungswe-  sen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).  In  diesem  Zusammenhang  sei  kurz  auf  die  Ordnung  des    Bodenverbesse-  rungspfandrechtes  hingewiesen.  Die  Flurgenossenscha  ft  hat  für  ihre  For-  derung  gegenüber  dem  Grundeigentümer  Anspruch  auf  E  rrichtung  eines  öffentlich-rechtlichen  Vorzugspfandrechtes  im  Sinne    von  Artikel  836  ZGB  und § 284 litera e EG ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ). Dafür ist die Form der Grundpfandverschrei-  bung zu verwenden. Der Ausweis für die Eintragung w  ird durch eine vom  Vorstand  der  Flurgenossenschaft  und  vom  Eigentümer  unterzeichnete  schriftliche  Erklärung  über  Höhe  und  Fälligkeit  der    Forderung  erbracht  (§ 70 V des RR betreffend das Bodenverbesserungswes  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) und § 55 V des  RR  über  die  Anlage  des eidgenössischen Grundbuches  und die Geschäfts-  führung  der  Grundbuchämter  vom  3.  Dezember  1940).  F  erner  kann  der  Grundeigentümer  zur  Sicherung  seines  Gläubigers  die    Eintragung  eines  privilegierten  Pfandrechtes  in  der  Form  der  Grundpf  andverschreibung  erwirken. Die Eintragung erfolgt auf Begehren des E  igentümers aufgrund  eines durch den Vorstand der Flurgenossenschaft aus  gestellten Ausweises  über die Höhe des auf das Grundstück entfallenden K  ostenanteils (Art. 21  Abs. 1 V des RR betreffend das Bodenverbesserungswe  sen und § 70 V des  RR  über  das  Bodenverbesserungswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ).  Der  Grundbuchverwalter  hat  den  nachfolgenden  Pfandgläubigern  von  der  Eintragun  g  eines  Vorzugs-  pfandrechtes Kenntnis zu geben und die Errichtung i  n den Grundpfandti-  teln  anzumerken  (Art.  49  V  des  RR  betreffend  das  Gr  undbuch  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Februar 1910).
4. Der Grundbuchverkehr während der
                            Durchführung des Unternehmens  Solange  der  neue  Besitzstand  nicht  rechtskräftig  ge  worden  ist,  umfassen  allfällige Verfügungen über einzelne in die Güterzu  sammenlegung einbe-  zogene Grundstücke den alten im Grundbuch eingetrag  enen Besitzstand.  Eine  Veräusserung  bedarf  vom  Beginn  der  Zuteilungsv  erhandlungen  an  der  Zustimmung  des  zuständigen  Departementes  (§§  5  und  74  V  des  RR  betreffend das Bodenverbesserungswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ).  Nach  rechtskräftigem  neuen  Besitzstand  hat  die  grun  dbuchliche  Verfü-  gung ausschliesslich über diesen zu erfolgen. Die v  ereinzelt geübte Praxis,  über den alten Besitzstand selbst dann noch zu verf  ügen, wenn der neue  angetreten ist und der ausserbuchliche Eigentumswec  hsel als eingetreten  gilt, ist unrichtig. Es geht nicht an, Verträge übe  r Grundstücke abzuschlies-  sen,  die  tatsächlich  und  rechtlich  nicht  mehr  vorha  nden  sind.  Ein  solches  Vorgehen  widerspräche  völlig  dem  Wesen  des  Grundbuc  hes  und  seiner  Publizitätswirkung.   ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Fassung vom 4. April 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   Fassung vom 4. April 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bevor über die neu zugeteilten Grundstücke Verfügun  gen getroffen wer-  den, ist der ausserbuchliche Erwerber als Eigentüme  r im Grundbuch einzu-  tragen (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Der Eigentümer, der ü  ber seine neu zugeteil-  ten  Grundstücke  vor  Abschluss  des  Verfahrens,  jedoc  h  nach  Eintritt  des  neuen Besitzstandes grundbuchlich verfügen will, ha  t also vorgängig seine  Eintragung zu erwirken. Die neuen Rechtsverhältniss  e sind auf Anmeldung  des  Vorstandes  im  Grundbuch  einzutragen  (§  77  Abs.  3  V  des  RR  betref-  fend  das  Bodenverbesserungswesen)1).  Die  Anmeldung  beschränkt  sich  auf  diejenigen  tatsächlichen  Angaben,  die  zur  gegeb  enen  Zeit  bekannt  sind,  vorausgesetzt,  dass  das  zu  veräussernde  oder  zu  belastende  Grund-  stück durch sie genügend individualisiert wird. Die   dinglichen Rechte, die  Vor-  und  Anmerkungen  sind  in  der  oben  (Ziff.  2)  bes  chriebenen  Weise  aufzuführen.  Der  Grundeigentümer  hat  einen  vom  Grun  dbuchgeometer  erstellten  Auszug  aus  dem  rechtskräftigen  Zuteilung  splan  beizubringen.  Die Eintragung erfolgt unter neuer Nummer, unter An  gabe des in diesem  Zeitpunkt  bekannten  ungefähren  Flächeninhaltes  und  der  Flurbezeich-  nung.  Mit  der  Eigentumseintragung  sind  gleichzeitig    die  beschränkten  dinglichen  Rechte,  die  Vor-  und  Anmerkungen  grundbu  chlich  zu  behan-  deln.  Die  alten  Einträge  sind  im  Grundbuch  zu  lösch  en  und  das  entspre-  chende Grundbuchblatt ist zu schliessen.  Die  Zwangsverwertung  von  Grundstücken  richtet  sich,    solange  der  neue  Besitzstand nicht in Rechtskraft getreten ist, gege  n den alten Besitzstand.  Droht  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  neuen  Besit  zstandes  dem  ausser-  buchlichen  Eigentümer  das  neu  eingewiesene  Grundstü  ck  in  der  Betrei-  bung gegen den früheren Eigentümer in Anspruch geno  mmen zu werden,  so hat er seine Rechte im Widerspruchsverfahren gel  tend zu machen. Die  Fristansetzung hat an den Gläubiger nach Artikel 10  9 des Bundesgesetzes  über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188  9 (SchKG) zu erfol-  gen.  Im  Konkurse  besitzt  der  ausserbuchliche  Erwerb  er  den  Aussonde-  rungsanspruch nach den Artikeln 224 und 225 SchKG s  owie Artikel 54 ff.  der  Verordnung  des  Bundesgerichts  über  die  Geschäft  sführung  der  Kon-  kursämter  vom  13. Juli  1911.  In  der  Betreibung  gege  n  den  ausserbuchli-  chen Erwerber (neuen Eigentümer) hat der Gläubiger  die ausserbuchliche  Erwerbstatsache  durch  eine  Bescheinigung des Vorsta  ndes der Flurgenos-  senschaft  nachzuweisen.  Das  Betreibungsamt hat, im  Falle der Pfändung,  nach  Vollzug  derselben  sofort  das  Widerspruchsverfa  hren  einzuleiten  (Art. 10 V des BGer über die Zwangsverwertung von G  rundstücken vom 23.  April  1920  [VZG]).  Die  Klagefristansetzung  hat  an  d  en  Gläubiger  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 109 SchKG und Artikel 9 Anleitung zur VZG z u geschehen. Im Falle
                            einer  Betreibung  auf  Grundpfandverwertung  findet  da  s  Verfahren  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 153 SchKG und Artikel 100 VZG Anwendung. Im Konkursfalle ist
                            das  Grundstück  zur  Masse  zu  ziehen.  Wird  in  der  Zwa  ngsverwertung  ge-  gen den ausserbuchlichen Eigentümer diesem sein neu   zugeteiltes Grund-  stück  durch  den  Steigerungszuschlag  entzogen,  so  ve  ranlasst  das  Betrei-  bungsamt  beziehungsweise  die  Konkursverwaltung  dess  en  vorgängige  Eintragung  und  meldet  gleichzeitig  den  Eigentumsübe  rgang  auf  den  Er-  steigerer an (Art. 66 Abs. 5 VZG). Die ausserbuchli  che Erwerbstatsache ist  dem  Grundbuchamt,  was  die  Eintragung  des  betreibend  en  Eigentümers  betrifft, durch eine Bescheinigung des Vorstandes d  er Flurgenossenschaft  auszuweisen.  Die  während  des  Güterzusammenlegungsverfahrens  abzu  schliessenden  Verträge  auf  Eigentumsübertragung  an  Grundstücken  i  n  der  Bereini-  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  gungsflur  zwischen  beteiligten  Eigentümern  unter  si  ch  oder  mit  Dritten  unterliegen  der  öffentlichen  Beurkundung  (Art.  657  Abs.  1  ZGB).  Dieses  Formerfordernis  darf  nicht  durch  blosse  Zuteilung  u  nd  Eingliederung  in  den neuen Besitzstand umgangen werden.  Zahlungspflichtig  ist,  wer  im  Zeitpunkt  der  Fälligk  eit  Eigentümer der mit  der  Zahlungspflicht  belasteten  Grundstücke  ist  (§§  49  und  69  V  des  RR  betreffend das Bodenverbesserungswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ). Abweichende Bestimmungen  in Veräusserungsverträgen bedürfen der Genehmigung  des Vorstandes der  Flurgenossenschaft.   ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Fassung vom 27. Dezember 1960.