Personalgesetz
                            Personalgesetz  (PG)  vom 24. Oktober 2005 (Stand 1. Juni 2019)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  69 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April 1995  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  (1.)  I. Zweck und Geltungsbereich  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses zwischen  dem Kanton als Arbeitgeber  und seinen Angestellten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die Angestellten der kantonalen Verwaltung ein  -  schliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerich  -  te.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sofern keine besondere Regelung besteht, gelten das Gesetz sowie die  Ausführungsvorschriften auch für die Angestellten von selbständigen Anstal  -  ten und Betrieben des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Angestellten im Sinne dieses Gesetzes sind:  *  a)  *  die Mitglieder des Kantonsrates;  b)  *  die Mitglieder des Regierungsrates;  c)  *  die Mitglieder der Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c  bis  )  *  die Mitglieder der Schlichtungsbehörden;  d)  *  die Mitglieder der Verwaltungsräte;  e)  *  die Mitglieder der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können dieses Gesetz für ihre Angestellten ganz oder teil  -  weise anwendbar erklären.  II. Anwendbares Recht  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis
                            1  Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Sie richten sich nach die  -  sem Gesetz, dessen Ausführungsvorschriften, den allenfalls vereinbarten  Gesamtarbeitsverträgen sowie dem übergeordneten Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit dieses Gesetz und dessen Ausführungsvorschriften nichts Abwei  -  chendes bestimmen, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligatio  -  nenrechts sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Arbeitsverhältnisse der Auszubildenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * ...
Art. 5 Gesamtarbeitsvertrag
                            1  Der Kanton kann für einzelne Berufsgruppen oder einzelne Bereiche einen  Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren oder einem solchen beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat kann den Regierungsrat ermächtigen, mit der Vertretung  der betroffenen Angestellten Verhandlungen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Gesamtarbeitsvertrag   bedarf   der   Zustimmung   der   Vertretung  der  betroffenen Angestellten und der Genehmigung des Kantonsrates.  III. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Grundsätze und Ziele der Personalpolitik
                            1  Der Kanton bekennt sich zu einer zeitgemässen, sozial verantwortungsvol  -  len und wirtschaftlich tragbaren Personalpolitik. Insbesondere fördert er die  Angestellten, gewährleistet deren Gleichbehandlung und die Chancengleich  -  heit von Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er achtet und schützt die Persönlichkeit der Angestellten und nimmt auf de  -  ren Gesundheit gebührend Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zu seiner Personalpolitik, überprüft  es in regelmässigen Abständen und schafft die notwendigen Voraussetzun  -  gen für dessen Umsetzung. Er bringt das Leitbild dem Kantonsrat zur Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sozialpartnerschaft
                            1  Eine Vertretung des Regierungsrates und eine Vertretung der Angestellten  bilden die Sozialpartnerkonferenz. Ziel ist es, mit regelmässigen Gesprä  -  chen die Sozialpartnerschaft zu pflegen und, wenn immer möglich, einver  -  nehmliche Entscheidungsgrundlagen vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Sozialpartnerkonferenz wird die Vertretung der Angestell  -  ten über beabsichtigte Entscheide, die sich auf die Angestellten auswirken  können, frühzeitig und umfassend informiert, und sie wird dazu angehört.  Zudem hat sie das Recht, sich vernehmen zu lassen; dieses Recht steht den  Personalverbänden ebenfalls zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann seiner Vertretung ein Verhandlungsmandat ertei  -  len. Vorbehalten bleibt das Ergebnis eines allfälligen Vernehmlassungsver  -  fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Vertretung der Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber können  Personal- oder Betriebskommissionen eingesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verordnung regelt die paritätische Zusammensetzung der Sozialpart  -  nerkonferenz. Ein von den Sozialpartnern gemeinsam erarbeitetes und er  -  lassenes Reglement bestimmt das Weitere, insbesondere die Zusammenar  -  beit.  IV. Zuständigkeiten  (1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers *
                            1  Soweit keine besondere Regelung besteht, werden sämtliche Rechte und  Pflichten des Arbeitgebers durch die Anstellungsbehörde ausgeübt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann personalrechtliche Tätigkeiten an unterstellte  Organisationseinheiten delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anstellungsbehörden *
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für Anstellung und Kündigung:  a)  der Leitung der Departementssekretariate;  b)  *  der Leitung der den Departementsvorsteherinnen oder Departe  -  mentsvorstehern unmittelbar unterstellten Organisationseinheiten;  1  )  b  bis  )  *  der Leitung der der Ratschreiberin oder dem Ratschreiber unmittel  -  bar unterstellten Organisationseinheiten;  c)  *  der Leitung der unselbständigen Anstalten und Betriebe;  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind zuständig für An  -  stellung und Kündigung des gesamten Gerichtspersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber ist zuständig für Anstellung und  Kündigung der Angestellten der Kantonskanzlei, sofern nicht der Regie  -  rungsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten für Anstellung und Kündigung  nach der Verordnung des Regierungsrates oder den Organisationsvorschrif  -  ten der selbständigen Anstalten oder Betriebe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ... *
Art. 11 Vorgesetzte Stelle
                            1  Die vorgesetzte Stelle einer oder eines Angestellten ergibt sich aus dem  Arbeitsvertrag oder Stellenbeschrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Personalamt
                            1  Das Personalamt ist die Fachstelle für sämtliche Personalfragen der kanto  -  nalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe  sowie der Gerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im Sinne von Art. 27 Organisationsgesetz (OrG; bGS  142.12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personalamt unterstützt den Regierungsrat und die Organisationsein  -  heiten in der Umsetzung und Weiterentwicklung der Personalpolitik und in  der einheitlichen Anwendung des Personalrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalamt überprüft periodisch, ob die Grundsätze und Ziele der  Personalpolitik umgesetzt werden und erstattet dem Regierungsrat Bericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Aufgaben hat das Personalamt ein  vollumfängliches Einsichts- und Auskunftsrecht in sämtlichen personalrecht  -  lichen Angelegenheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verordnung regelt das Nähere. Sie kann für unselbständige Anstalten  und Betriebe Personaldienste vorsehen, die fachlich dem Personalamt un  -  terstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Personalamt kann, gestützt auf eine Leistungsvereinbarung, personel  -  le Aufgaben für selbständige Anstalten und Betriebe erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Beginn, Beendigung und Änderung des  Arbeitsverhältnisses  (2.)  I. Beginn des Arbeitsverhältnisses  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausschreibung einer Stelle
                            1  Offene Stellen werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Auswahl der Angestellten
                            1  Die Auswahl der Angestellten stützt sich auf die Anforderungen gemäss  Stellenbeschrieb sowie auf die fachliche und persönliche Eignung. Ausser  -  beruflich erworbene Qualifikationen, insbesondere Familien- und Betreu  -  ungsarbeit oder ehrenamtliche Arbeit, sind mitzuberücksichtigen. Die Verord  -  nung regelt das Auswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbedingungen sind vorgängig durch das Personalamt über  -  prüfen zu lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen  Arbeitsvertrages.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Probezeit
                            1  Die Probezeit beträgt 3 Monate. In begründeten Fällen kann vertraglich auf  eine Probezeit verzichtet oder sie kann auf maximal 6 Monate verlängert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, Mutterschaft oder militäri  -  schen und anderen Dienstleistungen verlängert sich die Probezeit entspre  -  chend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Befristete und unbefristete Arbeitsverhältnisse
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann im Arbeitsvertrag die Probezeit  wegbedungen oder die ordentliche Kündigung vor dessen Ablauf ausge  -  schlossen werden.  II. Beendigung des Arbeitsverhältnisses  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Im Allgemeinen
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet:  a)  mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art.  19);  b)  *  ...  c)  durch Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen (Art.  21);  d)  bei vollständiger Invalidität der oder des Angestellten (Art.  22);  e)  mit Ablauf der vereinbarten Dauer (Art.  23);  f)  durch ordentliche oder fristlose Kündigung (Art.  24  ff.);  g)  mit Tod der oder des Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ordentliche Pensionierung
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung auf Ende des Monats, in wel  -  chem das ordentliche Rentenalter nach dem Bundesgesetz über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lehrende endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung auf Ende des  Semesters, in dem sie ordentlicherweise pensioniert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AHVG (SR  831.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einver  -  nehmen vertraglich bis zum vollendeten 70. Altersjahr verlängert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
Art. 21 Einvernehmliche Aufhebung
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit mit  einem schriftlichen Vertrag aufgehoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung einer Entschädigung ist im Umfang von maximal sechs  Monatslöhnen möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beabsichtigt die Anstellungsbehörde eine einvernehmliche Aufhebung des  Arbeitsverhältnisses, ist vorgängig das Personalamt beizuziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Invalidität
                            1  Das Arbeitsverhältnis endet bei vollständiger Invalidität der oder des Ange  -  stellten ohne Kündigung mit Rechtskraft der IV-Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ablauf der vereinbarten Dauer
                            1  Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der ver  -  einbarten Dauer.  III. Kündigung – im Besonderen  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ordentliche und fristlose Kündigung
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Partei ordentlich oder fristlos gekün  -  digt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf eines sachlichen  Grundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fristlose Kündigung bedarf eines wichtigen Grundes. Als wichtiger  Grund gilt jeder Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für  die kündigende Partei unzumutbar macht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Freistellung
                            1  In begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde eine Freistellung an  -  ordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Freistellung muss sich die oder der Angestellte an den Lohn  anrechnen lassen, was sie oder er durch eine anderweitige Tätigkeit ver  -  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kündigungsfristen und Kündigungstermine
                            1  Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhal  -  tung einer Frist von 7 Kalendertagen auf jeden beliebigen Termin ordentlich  gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung fol  -  gender Fristen auf das Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden:  a)  zwei Monate im ersten Dienstjahr;  b)  drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen können die Parteien im Arbeitsvertrag eine längere  Kündigungsfrist von bis zu 6 Monaten vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung kann die Kündigungstermine nach Abs.  2 einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Formelles
                            1  Beabsichtigt die Anstellungsbehörde die Kündigung des Arbeitsverhältnis  -  ses, ist das Personalamt beizuziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder dem Angestellten ist das rechtliche Gehör zu gewähren. Ist ein  sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig, muss die Anhörung  so bald als möglich nachgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Kündigung durch den  Arbeitgeber erfolgt in Form einer Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Missbräuchliche Kündigung
                            1  Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist miss  -  bräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:  a)  wegen einer Eigenschaft, die der oder dem Angestellten kraft ihrer  oder seiner Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft  stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein  -  trächtige wesentlich die Zusammenarbeit;  b)  weil die oder der Angestellte ein verfassungsmässiges Recht ausübt,  es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem  Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenar  -  beit;  c)  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der oder des  Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;  d)  weil die oder der Angestellte nach Treu und Glauben Ansprüche aus  dem Arbeitsverhältnis geltend macht;  e)  weil die oder der Angestellte schweizerischen obligatorischen Militär-  oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, oder eine  nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt;  f)  weil die oder der Angestellte einem Arbeitnehmerverband angehört,  oder nicht angehört, oder weil sie oder er eine gewerkschaftliche Tä  -  tigkeit rechtmässig ausübt;  g)  und diskriminierend ist nach den Vorschriften des zweiten  Abschnittes des Gleichstellungsgesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtsfolgen einer missbräuchlichen Kündigung richten sich nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kündigung zur Unzeit
                            1  Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht  kündigen:  a)  während die oder der Angestellte schweizerischen obligatorischen  Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet so  -  wie während 4 Wochen vorher und nachher, sofern die Dienstleistung  mehr als 11 Kalendertage dauert;  b)  während 180 Kalendertagen, an denen die oder der Angestellte ohne  eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise  an der Arbeitsleistung verhindert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GlG (SR  151.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  während der Schwangerschaft und in den 112 Kalendertagen nach  der Geburt eines Kindes;  d)  während die oder der Angestellte mit Zustimmung des Arbeitgebers  an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienst  -  leistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigungsfrist beginnt mit Empfang der Kündigung durch die Ange  -  stellte oder den Angestellten zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Kündigung vor einer Sperrfrist ausgesprochen und ist die Kündi  -  gungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbro  -  chen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Wird die Kündi  -  gung während einer Sperrfrist ausgesprochen, so beginnt die Kündigungs  -  frist erst nach Beendigung der Sperrfrist zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das  Ende eines Monats, und fällt dieser Termin nicht mit dem Ende der fortge  -  setzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum Ende  des laufenden Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Anfechtung der Kündigung
                            1  Eine ordentliche oder fristlose Kündigung kann nach Art.  70  ff. angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ausgesprochene Kündigung ist in jedem Fall gültig. Ein Anspruch auf  Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnis  -  ses besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Kündigung angefochten, so kann die Anstellungsbehörde der oder  dem Gekündigten die Weiterbeschäftigung oder eine andere zumutbare  Arbeit anbieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erweist sich die Kündigung nachträglich als rechtswidrig, oder wurde ein  wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Ange  -  stellte Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen, sofern keine  Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung hat die oder der  Angestellte zudem Anspruch auf Ersatz dessen, was sie oder er verdient  hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder  durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Die oder  der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat oder was sie oder er  durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Sozialplan
                            1  Kommt es wegen Stellenabbaus zu einer erheblichen Zahl von Kündigun  -  gen, legt der Regierungsrat unter Beizug der Vertretungen der betroffenen  Angestellten einen Sozialplan fest. Dieser regelt die finanziellen Leistungen  des Kantons an die gekündigten Angestellten. Er kann auch Leistungen  anderer Art vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes
                            1  Tritt die oder der Angestellte ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht  an oder verlässt sie oder er diese fristlos, so kann der Arbeitgeber eine Ent  -  schädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht, gel  -  tend machen; ausserdem hat der Kanton Anspruch auf Ersatz weiteren  Schadens.  IV. Änderung des Arbeitsverhältnisses  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In gegenseitigem Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis in Absprache  mit  dem  Personalamt  jederzeit   umgestaltet  werden.  Die  Änderung hat  schriftlich zu erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei die einseitige Änderung  des  Arbeitsverhältnisses   beantragen   (Änderungskündigung).   Die   Ände  -  rungskündigung richtet sich nach Art. 24 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Rechte der Angestellten  (3.)  I. Lohn  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Bestimmung des Lohnes
                            1  Die Angestellten haben Anspruch auf einen angemessenen Lohn. Die  Höhe des Lohnes richtet sich nach der Funktion und den individuellen  Eigenschaften der Angestellten wie namentlich Qualifikation, Ausbildung,  Leistung und Erfahrung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angestellten haben bei vergleichbarer Qualifikation, Ausbildung, Leis  -  tung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwerti  -  ge Arbeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Stelle wird gestützt auf den Funktionswert einer bestimmten Gehalts  -  klasse zugeordnet. Für besonders bezeichnete Funktionen kann die Ge  -  haltsklasse ohne Funktionsbewertung festgelegt werden. Die Gehaltsklasse  bestimmt den minimalen und maximalen Lohn. Die Höhe der Entlöhnung in  -  nerhalb einer bestimmten Gehaltsklasse richtet sich insbesondere nach der  Leistung der oder des Angestellten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In begründeten Ausnahmefällen kann eine von Abs. 3 abweichende Entlöh  -  nung festgelegt werden, namentlich wenn auf dem Arbeitsmarkt keine Fach  -  kräfte gemäss den Regeln über die Bestimmung des Lohnes gefunden wer  -  den können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anpassung des Lohnes
                            1  Die Löhne der Angestellten werden jährlich überprüft und allenfalls ange  -  passt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet über generelle Lohnanpassungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde entscheidet über individuelle Lohnanpassungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Generelle und individuelle Lohnerhöhungen stehen unter Vorbehalt der Ge  -  nehmigung des Voranschlags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Besoldungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Entschädigungen  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Zulagen
                            1  Die Besoldungsverordnung  1  )   kann für Inkonvenienzen, wie namentlich un  -  regelmässige Arbeitszeiten, zusätzliche Dienste oder Arbeitserschwernisse,  sowie für ausserfamiliäre Kinderbetreuung Zulagen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kinderzulagen richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundes  -  gesetz über die Familienzulagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Spesen
                            1  Die Angestellten haben Anspruch auf Ersatz für berufsbedingte Auslagen  (Spesenentschädigung). Die Besoldungsverordnung  2  )   regelt das Nähere.  III. Personalvorsorge und Lohnfortzahlung  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Personalvorsorge
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehenden Angestellten  sind bei der Pensionskasse AR versichert. Über Ausnahmen entscheidet der  Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3–6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * ...
Art. 40 Lohnfortzahlung bei Krankheit
                            1  Bei Arbeitsunfähigkeit  infolge Krankheit erhalten die Angestellten eine  Lohnfortzahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6  Monate beträgt die Lohnfortzahlung 100  % des Lohnes, im Anschluss daran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitgeber schliesst eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Prämi  -  en werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Lohnfortzahlung bei Unfall
                            1  Die Angestellten sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die  Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen  versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall erhalten die Angestellten eine Lohnfort  -  zahlung während 730 Kalendertagen pro Fall. Während der ersten 6  Monate  beträgt die Lohnfortzahlung 100  % des Lohnes, im Anschluss daran 80  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prämien der Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämi  -  en der Nichtberufsunfallversicherung tragen die Angestellten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
                            1  Die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft richtet sich unter Vorbehalt von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nach dem Erwerbsersatzgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lohnfortzahlung beträgt 100  % des Lohnes und dauert 112 Kalenderta  -  ge. Der Mutterschaftsurlaub beginnt frühestens 14 Kalendertage vor der vor  -  aussichtlichen Geburt des Kindes und ist zusammenhängend zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitgeber schliesst für den Teil der Lohnfortzahlung, welcher die  Leistungen nach EOG übersteigt, eine Versicherung ab. Die Prämie wird je  zur Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Lohnfortzahlung bei militärischen und ähnlichen Dienstleistun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei militärischen und ähnlichen Dienstleistungen (insbesondere Zivildienst,  Schutzdienst, Rotkreuzdienst) erhalten Angestellte während 3 Monaten pro  Jahr eine Lohnfortzahlung in der Höhe von 100  % des Lohnes. Nach Ablauf  dieser Frist erhalten sie die Leistungen nach dem Erwerbsersatzgesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  UVG (SR  832.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  EOG (SR  834.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  EOG (SR  834.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung
                            1  Kinder- und Ausbildungszulagen werden während der gesamten Dauer der  Lohnfortzahlungspflicht ausgerichtet. Zulagen für ausserfamiliäre Kinderbe  -  treuung werden während der ersten 6 Monate der Arbeitsverhinderung aus  -  gerichtet. Die weiteren Entschädigungen sind von der Lohnfortzahlungs  -  pflicht ausgenommen, sofern diese während der Arbeitsverhinderung nicht  trotzdem anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Abgeltungen für regelmässige Inkonvenienzen wie Pikettdienst, ausseror  -  dentliche Arbeitszeit und zusätzliche Dienste werden auch während der Feri  -  en und im Falle der Lohnfortzahlung geleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lohnfortzahlung kann gekürzt oder entzogen werden, wenn die oder  der Angestellte:  *  a)  die Krankheit oder den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbei  -  führte;  b)  sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis  aussetzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche von Dritten erbrachten Lohnersatzzahlungen, wie namentlich Er  -  werbsausfallentschädigungen, Taggelder und Renten der Unfall-, Kranken-  oder Invalidenversicherung, gehen im Umfang der vom Arbeitgeber erbrach  -  ten Lohnfortzahlung an ihn über. Die Lohnfortzahlung darf den ausbezahlten  Lohn bei Arbeitstätigkeit nicht übersteigen und endet in jedem Fall mit Been  -  digung des Arbeitsverhältnisses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Umfang der durch den Arbeitgeber erbrachten Lohnfortzahlung gehen  Ansprüche der Angestellten gegenüber haftpflichtigen Dritten auf ihn über.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Zusätzliche Versicherungen
                            1  Der  Kanton  und  die Angestellten  können  den Abschluss  zusätzlicher  Kollektiv-Versicherungen, wie namentlich einer überobligatorischen Kran  -  ken- oder Unfallversicherung, vereinbaren. Die dafür anfallenden Prämien  gehen vollumfänglich zu Lasten der oder des Angestellten.  IV. Weitere Leistungen  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Anerkennungsprämie
                            1  Für   besondere   Leistungen   können  Anerkennungsprämien   ausgerichtet  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung einer Anerkennungs  -  prämie.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Besoldungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Dienstaltersgeschenk
                            1  Angestellte erhalten nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjah  -  res als Anerkennung ein Dienstaltersgeschenk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es beträgt  *  a)  *  für Lehrende entweder 1/12 des Jahreslohns oder 20 Arbeitstage be  -  zahlter Ferien während der Unterrichtszeit;  b)  *  für alle anderen Mitarbeitenden entweder 10 Arbeitstage bezahlter  Ferien und 1/24 des Jahreslohns oder 20 Arbeitstage bezahlter Feri  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Ferientage, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr be  -  zogen werden können, werden ausbezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem  durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 10 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Besoldungsverordnung  2  )   regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Leistungen im Todesfall
                            1  Im Todesfall der oder des Angestellten wird der Lohn während 3 Monaten  weiter ausgerichtet und zwar an:  *  a)  die hinterbliebene Ehegattin oder den hinterbliebenen Ehegatten;  a  bis  )  *  die hinterbliebene Partnerin oder den hinterbliebenen Partner einer  eingetragenen Partnerschaft;  b)  *  die hinterbliebenen Kinder, welche zum Anspruch auf Kinder- oder  Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzula  -  gen  3  )   berechtigen, sofern keine Auszahlung nach lit. a und a  bis   erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  FamZG (SR  836.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die hinterbliebene Konkubinatspartnerin oder den hinterbliebenen  Konkubinatspartner, wenn mit der verstorbenen Person unmittelbar  vor deren Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre eine eheähnli  -  che Gemeinschaft bestanden hat und sofern keine Auszahlung nach  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt der Todesfall bei den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zu einer  finanziellen Notlage, so kann die Anstellungsbehörde auf Gesuch hin die  Dauer der Leistungen bis auf 6 Monate ausdehnen.  *  V. Ferien, Feiertage, Freitage und Urlaub  (3.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Feriendauer
                            1  Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt:  a)  25 Arbeitstage für Angestellte bis zum 50. Altersjahr;  b)  30 Arbeitstage für Angestellte ab dem vollendeten 50. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ferienanspruch nach Abs.  1  lit.  b entsteht ab Beginn des Kalenderjah  -  res, in welchem die oder der Angestellte das 50. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Ferienbezug
                            1  Der Zeitpunkt des Ferienbezuges wird von der vorgesetzten Stelle unter  Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und nach Rücksprache  mit der oder dem Angestellten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferien sind in dem Jahr zu beziehen, in dem sie anfallen. Sofern die Ferien  nicht bezogen wurden, ist der Bezug im Folgejahr anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Kürzung der Ferien
                            1  Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit, Unfall, militärischen oder ähnli  -  chen Dienstleistungen wird der Ferienanspruch der oder des Angestellten ab  dem 90. Kalendertag für jede weiteren 30 Kalendertage der Arbeitsverhinde  -  rung um 1/10 gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kalendertage der einzelnen Gründe einer Arbeitsverhinderung werden  zusammengerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezug des Mutterschaftsurlaubes nach Art.  42 hat keine Kürzung des  Ferienanspruches zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Feiertage und Freitage
                            1  Als bezahlte Feiertage gelten Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag,  Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachts- und Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fallen diese Feiertage auf einen Samstag, Sonntag oder einen Urlaubstag  nach Art. 53 f., ist ein Nachbezug nicht möglich. Fallen sie in die Ferien, kön  -  nen sie nachbezogen werden. Die Verordnung regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Angestellten werden für familien- und betreuungsbezogene und ande  -  re Ereignisse einzelne bezahlte Freitage gewährt. Die Verordnung bestimmt  die Ereignisse und Anzahl der gewährten Freitage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitgeber kann im Zusammenhang mit der Feiertagsregelung pro  Jahr einen arbeitsfreien Tag festlegen. Bei besonderen Umständen kann ein  weiterer arbeitsfreier Tag gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Urlaub – im Allgemeinen
                            1  Als Urlaub gilt jede auf Gesuch hin bewilligte Arbeitsabwesenheit. Das Ge  -  such um bezahlten oder unbezahlten Urlaub ist der Anstellungsbehörde vor  -  gängig einzureichen. Sie kann die Bewilligung des Urlaubes an Bedingun  -  gen knüpfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbehörde kann in Absprache mit dem Personalamt der oder  dem Angestellten unbezahlten Urlaub bis maximal 6 Monate gewähren, so  -  fern dies ohne Störung des Betriebsablaufes möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub bewilligt die Anstellungsbehörde  in Absprache mit dem Personalamt. Die Angestellten haben sich allfällige  Lohnersatzzahlungen an den Lohn anrechnen zu lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während eines unbezahlten Urlaubes besteht in der Regel kein Ver  -  sicherungsschutz. Die Dauer eines unbezahlten Urlaubes führt weder zu ei  -  nem Ferienanspruch noch wird diese bei der Berechnung des Dienstalters  hinzugezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Urlaub – im Besonderen
                            1  Für ausserdienstliche Militär-, Sport- und Ausbildungskurse, wie namentlich  Sporttage,  Armeemeisterschaften,   Gebirgskurse,   Leiterkurse   oder  Jung  -  schützenkurse kann der oder dem Angestellten unbezahlter Urlaub gewährt  werden. Sofern das  Erwerbsersatzgesetz  1  )   für solche Kurse eine Entschädi  -  gung vorsieht, wird diese an die Angestellten weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  EOG (SR  834.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für längere internationale Einsätze kann Angestellten bezahlter Urlaub  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Aus- und Weiterbildung für Tätigkeiten im Rahmen ausserschuli  -  scher Jugendarbeit sowie für unentgeltliche Einsätze in diesem Bereich er  -  halten Angestellte bis zum vollendeten 30. Altersjahr insgesamt bis zu 5  Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren richtet sich nach Art. 53.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a * Vaterschaftsurlaub
                            1  Ein Angestellter  hat  Anspruch  auf  bezahlten  Vaterschaftsurlaub   von  5  Arbeitstagen. Dieser ist im ersten Lebensjahr des Kindes zu beziehen.  VI. Weitere Rechte  (3.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Mitarbeitendengespräch / Vorgesetztenbeurteilung
                            1  Die vorgesetzte Stelle führt mit ihren Angestellten jährlich mindestens ein  Mitarbeitendengespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Angestellten haben die Möglichkeit einer Vorgesetztenbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Förderung der Angestellten
                            1  Der Arbeitgeber unterstützt und fördert die funktionsbezogenen Fähigkei  -  ten, die langfristig flexible Einsatzbereitschaft sowie die Führungs-, Fach-,  Selbst- und Sozialkompetenz der Angestellten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt und fördert zudem die:  a)  Ausbildung. Sie dient der Aneignung der für einen bestimmten Beruf  notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Eine Ausbildung wird in  der Regel mit einem anerkannten Ausweis abgeschlossen.  b)  Fortbildung. Sie gewährleistet den Erhalt der beruflichen Qualifikatio  -  nen durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur zeitge  -  mässen Berufsausübung. Fortbildungsmassnahmen sind für die  Angestellten des Kantons obligatorisch. Der Kanton übernimmt die  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Weiterbildung. Sie führt zum Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkei  -  ten und ermöglicht den Angestellten die Übernahme neuer Funktio  -  nen und Aufgaben. Weiterbildungsmassnahmen sind freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus-, Fort- und Weiterbildungsmassnahmen werden im Mitarbeitendenge  -  spräch besprochen und festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsbehörde entscheidet in Absprache mit dem Personalamt  über eine teilweise oder vollständige Übernahme von Aus- und Weiterbil  -  dungskosten in Form von:  *  a)  Lohnfortzahlung bei Verhinderung der Arbeitsleistung;  b)  Übernahme der übrigen Kosten, namentlich Kurskosten, Prüfungsge  -  bühren oder Spesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für Aus- oder Weiterbildung,  so wird die oder der Angestellte verpflichtet, für eine bestimmte Zeit im  Dienste des Arbeitgebers zu verbleiben. Die vom Arbeitgeber übernomme  -  nen Kosten sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn:  *  a)  die oder der Angestellte die Aus- oder Weiterbildung nicht antritt oder  ohne triftigen Grund nicht zu Ende führt;  b)  die oder der Angestellte das Arbeitsverhältnis ohne begründeten An  -  lass noch vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigt;  c)  der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus begründetem Anlass noch  vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung
                            1  Die Angestellten können jederzeit sowie bei Beendigung des Arbeitsver  -  hältnisses ein Arbeitszeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des  Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten der oder  des Angestellten ausspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer  des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Pflichten der Angestellten  (4.)  I. Im Allgemeinen  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung
                            1  Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Angestellten richten  sich nach den gesetzlichen Vorschriften, dem Stellenbeschrieb, dem schriftli  -  chen Arbeitsvertrag sowie den Weisungen der Anstellungsbehörde oder der  vorgesetzten Stelle und den gemeinsamen Zielvereinbarungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es die Umstände erfordern und soweit dies zumutbar ist, kann der  oder dem Angestellten eine andere Arbeit, eine andere Aufgabe oder ein  anderer Arbeitsort zugewiesen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Arbeitspflicht und Treuepflicht
                            1  Die Angestellten haben die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorg  -  fältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu erfüllen. Sie haben die Interessen  des Kantons zu wahren und die Rechte der Bevölkerung zu achten.  II. Arbeitszeit  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle
                            1  Die Arbeitszeit beträgt bei vollem Pensum:  a)  *  42 Stunden pro Woche; für bestimmte Berufsgruppen kann eine hö  -  here Arbeitszeit von bis zu 50 Stunden vorgesehen werden;  b)  für Lehrende an kantonalen Schulen 1940 Stunden (Netto-Gesamtar  -  beitszeit) pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführungsbestimmungen regeln das Nähere. Sie können verschie  -  dene Arbeitszeitmodelle vorsehen. Für Kaderangestellte kann Vertrauensar  -  beitszeit eingeführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit
                            1  Sofern es die Verhältnisse erfordern, kann die vorgesetzte Stelle Angestell  -  te:  a)  zur Leistung von Pikettdienst verpflichten. Pikettdienst wird als Prä  -  senz- oder Bereitschaftsdienst geleistet;  b)  auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, namentlich während  der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen, zur Arbeit verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einteilung zu Pikettdienst und die Anordnung von Arbeit ausserhalb der  ordentlichen Arbeitszeit erfolgt so früh als möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldungsverordnung regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Überstunden
                            1  Angestellte sind zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sofern diese  notwendig und zumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überstunden sind nur auf Anweisung der vorgesetzten Stelle zu leisten.  Überstunden, die ausnahmsweise ohne ausdrückliche Anweisung geleistet  wurden, sind der vorgesetzten Stelle umgehend zu melden, welche über die  Anrechnung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anrechenbare Überstunden sind mit Freizeit von gleicher Dauer zu kom  -  pensieren. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde eine Auszahlung  zum ordentlichen Stundenlohn anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  III. Weitere Pflichten  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Meldepflicht und Arztzeugnis
                            1  Jegliche Art der Arbeitsverhinderung und die Veränderung in den persönli  -  chen Verhältnissen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind,  müssen der vorgesetzten Stelle umgehend gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kann jederzeit ein ärztli  -  ches Zeugnis verlangt werden. Die Ausführungsvorschriften regeln das Nä  -  here.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Vertrauensärztliche Untersuchung
                            1  Die Anstellungsbehörde ist mit Zustimmung des Personalamtes berechtigt,  krankheits- oder unfallbedingte Absenzen überprüfen zu lassen und eine  vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angestellte haben der Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung  Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber der zuständi  -  gen Stelle im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a * Gesundheits- und Case-Management
                            1  Der Arbeitgeber stellt ein betriebliches Gesundheitsmanagement sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Case-Management stellt der Arbeitgeber ein Verfahren zur Verfü  -  gung, um Angestellten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Hilfe  -  stellung anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die oder der Angestellte  kann zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnah  -  men des Arbeitgebers verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Öffentliche Ämter und Nebentätigkeiten
                            1  Die Annahme oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Nebentä  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt ein öffentliches Amt oder eine Nebentätigkeit zu einer Beeinträchti  -  gung der arbeitsvertraglichen Pflichten, ist eine Bewilligung der Anstellungs  -  behörde notwendig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Beeinträchtigung der arbeitsvertraglichen Pflichten liegt insbesondere  vor, wenn die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht oder ein Teil der or  -  dentlichen Arbeitszeit beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung kann mit Auflagen, wie namentlich der Kompensation be  -  anspruchter Arbeitszeit, der Abgabe von Nebeneinkommen oder der Reduk  -  tion des Beschäftigungsgrades, verknüpft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Besondere Verpflichtungen
                            1  Sofern   ein   überwiegendes   öffentliches   Interesse   besteht,   können   im  Arbeitsvertrag besondere Verpflichtungen vorgesehen werden, namentlich:  a)  die Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort;  b)  die Erreichung des Arbeitsortes innerhalb einer bestimmten Zeit;  c)  die Verwendung bestimmter Geräte, Arbeitskleider oder Sicherheits  -  vorrichtungen;  d)  Massnahmen zur Prävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Einschränkung des Streikrechts
                            1  Der Regierungsrat kann das Streikrecht für bestimmte Kategorien von  Angestellten ganz oder teilweise aufheben, sofern dies für die Gewährleis  -  tung der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung mit lebensnotwendigen Gü  -  tern oder der Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen notwendig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Datenschutz und Datenbearbeitung *
                            1  Der Arbeitgeber bearbeitet Personendaten, soweit diese für Begründung,  Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Das  Datenschutzgesetz findet Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über jede Angestellte und jeden Angestellten wird ein Personaldossier ge  -  führt, welches alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wesentli  -  chen Informationen enthält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellungsbehörde und bezeichnete Organisationseinheiten sind be  -  fugt, Personendaten für die Personal-, Lohn- und Versicherungsbewirtschaf  -  tung auf Informationssystemen zu bearbeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausführungsvorschriften regeln das Nähere.  *  IV. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder Pflichtverletzung  (4.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Genügen Leistung oder Verhalten der oder des Angestellten den Anforde  -  rungen nicht oder werden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so  trifft die Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt die erforder  -  lichen Massnahmen zur Sicherung eines geordneten Aufgabenvollzuges.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann insbesondere:  *  a)  *  eine schriftliche Verwarnung erteilen;  b)  die Zuweisung anderer Aufgaben oder die Versetzung der oder des  Angestellten verfügen;  c)  eine Lohnkürzung verfügen;  d)  die Kündigung androhen;  e)  eine definitive oder vorübergehende Freistellung anordnen;  f)  eine ordentliche oder fristlose Kündigung nach Art.  24 aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere Massnahmen können miteinander verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Rechtsschutz  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 *
                            1  Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist in der Regel in einem Kon  -  fliktlösungsverfahren die Möglichkeit einer Einigung zu prüfen. Die Verord  -  nung regelt das Nähere.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Anstellungsbehörde eine  Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Obergericht können mit Beschwerde angefochten werden:  a)  Verfügungen des Kantonsrates nach Art.  10;  b)  Verfügungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;  c)  *  Verfügungen und Rekursentscheide des Regierungsrates;  d)  *  Verfügungen des Kantonsrates und seiner Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen der übrigen Anstellungsbehörden können mit Rekurs beim  Regierungsrat angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschwerde und Rekurs haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten  bleibt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beschwerde- und Rekursverfahren sind kostenlos. Bei missbräuchlichem  Verhalten können der oder dem Angestellten die Kosten des Verfahrens  ganz oder teilweise auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71–72 * ...
                            6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Ausführungsvorschriften
                            1  Der Kantonsrat erlässt die Besoldungsverordnung  1  )   und der Regierungsrat  erlässt die übrigen Ausführungsvorschriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden  Erlasse und Bestimmungen aufgehoben oder geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere werden aufgehoben:  a)  die Angestelltenverordnung vom 16. November 1992  2  )  ;  b)  die Verordnung vom 11. Dezember 2001 über die Anstellung der Leh  -  renden an den kantonalen Schulen  3  )  ;  c)  die Verordnung vom 16. Dezember 1997 über die Anstellungsverhält  -  nisse an den kantonalen Spitälern  4  )  ;  d)  die Verordnung vom 8. Januar 1991 über die Dienstverhältnisse des  Betriebspersonals des kantonalen Tiefbauamtes  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geändert werden:  6  )  a)  Gesetz vom 24. September 2000 über Schule und Bildung  7  )  ;  b)  Gesetz vom 12. März 2000 über die öffentliche Krankenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  ;  c)  Polizeigesetz vom 13. Mai 2002  9  )  d)  Verordnung vom 10. Dezember 2002 zum Polizeigesetz  10  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 142.211 (lf. Nr. 749)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 413.12 (lf. Nr. 764)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS 812.111.1 (lf. Nr. 654)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  bGS 713.1 (lf. Nr. 355)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  bGS  411.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  bGS  812.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  bGS  521.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  bGS  521.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verordnung vom 15. November 1999 über die Besoldung und die  berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates  1  )  ;  f)  Verordnung vom 26. März 2001 über die Anstellung der Lehrenden  an den Volksschulen  2  )  ;  g)  Verordnung vom 8. Juni 2000 über den Betrieb des Spitalverbundes  AR  3  )  ;  h)  Verordnung vom 23. Oktober 1995 über die Gebäude- und Grund  -  stückversicherung (Assekuranzverordnung)  4  )  ;  i)  Verordnung vom 8. Februar 1997 über die Organisation der Aus  -  gleichskasse  5  )  ;  j)  Verordnung vom 16. November 1992 zum Bundesgesetz über die In  -  validenversicherung  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Neues Recht
                            1  Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden öf  -  fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse gilt neues Recht, soweit diese nicht  bereits nach altem Recht gekündigt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, ge  -  ben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse werden  mittels eines schriftlichen Arbeitsvertrages spätestens einen Monat nach In  -  krafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern nach Abs. 3 kein neues Arbeitsverhältnis vereinbart werden konnte,  gilt das altrechtliche Arbeitsverhältnis als gekündigt. Es endet in jedem Fall  mit Ablauf der Kündigungsfrist nach dem jeweiligen alten Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  142.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  412.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  812.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS  862.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  bGS  831.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  bGS  832.21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Übergangsbestimmung betreffend Besoldung
                            1  Die zuletzt bezogenen Löhne werden in die neuen Arbeitsverträge über  -  nommen. Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen infolge des Ausgleichs  lohnrelevanter Änderungen aufgrund der Auswirkungen der Globalbilanz.  Zulagen und Spesen werden nach den neuen Bestimmungen in der Besol  -  dungsverordnung  1  )  und deren Ausführungsvorschriften ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Übergangsbestimmung betreffend ordentliche und vorzeitige
                            Pensionierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Angestellte des Kantons, die bis zum 31.  Dezember 2010 das 63. Alters  -  jahr vollenden, können wählen zwischen einer ordentlichen Pensionierung  nach Art.  19 und nachfolgender Regelung:  a)  Lehrende treten am Ende des Semesters und die übrigen Angestell  -  ten am Ende des Monates in den Ruhestand, in dem sie das 63. Al  -  tersjahr vollendet haben.  b)  Sofern das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt der Pensionierung  mindestens 5 Jahre gedauert hat, bezahlt der Kanton bis zum Eintritt  der ordentlichen AHV-Rente eine Überbrückungsrente. Die individuell  berechnete Überbrückungsrente ergibt sich aus der mutmasslichen  einfachen AHV-Altersrente im Verhältnis zum durchschnittlichen Be  -  schäftigungsgrad der letzten 5 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine vorzeitige Pensionierung ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nur  noch nach neuem Recht (Art.  20) möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für ordentliche und vorzeitige Pensionierungen, die vor Inkrafttreten dieses  Gesetzes erfolgten, gilt bisheriges Recht bezüglich der Übergangsleistungen  bis zum Pensionsalter nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinter  -  lassenenversicherung  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BVO (bGS  142.211  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AHVG (SR  831.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Referendumsfrist ist am 27.  Dezember 2005 ungenützt abgelaufen (RRB vom 3.  Januar 2006; Abl.  2006, S.  5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  1. Januar 2008 (RRB vom 20.  November 2007; Abl.  2007, S.  1207)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.08.2007  01.01.2008  Art. 48 Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  999 / 2007, S. 837
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.06.2012  01.01.2013  Art. 2 Abs. 1  geändert  1223 / 2012, S. 724
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2013  01.01.2014  Art. 38 Abs. 1  aufgehoben  1246 / 2013, S. 697
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2013  01.01.2014  Art. 38 Abs. 2  geändert  1246 / 2013, S. 697
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2013  01.01.2014  Art. 38 Abs. 3  aufgehoben  1246 / 2013, S. 697
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2013  01.01.2014  Art. 38 Abs. 4  aufgehoben  1246 / 2013, S. 697
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2013  01.01.2014  Art. 38 Abs. 5  aufgehoben  1246 / 2013, S. 697
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2013  01.01.2014  Art. 38 Abs. 6  aufgehoben  1246 / 2013, S. 697
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 47 Abs. 2  geändert  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 47 Abs. 2, a)  eingefügt  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.2014  01.01.2015  Art. 47 Abs. 2, b)  eingefügt  1271 / 2014, S. 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1, b)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1, d)  aufgehoben  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 1 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 1  bis  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 2, a)  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 2, b)  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 2, c)  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 2, c  bis  )  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 2, d)  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 2, e)  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 3 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 4  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 7 Abs. 4  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 8  Titel geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 8 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 8 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 8 Abs. 2, a)  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 8 Abs. 2, b)  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 9  Titel geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 1, c)  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 4  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 5  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 10  Titel geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 10 Abs. 1, a)  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 10 Abs. 1, b)  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 4  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 5  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 12 Abs. 6  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 14 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 18 Abs. 1, b)  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 19 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 19 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 20  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 21 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 21 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 21 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 24 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 25 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 27 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 30 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 33 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 33 Abs. 3  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 34 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 34 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 34 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 34 Abs. 4  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 34 Abs. 5  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 35 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 35 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 35 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 35 Abs. 4  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 36 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 39  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 40 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 41 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 42 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 44 Abs. 1  bis  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 44 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 44 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 44 Abs. 4  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 46 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 46 Abs. 2  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 46 Abs. 3  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 46 Abs. 4  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 47 Abs. 2  bis  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 47 Abs. 4  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 48 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 48 Abs. 1, b)  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 48 Abs. 1, c)  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 48 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 52 Abs. 4  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 53 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 53 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 53 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 54a  eingefügt  1318 / 2016, S. 1317
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 56 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 56 Abs. 4  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 56 Abs. 5  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 58 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 58 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 60 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 60 Abs. 3  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 62 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 62 Abs. 4  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 63 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 64 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 64a  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 65 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 65 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 65 Abs. 4  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 68  Titel geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 68 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 68 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 68 Abs. 3  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 68 Abs. 4  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 69 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 69 Abs. 2  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 69 Abs. 2, a)  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 70  Titel geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 70 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 70 Abs. 1  bis  eingefügt  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 70 Abs. 3  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 71  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 72  aufgehoben  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  01.01.2017  Art. 73 Abs. 1  geändert  1317 / 2016, S. 1304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 10  aufgehoben  1367 / 2018, S. 1336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 70 Abs. 2, c)  geändert  1367 / 2018, S. 1336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.06.2019  Art. 70 Abs. 2, d)  eingefügt  1367 / 2018, S. 1336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 1 04.06.2012 01.01.2013 geändert 1223 / 2012, S. 724
Art. 2 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 1 bis 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, c) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, c bis ) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, d) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 2 Abs. 2, e) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 3 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 7 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 2, a) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 8 Abs. 2, b) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 1, b bis
                            )  11.05.2015  01.01.2016  eingefügt  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1, c) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 Abs. 1, d) 11.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 1287 / 2015, S. 588
Art. 9 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 9 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 10 26.09.2016 01.01.2017 Titel geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 10 24.09.2018 01.06.2019 aufgehoben 1367 / 2018, S. 1336
Art. 10 Abs. 1, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 10 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 12 Abs. 6 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 14 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 15 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 18 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 19 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 19 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 20 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 21 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 21 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 21 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 24 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 25 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 27 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 30 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 33 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 34 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 35 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 36 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 38 Abs. 1 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 2 10.06.2013 01.01.2014 geändert 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 3 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 4 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 5 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 38 Abs. 6 10.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 1246 / 2013, S. 697
Art. 39 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 40 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 41 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 42 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 1 bis 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 44 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 46 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 47 Abs. 2 24.03.2014 01.01.2015 geändert 1271 / 2014, S. 351
Art. 47 Abs. 2, a) 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 47 Abs. 2, b) 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 47 Abs. 2 bis 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 47 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 1, a bis ) 20.08.2007 01.01.2008 eingefügt 999 / 2007, S. 837
Art. 48 Abs. 1, b) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 1, c) 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 48 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 52 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1317 / 2016, S. 1304
Art. 53 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 53 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 53 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 54a 26.09.2016 01.01.2017 eingefügt 1318 / 2016, S. 1317
Art. 56 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 56 Abs. 4 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 56 Abs. 5 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 57 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 58 Abs. 1 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 60 Abs. 1, a) 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 60 Abs. 2 26.09.2016 01.01.2017 geändert 1317 / 2016, S. 1304
Art. 60 Abs. 3 26.09.2016 01.01.2017 aufgehoben 1317 / 2016, S. 1304
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.