Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen  (IVöB)  vom 8. Februar 2021 (Stand 1. Juli 2021)  Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung  der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirek  -  toren-Konferenz (BPUK) vom 15. November 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch un  -  terstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt:  a)  den wirtschaftlich und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial  nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;  b)  die Transparenz des Vergabeverfahrens;  c)  die Gleichbehandlung und Nichtsdiskriminierung der Anbieter;  d)  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbie  -  tern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettber  -  werbsabreden und Korruption.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  In dieser Vereinbarung bedeuten:  a)  Anbieter: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentli  -  chen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbie  -  ten, sich um die Teilnahme an einer öf-fentlichen Ausschreibung, die  Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Kon  -  zession bewerben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behör  -  den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das  Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar  einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender  Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch  den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird,  wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder  durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen  Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitglie  -  dern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unterneh  -  men ernannt worden sind;  c)  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflich  -  tungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;  d)  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts  vom 30. März 1911 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmun  -  gen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder,  wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;  e)  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeits  -  rechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1964 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der
                            Bestimmungen zur Unfallverhütung.  f)  Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen In -
                            teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von
                            anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird,  hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt  oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan  mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den  Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des  öffentlichen Rechts ernannt worden sind;  g)  staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrich  -  tungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder  mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen  Rechts bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel Geltungsbereich
1. Abschnitt Subjektiver Geltungsbereich
Art. 4 Auftraggeber
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen  Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliess  -  lich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und  Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit  Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatli  -  che Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche  Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen  Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgen  -  den Sektoren in der Schweiz ausüben:  a)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffent  -  lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder  der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit  Trinkwasser;  b)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffent  -  lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder  der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser  Netze mit elektrischer Energie;  c)  Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich  des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassen  -  bahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;  d)  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flug  -  häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  e)  Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr  mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  f)  Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des  darauf durchgeführten Verkehrs;  g)  Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffent  -  lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder  der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze  mit Gas oder Wärme; oder  h)  Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der  Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Fest  -  brennstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei  Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre  übrigen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung  überdies:  a)  andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme  ihrer gewerblichen Tätigkeiten;  b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkos  -  ten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen  oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser  Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anwendbares Recht
                            1  Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unter  -  stellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwe  -  sens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzie  -  rung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so  kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an  einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den  grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseiti  -  gen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung  von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftragge  -  bers zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftragge  -  bers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers  oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem  Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am  Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonde  -  ren Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufga  -  ben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaf  -  fungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anbieter
                            1  Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zu  -  gelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich  vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im  Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus  Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder  soweit der Auftraggeber dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Bundesrat   führt   eine   Liste   der   Staaten,   die   sich   gegenüber   der  Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird  periodisch nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar  -  staaten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
                            1  Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wett  -  bewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswe  -  sen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen  ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu be  -  freien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu  Handen des InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffe  -  nen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt Objektiver Geltungsbereich
Art. 8 Öffentlicher Auftrag
                            1  Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und An  -  bieter   abgeschlossen   wird   und   der   Erfüllung   einer   öffentlichen   Aufgabe  dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch  von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch  den Anbieter erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Leistungen unterschieden:  a)  Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);  b)  Lieferungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach  Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des  Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen  dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden,  die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzes -
                            sionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Kon  -  zession   gilt   als   öffentlicher   Auftrag,   wenn   dem   Anbieter   dadurch   aus  -  schliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Inter  -  esse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Ab  -  geltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und  des kantonalen Rechts gehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1  Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)  die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen  Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in  der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerbli  -  chen Verkauf oder Wiederverkauf;  b)  den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und  Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;  c)  die Ausrichtung von Finanzhilfen;  d)  Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausga  -  be, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren  oder anderen Finanzinstrumenten so-wie Dienstleistungen der  Zentralbanken;  e)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsinte  -  gration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;  f)  die Verträge des Personalrechts;  g)  die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung  von Leistungen:  a)  bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung sol  -  cher Leistungen zusteht;  b)  bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits  dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber  diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbrin  -  gen;  c)  bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers;  d)  bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die  der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit die  -  se Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftragge  -  ber erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträ  -  ge,  a)  wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren  oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich  erachtet wird;  b)  soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des  Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt;  c)  soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verlet  -  zen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel Allgemeine Grundsätze
Art. 11 Verfahrensgrundsätze
                            1  Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende  Verfahrensgrundsätze:  a)  Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch  durch;  b)  er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbe  -  werbsabreden und Korruption;  c)  er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung  der Anbieter;  d)  er verzichtet auf Abgebotsrunden;  e)  er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedin -
                            gungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber  einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgebli  -  chen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und  Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die  Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung  von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber  einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernüber  -  einkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe  von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhal  -  tung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und ent  -  sprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche  mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum  Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten;  dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umwelt  -  rechts  und  im  Ausland   die  vom  Bundesrat  bezeichneten   internationalen  Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absät  -  zen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen  zwischen den Anbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absät  -  zen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese  Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeig  -  neten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen  wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der  Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie  Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die erfor  -  derlichen Nachweise zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 be  -  fassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht  über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausstand
                            1  Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Ex  -  pertengremiums keine Personen mitwirken, die:  a)  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;  b)  mit einem Anbieter oder einem Mitglied eines seiner Organe durch  Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine fakti  -  sche Lebensgemeinschaft führen;  c)  mit einem Anbieter oder einem Mitglied eines seiner Organe in gera  -  der Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder  verschwägert sind;  d)  Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen  Sache tätig waren; oder  e)  aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentliher Be  -  schaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandsgrun  -  des vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Experten  -  gremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die  bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden  Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbefassung
                            1  Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren,  sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene  Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann  und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern  nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbe  -  sondere:  a)  die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten;  b)  die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten;  c)  die Verlängerung der Mindestfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch  den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter.  Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschrei  -  bungsunterlagen bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bestimmung des Auftragwerts
                            1  Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimungen die  -  ser Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschrei  -  benden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zu  -  sammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind ein  -  zurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folge  -  aufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissio  -  nen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert an  -  hand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich  allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5  Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit  vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert  anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der  Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen wäh  -  rend der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des  geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel Vergabeverfahren
Art. 16 Schwellenwerte
                            1  Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwel  -  lenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellen  -  werte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internatio  -  nalen Verpflichtungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der  Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines  Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Be  -  stimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbe  -  reich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen  nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen  zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so  finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausser  -  halb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren  für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahrensarten
                            1  In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentli  -  che Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren,  im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Ver  -  fahren vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Offenes Verfahren
                            1  Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Selektives Verfahren
                            1  Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich  aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen,  aufgrund ihrer Eignung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter  so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es  werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einladungsverfahren
                            1  Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge aus  -  serhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von  Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber, welche Anbieter er  ohne öffentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu die  -  sem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich  mindestens drei Angebote eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Freihändiges Verfahren
                            1  Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auf  -  trag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleich  -  sofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Auftraggeber   kann   einen   Auftrag   unabhängig   vom   Schwellenwert  freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt  ist:  a)  es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Ein  -  ladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein,  kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Aus  -  schreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein  Anbieter die Eignungskriterien;  b)  es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Ver  -  fahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren einge  -  gangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede  beruhen;  c)  aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des  Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums  kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Al  -  ternative;  d)  aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dring  -  lich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives  Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann;  e)  ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung  oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftli  -  chen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche  Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich brin  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neu  -  artige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines For  -  schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags herge  -  stellt oder entwickelt werden;  g)  der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen;  h)  der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeit  -  lich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich  unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsver  -  käufen);  i)  der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines  Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahl  -  verfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müs  -  sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit
                            den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Ex -
                            pertengremium beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten,
                            den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu verge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 verge  -  benen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:  a)  Namen des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters;  b)  Art und Wert der beschafften Leistung;  c)  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung  des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
                            1  Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb  veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze  dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige  Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Elektronische Auktionen
                            1  Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im  Rahmen   eines   Verfahrens   nach   dieser   Vereinbarung   eine   elektronische  Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollstän  -  digen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und al  -  lenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist dar  -  auf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die elektronische Auktion erstreckt sich:  a)  auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis  erteilt wird; oder  b)  auf die Preise und Werte für quantifizierbare Komponenten wie  Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteil  -  hafteste Angebot erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die  Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zu  -  schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewer  -  tung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur  Verfügung:  a)  die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den  genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematishcen Formel;  b)  das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und  c)  alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung des Auktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem  Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzurei  -  chen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschrän  -  ken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla  -  gen bekannt gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge  umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang  über ihren jeweiligen Rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dialog
                            1  Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der  Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen ei  -  nes offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem  Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege  oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in  der Ausschreibung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise  zu verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforde  -  rungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt  ausserdem bekannt:  a)  den Ablauf des Dialogs;  b)  die möglichen Inhalte des Dialogs;  c)  ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzungs der Immateri  -  algüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters  entschädigt werden;  d)  die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen  Angebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachli  -  chen und transparenten Kriterien reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und  nachvollziehbarer Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rahmenverträge
                            1  Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbie  -  tern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen,  die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzule  -  gen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aus  -  sicht genommenen   Mengen. Gestützt  auf  einen  solchen Rahmenvertrag  kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit Einzelverträge abschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet  werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine au  -  tomatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine  längere Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden  die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend  den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss  der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner  schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbie  -  tern   abgeschlossen,   so   erfolgt   der   Abschluss   von   Einzelverträgen   nach  Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingungen des jeweiligen  Rahmenvertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebotseinreichung oder nach  folgendem Verfahren:  a)  vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber  schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf  mit;  b)  der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist  für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag;  c)  die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer,  die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;  d)  der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Ver  -  tragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterla  -  gen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel Vergabeanforderungen
Art. 26 Teilnahmebedingungen
                            1  Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Er  -  bringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und sei  -  ne Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Vorausset  -  zungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversiche  -  rungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden ver  -  zichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnah  -  mebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnah  -  me in ein Verzeichnis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen be  -  kannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eignungskriterien
                            1  Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun  -  terlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kri  -  terien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforder  -  lich und überprüfbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Eignungskriterien   können   insbesondere   die   fachliche,   finanzielle,  wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die  Erfahrung des Anbieters betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun  -  terlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder  mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auf  -  traggebers erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verzeichnisse
                            1  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behör  -  de kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die  Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen  zu veröffentlichen:  a)  Fundstelle des Verzeichnisses;  b)  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;  c)  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;  d)  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinrei  -  chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung  eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem  Verzeichnis jederzeit möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen,  die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnach  -  weis erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbie  -  ter informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuschlagskriterien
                            1  Der   Auftraggeber   prüft   die   Angebote   anhand   leistungsbezogener   Zu  -  schlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er  insbesondere Kriterien  wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer  Wert,  Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität  des Angebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur,  Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder  Effizienz der Methodik berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend  berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in  der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder  eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der  Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösun  -  gen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so  kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für standardisierte Leistungen  kann der Zuschlag ausschliesslich nach  dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Technische Spezifikationen
                            1  Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei  -  bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen  die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Quali  -  tät, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln  die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftrag  -  geber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansons  -  ten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte na  -  tionale Normen oder Branchenempfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Ty  -  pen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Pro  -  duzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn,  dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise  der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die  Ausschreibungsunterlagen   die   Worte   «oder   gleichwertig»   aufnimmt.   Die  Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natür  -  lichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
                            1  Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der  Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla  -  gen nicht ausschliesst oder beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rah  -  men von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschrei  -  bung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lose und Teilleistungen
                            1  Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und  an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot  für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der  Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner  Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit  mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistun  -  gen zuzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Varianten
                            1  Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschrei  -  bung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber  kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf  andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Formerfordernisse
                            1  Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und  fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Aus  -  schreibungsunterlagen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschrei  -  bung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens  des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
                            1  Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende In  -  formationen:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikati  -  on, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikati  -  on;  c)  Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge,  oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung,  sowie allfällige Optionen;  d)  Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;  e)  gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der An  -  zahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;  f)  gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bie  -  tergemeinschaften und Subunternehmern;  g)  gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Vari  -  anten;  h)  bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe  des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenen  -  falls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;  i)  gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion statt  -  findet;  j)  gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;  k)  die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;  l)  Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnah  -  meanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;  n)  die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;  o)  bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der  Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;  p)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Anga  -  ben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;  q)  gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;  r)  die Gültigkeitsdauer der Angebote;  s)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebe  -  nenfalls eine kostendeckende Gebühr;  t)  einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;  u)  gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;  v)  eine Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
                            1  Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind,  geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:  a)  Name und Adresse des Auftraggebers;  b)  den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezi  -  fikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen  und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten  Menge;  c)  Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, ein  -  schliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die An  -  bieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen  müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;  d)  die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;  e)  wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfäl  -  lige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei  der elektronischen Einreichung von Informationen;  f)  wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Re  -  geln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der  Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst werden können  und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden;  g)  das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote,  falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;  h)  alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitä  -  ten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung  (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Termine für die Erbringung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Angebotsöffnung
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren wer  -  den alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertre  -  ter des Auftraggebers geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind min  -  destens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter,  das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten so  -  wie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die  Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugehen, wobei im  Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise fest  -  zuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht  in das Protokoll gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Prüfung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der  Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen  berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Auftraggeber   kann   von   den   Anbietern   verlangen,   dass   sie   ihre  Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angebo  -  ten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter  zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedin  -  gungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschrei  -  bung verstanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der  Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Quali  -  tät der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Bereinigung der Angebote
                            1  Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der  Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vor  -  teilhafteste Angebot zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:  a)  erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebo  -  te nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar ge  -  macht werden können; oder  b)  Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der  Leistungsgegen-stand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer  Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische  Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den  Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bewertung der Angebote
                            1  Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt  sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv,  einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber do  -  kumentiert die Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen er  -  heblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung  angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten  Unterlagen   einer   ersten   Prüfung   unterziehen   und   rangieren.   Auf   dieser  Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus  und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuschlag
                            1  Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Vertragsschluss
                            1  Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist  für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei  denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den  Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die  aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftragge  -  ber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abbruch
                            1  Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere  wenn:  a)  er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden  Gründen absieht;  b)  kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren An  -  forderungen erfüllt;  c)  aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote  zu erwarten sind;  d)  die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlau  -  ben oder den Kos-tenrahmen deutlich überschreiten;  e)  hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede  unter den Anbie-tern bestehen;  f)  eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforder  -  lich wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen An  -  spruch auf Entschädigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerrruf des Zuschlags
                            1  Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren aus  -  schliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten  Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden An  -  bieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer  der folgenden Sachverhalte zutrifft:  a)  sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren  nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabe  -  verfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;  b)  die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Form  -  fehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforde  -  rungen einer Ausschreibung ab;  c)  es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum  Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbre  -  chens vor;  d)  sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;  e)  sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver  -  letzt;  f)  sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;  g)  sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen  in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdi  -  gen Vertragspartner zu sein;  i)  sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der da  -  durch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann  nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;  j)  sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträ  -  gen rechtskräftig ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn  hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine  Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere ei  -  ner der folgenden Sachverhalte zutrifft:  a)  sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte ge  -  genüber dem Auftraggeber gemacht;  b)  es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;  c)  sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Auffor  -  derung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehal  -  ten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Er  -  bringung der ausgeschriebenen Leistungen;  d)  sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlun  -  gen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder In  -  tegrität beeinträchtigen;  e)  sie sind insolvent;  f)  sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingun  -  gen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und  Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über  die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen Umwelt  -  rechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Überein  -  kommen zum Schutz der Umwelt;  g)  sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA ver  -  letzt;  h)  sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986  gegen den unlauteren Wettbewerb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sanktionen
                            1  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Be  -  hörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch sei  -  ne Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände  von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f  und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu  fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der  bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Ver  -  warnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen  Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Orga  -  ne. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Ab  -  satz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anord  -  nung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behör  -  de meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das  InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subun  -  ternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer  des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auf  -  traggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die  entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein  Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach die  -  sem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sank  -  tion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge  -  setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen  und sorgt für deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so  können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert  werden,  wenn der  Auftraggeber  gegen  beschaffungsrechtliche  Vorgaben  verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
Art. 46 Fristen
                            1  Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder  Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der  voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswe  -  gen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:  a)  im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei  -  bung für die Einriechung der Angebote;  b)  im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei  -  bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Ein  -  ladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen  oder zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung  der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardi  -  sierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
                            1  Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen  nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2  um je 5 Tage kürzen, wenn:  a)  die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;  b)  die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlich  werden;  c)  Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2  auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis  höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vor  -  ankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:  a)  Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;  b)  ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmean  -  träge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr In  -  teresse an der Beschaffung mitteilen sollen;  d)  Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;  e)  alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35.
                            4  Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2  auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte  Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristver  -  kürzung hingewiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder  Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist  zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er  die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektro  -  nisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Wa  -  ren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die  Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Veröffentlichungen
                            1  Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die  Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des  Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Inter  -  netplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschlä  -  ge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektro  -  nisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist  unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der  Internetplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den  Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbun  -  dene Dienstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese be  -  messen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach  dem Umfang der genutzten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache  der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der  Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der  Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält min  -  destens:  a)  den Gegenstand der Beschaffung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;  c)  die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnis  -  se des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausfüh  -  rung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:  a)  Art des angewandten Verfahrens;  b)  Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)  Name und adresse des Auftraggebers;  d)  Datum des Zuschlags;  e)  Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)  Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehr  -  wertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
                            1  Die   Auftraggeber   bewahren   die   massgeblichen   Unterlagen   im   Zusam  -  menhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab  rechtskräftigem Zuschlag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:  a)  die Ausschreibung;  b)  die Ausschreibungsunterlagen;  c)  das Protokoll der Angebotsöffnung;  d)  die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  e)  die Bereinigungsprotokolle;  f)  Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;  g)  das berücksichtigte Angebot;  h)  Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer  Beschaffung;  i)  Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebe  -  ne öffentliche Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu be  -  handeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbe  -  halten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Statistik
                            1  Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalen  -  derjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elek  -  tronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staats  -  vertragsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:  a)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftragge  -  bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter  Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;  b)  Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändi  -  gen Verfahren vergeben wurden;  c)  wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den  Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur einge  -  setzten Schätzungsmethode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und  der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel Rechtsschutz
Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
                            1  Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch  individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der  Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit ei  -  ner Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:  a)  die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbie  -  ters;  b)  den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;  c)  die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten  Angebots;  d)  gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Ver  -  gabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:  a)  gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen  verletzt würden;  b)  berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt wür  -  den; oder  c)  der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla  -  dungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kanto  -  nale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichts  -  behörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertrags  -  bereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren  Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Beschwerdeobjekt
                            1  Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfü  -  gungen:  a)  die Ausschreibung des Auftrags;  b)  der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;  c)  der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis  oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;  d)  der Entscheid über Ausstandsbegehren;  e)  der Zuschlag;  f)  der Widerruf des Zuschlags;  g)  der Abbruch des Verfahrens;  h)  der Ausschluss aus dem Verfahren;  i)  die Verhängung einer Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkenn  -  bar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestim  -  mungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfah  -  ren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerde  -  gründe keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom  Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinba  -  rung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25  Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin  aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend  begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen ent  -  gegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur  ein Schriftenwechsel statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende  Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers  und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Anwendbares Recht
                            1  Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Be  -  stimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, so  -  weit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
                            1  Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröff  -  nung der Verfügung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch  des Ermessens; sowie  b)  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen  Sachverhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerde  -  verfahrens nicht überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen,  wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituier  -  bare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt wer  -  den, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag  sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Akteneinsicht
                            1  Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Ein  -  sicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante  Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder  private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschwerdeentscheid
                            1  Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese  an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zu  -  rückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem be  -  rücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdein  -  stanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht  verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Be  -  schwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen,  die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung  seines Angebots erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Revision
                            1  Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so  gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel Behörden
Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
                            1  Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Be  -  reich   des   öffentlichen   Beschaffungswesens   obliegt   der   Kommission   Be  -  schaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus  Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird  vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu  Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhand  -  lungsdelegationen;  b)  Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen  Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend  die Umsetzung internationaler Verpflich-tungen in Schweizer Recht;  c)  Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;  d)  Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitig  -  keiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a  bis c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen   Anhaltspunkte   dafür,   dass   internationale   Verpflichtungen   der  Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann  die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren  und  sie  veranlassen,   den  Sachverhalt  abzuklären   und  bei  festgestellten  Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des  Bundesrates und des InöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Interkantonales Organ
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei  -  zerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) bilden  das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)  Erlass dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Änderung dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der  beteiligten Kantone;  c)  Anpassung der Schwellenwerte;  d)  Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung  unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Ge  -  suche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);  e)  Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kanto  -  ne und Bezeichnung einer Kontrollstelle;  f)  Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer  nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;  g)  Regelung der Organisation und des Verfahrens über die Anwendung  dieser Vereinbarung;  h)  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Überein  -  kommen;  i)  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internatio  -  nalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäfts  -  reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden,  sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder be  -  teiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregie  -  rung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  InöB   arbeitet   mit  den   Konferenzen   der   Vorsteher   der  betroffenen  kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem  Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Kontrollen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung die  -  ser Vereinbarung durch andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung  durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Partei  -  rechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB  beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs  Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser  Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge  -  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen  der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 und 26 erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsrecht
                            1  Vergabeverfahren,   die   vor   Inkrafttreten   dieser   Vereinbarung   eingeleitet  wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Verga  -  be von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf  das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind.  Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge  -  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin  die Vereinbarung vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                08.02.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung 2021-23
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  08.02.2021  01.07.2021  Erstfassung  2021-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  :  Schwellenwerte im  Staatsvertragsbereich  (Stand  15. November 2019  )  a. Government Procurement Agreement GPA (WTO  -  Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)  Behörden und öf-  fentliche Unter-  nehmen in den  Sektoren  Wasser,  Energie, Verkehr  und Telekommu-  nikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen  Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft  sind auch fo  lgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich  unterstellt:  Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Gemeinden / Be-  zirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'000'000 EUR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000 EUR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000 EUR)  Private Unterneh-  men mit aus-  schliesslichen o-  der besonderen  Rechten in den  Sektoren Wasser,  Energie und Ver-  kehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (  6  '000'000  EU  R)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (  48  0'000  EU  R)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (  48  0'000  EU  R)  Öffentliche sowie  aufgrund eines  besonderen oder  ausschliesslichen  Rechts tätige pri-  vate Unterneh-  men im Bereich  des Schienenver-  kehrs und der  Gas  -  und Wärme-  versorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000 CHF  (5'000'000 EUR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000 EUR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000 EUR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche sowie  aufgrund eines  besonderen oder  ausschliesslichen  Rechts tätige pri-  vate Unterneh-  men im Bereich  der Telekommu-  nikation*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000 CHF  (5'000'000 EUR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000 EUR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000 EUR)  *Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffe  ntliche  Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang  –  SR 172.056.111)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  :  Schwellenwerte  und Verfahren im  von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich  (Stand  15. November 2019  )  Verfahrens-  arten  Lieferungen (Auf-  tragswert CHF)  Dienstleistungen  (Auftragswert CHF)  Bauleistungen  (Auftragswert  CHF)  Bau-  neben-  gewerbe  Bau-  haupt-  gewerbe  Freihändi-  ges Verfah-  ren  unter 150’000  unter 150’000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150’000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300’000  Einladungs-  verfahren  unter 250’000  unter 250’000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250’000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500’000  Offenes /  selektives  Verfahren  ab 250’000  ab 250’000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250’000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500’000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  3: Kernübereinkommen der  Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)  (Stand  15. November 2019)  -  Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs  -  oder  Pflichtarbeit   (SR 0.822.713.9);  -  Übereinkommen  Nr.  87  vom  9.  Juli  1948  über  Vereinigungsfreiheit  und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);  -  Übereinkommen  Nr.  98  vom  1.  Juli  1949  über  die  Anwendung  der  Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu K  ollektiv-  verhandlungen (SR 0.822.719.9);  -  Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des  Entgelts  männlicher  und  weiblicher  Arbeitskräfte  für  gleichwertige  Arbeit (SR 0.822.720.5)  -  Übereinkommen  Nr.  105  vom  25.  Juni  1957  über  die  Abschaffung  der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5);  -  Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung  in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1);  -  Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter  für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);  -  Übereinkommen  Nr.  182  vom  17.  Juni  1999  über  das  Verbot  und  unverzügliche  Massnahmen  zur  Beseitigung  der  schlimmsten  For-  men der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  4: Massgebliche Übereinkommen  zum Schutz der Umwelt und der natürlichen  Ressourcen  (Stand  15. November 2019)  -  Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der  Ozonschicht (SR   0.814.02) und das im Rahmen dieses Überein-  kommens geschlossene Montrea-ler Protokoll vom 16. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.814.021);
                            -  Basler  Übereinkommen  vom  22.  März  1989  über  die  Kontrolle  der  grenzüber  -schre  itenden  Verbringung  gefährlicher  Abfälle  und  ihrer  Entsorgung (SR 0.814.05);  -  Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente or-  ganische Schadstoffe (SR 0.814.03);  -  Rotterdamer  Übereinkommen  vom  10.  September  1998  über  das  Verfahren  der  vorherigen  Zustimmung  nach  Inkenntnissetzung  für  bestimmte   gefährliche   Chemikalien   sowie   Pflanzenschutz  -    und  Schädlingsbekämpfungsmittel   im   inter  -nationalen   Handel   (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.916.21);
                            -  Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.451.43);
                            Rahmenüber  einkommen  der  Vereinten  Nationen  über  Klimaänder-  ungen vom 9. Mai 1992 (SR 0.814.01);  -  Übereinkommen  über  den  internationalen  Handel  mit  gefährdeten  Arten  frei  le-bender  Tiere  und  Pflanzen  vom  3.  März  1973  (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.453);
                            -  Übereinkommen über weiträumige grenzüber  schreitende Luftverun-  reinigung  vom  13.  November  1979  und  die  im  Rahmen  dieses  Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR