Verordnung über die Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen (941.103.2)
Verordnung über die Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen (941.103.2)
Verordnung über die Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2004)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999¹ über die Währung und die Zahlungsmittel,
verordnet:
¹ SR 941.10
Art. 1 Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen
¹ Die Fünffrankenstücke mit vertiefter Randschrift sowie die Zehn- und Zwanzigrappenstücke aus Reinnickel werden auf den 1. Januar 2004 ausser Kurs gesetzt.
² Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2006 zum Nennwert zurückgenommen.
Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
Die Münzverordnung vom 12. April 2000² wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
...
² SR 941.101 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.