Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
                            Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern  über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das  Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten  Vom 29. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  77   der  Kantonsverfassung vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , und der Regierungsrat des Kantons  Bern, gestützt auf Artikel  88  Absatz  4 der Verfassung des Kantons Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , in  Ausführung von Artikel  18 des Bundesgesetzes vom 17.  Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   über  das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitä  -  tengesetz, RiskG) sowie von Artikel  14  Absatz  1 der Verordnung vom 30.  No  -  vember 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitä  -  ten (Risikoaktivitätenverordnung, RiskV), vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft überträgt dem Kanton Bern die Erfüllung von  Aufgaben, für die gemäss Risikoaktivitätengesetz und Risikoaktivitätenverord  -  nung die Kantone zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übertragene Aufgaben
                            1  Der Kanton Bern übernimmt die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Behandlung von Gesuchen um Erteilung oder Erneuerung von Bewilli  -  gungen (Artikel 7 RiskG sowie Artikel  14,  15,  20 und 21 RiskV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Eintragen und Bearbeiten von Daten im Bewilligungsverzeichnis des Bun  -  desamtes für Sport (Artikel  17  Absatz  3 RiskV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ergreifen von nötigen Massnahmen, wenn festgestellt wird, dass die ge  -  setzlichen Vorschriften missachtet werden (Artikel  18  Absatz  1 RiskV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Setzen und Überwachen von Fristen für die Behebung von Mängeln (Arti  -  kel  18  Absatz  2 RiskV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Untersagen von Aktivitäten und Entzug von Bewilligungen nach Abspra  -  che   mit   dem   Kanton   Basel-Landschaft   (Artikel  10   RiskG   und   Arti  -  kel  18  Absatz  3 RiskV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BSG101.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AS 2013 441, SR 935.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AS 2013 447, SR 935.911  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertre  -  tungen zwecks Erschleichens einer Bewilligung durch unvollständige, un  -  richtige   oder   irreführende   Angaben   (Artikel  15  Absatz  1  Buchstabe  a  RiskG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Erstellen von Strafanzeigen bei Kenntnisnahme von möglichen Übertre  -  tungen hinsichtlich des Anbietens von Risikoaktivitäten ohne Bewilligung,  sofern die Widerhandlung auf dem Gebiet des Kantons Bern erfolgt ist  (Artikel  15  Absatz  2  Buchstabe  b RiskG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sorgfaltspflicht und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sorgfaltspflicht
                            1  Der Kanton Bern sichert dem Kanton Basel-Landschaft eine sorgfältige Aus  -  führung der ihm übertragenen Aufgaben zu. Er erbringt die Leistungen in der  -  selben Qualität wie für seine eigenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Haftung
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft haftet im Aussenverhältnis gegenüber Dritten  für den Schaden, den ihnen Mitarbeitende des Kantons Bern in Ausübung der  ihnen übertragenen Aufgaben zugefügt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Bern haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Kanton Basel-  Landschaft nach eigenem Recht für den Schaden, den seine Mitarbeitenden  dem Kanton Basel-Landschaft in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben  zugefügt oder ihm verursacht haben (Forderungen aus Regress).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für einen Rückgriff auf die Mitarbeitenden des Kantons Bern gilt das Haf  -  tungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vollzug
                            1  Der   Kanton   Bern   korrespondiert   und   verfügt   als   zuständige   Stelle   des  Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt sicher, dass die Daten des Kantons Basel-Landschaft jederzeit extra  -  hiert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BSG 153.01  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0350
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berichterstattung
                            1  Der Kanton Bern orientiert den Kanton Basel-Landschaft jährlich bis spätes  -  tens Ende Januar des Folgejahres über den Vollzug des Risikoaktivitätenge  -  setzes sowie der Risikoaktivitätenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Bern meldet wesentliche Vorkommnisse unmittelbar dem Kanton  Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeiten
                            1  Für den Vollzug des Bewilligungswesens sowie für fachliche und organisatori  -  sche Fragen ist im Kanton Bern das Amt für Berner Wirtschaft (beco) die direk  -  te Ansprechstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Seiten des Kantons Basel-Landschaft ist für die Abwicklung dieser Ver  -  einbarung das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Basel  -  land) zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gebühren
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft überlässt dem Kanton Bern den ganzen Ge  -  bührenertrag, der für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Bewilli  -  gungen anfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend sind die Gebührenansätze gemäss Artikel 19 RiskV sowie er  -  gänzend die Gebührenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufwandentschädigung
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Bern für einen ausser  -  ordentlichen Aufwand, der mit dem Aussprechen eines behördlichen Verbots  oder dem Entzug einer Bewilligung verbunden ist, sofern dieser nicht durch  eine Gebühr gemäss Artikel  19  Absatz  2 RiskV abgedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Bern nimmt zu Beginn eines Verfahrens Rücksprache mit dem  Kanton Basel-Landschaft und spricht den voraussichtlichen Aufwand ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend sind die Ansätze der Gebührenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BSG 154.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BSG 154.21  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsschutz und Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen des Kantons Bern kann innert zehn Tagen seit Eröffnung  der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtspflege sowie die Weiterzugsmöglichkeiten eines Beschwerdeent  -  scheids richten sich nach den Vorschriften des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton Bern ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die in einem  Verfahren notwendigen Akten zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Streitbeilegung
                            1  Die Kantone Basel-Landschaft und Bern verpflichten sich, Meinungsverschie  -  denheiten zu diesem Vertrag möglichst ausserhalb des Rechtswegs beizule  -  gen. Sie bieten Hand zu notwendigen Anpassungen des Vertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Geltungsdauer und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung mit einer Kündigungs  -  frist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.2013  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  GS 38.0350  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  29.10.2013  01.01.2014  Erstfassung  GS 38.0350  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 38.0350