Jagdgesetz
                            GS 2016, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jagdgesetz (JaG)  Vom 9. November 2016 (Stand 1. Januar 2018)  der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes über die J  agd und den Schutz  wildlebender  Säugetiere  und  Vögel  (JSG)  vom  20. Juni  19  86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni   1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Juli 2016 (RRB Nr. 2016/1280)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1   Dieses Gesetz regelt nach Massgabe der Bundesgesetzg  ebung den Schutz  der freilebenden Wildtiere, die Jagd sowie die Begr  enzung und Abgeltung  von Wildschaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es bezweckt:  a)     die Artenvielfalt der einheimischen und ziehenden  Wildtiere zu er-  halten;  b)     die  Lebensräume  von  Wildtieren  zu  erhalten  und  mitt  els  Wildtier-  korridoren die Vernetzung von Wildtierpopulationen zu s  ichern;  c)     bedrohte Wildtierarten zu schützen und zu fördern;  d)     eine  nachhaltige  Nutzung  der  Wildtierbestände  dur  ch  die  Jagd  zu  gewährleisten;  e)     durch Wildtiere verursachte Konflikte und Schäden  auf ein tragbares  Mass zu begrenzen;  f)  Wildtiere  vor  Störung  durch  Freizeitaktivitäten  ausre  ichend  zu  schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  922.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Revierjagd
2.1. Allgemeines
§ 2 Jagdsystem
                            1   Der  Kanton  überträgt  das  Recht  zur  Ausübung  der  Jagd    und  die  damit  verbundenen  Pflichten  durch  revierweise  Verpachtung an    Jagdvereine,  soweit er die Jagd nicht selber ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Jagdreviere
                            1   Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Da  bei sind insbesonde-  re jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücks  ichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Reviergrenzen  werden  nach  Anhörung  der  Jagdverein  e  durch  das  Departement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Jagdvereine
                            1   Jagdreviere  werden  an Jagdberechtigte  verpachtet,  we  lche  sich  in  der  Rechtsform eines  Vereins  im  Sinne  von  Artikel  60  ff.  d  es  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (ZGB)  vom  10.  Dezember  1907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    zusammengeschlossen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder eines Jagdvereins müssen für die Dau  er der Pachtperiode  im Besitz eines solothurnischen Jagdpasses sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mindestanzahl von Mitgliedern eines Jagdvereins w  ird aufgrund der  bejagdbaren Waldfläche festgelegt. Mindestens die H  älfte dieser Mitglie-  der muss Wohnsitz im Kanton Solothurn haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein  Jagdverein  kann  nur  ein  Jagdrevier  pachten  und  e  ine  Person  kann  sich  bei  höchstens  zwei  Jagdvereinen  als  Mitglied  bet  eiligen,  zählt  aber  nur in einem Jagdrevier seiner Wahl zur Mindestanzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Mitglieder eines Jagdvereins haften solidarisch   und unbeschränkt für  die  sich  aus  dem  Pachtverhältnis  und  der  kantonalen  Jagdgesetzgebung  ergebenden Verpflichtungen des Jagdvereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Regierungsrat erlässt weitergehende Vorschrifte  n zu den Jagdverei-  nen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Verpachtung
§ 5 Öffentliche Versteigerung
                            1   Jagdreviere  werden  durch  das  Departement  auf  dem  We  g  der  öffentli-  chen Versteigerung für die Dauer von acht Jahren an J  agdvereine verpach-  tet. Die Verpachtung erfolgt durch öffentlich-rechtl  ichen Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement legt die Steigerungs- und Pachtbedi  ngungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Höchstpreis  bei  der  Steigerung  beträgt  150  Proz  ent  des  Mindest-  pachtzinses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Steigern  mehrere  Jagdvereine  bis  zum  Höchstpreis  auf  ein  Jagdrevier,  erhält derjenige Jagdverein den Zuschlag, welcher:  a)     mehr Mitglieder des bisherigen Jagdvereins hat;  b)     bei gleicher Anzahl Mitglieder des bisherigen Jag  dvereins mehr Mit-  glieder mit Wohnsitz im betreffenden Jagdrevier hat;  c)     bei  gleicher  Anzahl  Mitglieder  des  bisherigen  Jag  dvereins  und  im  Jagdrevier, durch das Los bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Unterpacht ist nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Freihändige Vergabe
                            1   Nachfolgende  Jagdreviere  können  vom  Departement  für  maximal  eine  Pachtperiode freihändig verpachtet werden:  a)     Jagdreviere, welche nicht durch öffentliche Verste  igerung verpach-  tet werden konnten;  b)     Jagdreviere, für welche das Pachtverhältnis vor Abl  auf der Pachtper-  iode beendet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  der  freihändigen  Vergabe  eines  Jagdreviers  kann  auf  die  Wohnsitz-  pflicht  für  Mitglieder  eines  Jagdvereins  gemäss  §  4    Absatz  3  verzichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Pachtzins
                            1   Der Regierungsrat legt auf Beginn einer Pachtperio  de die jährlichen mi-  nimalen Pachtzinseinnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für ausserkantonale Mitglieder eines Jagdvereins wir  d ein Zuschlag zum  Pachtzins erhoben. Die Höhe des Zuschlags wird vom Re  gierungsrat vor der  Versteigerung der Jagdreviere festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement legt die Mindestpachtzinse für die  einzelnen Jagdrevie-  re  auf  Antrag  einer, vom  Regierungsrat  gewählten,  Re  vierschätzungs-  kommission fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Pachtzins kann bei wesentlichen und mehrjährige  n Einschränkungen  der  bejagdbaren  Waldfläche  im  Lauf  der  Pachtperiode  auf  Antrag  des  Jagdvereins vom Regierungsrat ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kein Anspruch auf Ermässigung besteht insbesondere  bei:  a)     behördlich angeordneten Verlängerungen der Schonz  eiten;  b)     Einschränkungen der Liste der jagdbaren Wildtiera  rten;  c)     verfügten Reduktionen von Wildtierbeständen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ende der Pacht
                            1   Die Pacht endet mit Ablauf der Pachtperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  erlischt  ausserdem  nach  erfolgloser  Mahnung  dur  ch  Verfügung  des  Departements, wenn:  a)     der Jagdverein seinen gesetzlichen und finanziellen   Verpflichtungen  nicht nachkommt;  b)     der Jagdverein wiederholt Verfügungen des Departem  ents missach-  tet;  c)     die  erforderliche  Mindestmitgliederzahl  während  m  ehr  als  zwölf  Monaten unterschritten wird;  d)     ein  Jagdverein  nicht  mehr  Gewähr  für  einen  an  den    Lebensraum  angepassten, die forstlichen, landwirtschaftlichen  und naturschütze-  rischen Anliegen respektierenden Jagdbetrieb bietet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der dem Kanton aus einer vorzeitigen Beendigung der P  acht entstehende  Schaden hat der betroffene Jagdverein zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Jagdberechtigung
3.1. Jagdprüfung
§ 9 Jagdprüfung und Jagdfähigkeitsausweis
                            1   Der  Regierungsrat  regelt  die  Prüfungsbestimmungen  zur  Erlangung  des  solothurnischen Jagdfähigkeitsausweises und die Ane  rkennung ausserkan-  tonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise in   einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Jagdberechtigung und Jagdpässe
§ 10 Jagdberechtigung
                            1   Jagdberechtigt ist, wer einen gültigen, vom Kanton So  lothurn anerkann-  ten Jagdpass oder ein anerkanntes Jagdpatent besitzt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  regelt  die  Voraussetzungen  für  den    Bezug  eines  Jagdpasses und die Anerkennung ausserkantonaler Jag  dpässe und Jagdpa-  tente in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausschluss von der Jagd
                            1   Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen sind Person  en, welche:  a)     die  Voraussetzungen  für  den  Bezug  eines  Jagdpasses  nicht  mehr  erfüllen;  b)     keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen dürfe  n;  c)     durch richterlichen Entzug gemäss Artikel 20 JSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   die Jagdberechti-  gung für die ganze Schweiz verloren haben;  d)     durch administrativen Entzug die Jagdberechtigung  für den Kanton  Solothurn verloren haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ausschluss von der Jagd begründet keinen Schaden  ersatzanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Jagdpassgebühren
                            1   Jagdpässe sind gebührenpflichtig, ausgenommen sind   die Jahresjagdpäs-  se für Jagdaufsichtsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  für  Jagdgäste  einen  Wildsch  adenzuschlag  von  höchstens 300 Franken zur Jagdpassgebühr festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  nicht  oder  nur  teilweise  benützte  Jagdpässe  best  eht  kein  Anspruch  auf Rückvergütung der Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  922.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Planung, Betrieb und Aufsicht der Jagd
§ 13 Aufgaben und Befugnisse des Kantons
                            1   Der Kanton überwacht die Wildtierbestände und die d  urch Wildtiere ver-  ursachten Auswirkungen auf die Artenvielfalt und die   Lebensräume, insbe-  sondere ihren Einfluss auf Wald, landwirtschaftlich  e Kulturen und Nutztie-  re.  Er  legt  die  kantonsweiten  Massnahmen  und  Vorgehe  nsweisen  zur  nachhaltigen Nutzung der Wildtierbestände fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die nachhaltige Nutzung  de  r Wildtierbestände  in einer Verordnung, insbesondere:  a)     die jagdbaren Wildtierarten und deren Jagdzeiten;  b)     die  revierweise  und  revierübergreifende  Jagd-  und  Abschusspla-  nung;  c)     die jagdbetrieblichen Vorschriften und Grundsätze;  d)     die jagdlichen Massnahmen und den Einsatz jagdber  echtigter Drit-  ter in Gebieten mit grossem Wildschaden, in Seuchenf  ällen und zu-  gunsten des Artenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben und Befugnisse der Jagdvereine
                            1   Die Jagdvereine sind für die Jagd- und Abschussplan  ung, den Jagdbetrieb  und  die  Jagdaufsicht in  ihren  Jagdrevieren  zuständig.    Sie  nehmen  Rück-  sicht auf berechtigte Anliegen der Bevölkerung, der  Land- und Waldwirt-  schaft sowie des Natur-, Vogel- und Tierschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Jagdvereine  erfassen  die  Wildtierbestände  und  -  abgänge  in  ihren  Jagdrevieren  und  melden  der  Fachstelle  die  benötigten    Angaben  für  die  Jagdstatistik sowie eine für die Jagdstatistik veran  twortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Jagdvereine  sind  dafür  verantwortlich,  dass  die  Wildtierbestände  in  ihrem Jagdrevier durch eine effiziente Regulation den   örtlichen Verhältnis-  sen angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Jagdvereine können Jagdgäste zur Teilnahme an de  r Jagd unter ihrer  Aufsicht einladen. Sie sind zudem berechtigt, für die   Gewährleistung des  Jagdbetriebes Jagdgehilfen ohne Jagdberechtigung be  izuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Departement kann Jagdvereine verpflichten, in  Gebieten mit grossem  Wildschaden,  in  Seuchenfällen  und  bei  der  Regulation    bestimmter  Wild-  tierarten, revierübergreifend zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Jagdaufsicht
                            1   Die  Jagdaufsicht im Jagdrevier  wird  durch  den  betre  ffenden  Jagdverein  sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jagdvereine  sind  verpflichtet,  auf  ihre  Kosten  einen  Jagdaufseher  oder  eine Jagdaufseherin sowie eine Stellvertretung zu best  ellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jagdaufseher  oder  Jagdaufseherinnen  müssen  im  Kanto  n  Solothurn  jagdberechtigt  sein  und  das  Jagdrevier  innert  nützlic  her  Frist  erreichen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jagdaufseher oder Jagdaufseherinnen üben die zum Sch  utz der Wildtiere  und  zur  Gewährleistung  der  Jagd  nötigen  Aufsichts-,  Vollzugs-  und  Kon-  trollaufgaben  aus,  soweit  diese  nicht  einem  anderen    Organ  oder  einer  Behörde obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Departement setzt insbesondere für die Aufsicht   in eidgenössischen  und  kantonalen  Wildtierschutzgebieten  staatliche  Jag  daufsichtsorgane  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der  Regierungsrat  regelt  die  einzelnen  Befugnisse  u  nd  Pflichten  der  Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen in einer Verordnu  ng.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anrecht auf Wildtiere
                            1   Anrecht auf Wildtiere besteht für die Jagdvereine b  ei jagdbaren Wildtie-  ren, welche in ihrem Jagdrevier erlegt, verendet oder   verletzt aufgefunden  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anrecht auf Wildtiere besteht für den Kanton bei:  a)     Wildtieren, welche in Wildtierschutzgebieten oder   in nicht verpach-  teten Gebieten erlegt, verendet oder verletzt aufgefun  den wurden;  b)     allen geschützten Wildtieren;  c)     jagdbaren Wildtieren, welche nicht nach den gese  tzlichen Vorschrif-  ten oder den vom Kanton festgelegten Abschussplänen e  rlegt wur-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Arten- und Lebensraumschutz
5.1. Artenschutz
§ 17 Artenschutz
                            1   Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbes  ondere:  a)     die Massnahmen bei schädlichen oder störenden Ei  nwirkungen auf  Wildtiere;  b)     den Schutz der Mutter- und Jungtiere während der J  agd;  c)     den Schutz der Vögel während der Brutzeit;  d)     den Schutz einzelner Wildtiere von besonderer Bedeut  ung;  e)     die Einschränkung oder das Verbot zur Fütterung von  Wildtieren;  f)  die  Haltung  bestimmter  Wildtierarten,  wenn  diese    die  natürliche  Lebensweise  freilebender  Wildtiere  gefährden  oder  ne  gativ  beein-  flussen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Departement  erlässt  Massnahmen  gegen  die  Ausbr  eitung  von  Neo-  zoen. Es kann Jagdvereine zur Umsetzung dieser Massnahm  en verpflichten  oder die Massnahmen selber ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Geschützte Wildtiere
                            1   Für  Einfang,  Haltung,  Abschuss  und  Präparation  bund  esrechtlich  ge-  schützter Wildtiere gelten die bundesrechtlichen Vors  chriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Aussetzen und Entweichen von Wildtieren
                            1   Wildtiere dürfen nicht ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Departement  kann Ausnahmen  bewilligen.  Vorbehal  ten  bleibt  die  Zuständigkeit des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden Wildtiere unbewilligt ausgesetzt, trifft das   Departement auf Kos-  ten des Verursachers oder der Verursacherin Massnahme  n, damit sich diese  Wildtiere nicht ausbreiten und vermehren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aus privater oder gewerblicher Haltung entwichene W  ildtiere müssen der  Fachstelle vom Halter oder von der Halterin umgehend g  emeldet werden.  Absatz 3 ist analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Lebensraumschutz
§ 20 Lebensraumschutz
                            1   Der Regierungsrat regelt den Schutz und die Vernetzun  g der Lebensräu-  me von Wildtieren in einer Verordnung, insbesondere d  urch:  a)     das Ausscheiden von Wildtierschutzgebieten, Vogelsc  hutzreservaten  und Wildruhezonen;  b)     das Ausscheiden von Wildtierkorridoren;  c)     örtliche  und  zeitliche  Einschränkung  von  Freizeitakt  ivitäten,  wenn  diese  erheblich  störende  Auswirkungen  auf  Lebensrau  m  oder  Le-  bensgemeinschaften von Wildtieren haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Ausscheiden  von  Wildtierschutzgebieten,  Vogelschu  tzreservaten,  Wildruhezonen und Wildtierkorridoren erfolgt im Nutzu  ngsplanverfahren  gemäss Planungs- und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Wildschaden
6.1. Verhütung von Wildschaden
§ 21 Verhütungsmassnahmen
                            1   Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie Bew  irtschafter und  Bewirtschafterinnen  treffen  zum  Schutz  des  Waldes,  de  r  landwirtschaftli-  chen Kulturen und der Nutztiere auf eigene Kosten die  zumutbaren Ver-  hütungsmassnahmen gegen Wildschaden und sprechen di  ese mit den zu-  ständigen Jagdvereinen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  erlässt  zu  diesem  Zweck  Vorschrift  en  über  die  vom Kanton  selbst,  von  Grundeigentümern  und  Grundeigen  tümerinnen  sowie  von  Bewirtschaftern  und  Bewirtschafterinnen  zu  treffenden  Mass-  nahmen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kanton  kann  Massnahmen  für  die  Verhütung  von  Wild  schaden  un-  terstützen, insbesondere:  a)     bei der Beschaffung von Grundlagen zum Beurteilen  der Wildscha-  densituation;  b)     beim  Vorkommen  von  geschützten  Wildtieren,  die  Wild  schaden  verursachen;  c)     bei der Verbesserung der natürlichen Lebensräume i  m Wald;  d)     bei Schaden in Schutzwäldern oder in wichtigen Wint  ereinstandsge-  bieten der Wildtiere;  e)     bei der Förderung natürlicher Verhütungsmassnahmen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verhütungsmassnahmen  gegen  Wildschaden  im  Wald  könn  en  gestützt  auf das kantonale Waldgesetz vom 29. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Jagdliche Verhütungsmassnahmen
                            1   Jagdvereine sorgen mit jagdlichen Massnahmen dafür,   dass die Wildtier-  bestände  auf  einem  für  den  Wald  und  die  Landwirtsch  aft  erträglichen  Mass gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  grossem  Wildschaden  durch  Wildschweine an  land  wirtschaftlichen  Nutzflächen  kann  das  Departement  in  Abhängigkeit  von  der  Höhe  des  Schadens im Verhältnis zum Mindestpachtzins eines Jagdr  evieres, folgende  Massnahmen verfügen:  a)     Anordnen von Verhütungsmassnahmen;  b)     Vorgaben  an  die  Bejagungsintensität  und  den  Absch  uss  weiblicher  Wildtiere;  c)     Zulassung jagdberechtigter Dritter, wenn der Wil  dschaden den Min-  destpachtzins übertroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden  die  Abschussvorgaben  von  einem  Jagdrevier  wied  erfüllt oder werden zur Jagd zugelassene jagdberechti  gte Dritte an ihrem  jagdlichen  Einsatz  behindert  und  übersteigt  der  Wild  schaden  wiederholt  die zweifache Mindestpachtsumme, wird das Pachtverhäl  tnis nach § 8 Ab-  satz 2 beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Departement kann Jagdvereine zum Abschuss einzeln  er geschützter  oder jagdbarer Wildtiere, die erheblichen Schaden an  richten, verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Selbsthilfemassnahmen gegen Wildtiere
                            1   Selbsthilfemassnahmen  gegen  Wildtiere  sind  zulässig,    wenn  dies  zum  Schutz von Haus- und Nutztieren, Liegenschaften und land  wirtschaftlichen  Kulturen  erforderlich  erscheint  und  ein  eingetretene  r  oder  unmittelbar  drohender Schaden nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Selbsthilfemassnahmen  dürfen  die  Sicherheit  von  Perso  nen  und  das  Ei-  gentum anderer nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grundeigentümer  und  Grundeigentümerinnen  sowie  Bew  irtschafter und  Bewirtschafterinnen  haften  für  den  von  ihnen  bei  der    Ausübung  der  Selbsthilfemassnahmen verursachten Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Regierungsrat  erlässt  in  einer  Verordnung  die  n  otwendigen  Vor-  schriften und regelt die Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.2. Entschädigung von Wildschaden
§ 24 Grundsatz
                            1   Der Schaden, den jagdbare Wildtiere an Wald, landwi  rtschaftlichen Kul-  turen und Nutztieren anrichten, ist angemessen zu ent  schädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anstelle  einer  Schadenabgeltung  können  auch  Beiträ  ge  an  Verhütungs-  massnahmen  geleistet  werden,  wenn  diese  eine  gute  W  irkung  erzielen  und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur m  öglichen Schaden-  summe stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  931.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An Schaden, der durch geschützte Wildtiere oder in Sc  hutzgebieten ver-  ursacht wird, kann der Kanton Beiträge ausrichten. B  ei Schaden durch ge-  schützte  Wildtiere  gemäss  Artikel  10  der  Jagdverordn  ung  (JSV)  vom  29.  Februar  1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  in  eidgenössischen  Wildtierschutzgebieten  oder  Was-  ser-  und  Zugvogelreservaten  richtet  sich die  Entschäd  igungspflicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Absatz 3 und 4 JSG.
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Ei  nzelheiten über die  Entschädigung von Wildschaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Entschädigungspflicht des Kantons
                            1   Der Kanton entschädigt, unter Vorbehalt von Absatz 3,  den in den Jagd-  revieren durch jagdbare Wildtiere nachweisbar angeri  chteten Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  besonders  wildschadengefährdete  Wiesen  und  Weid  en,  in  welchen  wiederholt  Schaden  durch  Wildschweine  verursacht  word  en  ist,  kann  in  Absprache  mit  dem  Bewirtschafter  oder  der  Bewirtsch  afterin  ein  zeitlich  befristeter pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigungspflicht entfällt:  a)     wenn der oder die Geschädigte die ihm oder ihr zu  mutbaren Verhü-  tungsmassnahmen unterlassen oder getroffene Schutzvork  ehrungen  nicht ordnungsgemäss unterhalten hat;  b)     wenn der oder die Geschädigte die Jagdausübung a  uf den geschä-  digten Flächen behindert oder verunmöglicht hat;  c)     bei  Schaden  durch  Tiere,  gegen  welche  Selbsthilfe  massnahmen  im  Sinne von § 23 zulässig sind;  d)     bei Schaden in Gebieten und Örtlichkeiten, wo die   Jagd nicht aus-  geübt werden kann oder darf;  e)     bei  Schaden,  welche  den  vom  Regierungsrat  in  einer    Verordnung  festgelegten Bagatellbetrag nicht übersteigen;  f)  wenn die Kulturen vor der Abschätzung geerntet wur  den oder der  Wildschaden vor der Abschätzung behoben wurde;  g)     wenn für die betroffenen Wiesen oder Weiden bere  its ein pauscha-  ler Flächenbeitrag gemäss § 25 Absatz 2 ausgerichtet  wurde;  h)     wenn der Schaden anderweitig gedeckt wurde;  i)  bei Schaden an Baumarten, die nicht den Empfehlun  gen der forstli-  chen Standortkartierung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Beteiligung der Jagdvereine am Wildschweinsch aden
                            1   Der Jagdverein beteiligt sich generell mit 35 Prozen  t an den Kosten, die  dem Kanton gemäss § 24 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 und  2 in ihrem Jagd-  revier durch Wildschweine entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beteiligung der Jagdvereine ist pro Kalenderjahr   bis zum Betrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Prozent des Mindestpachtzinses ihres Jagdrevieres   beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Ermittlung der Entschädigung
                            1   Entschädigungsansprüche  für  eingetretenen  Wildscha  den  sind  sofort  nach  dessen  Feststellung  dem  zuständigen  Jagdverein  od  er  in  Wildtier-  schutzgebieten der Fachstelle zur Ermittlung der Schade  nhöhe zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  922.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   SR  922.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement bezeichnet die Schadenhöhe, bis zu w  elcher Jagdverei-  ne  mit  den  Geschädigten  den  Wildschaden  selber  absc  hätzen.  Übersteigt  der Wildschaden diese Schadenhöhe oder will der Jagd  verein den Schaden  selber  beheben,  muss  eine  von  der  Fachstelle  bestimmt  e  sachverständige  Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommt  mit  dem  Geschädigten  oder  der  Geschädigten  ke  ine  Einigung  über die Berechtigung oder die Höhe der Schadenersat  zforderung zustan-  de,  setzt  das  Departement  durch  Verfügung  die  Wildsch  adenvergütung  und den allfällig daran zu erbringenden Anteil des J  agdvereins fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Information, Ausbildung und Forschung
§ 28 Information und Forschung
                            1   Das  Departement  legt  die  Massnahmen  fest,  durch  we  lche  die  Bevölke-  rung  über  die  Lebensweise  der  wildlebenden  Tiere,  ih  re  Bedürfnisse  und  ihren Schutz informiert wird. Es veranlasst dazu wissen  schaftliche Untersu-  chungen  und  Forschungsarbeiten, insbesondere in Wild  tierbiologie, Orni-  thologie und Ökologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aus- und Weiterbildung
                            1   Das Departement erlässt die für die Aus- und Weite  rbildung der Jagdauf-  sichtsorgane,  Jagdberechtigten  und  Auszubildenden  er  forderlichen  Wei-  sungen. Es kann einschlägige Kurse durchführen oder  fachkundige Organi-  sationen damit betrauen und Beiträge daran leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Finanzielles
§ 30 Leistungsaufträge
                            1   Leistungen, welche für den Vollzug notwendig sind, kö  nnen vom Depar-  tement teilweise oder ganz mittels Leistungsauftrag a  n Dritte übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Entschädigung bei Vorkommen von Grossraubtieren
                            1   Jagdvereine  können  entschädigt  werden,  wenn  Grossra  ubtiere  in  ihrem  Jagdrevier regelmässig nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigungssumme ist pro Kalenderjahr begren  zt auf maximal 10  Prozent des Gesamtpachtzinses im Kanton und pro Jagdre  vier auf maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Prozent des Mindestpachtzinses für das betreffende   Jagdrevier.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Entschädigung bei Wildunfällen im Strassenverke hr
                            1   Der  Verursacher  oder  die  Verursacherin  beteiligt  sic  h  am  Aufwand,  der  dem Departement für die Bergung und Entsorgung von  Fallwild sowie für  das  Ausfüllen  des  Unfallprotokolls  bei  Wildunfällen    im  Strassenverkehr  entsteht,  mit  einem  Pauschalbetrag  gemäss  Gebührent  arif  (GT)  vom  8.  März 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jagdvereine  haben  gegenüber  dem  Verursacher  oder  der    Verursacherin  für die Bergung und Entsorgung von Fallwild sowie für   das Ausfüllen des  Unfallprotokolls bei Wildunfällen im Strassenverkehr  dieselben Entschädi-  gungsansprüche wie das Departement gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Streitigkeiten zwischen den Jagdvereinen und dem  Verursacher oder  der Verursacherin legt das Departement die Entschädi  gung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Strafbestimmungen
§ 33 Übertretungen
                            1   Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der § 5 Abs  atz 5, § 10, § 13,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Absatz 1, § 19, § 20 und § 23 dieses Gesetzes od er gegen gestützt da-
                            rauf  ergangene  Ausführungsbestimmungen  werden  mit  B  usse  bis  20‘000  Franken  bestraft.  Bei  fahrlässigem  Handeln  wird  eine    Busse  bis  10‘000  Franken ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten  sind  Artikel  17  und  18  des  JSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    sowie  die  Bestimmungen  über den administrativen Entzug der Jagdberechtigung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  das  Departe  ment  ermächti-  gen,  bei  geringfügigen  Übertretungen  des  kantonalen    Jagdgesetzes  Bus-  sen zu erheben, sofern der oder die Fehlbare damit ei  nverstanden ist. Der  Regierungsrat bezeichnet die Übertretungstatbeständ  e und stellt den Tarif  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Administrativer Entzug der Jagdberechtigung
                            1   Das Departement kann die Jagdberechtigung für die  Dauer von mindes-  tens  einem  Jahr  und  höchstens  zehn  Jahren  entziehen  o  der  verweigern,  bei:  a)     Missachten von jagdbetrieblichen Vorschriften und  Grundsätzen;  b)     Missachten von Verfügungen des Departements;  c)     Erschleichen einer Jagdberechtigung mit unwahren   Angaben;  d)     Verletzung von Pflichten bei der Ausübung der Jagda  ufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  administrative  Entzug  der  Jagdberechtigung  begrü  ndet  in  keinem  Fall eine Schadenersatzpflicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Mitteilungspflicht
                            1   Urteile  der  Strafbehörden  sowie  Einstellungsverfügun  gen,  welche  die  eidgenössische   und   kantonale   Jagdgesetzgebung   betref  fen,   sind  der Fachstelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Strafverfolgung
                            1   Jagdaufsichtsorgane sind verpflichtet, Widerhandlun  gen gegen die kan-  tonale  und  eidgenössische  Jagdgesetzgebung  nachzugeh  en,  Verdächtige  anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  922.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Durchsuchung  von  Fahrzeugen,  Räumen  und  Einricht  ungen  sowie  die Sicherstellung von Gegenständen im Zusammenhang m  it Jagdvergehen  und -übertretungen richten sich nach den Vorschrifte  n der eidgenössischen  Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Diese Massnahmen sind  den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 Buchstaben a  und c des Einfüh-  rungsgesetzes zur eidgenössischen Strafprozessordnung (  EG StPO) vom 10.  März 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Wertersatz
                            1   Jagdvereine  können  für  widerrechtlich  erlegte  oder  getötete  jagdbare  Wildtiere  in  ihrem  Jagdrevier  von  der  verursachenden  Person  Wertersatz  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement kann für widerrechtlich erlegte od  er getötete Wildtiere  in    Schutzgebieten    und    nicht    verpachteten    Gebieten    so-  wie für widerrechtlich erlegte oder getötete geschü  tzte Wildtiere von der  verursachenden Person Wertersatz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  widerrechtlich  getötete  jagdbare  oder  geschützte    Wildtiere,  welche  für  wissenschaftliche  Zwecke  mit  einem  Halsband  mar  kiert  worden  sind,  kann  das  Departement  einen  Zuschlag  für  den  Fang-  un  d  Markierungs-  aufwand verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der zivilrechtliche Anspruch auf Wertersatz nach den   Absätzen 1 bis 3 ist  im Klageverfahren geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Regierungsrat  legt  die  Höhe  des  Wertersatzes  pr  o  Wildtierart  und  den Zuschlag für den Fang- und Markierungsaufwand fe  st.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Ausführungsbestimmungen und
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Ausführungsbestimmungen
                            1   Der  Regierungsrat  erlässt  die  notwendigen  Ausführu  ngsbestimmun-  gen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement erlässt die notwendigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Rechtsschutz
                            1   Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung vorsieht,   werden Verfügun-  gen  vom  Departement  erlassen.  Vorbehalten  bleiben  die    bundesrechtli-  chen Bewilligungsvorschriften in JSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und JSV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  Verfügungen  des Departements steht innert zehn   Tagen die Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Jagdkommission
                            1   Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Jagdkommi  ssion, die ihn und  das Departement in fachtechnischen Fragen beim Vollzug   dieses Gesetzes  berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  321.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   SR  922.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   SR  922.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und di  e Aufgaben dieser  Kommission in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 Vereinsgründung
                            1   Die  bestehenden  Pachtgesellschaften  haben  sich  bis    spätestens  ein  Jahr  nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdvereine im   Sinne von § 4 zu kon-  stituieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt  eine  Pachtgesellschaft  der  Verpflichtung  gemäs  s  Absatz  1  nicht  innert  Frist  nach,  wird  das  Pachtverhältnis  analog  zu  § 8  Absatz  2  und  3  vorzeitig beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bis zur vollzogenen Vereinsgründung haben die Pachtges  ellschaften die  gleichen Rechte und Pflichten wie die Jagdvereine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Departement  kann  in  begründeten  Fällen  jeweils  für  ein  Kalender-  jahr,  längstens  aber  bis  zum  Ende  der  aktuellen,  bis    31.  Dezember  2020  laufenden Pachtperiode die Unterschreitung der Mind  estmitgliederanzahl  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Pachtverträge
                            1   Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  seiner  Ausführ  ungsbestimmun-  gen  gehen  den  Bestimmungen  der  geltenden  Pachtverträ  ge  vor.  Die  Pachtverträge sind vom Departement von Amtes wegen auf   1. Januar 2018  entsprechend anzupassen.  KRB Nr. RG 0121a/2016 vom 9. November 2016.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 3. März 2017 unbenutzt ab  gelaufen.  Vom Bund genehmigt am 3. März 2017.  Inkrafttreten am 1. Januar 2018.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. Mai 2017.