Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern an Mittelschulen
                            Reglement für die Prüfung von Gesanglehrern  an Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 23. September 1946  Vom Regierungsrat genehmigt am 18. Oktober 1946  In Ausführung von § 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  lässt der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt folgendes Re-  glement für die Prüfung von Kandidaten des Lehramts für Gesang an  Schulen mittlerer und oberer Stufe:  A. Allgemeine Bestimmungen  Geltungsbereich des Reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Dieses Reglement gilt für die Prüfung von Kandidaten des Lehr-
                            amts für Gesang im Haupt- und Nebenfach an Schulen mittlerer Stufe.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Anhand der Prüfungen wird festgestellt, ob die fachliche und
                            pädagogische Ausbildung den Kandidaten zur Ausübung des Lehramts  für Gesang befähigt. Aufgrund der Prüfungen wird  a) der Ausweis über die Fachprüfung in Gesang als drittem Fach für  Kandidaten des Lehramts an Schulen mittlerer Stufe erteilt, der  als Teilausweis für die Erwerbung des Mittellehrerdiploms gilt;  b) das Diplom für das Lehramt für Gesang im Hauptfach an Schulen  mittlerer und oberer Stufe ausgestellt.  Gliederung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Prüfung zerfällt in:
                            a) eine Fachprüfung;  b) eine pädagogische Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Lehramtskandidat  für  Gesang  im  Hauptfach  hat  zudem  eine  Deutschprüfung zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §4.
1. Für die Zulassung zur Fachprüfung sind erforderlich:
                            a) Maturität oder Primarlehrerpatent;  b) Fachstudium an einer höhern Musikschule, und zwar für den  Gesanglehrer im Nebenfach: wenigstens vier Semester, wovon  wenigstens zwei Semester am Konservatorium Basel, für den  Gesanglehrer im Hauptfach: wenigstens fünf Semester, wovon  wenigstens vier an der genannten Anstalt, sowie Besuch von  musikwissenschaftlichen Vorlesungen an der Universität wäh-  rend wenigstens zwei Semestern.  Hat ein Kandidat vor Antritt seines Fachstudiums mit der Aus-  bildung  in  einem  der  zur  Fachprüfung  zugelassenen  Instru-  mente  begonnen,  so  kann  er  den  Instrumentalunterricht  bei  seiner bisherigen Lehrkraft fortsetzen, sofern ein genügender  Unterricht als gewährleistet erscheint; hierüber entscheidet der  Prüfungsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für die Zulassung zur pädagogischen Prüfung ist die Absolvierung
                            des einjährigen Seminarkurses am Kantonalen Lehrerseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  in  Basel erforderlich; dieser kann erst nach bestandener Fachprüfung  besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für die Zulassung zur Deutschprüfung ist die Absolvierung des
                            entsprechenden Kurses am Kantonalen Lehrerseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  erforder-  lich.  Zeitpunkt der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §5.
1. Die Fachprüfung findet jährlich im März statt.
2. Die pädagogische Prüfung findet jeweilen am Schluss des Semi-
                            narkuses am Lehrerseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Deutschprüfung findet jeweilen nach Abschluss des entspre-
                            chenden Kurses am Lehrerseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  statt.  Anmeldung zu den Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §6.
1. Die Anmeldung zur Fachprüfung ist bis zum 1. Januar schriftlich
                            dem Präsidenten des Prüfungsausschusses einzureichen. Im An-  meldungsschreiben hat der Kandidat anzugeben, welches Instru-  ment er als Hauptinstrument wählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c) der Nachweis von Fachstudien in dem gemäs  s § 4 erforderli-  chen Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Anmeldung zur pädagogischen Prüfung hat ebenfalls bis zum
1. Januar zu erfolgen; sie ist unter kurzer Angabe der Personalien
                            und Beilegung des Seminar-Testatbuches an den Präsidenten des  Prüfungsausschusses zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Anmeldung zur Deutschprüfung hat gleichzeitig mit der An-
                            meldung zur pädagogischen Prüfung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Meldet sich ein Kandidat ein zweites Mal zur Prüfung (§ 19), so hat er  lediglich  ein  Anmeldungsschreiben  einzureichen.  –  Die  Anmeldung  zur  Prüfung  kann  vor  der  Prüfung  zurückgezogen  werden.  –  Ist  ein  Kandidat nach Beginn der Prüfung an der Teilnahme verhindert, so hat  er die Gründe dem Präsidenten des Prüfungsausschusses schriftlich zur  Kenntnis zu bringen; werden diese als genügend erachtet, so gilt die  Anmeldung als zurückgezogen; in diesen Fällen wird die bezahlte Prü-  fungsgebühr  zurückerstattet.  –  Falls  ein  Kandidat  ohne  Begründung  oder genügende Begründung der Prüfung fernbleibt, gilt diese als nicht  bestanden.  Prüfungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Die Prüfungen stehen unter der Leitung des Ausschusses für die
                            Prüfung  von  Gesanglehrern;  dieser  bezeichnet  unter  seinen  Mitglie-  dern die Experten, die als Prüfungsleiter amten, sowie aus seiner Mitte,  aus dem Lehrkörper des Konservatoriums, der Universität, des Kanto-  nalen Lehrerseminars
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  oder der übrigen Schulen die Examinatoren. In  der Regel sind die Leiter der vorgeschriebenen Kurse die Examinato-  ren. In Unterrichtspraxis prüfen die Methodik- oder Übungslehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                §8. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Massgabe der gesetzli-
                            chen Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung und über die Dis-  pensation von einzelnen Fächern (§§ 19 und 20). Er stellt die Ausweise  und Diplome aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Umfang der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9.
1. Fachprüfung
                            Siehe unter B und C (Prüfungsanforderungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Pädagogische Prüfung
                            a) Eine schriftliche oder mündliche Prüfung in Methodik und Pä-  dagogik  (einschliesslich  Psychologie);  der  Prüfungsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b) Prüfung in Unterrichtspraxis (für den Gesanglehrer im Neben-  fach: Lektion in einer Klasse mittlerer Stufe; für den Gesang-  lehrer im Hauptfach: Lektion in je einer Klasse mittlerer und  oberer Stufe).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Deutschprüfung
                            a) mündliche Prüfung;  b) schriftliche Prüfung;  c) Prüfungslektion.  Durchführung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Der Kandidat hat die Fachprüfung in der Regel in allen Fächern
                            in der gleichen Prüfungsperiode abzulegen; unter besonderen Verhält-  nissen kann auf ein begründetes Gesuch hin eine Trennung gestattet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Dauer der Prüfung.
1. Fachprüfung
                            a) für jede praktische und mündliche Prüfung ca. ½ Stunde (für  Gesang etwa 40 Minuten);  b) für die schriftliche Prüfung 4 Stunden;  c) (nur für den Gesanglehrer im Hauptfach) für die Hausaufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Tage (für diese werden vom Prüfungsausschuss drei Themen  bezeichnet und dem Kandidaten 14 Tage vor der Prüfung zur  Wahl vorgelegt; der Verfasser hat der Arbeit eine Erklärung  beizulegen, wonach dieselbe selbständig und ohne andere als  die angegebenen Hilfsmittel abgefasst wurde).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Pädagogische Prüfung
                            9)  a) für die mündliche Prüfung 20 Minuten;  b) für die schriftliche Arbeit 4 Stunden;  c) für die Prüfung in Unterrichtspraxis eine Prüfungslektion (für  den  Gesanglehrer  im  Hauptfach  zwei  Prüfungslektionen)  in  Gesang von der üblichen Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Deutschprüfung
                            a) für die schriftliche Arbeit 3 Stunden;  b) für die mündliche Prüfung ¼ Stunde;  c) eine Prüfungslektion von der üblichen Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Die praktischen Prüfungen sollen nach Möglichkeit durch Fra-
                            gen ergänzt werden, die geeignet sind, festzustellen, wieweit der Kandi-  dat das Fach auch theoretisch beherrscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die schriftliche Arbeit in Pädagogik bzw. Methodik und Deutsch  sind den Kandidaten mindestens drei Themen zur Auswahl vorzule-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Prüfungsergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Ziffern 6 bis 1 ausge-
                            drückt, wobei 6 die beste, 1 die geringste Leistung bezeichnet. Es kön-  nen auch halbe Noten (5½, 4½, 3½, 2½, 1½) erteilt werden. Noten unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gelten als ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Prüfungen werden folgendermassen beurteilt:
1. Die Fachprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theo-
                            retischen Teil. Jeder Teil muss für sich abgelegt werden. In jedem  Fach  wird  eine  Note  erteilt,  wobei  die  Noten  für  Gesang  und  Stimmbildung sowie für Instrumentenspiel doppelt gezählt wer-  den. Die aus den Einzelnoten errechnete Gesamtnote wird in das  Mittellehrerdiplom  des  Kandidaten  mit  Gesang  als  Nebenfach  eingetragen. Das Diplom des Kandidaten mit Gesang im Haupt-  fach enthält sämtliche Einzelnoten.  Der Lehramtskandidat mit Gesang als Nebenfach hat die Fachprü-  fung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote weniger als 4 beträgt.  Der Lehramtskandidat mit Gesang als Hauptfach hat die Prüfung  nicht bestanden, wenn er in zwei Fächern Noten unter 4 oder in  einem Fach eine Note unter 3 aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die pädagogische Prüfung
                            a) Lehramtskandidat mit Gesang als Nebenfach:  In Fachmethodik und in Unterrichtspraxis wird je eine Note er-  teilt. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Durchschnitt  der Noten oder die Note in Unterrichtspraxis allein unter 4 ist.  Beide Noten werden bei der Feststellung der Noten für Theorie  und Unterrichtspraxis im Mittellehrer-Diplom mitberechnet.  b) Lehramtskandidat mit Gesang als Hauptfach:  Es werden zwei Noten erteilt, wovon die eine das Ergebnis der  theoretischen Prüfung, die andere das der Prüfung in Unter-  richtspraxis  darstellt.  Die  pädagogische  Prüfung  ist  nicht  be-  standen,  wenn  der  Durchschnitt  der  Noten  4  nicht  erreicht,  wenn die Note für Unterrichtspraxis unter 4 ist oder wenn eine  Note unter 3 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Deutschprüfung
                            Es  wird  eine  Note  erteilt  als  Ergebnis  der  mündlichen  und  der  schriftlichen Prüfung sowie der Prüfungslektion. Die Prüfung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Über das Prüfungsergebnis in jedem Fach oder Teilfach wird
                            dem Prüfungsausschuss vom Examinator ein kurzer schriftlicher Be-  richt erstattet; dieser ist auch vom Experten zu unterzeichnen sowie ge-  gebenenfalls zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss einer Prüfung wird das Ergebnis dem Kandidaten  vom Prüfungsleiter vorläufig mitgeteilt; der endgültige Entscheid des  Prüfungsausschusses bleibt jedoch vorbehalten. In einer abschliessen-  den Sitzung wird das definitive Resultat der Prüfungen vom Ausschuss  festgestellt. Nach der Mitteilung des Ergebnisses an den Kandidaten ist  es diesem gestattet, vom Inhalt der Prüfungsberichte beim Sekretär des  Ausschusses Kenntnis zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Über das Ergebnis der Fachprüfung von Lehramtskandidaten
                            mit Gesang im Nebenfach wird dem Ausschuss für die Prüfung von  Kandidaten des Lehramts an Schulen mittlerer und oberer Stufe ein  kurzer schriftlicher Bericht erstattet.  Ausweise und Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Im Fall des Mittellehrers wird über die bestandene Prüfung ein
                            Gesamtausweis ausgestellt, im Fall des Lehrers für Gesang im Haupt-  fach werden Ausweise über abgelegte Teil- oder Einzelprüfungen ver-  abfolgt.  Diese  Ausweise  werden  vom  Präsidenten  des  Prüfungsaus-  schusses unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Diplom  für  den  Gesanglehrer  im  Hauptfach  wird  erst  erteilt,  wenn der Kandidat alle vorgeschriebenen Prüfungen abglegt hat; es  enthält die Noten der Fachprüfungen, der pädagogischen Prüfungen  und der Deutschprüfung. Das Diplom wird vom Vorsteher des Erzie-  hungsdepartements, vom Direktor des Konservatoriums und vom Prä-  sidenten  und  Sekretär  des  Prüfungsausschusses  unterschrieben.  Es  kann nicht erteilt werden, wenn der Durchschnitt aller Diplomnoten  unter 4 ist, wenn die Fachprüfung nicht bestanden ist oder wenn die  pädagogische Prüfung nicht bestanden ist.  Wiederholung von Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Kandidaten, die eine Prüfung nicht bestanden haben, können
                            sich ein zweites Mal zur Prüfung melden; der Prüfungsausschuss ent-  scheidet über allfällige Dispensation in einzelnen Fächern. Ein drittes  Mal wird ein Kandidat nicht zu einer Prüfung zugelassen. Kandidaten,  die bei der Prüfung in Unterrichtspraxis eine ungenügende Note erhiel-  ten, haben vor der Zulassung zu einer zweiten Prüfung den Nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrechnung bereits bestandener Prüfungen  und Prüfungserleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Fachprüfungen, die vor andern Instanzen in Basel oder aus-
                            wärts bestanden wurden, können auf schriftliches Gesuch an den Präsi-  denten des Prüfungsausschusses angerechnet werden, wenn die in § 4  genannten Bedingungen erfüllt sind. Der Ausschuss beschliesst im Ein-  zelfall über die Möglichkeit und den Umfang der Anrechnung. Für sei-  nen  Entscheid  ist  massgebend,  ob  das  anzurechnende  Examen  als  gleichwertig und als gut bestanden anzusehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anderweitige Erleichterungen an besonders qualifizierte Kandida-  ten  gewährt  nach  Anhörung  des  Prüfungsausschusses  der  Vorsteher  des Erziehungsdepartements.  Rekursrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            13)  Gegen Entscheide der Prüfungsausschüsse kann nach den all-  gemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden; die-  ser entscheidet endgültig.  Prüfungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Die Prüfungsgebühr ist vor Beginn der Prüfung beim Sekretär
                            des Prüfungsausschusses einzuzahlen. Sie beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fachprüfung für Gesang im Nebenfach .............. Fr. 50.–
2. Prüfung für das Lehramt für Gesang im Hauptfach
                            a) Fachprüfung  .................................    Fr.  50.–  b) Pädagogische Prüfung  .........................    Fr.  35.–  c) Deutschprüfung  ..............................    Fr.  10.–  B. Anforderungen für den Gesanglehrer im Nebenfach  i. fachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  A. Praktische Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gesang und Stimmbildung
                            a) Vorbereiteter Vortrag: Volkslieder und leichte Kunstlieder.  b) Vom Blatt nach kurzem Durchlesen: Volkslieder und leichte  Kunstlieder.  Hier (wie unter a) wird durchgebildete Stimme, einwandfreie  Aussprache und musikalischer Vortrag erwartet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Klavier
                            Vorbereiteter Vortrag eines Stückes mittlerer Schwierigkeit, Spie-  len  und  Transponieren  eines  Satzes  aus  dem  Basler  Singbuch,  Vom-Blatt-Begleiten eines leichten Liedes.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Solfège
                            Vom-Blatt-Singen einer Melodie. Nachschreiben eines einstimmi-  gen Diktates. Erkennen melodischer und harmonischer Funktio-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rhythmik und Improvisation
                            a) Erkennen und Darstellen der gebräuchlichsten Taktarten (Di-  rigieren)   und   Rhythmen.   Beherrschung   einfacher   Formen  rhythmischen Kontrapunkts.  b) Freie rhythmische und melodische Improvisationen. Improvi-  sieren auf einen gegebenen Rhythmus und auf ein gegebenes  melodisches Motiv. Vorspiel zu gegebenem Lied (Klavier oder  Nebeninstrument).  B. Theoretische Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Melodie-, Harmonie- und Satzlehre
                            a) Am Klavier: Spielen einer vorgeschriebenen Kadenz. Harmo-  nisieren eines Volksliedes und einer anderen leichten Melodie.  Modulieren.  b) Mündlich: Erklären der melodischen und harmonischen Struk-  tur von Volks- und leichten Kunstliedern sowie eines einfachen  kontrapunktischen Satzes.  c) Schriftlich: Schreiben einer Melodie auf gegebenen Text. Aus-  setzen eines leichten bezifferten Basses. Harmonisieren einer  Melodie im Choralsatz und einer Melodie im freien zweistim-  migen oder dreistimmigen Satz. Schreiben einer Gegenstimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Musikgeschichte, Formenlehre und Instrumentenkunde
                            a) Kenntnis der Musikgeschichte in ihren Grundzügen unter spe-  zieller Berücksichtigung der Vokalmusik.  b) Kenntnis der wichtigsten Formen.  c) Kenntnis der wichtigsten Instrumente.  ii. pädagogische prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fachmethodik
                            Kenntnis der Geschichte des Schulgesanges. Die hauptsächlichsten  Gesangsmethoden der Gegenwart. Das Arbeitsprinzip als Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Unterrichtspraxis
                            Fähigkeit, den Unterricht nach methodischen und allgemein erziehe-  rischen Grundsätzen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen  selbständig vorzubereiten und durchzuführen.  C. Anforderungen für den Gesanglehrer im Hauptfach  i. fachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  A. Praktischer Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gesang und Stimmbildung
                            a) Vorbereiteter  Vortrag:  Volkslieder,  schwierigere  Kunstlieder  und Arien (Schwierigkeitsgrad wie Brahms Magelonen-Lieder  und Arien von Mozart).  b) Vom  Blatt  nach  kurzem  Durchlesen  Volkslieder  und  mittel-  schwere Kunstlieder.  Hier (wie unter a) wird durchgebildete Stimme, einwandfreie  Aussprache und musikalischer Vortrag erwartet.  c) Kenntnis des Stimmapparates, seiner Entwicklung (besonders  der Kinderstimme), Ausbildung und Hygiene.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sprechen und Phonetik
                            Korrektes Lesen von Texten in deutscher und französischer Spra-  che. Kenntnis der Phonetik.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Instrumentenspiel
                            Als  Instrumente  sind  zugelassen:  Klavier,  Violine,  Viola,  Cello,  Flöte, Oboe, Klarinette, Orgel.  Die Anforderungen sind folgende:  a) Klavier: vorbereiteter Vortrag eines Stückes höherer Schwie-  rigkeit (z. B. Bach, Partita, oder Beethoven, op. 31, oder Cho-  pin, op. 66); Transponieren eines Satzes aus dem Basler Sing-  buch; Vom-Blatt-Begleiten eines mittelschweren Liedes.  b) Violine:  vorbereiteter  Vortrag  eines  Stückes  von  höherem  Schwierigkeitsgrad  (z. B.  Rode,  Konzert  Nr.  7);  Vom-Blatt-  Spiel eines verhältnismässig leichteren Stückes.  c) Viola wie b (als Beispiel: Reger, Suite in g, 1. Satz).  d) Cello wie b (als Beispiel: Romberg, Concertino).  e) Flöte wie b (als Beispiel: Bach, Sonate mit Continuo).  f) Oboe wie b (als Beispiel: Händel, Konzert in g).  g) Klarinette wie b (als Beispiel: Mozart, Adagio aus dem Konz.).  h) Orgel wie b (als Beispiel: Bach, a-moll-Präludium und Fuge).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Solfège
                            Wie bei der Mittellehrerprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rhythmik
                            Wie bei der Mittellehrerprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Improvisation
                            Freie  Improvisation  in  dreiteiliger  Liedform;  Improvisieren  auf  einen  gegebenen  Rhythmus  und  auf  ein  gegebenes  Motiv;  Vor-  spiel zu gegebenem Lied.  B. Theoretischer Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Melodie-, Harmonie- und Satzlehre
                            a) Praktisch  (am  Klavier):  Spielen  einer  vorgeschriebenen  Ka-  denz;  Harmonisieren  eines  Volksliedes  oder  einer  anderen  leichten Melodie; Modulieren; Generalbass-Spiel.  b) Mündlich:  Beantworten  von  Fragen  aus  der  Harmonielehre;  Aufweisen der harmonischen Struktur von Liedern.  c) Schriftlich: Schreiben einer Melodie auf gegebenen Text; Aus-  setzen  eines  bezifferten  Basses  von  mittlerer  Schwierigkeit;  Harmonisieren einer Melodie im Choralsatz und einer Melodie  in freiem 2-st. oder 3-st. Satz; Modulation im 4-st. und im Kla-  vier-Satz;  Setzen  eines  Kontrapunktes  zu  gegebenem  Cantus  firmus.  d) Hausarbeit (siehe oben § 11): analytische, ästhetische und hi-  storische Behandlung eines musikalischen Meisterwerkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Musikgeschichte
                            Kenntnis der Musikgeschichte in ihren Grundzügen, unter beson-  derer Berücksichtigung der Vokalmusik.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Formenlehre
                            Kenntnis  der  wichtigeren  Formen;  Analyse  vorgelegter  Werke  und Stilbestimmung nach dem Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Instrumentenkunde
                            Kenntnis der wichtigeren Instrumente, ihrer Geschichte und ihrer  akustischen Grundlagen.  ii. pädagogische prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Pädagogik
                            Fähigkeit, sich über Fragen der Erziehung und der Bildungsorganisa-  tion Rechenschaft abzulegen, bestehende Zusammenhänge geschicht-  licher, psychologischer und weltanschaulicher Natur auf dem Gebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Unterrichtspraxis
                            Wie bei B II/2.  iii. deutschprüfung  Kenntnis der Haupterscheinungen des Lebens und der Geschichte  der Muttersprache. Vertrautheit mit den Methoden und der Praxis des  Deutschunterrichts  auf  der  Mittelstufe,  den  Unterrichtsplänen  und  Hilfsmitteln. Sprachgewandtheit in Wort und Schrift. Befähigung zur  Erteilung von Deutschunterricht auf der mittleren Schulstufe.  D. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Durch dieses Reglement werden aufgehoben: das Reglement
                            für  die  Prüfung  in  Gesang  von  Kandidaten  des  Lehramts  mittlerer  Stufe mit Gesang als drittem Prüfungsfach und das Reglement für die  Prüfung von Kandidaten des Lehramts für Gesang und Musik an Schu-  len  mittlerer  und  oberer  Stufe  (Fachmusiklehrer),  beide  vom  4.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                1938.
§ 24. Kandidaten, die beim Erlass des vorliegenden Reglements be-
                            reits im Studium begriffen sind, kann gestattet werden, die Prüfung bis  zum 1. Juli 1948 noch nach den Reglementen vom 4. Juli 1939 abzule-  gen.