Sozialhilfegesetz
                            Sozialhilfegesetz (SHG)  vom 14.11.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 48 der Bundesverfassung;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 24.  Juni 1977 über die Zuständigkeit für  die Unterstützung Bedürftiger;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21.  März 1973 über Fürsorgeleistungen  an Auslandschweizer;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12.  März 1991;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozi  -  alhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder  vorübergehend hier sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen der Gesetzgebung des Bundes über die Hilfe an Opfer  von Straftaten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration  bedürftiger Personen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriff
                            1  Bedürftig ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen  Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln  aufkommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Arten der Sozialhilfe
                            1  Die Sozialhilfe umfasst die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materiel  -  le Hilfe und die Massnahme zur sozialen Eingliederung (Eingliederungs  -  massnahme).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen,  die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe  abzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information  und die Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die materielle Hilfe besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt inner  -  halb eines Vertrags zur sozialen Eingliederung (der Eingliederungsvertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Eingliederungsmassnahme im Rahmen eines Eingliederungsvertrags er  -  möglicht es dem Sozialhilfeempfänger, seine gesellschaftliche Eigenständig  -  keit und Eingliederung zu erlangen oder wiederzuerlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Eingliederungsvertrag – Inhalt
                            1  Mit der bedürftigen Person kann ein individueller Eingliederungsvertrag ab  -  geschlossen werden. Dieser ist einem verwaltungsrechtlichen Vertrag gleich  -  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bedürftige Person muss den Eingliederungsvertrag annehmen, sofern er  auf ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten abgestellt ist. Lehnt sie das vorge  -  schlagene Eingliederungsprojekt ab, kann die materielle Hilfe bis zum Mini  -  mum gekürzt werden, das durch die Richtsätze nach Artikel 22a Abs. 1 be  -  stimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Eingliederungsvertrag wird die als Gegenleistung anerkannte Eingliede  -  rungsmassnahme bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4b Eingliederungsvertrag – Dauer
                            1  Der Eingliederungsvertrag gilt für eine begrenzte Zeit. Er wird für 6–12  Monate abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um zu beurteilen, ob die Massnahme sinnvoll ist, wird in regelmässigen  Zeitabständen mit der bedürftigen Person eine Zwischenbilanz gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4c Eingliederungsvertrag – Materielle Hilfe
                            1  Für die Dauer des Eingliederungsvertrags erhält die bedürftige Person eine  materielle Hilfe. Diese beruht auf den Richtsätzen nach Artikel 22a Abs. 1  und wird um einen Betrag erhöht, der als Anreiz dienen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser zusätzliche Betrag wird im Ausführungsreglement festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Subsidiarität
                            1  Die Sozialhilfe wird gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder  seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches oder des Bundesgesetzes über die eingetragene Partner  -  schaft gleichgeschlechtlicher Paare unterhalten werden kann und keine ande  -  ren gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 ...
Art. 7 Zuständigkeiten – Gemeinden
                            1  Die Gemeinden entscheiden über die Gewährung von Sozialhilfe an folgen  -  de Personen mit Wohnsitz im Kanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Freiburger Bürger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schweizer Bürger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausländer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten – Kanton
                            1  Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Sozialhilfe an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Freiburger Bürger, die vor dem 1.  Januar 1979 heimgeschafft wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personen, die vorübergehend im Kanton sind oder sich hier aufhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Personen ohne festen Wohnsitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Asylbewerber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wohnsitz – Begriff
                            1  Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes in der  Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (im  folgenden Sozialhilfe-Wohnsitz genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Wohnsitzbegründung gilt die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle  oder, für Ausländer, die Ausstellung einer Aufenthalts- oder Niederlassungs  -  bewilligung, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt schon frü  -  her oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a ...
Art. 10 Wohnsitz – Ehegatten und eingetragene Partner
                            1  Ehegatten oder eingetragene Partner haben je einen eigenen Sozialhilfe-  Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wohnsitz – Aufenthalt in Institutionen
                            1  Der freiwillige oder unfreiwillige Aufenthalt in einem Heim, einem Spital  oder einer anderen Anstalt und die Unterbringung einer volljährigen Person  in Familienpflege durch die Behörden oder ein Erwachsenenschutzorgan be  -  gründen keinen Sozialhilfe-Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wohnsitz – Minderjährige Kinder
                            1  Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den  Sozialhilfe-Wohnsitz seiner Eltern oder des Elternteils, der die elterliche Sor  -  ge innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt  es den Sozialhilfe-Wohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es hat einen eigenen Sozialhilfe-Wohnsitz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Fall einer Bevormundung: an seinem letzten Sozialhilfe-Wohnsitz  vor der Einsetzung der Vormundschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  am Ort nach Artikel 9, wenn es erwerbstätig ist und sich bis jetzt selber  durchgebracht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  am letzten Sozialhilfe-Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es  dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wohnsitz – Personen unter umfassender Beistandschaft
                            1  Die unter umfassender Beistandschaft stehende Person hat ihren Sozialhilfe-  Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich tatsächlich aufhält und in der sie  den Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übertragung
                            1  Der Kanton kann die Gewährung der Sozialhilfe an bestimmte Personen  -  gruppen, namentlich an die der Asyl-Gesetzgebung unterstehenden Personen,  durch Vereinbarung privaten Institutionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt ebenfalls die Rechtsmittel gegen Entscheide der  privaten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Bedürftigen die aufgrund dieses Ge  -  setzes gewährten Sozialhilfeleistungen, namentlich die Eingliederungsmass  -  nahmen, zuteil werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zusammenarbeit unter den Gemeinden – Im Allgemeinen
                            1  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben  im Bereich der Sozialhilfe arbeiten die  Gemeinden bei Bedarf nach dem Gesetz über die Gemeinden zusammen, un  -  ter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 ...
Art. 18 Sozialdienst
                            1  Die Gemeinden setzen einen Sozialdienst mit qualifiziertem Personal ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Ein Sozialdienst muss eine Einwohnerschaft von mindestens 3000 Perso  -  nen abdecken und über qualifiziertes Personal verfügen, das mindestens einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  %-Stelle entspricht. Auf ein begründetes Gesuch hin kann der Staatsrat  Abweichungen von dieser Regel bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sozialdienst hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er beteiligt sich an der Vorbeugung und arbeitet mit den privaten und  öffentlichen Institutionen zusammen.  a  bis  )  Er bearbeitet die Sozialhilfe-Dossiers und holt die Stellungnahme der  Gemeinde des Sozialhilfe-Wohnsitzes ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er leistet den Personen nach den Artikeln 7 und 8 die persönliche Hilfe  und die materielle Hilfe; die Gesuche um materielle Hilfe unterbreitet  er vorgängig der Sozialkommission oder dem Kantonalen Sozialamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er entscheidet in Notfällen über die Gewährung einer begrenzten mate  -  riellen Hilfe und unterbreitet seinen Entscheid der zuständigen Behörde  zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er leitet die nach dem Bundesrecht und nach internationalen Vereinba  -  rungen erforderlichen Sozialhilfeanzeigen an das Kantonale Sozialamt  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Für die Rückerstattung legt er den Gemeinden und dem Kanton jeweils  auf das Ende eines Kalenderquartals die Abrechnung über die gewährte  materielle Hilfe vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er berichtet den Gemeinden und der für die Sozialhilfe zuständigen Di  -  rektion  1  )   (die Direktion) jährlich über seine Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die minderjährigen Kinder arbeitet der Sozialdienst bei Bedarf mit dem  Jugendamt zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a Zusammenarbeit
                            1  Geht die Betreuung einer Person von einem regionalen Arbeitsvermittlungs  -  zentrum an einen Sozialdienst über oder umgekehrt, nehmen die beiden In  -  stanzen eine enge und regelmässige Zusammenarbeit auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Vereinbarung bestimmt Inhalt und Einzelheiten dieser Zusammenar  -  beit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Dienste können zur Mitarbeit herangezogen werden, namentlich die  Schul- und Berufsberatung, die Berufsbildung und die Invalidenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sozialkommission – Zusammensetzung
                            1  Die Gemeinden setzen eine Sozialkommission mit fünf bis neun Mitglie  -  dern ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Als Mitglieder der Sozialkommission können auch Personen ausserhalb  der Gemeinde-Exekutiven bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verantwortliche des Sozialdienstes und der mit der Bearbeitung des  Falles beauftragte Sozialarbeiter nehmen an den Sitzungen mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Sozialkommission – Aufgaben
                            1  Die Sozialkommission entscheidet über die Gewährung, die Verweigerung,  die Änderung, die Aufhebung und die Rückerstattung der materiellen Hilfe  nach Artikel 7; sie setzt die Art, die Dauer und den Betrag der Hilfe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sie fällt die Entscheide im Zusammenhang mit dem Eingliederungsver  -  trag. Sie kann die Aufhebung oder Änderung des Vertrags verfügen, wenn  die bedürftige Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn  sich die Eingliederungsmassnahme als ungeeignet erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt den Sozialhilfe-Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Amt – Allgemeines
                            1  Es wird ein Kantonales Sozialamt geschaffen, das der Direktion untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonale Sozialamt entscheidet über die materielle Hilfe nach Arti  -  kel  8 und über deren Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erstattet den Sozialdiensten die materielle Hilfe zurück, die zu Lasten des  Kantons geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es kann bei den Sozialdiensten Einsicht in die Akten der Hilfeempfänger  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es beantragt der Direktion allgemeine Massnahmen im Bereich der In  -  formation, der Vorbeugung und der Ausbildung. Es trägt zur Koordination  der Sozialdienste bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es sorgt dafür, dass die Gemeinden, die Sozialdienste und die Sozialkom  -  mission ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialhilfe wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a Amt – Revision
                            1  Das Amt besorgt periodisch die Revision der Sozialhilfedossiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Revision wird überprüft, ob die für die Sozialhilfe geltenden Geset  -  ze und Richtsätze richtig angewandt und die vom Staat, von den Gemeinden  oder vom Bund erteilten Sozialhilfemittel bestimmungsgemäss verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die durchgeführten Revisionen wird ein detaillierter Bericht erstellt;  dieser führt die kontrollierten Dokumente, die festgestellten Mängel und die  Auswirkungen der Überprüfungen auf. Das Amt sendet den Revisionsbericht  an die betroffene Sozialkommission und den betroffenen Sozialdienst, an das  Finanzinspektorat und die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21b Amt – Inspektion
                            1  Das Amt besorgt von Amtes wegen oder auf Antrag der Sozialkommission,  des Sozialdienstes oder der Direktion die Inspektion der Sozialhilfedossiers,  um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen dieses Gesetzes für den Nachweis  des Sozialhilfebedarfs erfüllt sind und ob die Sozialhilfeleistungen ihrer Be  -  stimmung gemäss verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den Inspektionen werden Abklärungen namentlich durch Beobachtun  -  gen im Alltag, Bildaufnahmen im öffentlichen Raum und bewilligte Hausbe  -  suche durchgeführt. Die Abklärung muss verhältnismässig sein und dem  Zweck entsprechen. Sie muss von einer dafür ausgebildeten und dem Amts  -  geheimnis unterstellten Person durchgeführt werden. Die Abklärung wird  auch auf Personen ausgedehnt, die im gleichen Haushalt leben wie die Per  -  son, die Sozialhilfeleistungen bezieht, oder die ihr gegenüber eine Unterhalts  -  pflicht haben.  Abgeklärt werden insbesondere die folgenden Einzelheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  finanzielle Mittel, Einkünfte, Vermögen oder Naturaleinkommen in der  Schweiz und im Ausland sowie Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  laufende sowie andere Ausgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wohnsitz und tatsächlicher Lebensort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zivilstand und tatsächliche Haushaltszusammensetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  angemessene Verwendung der Sozialhilfeleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergebnisse der Abklärung werden in einem Bericht festgehalten, den  das Amt der zuständigen Sozialhilfebehörde oder der Behörde übergibt, die  die Inspektion verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bevor die zuständige Sozialhilfebehörde entscheidet, teilt sie die Schlussfol  -  gerungen des Berichts der betroffenen Person mit und setzt ihr für eine Stel  -  lungnahme eine Frist. Der Bericht wird in das Dossier dieser Person aufge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein Sozialhilfemissbrauch festgestellt, so übermittelt das Amt die  Schlussfolgerungen des Berichts an weitere Dienststellen des Staats, die von  diesem Missbrauch berührt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Ergebnisse der Inspektionen sind dem Tätigkeitsbericht der Direktion  zu entnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Sozialdienste, die selber In  -  spektionsarbeiten durchführen. Sie bezeichnen die dafür ausgebildeten und  dem Amtsgeheimnis unterstellten Personen. Sie übermitteln dem Amt sowohl  die Schlussfolgerungen der Berichte nach den Absätzen 4 und 5 als auch den  entsprechenden Entscheid der Sozialkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Direktion
                            1  Die für die Sozialhilfe zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   erlässt die Konzepte für die  Eingliederungsmassnahmen, nachdem sie geprüft hat, ob sie sinnvoll und ge  -  eignet sind und nicht in Konkurrenz zum Arbeitsmarkt stehen. Hierzu befragt  sie die Vollzugsorgane und entsprechende Kreise, die unter das Gesetz über  die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trifft alle Entscheide, die nicht in den Kompetenzbereich einer anderen  Behörde fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstellt ein Konzept für den Rahmen, in dem die Revision und die In  -  spektion nach Artikel 21a f. umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a Staatsrat
                            1  Der Staatsrat erlässt Richtsätze für die Berechnung der materiellen Hilfe.  Dabei bezieht er sich auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für  Sozialhilfe. Er hört vorgängig die Sozialkommissionen und betroffenen Krei  -  se an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes und des Ge  -  setzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe departementsüber  -  greifende Arbeitsgruppen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er beauftragt mindestens einmal je Legislaturperiode ein externes Organ mit  der quantitativen und qualitativen Beurteilung der Eingliederungsmassnah  -  men nach diesem Gesetz und der Eingliederungsmassnahmen nach dem Ge  -  setz über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe. Er informiert den  Grossen Rat darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gesuch
                            1  Wer Sozialhilfe beziehen möchte, muss sich an den Sozialdienst wenden, zu  dem seine Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Krankenhäuser informieren das Kantonale Sozialamt unverzüglich über  den Eintritt von Bedürftigen, die vorübergehend im Kanton sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Auskunftspflicht – Gesuchsteller
                            1  Wer materielle Hilfe beantragt, muss dem Sozialdienst über seine persönli  -  chen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Ab  -  klärung erforderlichen Unterlagen einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die  für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Sie kann jedoch  einer bedürftigen Person nicht verweigert werden, selbst wenn diese persön  -  lich für ihren Zustand verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hilfeempfänger hat dem Sozialdienst jegliche Änderung in seinen Ver  -  hältnissen unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der Zweck  -  mässigkeit kann der zuständige Sozialdienst die um Sozialhilfe ersuchende  Person eine Vollmacht unterzeichnen lassen, die ihn berechtigt, bei Gemein  -  den, Dienststellen des Staats, Sozial- und Privatversicherungen sowie Dritten  die nötigen Informationen, insbesondere über die finanziellen Mittel der Per  -  son, ihre laufenden Ausgaben, ihren Zivilstand und ihre häusliche Situation  sowie ihre Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten selber einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bestehen Zweifel über die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Auskünf  -  te, die die um Sozialhilfe ersuchende Person über ihre persönliche und finan  -  zielle Situation erteilt hat, so muss diese die namentlich bezeichneten Dienste  oder Dritten vom Amtsgeheimnis entbinden, damit die Sozialhilfebehörden  die Informationen einholen können, die notwendig sind, um den Anspruch  auf materielle Hilfe bestimmen zu können. Auf Antrag der Sozialhilfebehör  -  de müssen namentlich das Bank- und das Steuergeheimnis aufgehoben wer  -  den. Weigert sich die um Sozialhilfe ersuchende Person, so kann sie im Sinne  von Abs. 2 oder im Rahmen von Artikel 22a Abs. 1 bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Auskunftspflicht – Staat, Gemeinden und Dritte
                            1  Die Dienststellen des Staates, Gemeinden, Sozial- und Privatversicherun  -  gen, Banken, Arbeitgeber und Dritten liefern der um Sozialhilfe ersuchenden  Person und den Sozialhilfebehörden, die dies wünschen, unentgeltlich die  Auskünfte, die erforderlich sind, um den nach diesem Gesetz anerkannten  Sozialhilfebedarf von Personen zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Auskünfte betreffen im Besonderen die Einzelheiten nach Artikel 21b  Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zustellung der Verfügungen
                            1  Alle Verfügungen der Sozialkommission sind dem Betroffenen, der als  Sozialhilfe-Wohnsitz geltenden Gemeinde und, für die Fälle nach Bundes  -  recht oder internationalen Vereinbarungen, dem Kantonalen Sozialamt unter  Hinweis auf die Rechtsmittel schriftlich zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   Verfügungen   des   Kantonalen   Sozialamtes   sind   dem   Betroffenen  schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Unentgeltliches Verfahren
                            1  Das Verfahren zur Beurteilung des Gesuchs um Sozialhilfe ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schweigepflicht
                            1  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Mitarbeiter der Sozialdiens  -  te, des Kantonalen Sozialamtes und der privaten Institutionen, die Mitglieder  der Organe der Gemeindeverbände und die Gemeindebehörden unterliegen  der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rückerstattung – Bei rechtmässigem Bezug
                            1  Wer materielle Hilfe erhalten hat, muss diese ganz oder teilweise zurücker  -  statten, sobald die finanziellen Verhältnisse es ihm gestatten. Die nach Arti  -  kel 4c bezogene materielle Hilfe muss nicht rückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattungspflicht gilt auch für die Erben bis zum Betrag ihres An  -  teils an der Erbschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückerstattung der materiellen Hilfe, die vor dem vollendeten 20.  Al  -  tersjahr bezogen wurde, kann nicht verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Sozialdienst, der eine materielle Hilfe als Vorschuss auf Leistungen  leistungspflichtiger Versicherungen oder Dritter gewährt, tritt bis in Höhe der  erteilten materiellen Hilfe in die Ansprüche des Hilfeempfängers ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Rückerstattung – Bei unrechtmässigem Bezug
                            1  Wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben materielle Hilfe erhal  -  ten hat, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Erlass kann hingegen gewährt werden, wenn der Gesuchsteller gutgläu  -  big gehandelt hat und wenn die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen  Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Rückerstattung – Garantie und Verjährung
                            1  Das Immobilienvermögen von Personen, die eine materielle Hilfe erhalten  haben, wird mit einem gesetzlichen Grundpfand belegt (Art. 73 EGZGB), das  ins Grundbuch eingetragen werden muss und die Rückerstattung der erteilten  materiellen Hilfe sowie der allenfalls damit verbundenen Kosten garantiert.  Die Eintragung dieses Grundpfands wird vom zuständigen Sozialdienst ver  -  langt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Rückerstattung der materiellen Hilfe erlischt zehn Jahre  nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe. Bei Eintragung eines  Grundpfands tritt keine Verjährung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat der Hilfeempfänger den Sozialdienst getäuscht, so erlischt der An  -  spruch auf Rückerstattung nach fünf Jahren vom Zeitpunkt der festgestellten  Täuschung an gerechnet, jedenfalls aber zehn Jahre nach der letzten Auszah  -  lung. Schreibt jedoch das Strafrecht für die strafbare Handlung eine längere  Verjährungsfrist vor, so gilt nur diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lastenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden – Materielle
                            Hilfe und Massnahmen zur sozialen Eingliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Ausgaben werden zu 40  % vom Staat und zu 60  % von den  Gemeinden übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung oder in  -  ternationale Vereinbarungen etwas anderes vorsehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten der materiellen Hilfe nach Artikel 7;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten der Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 4a Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a Lastenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden – Ausbildung,
                            Evaluation und spezialisierte Sozialdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die folgenden Ausgaben werden je zur Hälfte vom Staat und den Gemein  -  den übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung oder internatio  -  nale Vereinbarungen etwas anderes vorsehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausbildungskosten nach Artikel 21 Abs. 5;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Evaluationskosten nach Artikel 22a Abs. 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kosten der spezialisierten Sozialdienste nach Artikel 14 Abs. 1, mit  Ausnahme derjenigen, die unter die Asyl-Gesetzgebung fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kanton
                            1  Die Kosten für die materielle Hilfe nach Artikel 8 und für die materielle  Hilfe, die den Freiburger Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton  oder im Ausland gewährt wurde, werden vom Kanton übernommen, sofern  das Bundesrecht und internationale Vereinbarungen nicht etwas anderes vor  -  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kostenaufteilung unter den Gemeinden – Materielle Hilfe, Ein -
                            gliederungsmassnahmen und spezialisierte Sozialdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten nach den Artikeln 32 und 32a, die zu Lasten der Gemeinden ge  -  hen, werden unter allen Gemeinden des Bezirks aufgeteilt, in dem sich der  Sozialdienst befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen mehrere Sozialdienste in einem Bezirk, so teilt das Kantonale  Sozialamt jährlich die Kosten unter allen Gemeinden des Bezirks auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a Kostenaufteilung unter den Gemeinden – Betriebskosten der
                            Sozialdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betriebskosten der Sozialdienste werden unter allen Gemeinden aufge  -  teilt, die den jeweiligen Sozialdienst eingerichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34b Kostenaufteilung unter den Gemeinden – Verteilschlüssel
                            1  Die Kosten aus diesem Gesetz werden unter den Gemeinden im Verhältnis  ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a Bericht über die soziale Situation und die Armut
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34c Allgemeines
                            1  Der Staatsrat überweist dem Grossen Rat einmal pro Legislaturperiode  einen Bericht über die soziale Situation und die Armut, welcher der Beobach  -  tung der Entwicklung der Armutsproblematik im Kanton und der voraus  -  schauenden Planung von Präventionsmassnahmen zugunsten der betroffenen  Bevölkerungsgruppen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bericht wird vom Kantonalen Sozialamt erstellt. Er beinhaltet einen  quantitativen und einen qualitativen Teil, die ein vielschichtiges Verständnis  der Armutsproblematik ermöglichen. Er kann ausserdem eine Längsschnitt  -  analyse der Lebensverläufe enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34d Bearbeitung personenbezogener Daten
                            1  Der Bericht über die soziale Situation und die Armut basiert auf einer  eigens dafür erstellten Datenbank, die folgende verfügbare Daten verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Steuerdaten, die von der Kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung  gestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Einwohnerregistern der Gemeinden verzeichnete Daten, die auf  der kantonalen Informatikplattform gemäss Artikel 16 des Gesetzes  vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle enthalten sind und vom  Amt für Bevölkerung und Migration zur Verfügung gestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Daten der Sozialhilfe, die vom Kantonalen Sozialamt zur Verfügung  gestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Daten in Zusammenhang mit den Ausbildungsbeiträgen, die vom Amt  für Ausbildungsbeiträge zur Verfügung gestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Daten in Zusammenhang mit den AHV/IV-Ergänzungsleistungen, die  von der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt zur Verfügung gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststellen und Anstalten, welche die für die Erarbeitung des Berichts  notwendigen Daten verarbeiten, übermitteln diese von Amtes wegen einmal  pro Legislaturperiode an das für die Statistik zuständige Amt  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für die Statistik zuständige Amt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Auf  -  gaben in Zusammenhang mit der Erstellung des Berichts die AHV-Nummer  zu verwenden. Es führt die erforderlichen Datenabgleiche durch und übermit  -  telt die Ergebnisse in anonymisierter Form an das kantonale Sozialamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das für die Statistik zuständige Amt bewahrt die Daten, die für die Erstel  -  lung des Berichts notwendig sind, während 15 Jahren in nicht anonymisierter  Form auf, damit eine Längsschnittanalyse der Lebensverläufe über drei Le  -  gislaturperioden gemacht werden kann. Diese Daten dürfen ausschliesslich  für die Erstellung des Berichts verwendet werden und müssen nach Ablauf  der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat legt fest, welche Daten übermittelt, wie sie übermittelt und wie  lange sie aufbewahrt werden müssen und schreibt vor, welche Sicherheits  -  massnahmen zu ergreifen sind, damit die Vertraulichkeit und der Schutz der  verarbeiteten Daten gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsmittel und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Einsprache
                            1  Gegen die Entscheide im Zusammenhang mit der Sozialhilfe kann innert  dreissig Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei der verfügenden Behör  -  de schriftlich Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Rechtsbegehren ent  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beschwerde
                            1  Einspracheentscheide können beim Kantonsgericht mit Beschwerde ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Einsprache- und Beschwerdeberechtigung
                            1  Einsprache- und beschwerdeberechtigt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die um Sozialhilfe nachsuchende Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Amt für Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die als Sozialhilfe-Wohnsitz geltende Gemeinde und das Kantonale  Sozialamt gegen die Entscheide der Sozialkommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a Strafbestimmungen
                            1  Wer materielle Hilfe zu Unrecht, insbesondere aufgrund falscher oder un  -  vollständiger Angaben, bezieht oder diese zu Zwecken einsetzt, die nicht die  -  sem Gesetz entsprechen, kann mit Busse bestraft werden. Ebenfalls mit Bus  -  se wird bestraft, wer Vorschüsse der Sozialhilfe, die als Vorschuss auf Leis  -  tungen von Versicherungen oder Dritter geleistet werden, nicht zurückerstat  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anzeige eines Sozialhilfemissbrauchs bei den Strafverfolgungsbe  -  hörden sind die Sozialkommission, der regionale Sozialdienst und das Amt  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen richten sich nach  dem Justizgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 17.  Juli 1951 über die Armenfürsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 12.  Dezember 1942 betreffend die Beherbergung  von unbemittelten Passanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Änderung
                            1  Das Einführungsgesetz vom 22.  November 1911 zum Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 ...
Art. 41 ...
Art. 42 ...
Art. 42a ...
Art. 43 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb von zwei Jahren nach der Promulgierung dieses Gesetzes müssen  die Gemeinden alle für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen  Massnahmen treffen. Kommen die Gemeinden dieser Verpflichtung nicht  nach, so bildet der Staatsrat die Sozialdienste und die Sozialkommissionen  auf Kosten der Gemeinden.  Genehmigung  Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei  -  departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli 1994, mit Ausnahme des Artikels 43 Abs. 2, der schon am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  April 1992 in Kraft getreten ist (StRB 07.04.1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.1991  Erlass  Grunderlass  01.07.1994  BL/AGS 1991 f 657 / d 671
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.1991  Art. 43 Abs. 2  eingefügt  07.04.1992  BL/AGS 1991 f 657 / d 671
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.10.1992  Art. 1  geändert  01.07.1994  BL/AGS 1992 f 421 / d 422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 4  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 4a  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 4b  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 4c  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 6  aufgehoben  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 8  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 9a  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 14  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 15  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 17  aufgehoben  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 18  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 18a  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 19  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 20  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 21  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 22  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 22a  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 24  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 29  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 32  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 32a  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 34  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 34a  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 34b  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Abschnitt 5  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 37  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 37a  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.1998  Art. 42a  eingefügt  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 18  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 21  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 22  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 23  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 26  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 28  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 31  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 34  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 37  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 5  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 10  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 37a  geändert  01.01.2007  2006_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 36  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2009  Art. 34b  geändert  01.01.2011  2009_123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 37a  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Art. 18a  geändert  01.01.2011  2010_105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Art. 21  geändert  01.01.2011  2010_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Art. 21a  eingefügt  01.01.2011  2010_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Art. 21b  eingefügt  01.01.2011  2010_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Art. 22  geändert  01.01.2011  2010_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Art. 24  geändert  01.01.2011  2010_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Art. 25  geändert  01.01.2011  2010_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Art. 29  geändert  01.01.2011  2010_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Art. 31  geändert  01.01.2011  2010_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Art. 37a  geändert  01.01.2011  2010_151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 32  geändert  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 32a  geändert  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2011  Art. 31  geändert  01.01.2012  2011_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 31  geändert  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 11  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 12  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 13  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2012  Art. 18  geändert  01.01.2013  2012_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  Art. 9a  aufgehoben  01.01.2013  2012_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  Art. 22a  geändert  01.01.2013  2012_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  Art. 34  geändert  01.01.2013  2012_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2012  Art. 37  geändert  01.01.2013  2012_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2019  Abschnitt 4a  eingefügt  01.01.2020  2019_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2019  Art. 34c  eingefügt  01.01.2020  2019_091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.11.2019  Art. 34d  eingefügt  01.01.2020  2019_091  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.11.1991  01.07.1994  BL/AGS 1991 f 657 / d 671
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 08.10.1992 01.07.1994 BL/AGS 1992 f 421 / d 422
Art. 4 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 4a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 4b eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 4c eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 5 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 6 aufgehoben 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 8 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 9a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 9a aufgehoben 13.09.2012 01.01.2013 2012_085
Art. 10 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 11 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 12 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 13 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 14 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 15 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 17 aufgehoben 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 18 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 18a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 18a geändert 06.10.2010 01.01.2011 2010_105
Art. 19 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 21 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151
Art. 21a eingefügt 09.12.2010 01.01.2011 2010_151
Art. 21b eingefügt 09.12.2010 01.01.2011 2010_151
Art. 22 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 22 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 22 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151
Art. 22a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 22a geändert 13.09.2012 01.01.2013 2012_085
Art. 23 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 24 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151
Art. 25 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 28 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 29 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 29 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151
Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 31 geändert 09.12.2010 01.01.2011 2010_151
Art. 31 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 31 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 32 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 32 geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 32a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 32a geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 34 geändert 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 34 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 34 geändert 13.09.2012 01.01.2013 2012_085
Art. 34a eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 34b eingefügt 26.11.1998 01.01.2000 BL/AGS 1998 f 574 / d 581
Art. 34b geändert 16.11.2009 01.01.2011 2009_123
                            Abschnitt 4a  eingefügt  21.11.2019  01.01.2020  2019_091
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34c eingefügt 21.11.2019 01.01.2020 2019_091
Art. 34d eingefügt 21.11.2019 01.01.2020 2019_091
                            Abschnitt 5  geändert  26.11.1998  01.01.2000  BL/AGS 1998 f 574 / d 581