Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen
                            Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die  Berufsbildung und die Fachhochschulen  (EG Berufsbildung)  Vom 30. August 2001 (Stand 9. Mai 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.  De  -  zember  2002  1  )  , auf  Art.  1a  des  Bundesgesetzes   über  die  Fachhochschulen  vom   6.  Oktober   1995  2  )    sowie   auf   §  41  Abs.  1  Bst.  b   der   Kantonsverfas  -  sung  3  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzge  -  bung über die Berufsbildung und die Fachhochschulen die berufliche Aus-  und Weiterbildung sowie die höhere Berufsbildung. Es bildet den Rahmen  für   berufsorientierte   Bildungsmassnahmen,   die   den   Jugendlichen   und   Er  -  wachsenen   unter   Berücksichtigung   ihrer   individuellen   Voraussetzungen  gute Perspektiven für eine erfolgreiche berufliche und persönliche Entwick  -  lung erschliessen. Gleichzeitig leistet es für die zugerische Volkswirtschaft  einen Beitrag zu guten Rahmenbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  genehmigt Änderungen von interkantonalen Konkordaten im Bereich  der Berufsbildung und der Fachhochschulen, soweit sie nicht rechtset  -  zenden Charakter haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kann interkantonalen Schulvereinbarungen im Bereich der Berufsbil  -  dung beitreten, soweit sie nicht rechtsetzenden Charakter haben;  1)  SR  412.10  2)  SR  414.71  3)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Berufe ausdehnen, die  der Bundesgesetzgebung nicht unterstellt sind;  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  kann Berufsfachschulen, die nicht in §  3 aufgeführt sind, diesem Ge  -  setz unterstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  kann   höhere   Bildungsgänge   und   höhere   Bildungseinrichtungen   im  berufsbildenden  Bereich  ergänzend  zu eidgenössisch  geregelten  Bil  -  dungsgängen anerkennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  entscheidet  über  die Angebotsbereiche  und die  Rahmenbedingungen  der   vom   Kanton   geführten   oder   unterstützten   Berufsfachschulen,  Brückenangebote, Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstitute;  2  )  3  )  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  *  entscheidet   über   die   Delegation   der  Angebotsplanung   von   Höheren  Fachschulen und Fachhochschulinstituten im Kanton Zug an Dritte;  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  *  kann Leistungsaufträge aus der beruflichen Grundausbildung, der ter  -  tiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bil  -  dungsanbietende vergeben;  6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  kann Investitions- und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der Berufs  -  bildung und Beiträge an Lernende für den ausserkantonalen Schulbe  -  such gewähren;  7  )  8  )  1)  Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf  Berufe, die der Bundesgesetzgebung nicht unterstellt sind (§  6  Abs.  1 Ziff.  9 der Delegati  -  onsverordnung (DelV) vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).  2)  Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für Erlass und Änderung der Schulreglemente  der Berufsfachschulen, Brückenangebote, Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstitute  (§  6  Abs.  1   Ziff.  3   der   Delegationsverordnung   (DelV)   vom   28.  November   2017,   BGS  153.3  ).  3)  Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Genehmigung der Rechnung der Zuger  Techniker- und Informatikschule (§  6  Abs.  1 Ziff.  5 der Delegationsverordnung (DelV) vom  28.  November 2017, BGS  153.3  ).  4)  Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für den Entscheid über die Angebotsbereiche  und die Rahmenbedingungen der vom Kanton geführten oder unterstützten Berufsschulen,  Brückenangebote, Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstitute (§  6  Abs.  1 Ziff.  10 der  Delegationsverordnung (DelV) vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).  5)  Delegation   an   die   Volkswirtschaftsdirektion   für   den   Entscheid   über   die   Delegation   der  Angebotsplanung von Höheren Fachschulen und Fachhochschulinstituten im Kanton Zug  an Dritte, soweit keine wesentlichen Zusatzkosten entstehen (§  6  Abs.  1 Ziff.  11 der Dele  -  gationsverordnung (DelV) vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).  6)  Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Vergabe von Leistungsaufträgen aus der  beruflichen   Grundausbildung,   der   tertiären   Bildung   und   der   berufsorientierten  Weiterbil  -  dung an private Bildungsanbietende (§  6  Abs.  1 Ziff.  12 der Delegationsverordnung (DelV)  vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).  7)  Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion  für die Gewährung von Betriebsbeiträgen an  Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§  6  Abs.  1 Ziff.  14 der Delegati  -  onsverordnung (DelV) vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  *  kann staatliche Beiträge an Weiterbildungsanbietende oder die Zusam  -  menarbeit mit diesen von einer Akkreditierung bzw. Zertifizierung ab  -  hängig machen.  9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung. Es ist die  zuständige Behörde gemäss eidgenössischer Berufsbildungsgesetzge  -  bung und bearbeitet alle Aufgaben, soweit keine andere Behörde be  -  stimmt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  trifft   Massnahmen   für   ein   quantitativ   und   qualitativ   ausgewogenes  Angebot an Ausbildungsplätzen der beruflichen Grundausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  koordiniert die berufsorientierten  Bildungsangebote in den nachobli  -  gatorischen Bildungsbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Berufsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  informiert und berät Jugendliche und Erwachsene sowie am Prozess  beteiligte   Dritte   bei   Fragen   im   Zusammenhang   mit   der   Wahl   eines  Berufs, einer Aus- oder Weiterbildung, des Studiums oder der Lauf  -  bahn;  a1)  *  unterstützt die Klassen der Oberstufe, der kantonalen Berufsfachschu  -  len und Mittelschulen bei der Vorbereitung der Berufs- oder Studien  -  wahl und der Laufbahnplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  unterhält ein Berufsinformationszentrum (BIZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  veröffentlicht den Lehrstellennachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berufsfachschulen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton führt eine Gewerblich-industrielle, eine Kaufmännische  und  eine Landwirtschaftliche Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese kantonalen Berufsfachschulen gemäss Abs.  1 oder allenfalls weitere  Berufsfachschulen können in eine gemeinsame Führungsstruktur eingebun  -  den werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Brückenangebote
                            1  Der   Kanton   führt   ein   Schulisches   Brückenangebot,   ein   Kombiniertes  Brückenangebot und ein Integrations-Brückenangebot.  8)  Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Gewährung von Beiträgen an Lernende  für   den   ausserkantonalen   Schulbesuch   (§  6  Abs.  1   Ziff.  13   der   Delegationsverordnung  (DelV) vom 28.  November 2017, BGS  153.3  ).  9)  Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Abhängigmachung von staatlichen Bei  -  trägen an Weiterbildungsanbietende oder der Zusammenarbeit mit diesen von einer Akkre  -  ditierung bzw. Zertifizierung (§  6  Abs.  1 Ziff.  15 der Delegationsverordnung (DelV) vom  28.  November 2017, BGS  153.3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brückenangebote bereiten Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit  auf eine berufliche oder schulische Anschlusslösung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Höhere Bildungsgänge und Bildungseinrichtungen
                            1  Der Kanton fördert die tertiäre Bildung durch höhere Bildungsgänge und  -einrichtungen, bei welchen höhere Berufsabschlüsse möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt eine Höhere Fachschule am Kaufmännischen Berufsbildungszen  -  trum   (KBZ),   am   Landwirtschaftlichen   Bildungs-   und   Beratungszentrum  Schluechthof   (LBBZ)   sowie   zwei   Höhere   Fachschulen   am   Gewerblich-  industriellen Bildungszentrum (GIBZ).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann mit einfachem Kantonsratsbeschluss weitere Höhere Fachschulen  oder Einrichtungen von Fachhochschulen führen oder sich an solchen betei  -  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Weiterbildung
                            1  Der Kanton unterstützt den Grundsatz des lebenslangen Lernens und damit  die   Förderung   der  Arbeitsmarktfähigkeit   durch   bedarfsgerechte  Weiterbil  -  dungseinrichtungen und -angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Berufsfachschulen führen Weiterbildungszentren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   kann   von   ihm   anerkannten,   privaten   Bildungsinstitutionen  Leistungsaufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonsbeiträge
                            1  Der Kanton trägt zusammen mit dem Bund die Kosten für den schulischen  Teil   der   beruflichen   Grundausbildung.   §  7  Abs.  3   des   Gesetzes   über   die  kantonalen Schulen  1  )   findet sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt zusammen mit dem Bund die ausseruniversitäre tertiäre Bil  -  dung analog der Ausbildung von Studierenden an Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann ausserordentlicherweise Beiträge an Kurse im quartären Bereich  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er   kann   Investitions-   und   Betriebsbeiträge   an   die   von   ihm   anerkannten  Einrichtungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *  1)  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er trägt die Kosten für das Grundangebot an Beratungs- und Informations  -  dienstleistungen   des   Amts   für   Berufsberatung.   Der   Regierungsrat   kann  Dienstleistungen aus dem Bereich des erweiterten Angebots sozialverträg  -  lich kostenpflichtig erklären.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Rechtspflege - Einsprache
                            1  Gegen Zeugnisnoten, gegen die Notengebung bei Abschlussprüfungen so  -  wie gegen alle übrigen Entscheide, die auf Noten basieren, kann Einsprache  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid ist endgültig, wenn die angefochtene Note keinen  Einfluss auf die Promotion oder das Qualifikationsverfahren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Rechtspflege - Beschwerde
                            1  Gegen  Verfügungen   und   Einspracheentscheide,   die   nicht   endgültig   sind,  kann bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Notengebung   wird   nur   in   Bezug   auf   Verfahrensfehler   und   Willkür  überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
§ 10 Schlussbestimmungen – Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden  Erlasse aufgehoben, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom  22. Mai 1986  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Kantonsratsbeschluss   betreffend   Führung   einer   Höheren   Kauf  -  männischen Gesamtschule vom 19. Dezember 1996  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons am In  -  stitut für Finanzdienstleistungen Zug vom 28. November 1996  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an der Zu  -  ger Techniker- und Informatikschule vom 19. Dezember 1991  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kantonsratsbeschluss   betreffend   Führung   einer   Schreiner-Techniker  -  schule in Zug vom 31. Mai 1990  5  )  .  1)  GS 22, 779  2)  GS 25, 509  3)  GS 25, 525  4)  GS 23, 915  5)  GS 24, 780
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz  untersteht  dem  fakultativen  Referendum   gemäss §  34  der  Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.08.2001  01.01.2002  Erlass  Erstfassung  GS 27, 219  02.06.2005  01.08.2006  § 6 Abs. 5  aufgehoben  GS 28, 415  30.03.2006  01.07.2006  § 2 Abs. 1, d)  geändert  GS 28, 697  30.03.2006  01.07.2006  § 2 Abs. 1, f)  geändert  GS 28, 697  30.03.2006  01.07.2006  § 3  Titel geändert  GS 28, 697  30.03.2006  01.07.2006  § 4 Abs. 2  geändert  GS 28, 697  30.03.2006  01.07.2006  § 5 Abs. 2  geändert  GS 28, 697  28.08.2008  01.01.2009  § 7  totalrevidiert  GS 29, 933  28.08.2008  01.01.2009  § 8  totalrevidiert  GS 29, 933  26.08.2010  01.01.2011  § 9  aufgehoben  GS 30, 619  27.01.2011  09.04.2011  Ingress  geändert  GS 31, 93  27.01.2011  09.04.2011  § 4 Abs. 2  geändert  GS 31, 93  23.05.2013  01.08.2013  § 2 Abs. 1, f)  geändert  GS 2013/046  23.05.2013  01.08.2013  § 3a  eingefügt  GS 2013/046  31.08.2017  01.01.2018  Ingress  geändert  GS 2017/055  31.08.2017  01.01.2018  § 2 Abs. 3, a)  geändert  GS 2017/055  31.08.2017  01.01.2018  § 2 Abs. 3, a1)  eingefügt  GS 2017/055  31.08.2017  01.01.2018  § 2 Abs. 3, b)  geändert  GS 2017/055  31.08.2017  01.01.2018  § 6 Abs. 6  eingefügt  GS 2017/055  28.11.2017  01.01.2018  § 2 Abs. 1, c)  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 2 Abs. 1, f)  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 2 Abs. 1, g)  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 2 Abs. 1, h)  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 2 Abs. 1, i)  geändert  GS 2017/075  28.11.2017  01.01.2018  § 2 Abs. 1, j)  geändert  GS 2017/075  27.02.2020  09.05.2020  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2020/021  27.02.2020  09.05.2020  § 4 Abs. 3  aufgehoben  GS 2020/021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.08.2001  01.01.2002  Erstfassung  GS 27, 219  Ingress  27.01.2011  09.04.2011  geändert  GS 31, 93  Ingress  31.08.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, c) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, d) 30.03.2006
                            01.07.2006  geändert  GS 28, 697
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, f) 30.03.2006
                            01.07.2006  geändert  GS 28, 697
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, f) 23.05.2013
                            01.08.2013  geändert  GS 2013/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, f) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, g) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, h) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, i) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, j) 28.11.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/075
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3, a) 31.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3, a1) 31.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3, b) 31.08.2017
                            01.01.2018  geändert  GS 2017/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 30.03.2006
                            01.07.2006  Titel geändert  GS 28, 697
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 23.05.2013
                            01.08.2013  eingefügt  GS 2013/046
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 30.03.2006
                            01.07.2006  geändert  GS 28, 697
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 27.01.2011
                            09.04.2011  geändert  GS 31, 93
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 27.02.2020
                            09.05.2020  geändert  GS 2020/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 27.02.2020
                            09.05.2020  aufgehoben  GS 2020/021
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 30.03.2006
                            01.07.2006  geändert  GS 28, 697
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 5 02.06.2005
                            01.08.2006  aufgehoben  GS 28, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 6 31.08.2017
                            01.01.2018  eingefügt  GS 2017/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 28.08.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  GS 29, 933
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 26.08.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 619