Geschäftsordnung der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule
                            Geschäftsordnung der Kommission  der Allgemeinen Gewerbeschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 9. November 1965  Vom Regierungsrat genehmigt am 6. Dezember 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der Erziehungsrat, auf den Antrag der Kommission der Allgemei-  nen Gewerbeschule, beschliesst was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Kommission gliedert sich in fünf Fachausschüsse, welchen je
                            drei Mitglieder angehören. Die Fachausschüsse stehen folgenden  Ausbildungsbereichen vor:  a) Ernährung, Bekleidung und Laboranten  b) Baugewerbe  c) Kunstgewerbe  d) Mechanisch-technische Berufe  e) Schweizerische  Metallbautechnikerschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und  Tagesfach-  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Fachausschüsse sind verpflichtet, die Schulführung in den ihnen
                            zugewiesenen Ausbildungsbereichen zu beaufsichtigen. Sie organi-  sieren zu diesem Zwecke Schulbesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Ablauf  jedes  Schuljahres  legen  die  Fachausschüsse  der  Kommission eine Liste ihrer Schulbesuche vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie berichten dem Präsidenten oder der Kommission über ihre  Beobachtungen, insbesondere über Umstände, die ein Einschreiten  der Behörde als notwendig erscheinen lassen. Wird ein solches be-  schlossen, so erteilen der Präsident oder die Kommission dem zu-  ständigen Direktor die nötigen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Unterricht der Bewerber, welche die Direktion anzustellen ge-
                            denkt,  ist  von  den  Mitgliedern  des  zuständigen  Fachausschusses,  dem Direktor und wenn möglich auch von den übrigen Kommis-  sionsmitgliedern  zu  besuchen.  Die  Bewerber  können  angehalten  werden, in Anwesenheit der Kommissionsmitglieder Probelektio-  nen  zu  erteilen.  Zu  Schulbesuchen  und  Probelektionen  können  auch Lehrer, die an der Allgemeinen Gewerbeschule tätig sind, als  Experten zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Die Kommission übt die ihr durch Gesetze und Verordnungen zu-
                            gewiesenen Funktionen aus. Im einzelnen hat sie unter anderem  folgende Befugnisse und Obliegenheiten:  a) Sie stellt Antrag über die vom Erziehungsrat zu erlassenden und  vom Regierungsrat zu genehmigenden Ordnungen der Mitarbei-  ter. Sie stellt mit Genehmigung des Erziehungsrates die Ordnun-  gen für das Direktions- und Hauspersonal der Allgemeinen Ge-  werbeschule auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  c) Die Kommission nimmt die Beschlüsse und Anträge der Lehrer-  konferenzen  und  der  Fachkonferenzen  entgegen  und  fasst  dar-  über, falls dies von der Konferenz gewünscht worden ist, nach An-  hörung  der  Direktoren  sowie  eines  Vertreters  der  Lehrerschaft  Beschluss oder leitet sie an die Behörden weiter. Sie überweist der  Lehrerkonferenz Fragen, die die Schule betreffen, zur Begutach-  tung. Die Kommission berät die von den Direktoren entworfenen  Jahresberichte über die Schule und leitet sie an die Behörden wei-  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  d) Die Kommission verteilt auf Antrag der Direktoren die ihr aus der  Plattner-Hosch-Stiftung zur Verfügung stehenden Stipendien.  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Die Kommission hält nach Bedürfnis Sitzungen ab, mindestens aber
                            vier in einem Jahr. Wenn sechs Mitglieder es verlangen, hat der Prä-  sident eine Sitzung einzuberufen. Die Einladung erfolgt im Auftrag  des Präsidenten durch die Direktion in der Regel schriftlich unter  Angabe der Traktanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, an den Sitzungen
                            regelmässig  teilzunehmen.  Im  Falle  der  Verhinderung  haben  sie  dem Präsidenten oder der Direktion Anzeige zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Der Präsident, oder im Falle seiner Verhinderung der Statthalter,
                            leitet  die  Sitzungen  der  Kommission  und  des  Kommissionsaus-  schusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Die Kommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit von minde-
11. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das in der Regel vom
                            Direktionssekretär verfasst wird; es ist allen Mitgliedern zuzustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Es wird mit Handmehr abgestimmt. Der Präsident nimmt an der
                            Abstimmung  teil  und  gibt  bei  Stimmengleichheit  den  Stichent-  scheid. Ein Beschluss kann nur in Wiedererwägung gezogen wer-  den, wenn wenigstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der anwesenden Mitglieder mit dem Wie-  dererwägungsantrag einverstanden sind. Wahlen können auf An-  ordnung des Präsidenten oder auf Verlangen eines Mitgliedes ge-  heim durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Die Mitglieder sind verpflichtet, über einen Gegenstand Geheim-
                            haltung zu beobachten, falls dies ausdrücklich beschlossen worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Die Mitglieder der Kommission erhalten eine jährliche Pauschal-
                            entschädigung.  Für  besondere  Arbeiten,  z. B.  die  Abfassung  von  Gutachten, die Ausarbeitung von Plänen usw., haben die Mitglieder  der  Kommission  Anspruch  auf  eine  Entschädigung,  deren  Höhe  vom Vorsteher des Erziehungsdepartements festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Sämtliche Korrespondenzen sowie Anträge der Kommission sind
                            vom Präsidenten oder vom Statthalter und dem zuständigen Direk-  tor zu unterzeichnen.  Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie tritt sofort in Kraft und Wirk-  samkeit und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung der Allgemeinen  Gewerbeschule  und  des  Gewerbemuseums  (vom  Regierungsrat  ge-  nehmigt am 28. April 1923).