Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)
                            Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des  Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)  Vom 14. April 2020 (Stand 25. April 2020)  Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug,  gestützt auf §  4  Abs.  4  Bst.  c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom  27. September 1990  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines
                            1  Diese Promotionsordnung regelt die Promotion an den kantonalen Mittel  -  schulen des Kantons Zug per Ende des Schuljahrs 2019/20 in Abweichung  von § 2 bzw. in Ergänzung von § 3 zu folgenden Reglementen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule  Zug (PO LZG KSZ) vom 26. März 2015  2  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule  Menzingen (PO LZG KSM) vom 26.03.2015  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule  Menzingen (PO KZG KSM) vom 26.03.2015  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug vom 27. Juni  2011  5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Promotionsordnung für die Fachmittelschule vom 16.03.2005  6  )  .  1)  BGS  414.11  2)  BGS  414.131  3)  BGS  414.132  4)  BGS  414.133  5)  BGS  414.153  6)  BGS  414.192
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Promotion bei Schülerinnen und Schülern, welche nicht einer
                            Abschlussklasse angehören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei allen Schülerinnen und Schülern, welche nicht einer Abschlussklasse  angehören, wird die Promotion (sowohl Semester- als auch Jahrespromoti  -  on) per Ende des Schuljahrs 2019/20 ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Schülerinnen und Schüler treten in die nächsthöhere Klasse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nächste gemäss  der jeweiligen in §  1 genannten Promotionsordnung  vorgesehene Promotionsentscheid schliesst an den letzten Promotionsent  -  scheid an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den Schülerinnen und Schülern wird per Ende des Schuljahrs 2019/20 ein  Zeugnis ausgestellt. Dieses ist nicht promotionswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schülerinnen und Schüler mit ungünstiger Prognose für den weiteren Aus  -  bildungsverlauf werden durch die Schule auf die Situation hingewiesen und  zu Massnahmen und möglichen alternativen Ausbildungswegen beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für die reglementskonforme Beibringung der für das Abschlusszeugnis  nötigen Vornoten ist die einzelne Schule verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Nach Wiederaufnahme des regulären Schulbetriebs wird auf dem während  des Fernunterrichts behandelten Stoff aufgebaut. Dieser kann geprüft wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Promotion bei Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen
                            1  Allen Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen wird per Ende des  Schuljahrs 2019/20 ein Zeugnis gemäss der jeweiligen in §  1 genannten  Promotionsordnung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeugnisse stützen sich auf Noten ab, die bis Ende des laufenden Se  -  mesters zustande kommen. Es werden folglich auch allfällige Leistungsbe  -  urteilungen aus dem Fernunterricht oder aus dem allenfalls wiederaufge  -  nommenen Regelunterricht in die Zeugnisnoten eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungsbewertungen im Fernunterricht werden in Rücksprache mit dem  zuständigen Schulleitungsmitglied, welches die geplanten Leistungsbewer  -  tungen prüft und koordiniert, durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Geltungsdauer
                            1  Diese Promotionsordnung gilt bis zum Ende des Schuljahrs 2019/20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  14.04.2020  25.04.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  14.04.2020  25.04.2020  Erstfassung  GS 2020/017