Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über die Nationalstrassen  Vom 26. März 1961 (Stand 1. August 2000)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 36  bis   der Bundesverfassung und das Bundesgesetz über  die Nationalstrassen vom 8. März 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (NSG)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Zuständigkeit
                            a) Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  a)  für Verfügungen und Entscheide, die nach der Gesetzgebung über  die Nationalstrassen zu treffen und keiner anderen Behörde  zuge  -  wiesen sind;  b)  für  die  Abgabe  von  Vernehmlassungen  grundsätzlicher  Bedeutung  an die Bundesbehörden;  c)  für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über  den Bau, Betrieb und Unterhalt von Nationalstrassen;  d)  für den Erlass der erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 b) Bau- und Justizdepartement
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Bau-   und   Justizdepartement   besorgt   unter   der   Aufsicht   des   Regie  -  rungsrates die Planung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Natio  -  nalstrassen   und   der   Zufahrts-   und   Ersatzstrassen   (§  14   Abs.  1)   sowie   den  Verkehr mit anderen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Justizdepartement verfügt in den in diesem Gesetz genann  -  ten  Fällen.   Gegen  seine  Verfügungen kann  beim   Verwaltungsgericht  Be  -  schwerde geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Verfahren
                            a) Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bau- und Justizdepartement veranlasst die vorgeschriebenen Publika  -  tionen im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit der Publikation verbundenen Rechtswirkungen beginnen mit der  Publikation im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  725.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.  GS 82, 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Auflage, Einsichtnahme
                            1  Ist eine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so sind die Pläne beim Bau-  und   Justizdepartement   und   bei   den   betroffenen   Einwohnergemeinden  aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An den gleichen Stellen sind auch die rechtskräftigen Pläne zur Einsicht  offenzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Verwaltungszwang
                            1  Werden   Massnahmen,   die   nach   dem   Bundesgesetz   oder   diesem   Gesetz  bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausgeführt, so stellt das Bau-  und Justizdepartement unter Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            292  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  vom  21.  Dezember  1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    die  Arbeiten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Wiedererstellung des rechtsmässigen Zustandes kommt das Gesetz  über   das   Exekutionsverfahren   bei   öffentlichen   Leistungen   zur   Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   In dringenden Fällen kann das Bau- und Justizdepartement die er  -  forderlichen Vorkehren auf Kosten des Pflichtigen selber durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Planung und Bau
§ 6 1. Baugesuche im Bereich von Nationalstrassen, Zufahrts- und Er -
                            satzstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die örtliche Baubehörde ist verpflichtet, alle Baugesuche, die den Bau der  Nationalstrassen   und   der   Zufahrts-   und   Ersatzstrassen   (§   14   Abs.   1)   er  -  schweren oder verteuern oder die Festlegung der Baulinien beeinträchti  -  gen könnten, dem Bau- und Justizdepartement zur Vorprüfung einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Bau-   und   Justizdepartement   kann   solche   Baugesuche   sistieren.   Die  Sistierung zerfällt, wenn nicht binnen sechs Monaten eine Projektierungs  -  zone festgelegt (§ 7) oder ein Bebauungsplan für die Zufahrts- oder Ersatz  -  strasse öffentlich aufgelegt wird (§ 14).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen kann das Bau- und Justizdepartement auch für Zu  -  fahrts- und Ersatzstrassen Projektierungszonen festlegen. Innert 30 Tagen  seit  der Publikation  kann  dagegen beim  Bau-und  Justizdepartement Ein  -  sprache erhoben werden. Über Einsprachen, die nicht gütlich erledigt wer  -  den können, entscheidet der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Projektierungszonen Erteilung von Bewilligungen
                            1  In den Projektierungszonen dürfen bauliche Massnahmen, Terrainverän  -  derungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizde  -  partementes ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnisse des Bundes (Art. 16 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilli  -  gung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch § 93 Abs. 2 lit. a VRG vom 15. November 1970; GS 85, 244. Es  gelten die §§ 83 ff. des VRG, vgl. BGS  124.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 3. Generelle Projekte
                            a) Stellungnahme der Grundeigentümer und der Einwohnerge  -  meinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Bau-   und   Justizdepartement   veranlasst   die   öffentliche   Auflage   der  generellen Projekte (Art. 12 NSG) während 14 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundeigentümer, Bürgergemeinden und Flurgenossenschaften kön  -  nen während dieser Frist beim Ammannamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    der örtlich zuständigen Ein  -  wohnergemeinde Einwendungen gegen das Projekt erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert   weiteren   30   Tagen   unterbreiten   die   Gemeinderäte   der   zuständi  -  gen Einwohnergemeinden dem Bau- und Justizdepartement ihre Stellung  -  nahme zum Projekt. Sie haben dabei auf die wesentlichen Einwendungen  der Grundeigentümer, Bürgergemeinden und Flurgenossenschaften hinzu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unterlassung einer Stellungnahme gilt als Zustimmung zum generel  -  len   Projekt.   Das   Einspracherecht   gegen   das   Ausführungsprojekt   (§   11)  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Stellungnahme des Kantons
                            1  Der   Regierungsrat   prüft   die   Stellungnahme   der   Einwohnergemeinden  und übermittelt sie mit seiner eigenen den Bundesbehörden (Art. 19 NSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 4. Ausführungsprojekte
                            a) Ausarbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bau- und Justizdepartement besorgt die Erstellung der Ausführungs  -  projekte (Art. 21 NSG) und unterbreitet sie, soweit es angezeigt erscheint,  vor  der   öffentlichen  Auflage  den  Einwohnergemeinden  zur  Vernehmlas  -  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 b) Auflage
                            1  Das   Bau-   und   Justizdepartement   veranlasst   die   öffentliche   Auflage   der  Ausführungsprojekte während 30 Tagen (Art. 26 NSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsprachen   gegen   das   Ausführungsprojekt   oder   die   darin   enthaltenen  Baulinien   sind   innert   der   Auflagefrist   beim   Bau-   und   Justizdepartement  schriftlich und mit Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt die  Projekte zuhanden der Bundesbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 c) Baugesuche innerhalb der Baulinien
                            1  Innerhalb   der   Baulinien   dürfen   bauliche   Massnahmen,   Terrainverände  -  rungen und Aufforstungen nur mit Bewilligung des Bau- und Justizdepar  -  tementes ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnisse des Bundes (Art. 24 Abs. 2 und 3 NSG) und die Baubewilli  -  gung der örtlichen Baubehörde bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 d) Sichtbehindernde Einrichtungen
                            1  Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufun  -  gen von Material  und Einrichtungen, welche durch Sichtbehinderung die  Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie bereits beste  -  hen, auf Verlangen des Bau- und Justizdepartementes zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heutige Bezeichnung Gemeindepräsidium gemäss Gemeindegesetz vom 16. Fe  -  bruar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten  (Art. 51 NSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 5. Zufahrts- und Ersatzstrassen
                            1  Zufahrtsstrassen   sind   Strassen,   die   zur   zweckmässigen   Aufnahme   und  Fortleitung des Verkehrs von und zu den Nationalstrassen erstellt oder aus  -  gebaut werden. Ersatzstrassen sind Strassen, die an die Stelle aufzuheben  -  der Verkehrswege treten.  Die Bezeichnung solcher Strassen ist Sache des  Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   kann  nach  Anhören   der  betroffenen   Einwohnergemeinden  die   Strassen-   und   Baulinien   der   Zufahrts-   und   Ersatzstrassen   selbständig  planen. Das Bau-und Justizdepartement besorgt die Erstellung solcher Plä  -  ne und lässt sie  während 30  Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen sind  dem Bau-und Justizdepartement einzureichen. Über Einsprachen und über  die Genehmigung des Planes entscheidet der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gelten für die Genehmigung und die Wirkungen der Pläne die  §§  13, 14, 16, 17, 18 und 20 des Gesetzes über das Bauwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 6. Landerwerb
                            a) Erwerbsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das für den Bau der Nationalstrassen und der Zufahrts- und Ersatzstras-  sen (§ 14  Abs.  1) erforderliche Land ist, sofern ein freihändiger Erwerb aus  -  ser   Betracht   fällt,   im   Landumlegungs-   oder   Enteignungsverfahren   zu   er  -  werben (Art. 30-39 NSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt die Erwerbsart. Das Bau- und Justizdeparte  -  ment besorgt den freihändigen Landerwerb.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Landumlegungen
                            1  Für Landumlegungen arbeitet das Bau- und Justizdepartement im Einver  -  nehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zu Lasten des Strassenbau  -  es Vorprojekte aus (Art. 33 NSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die für den Bau der Nationalstrassen und der Zu  -  fahrts- und Ersatzstrassen notwendigen Landumlegungen in der Form der  landwirtschaftlichen   Güterzusammenlegung,   der   Waldzusammen  legung  oder  der  Umlegung  von  Bauland   verfügen   ,  wenn  die   Grundeigentümer  binnen   einer   vom   Regierungsrat   anberaumten   angemessenen   Frist   nicht  die freiwillige Durchführung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   erlässt   die   für   verfügte   Landumlegungen   erforderli  -  chen Durchführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 7. Vergebung der Bauarbeiten
                            1  Die Arbeiten werden nach den kantonalen Bestimmungen über das Sub  -  missionswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    vergeben,   soweit   nicht   abweichende   Bundesvorschriften  bestehen (Art. 41 Abs. 2 NSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch das BauG vom 3. Dezember 1978; GS 87, 644.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  721.55  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Unterhalt und Betrieb
§ 18 1. Eigentum
                            1  Die Nationalstrassen und die Zufahrtsstrassen (§ 14 Abs. 1) sind unter Vor  -  behalt der Vorschriften des Bundes öffentliche Sachen im Gemeingebrauch  und stehen im Eigentum des Kantons (Art. 8 NSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   regelt   das   Eigentum   an   den   Ersatzstrassen   (§  14  Abs.  1). Diese sind in der Regel den Eigentümern der aufgehobenen Stras-  sen zuzuweisen. Über die Aufhebung von Kantonsstrassen beschliesst der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 2. Nebenbetriebe
                            1  Anlagen für die Abgabe von Treib- und Schmierstoffen und mit solchen  Anlagen verbundene Erfrischungsräume und Kioske dürfen nur auf öffent  -  lichem Gebiet erstellt werden (Art. 7 NSG) und bedürfen einer Verleihung  des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Verleihungsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auf  -  lagen sowie die Verleihungsgebühren festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 3. Reklamen
                            1  Für Reklamen und Ankündigungen im Bereich von Nationalstrassen gel  -  ten die Bestimmungen der Verordnung über die Beschränkung der Aussen-  und   Strassenreklame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   soweit   die   Bundesvorschriften   nicht   strenger   sind  (Art. 53 NSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzielle Bestimmungen
§ 21 1. Kreditbewilligung
                            1  Der Kantonsrat bewilligt die für den Bau und Unterhalt der Nationalstras  sen und der Zufahrts- und Ersatzstrassen (§ 14 Abs. 1) erforderlichen Kredi  -  te im Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 2. Deckung der Ausgaben
                            a) für den Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  für  den Bau  der  Nationalstrassen   und  der  Zufahrts-   und  Er  -  satzstrassen (§ 14 Abs. 1) werden bestritten aus den Anteilen des Bundes  (Art.   56   NSG)   und   den   Verkehrseinnahmen,   soweit   diese   nicht   bereits  zweckgebunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reichen  diese  Einnahmen  vorübergehend  nicht aus,   so  kann  der Regie  -  rungsrat die Aufnahme von Anleihen beschliessen. Diese sind aus den nach  Absatz 1 eingehenden Einnahmen zu tilgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  733.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   von   Zufahrtsstrassen,   die   nicht   Bestandteil   einer   National-  strasse sind, werden grundsätzlich durch den Kanton getragen. Die im en  -  geren   Einflussbereich   des   Anschlusses   liegenden   Einwohnergemeinden  können entsprechend ihrem Interesse an der Zufahrtsstrasse und nach ih  -  rer finanziellen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen von zusammen höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 % herangezogen werden. Die Beiträge werden durch den Regierungs  -  rat festgesetzt. Die Gemeinden können die Kostenverteilung innert 30 Ta  -  gen beim Kantonsrat anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) für den Unterhalt
                            1  Die Kosten für den Unterhalt der Nationalstrassen werden bestritten aus  allfälligen Bundesbeiträgen (Art. 57 Abs. 2 NSG), den Verleihungsgebühren  nach § 19, den Verkehrseinnahmen und aus allgemeinen Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 24 1. Ergänzendes Recht
                            1  Als  ergänzendes  Recht  finden  die  Gesetze über  den  Bau und Unterhalt  der Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und über das Bauwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2. Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk und der Genehmi  -  gung durch den Bundesrat (Art. 61 Abs. 2 NSG), auf einen vom Regierungs  -  rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.  Vom Bundesrat genehmigt am 26. April 1961.  Inkrafttreten am 20. Mai 1961.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. BGS  725.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute gilt das BauG vom 3. Dezember 1978, vgl. BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.05.1997 01.07.1997 § 2 Abs. 2 geändert -
11.04.2000 01.08.2000 § 6 Abs. 3 geändert -
11.04.2000 01.08.2000 § 14 Abs. 2 geändert -
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert -
§ 6 Abs. 3 11.04.2000 01.08.2000 geändert -
§ 14 Abs. 2 11.04.2000 01.08.2000 geändert -
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