Informatikunterricht für Lehrtöchter und Lehrlinge
                            1  Informatikunterricht für Lehrtöchter  und Lehrlinge  Vf des Erziehungs-Departementes vom 18. April 1985  Das Erziehungs-Departement  gestützt  auf  Artikel  33  Absatz  1  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbil-  dung vom 19. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die 20 Lektionen
                              Informatik  für  alle      werden  für  alle  Berufe  an  den  Gewerblich-industriellen  und  an  den  Kaufmännischen  Berufsschulen  des  Kantons  sowie  an  der  Uhrmacherschule  Solothurn  anstelle  des  noch  nicht  realisierten  Turn-  und  Sportunterrichtes  erteilt.  Eine  Ausnahme  bildet  lediglich  die  Berufsgruppe  der  Kaufmännischen  Angestellten,  wo  die    Informatik für alle     im Rahmen des EDV-Unterrichtes zu erteilen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ab 1986 müssen alle Lehrabgänger über Grundlagenkenntnisse in In-
                            formatik verfügen. Massgebend sind die Lernziele des BIGA vom 11. März
                        
                        
                    
                    
                    
                1985. Das Medienpaket der
                              Blackbox AG     wird als geeignetes Hilfsmittel  empfohlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Für Lehrtöchter und Lehrlinge, welche bereits vor 1985 in die Lehre
                            eingetreten  sind,  organisieren  die  Rektoren  der  Berufsschulen  und  der  Uhrmacherschule  den  Unterricht  in    Informatik  für  alle      nach  den  indivi-  duellen Möglichkeiten ihrer Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Lehrtöchtern und Lehrlingen, welche 1985 und später in die Lehre ein-
                            treten,  ist  die  «Informatik  für  alle»  grundsätzlich  im  Verlaufe  des  1.  Lehr-  jahres  zu  erteilen,  damit  diese  ab  dem  2.  Lehrjahr  die  Möglichkeit  haben,  Informatik-Freifachkurse zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Zur Erteilung der «Informatik für alle
                                können  von  den  Rektoren  alle  Lehrkräfte  verpflichtet  werden,  welche  den  Einführungskurs  ins  Medien-  paket  der  «Blackbox  AG»  und  eine  Ausbildung  von  wenigstens  60  Lektio-  nen «BASIC-Programmieren» im Testatheft ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Über Ausnahmen zu Punkt 1–5 dieser Verfügung entscheidet der Kan-
                            tonale Berufsschulinspektor auf Antrag des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Die Besoldungskosten für den Informatikunterricht gemäss Punkt 4
                            dieser Verfügung sind in die Budgets für die Jahre 1986 und später aufzu-  nehmen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 412.10.