Kloster Mariastein und Stifte St. Urs und Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu Schönenwerd
                            1  Kloster Mariastein und Stifte St. Urs und  Viktor zu Solothurn und St. Leodegar zu  Schönenwerd  VB vom 4. Oktober 1874  Der Kantonsrath von Solothurn  nach  Anhörung  eines  Berichts,  welcher  ihm  in  Folge  seiner  Aufträge  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. und 28. Mai laufenden Jahres über die Verhältnisse des Klosters Maria-
                            stein  und  des  Stiftes  St.  Leodegar  in  Schönenwerd  erstattet  worden  ist  in  Erwägung,   dass   nach   mehreren   fruchtlosen   Reorganisationsversuchen  auch das Stift St. Urs  und Viktor in Solothurn nicht mehr als einem öffent-  lichen  Zwecke  entsprechend  betrachtet  werden  kann  in  Anwendung  von  §§ 1321–1323 des Civilgesetzbuches vom 23. November 1841
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  I. Abschnitt  Art.  1.  Den  im  Eingang  erwähnten  geistlichen  Stiftungen  zu  Mariastein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ),  Schönenwerd  und  Solothurn  wird  die  korporative  Selbständigkeit  entzo-  gen  und  es  treten  bezüglich  ihres  Vermögens  die  folgenden  Bestimmun-  gen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mariastein
                            Art. 2.–9. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stift Schönenwerd
                            Art. 10. Die Vermögensrechte der Pfarrgemeinden, in denen das  Stift Col-  laturrechte hat, sollen ausgeschieden und den Gemeinden das betreffende  Vermögen  herausgegeben  werden.  Andere  Verpflichtungen,  welche  das  Stift  den  Gemeinden  gegenüber  hat,  werden  in  einer  entsprechenden  Summe geschätzt und den Gemeinden ebenfalls herausgegeben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufgehoben durch das Civilgesetzbuch vom 5. Juli 1891. Heute gilt das Gesetz  über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bezirksschule  Schönenwerd  wird  mit  40’000  Franken  für  die  bisherigen Verpflichtungen des Stifts ausgesteuert. Zudem werden die für  die Schule nötigen Räumlichkeiten abgetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aus  dem  Stiftvermögen  wird  an  einen  Kantonsspital  in  Olten  ein  Betrag  von 80’000 Franken geleistet.  Art. 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Chorherren und Kapläne, welche Pfarreien versehen, ebenso der  Hülfskaplan,  behalten  ihre  bisherigen  Verpflichtungen  bei  und  beziehen  künftighin  ihre  Besoldungen  aus  den  nach  Artikel  10  ausgeschiedenen  Pfarrfonds,  immerhin  mit  Berechtigung  zur  Pension  im  Fall  der  Nichtwi-  derwahl, und unter den in Artikel 4 Absätze 3 und 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) aufgestellten Bedin-  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  2  Chorherren,  welche  keine  Pfarreien  versehen,  behalten  ihre  bishe-  rigen Verpflichtungen und Besoldungen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Stift St. Urs und Viktor
                            Art.  13.  Die  Stadt  Solothurn  und  die  Gemeinde  Zuchwil,  welchen  gegen-  über  das  Stift  die  Verpflichtung  hat,  die  Pfarreien  zu  versehen,  werden  hiefür,  sowie  für  alle  übrigen  Verpflichtungen,  wozu  auch  die  Pflege  der  Kirchenmusik  gehört,  mit  einer  entsprechenden  Summe  ausgewiesen,  welche ihnen herauszugeben ist.  Art. 14. Verpflichtungen, welche das Stift anderen Gemeinden  gegenüber  hat,  werden  in  einer  entsprechenden  Summe  ausgeworfen,  welche  den  Gemeinden herauszugeben ist.  Art. 15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die noch lebenden Chorherren und Kapläne behalten ihre bishe-  rigen  Verpflichtungen  betreffend  Besorgung  der  gottesdienstlichen  und  pfarramtlichen Verrichtungen und beziehen ihre bisherigen Besoldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einem  Übereinkommen  mit  der  Stadtgemeinde  Solothurn  und  der  Ge-  meinde  Zuchwil  bleibt  es  vorbehalten,  zu  bestimmen,  inwiefern  sie  die  Stiftsgeistlichen  ferner  verwenden  und  ob  und  inwieweit  denselben  aus  dem  nach  Artikel  13  der  Stadtgemeinde  und  der  Gemeinde  Zuchwil  her-  auszugebenden  Fonds  ein  Gehalt  oder  aus  dem  allgemeinen  Schulfonds  eine Pension auszurichten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Immerhin  behalten  die  Kapläne,  welche  von  der  Stadtgemeinde  nicht  oder  nicht  mehr  verwendet  werden,  die  Berechtigung  zum  bisherigen  Gehalt  bei,  aber  unter  den  in  Artikel  4  Absätzen  3  und  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  vorgesehenen  Bedingungen.  Art. 16. Der Überschuss des Stiftvermögens fällt in den nach Artikel 17 zu  gründenden allgemeinen Schulfonds des Kantons.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Art. 2–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  II. Abschnitt  Art.  17.  Aus  dem  Vermögen  der  3  Stiftungen  wird  nach  Erfüllung  der  im  ersten  Abschnitte  enthaltenen  Verpflichtungen  und  nach  Bestreitung  der  Auslagen  ein  allgemeiner  Schulfonds  zur  Unterstützung  der  Erziehungs-  zwecke des Kantons gebildet, welcher in erster Linie zu bestreiten hat:  a)   Pensionen und Besoldungen der noch lebenden Mitglieder der Stiftun-  gen;  b)   und c) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  d)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  e)   der Zinsabfluss von 200’000 Franken soll für Besserstellung der ärmern  katholischen Pfarreien verwendet werden;  f)   die  Kapitalien  aus  dem  Erlös  verkaufter  Rebgüter,  von  welchen  die  Zinse  in  den  Pensionsfonds  für  alte  Pfarrer  geflossen,  sind  dem  besag-  ten Pensionsfonds einzuverleiben.  Art. 18. Auf die Gemeinden, in denen die erwähnten 3 Stiftungen Collatur-  rechte hatten, finden nach Annahme dieses Beschlusses bezüglich Wahlart,  Prüfung usw. der Pfarrgeistlichen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen  Anwendung, wie auf die andern Gemeinden des Kantons.  Art. 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die nach den Artikeln ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) 10, 13–15 zwischen dem Staat und den  berechtigten  Gemeinden  zu  treffenden  Vereinbarungen  unterliegen  der  Genehmigung des Kantonsrathes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sollten  die  Gemeinden  und  der  Staat  über  die  für  die  bisherigen  Ver-  pflichtungen  auszuzahlenden  Summen  sich  nicht  einigen  können,  so  ent-  scheiden  darüber  nach  Wahl  der  Gemeinden  die  ordentlichen  Gerichte  oder ein Schiedsgericht.  III. Abschnitt  Art. 20. Das Vermögen, soweit es nicht den Gemeinden aushinzugeben  ist,  ist   einer   besonderen   Verwaltung   nach   Analogie   des   Gesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Mai 1862
                            4  ) zu übertragen.  Art. 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrath wird mit der Ausführung dieses Dekretes und  der Liquidation des Vermögens im Sinne dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hiebei  ist  darauf  zu  sehen,  dass  die  Kapitalien  der  betreffenden  Fonds  nicht  abgekündet  werden;  es  soll  deshalb  der  Regierungsrath  die  an  die  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 17 lit. b und c aufgehoben durch G über den allgemeinen Schulfonds des  Kantons Solothurn vom 21. März 1909.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Den Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen enthält heute der KRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. April 1969. vgl. auch § 6 Abs. 1 des Lehrerbesoldungsgesetzes.
                            3  )  Art. 2-9 aufgehoben durch VB vom 7. Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Das ist das G über die Oekonomie-Verwaltung der Irrenanstalt und Kapitalien-  Verwaltung, eine Änderung zu § 8 des Dekrets über die Errichtung einer Heil-  und Versorgungsanstalt vom 17. Juni 1854, wo die Anstellung eines besonderen  Verwalters vorgesehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schulfonds  der  Gemeinden  zu  verabfolgenden  Kapitalien  in  Schuldtiteln  der vom Staate garantierten Kreditanstalten entrichten.  Art.  22.  Bis  die  in  Artikel  19  erwähnten  Vereinbarungen  oder  Urteile  in  Kraft  treten,  sind  die  Besoldungen  der  in  den  Gemeinden  angestellten  Geistlichen in bisheriger Weise auszurichten.  Art. 23. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtli-  chen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.  Inkrafttreten am 10. Oktober 1874