Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Appenzeller Lehre
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Fonds für die Appenzeller Lehre  vom 1. Februar 2022 (Stand 1. Februar 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Der Fonds für die Appenzeller Lehre ist ein zweckgebundenes Vermögen  des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Be  -  schlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Aus dem Fonds kauft der Kanton für jeden Erstjahr-Lernenden im Kanton  einen Rucksack, der den Lernenden zu Beginn der Ausbildung geschenkt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte sich die Schenkung von Rucksäcken als nicht mehr zweckmässig  oder zeitgemäss erweisen, ist der Kanton berechtigt, die Fondsmittel ander  -  weitig zugunsten der Lernenden sowie der Berufsbildnerinnen und Berufs  -  bildner im Kanton Appenzell I.Rh. einzusetzen, beispielsweise für andere  Geschenke, Anlässe, Ausflüge, Auszeichnungen oder dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fondsvermögen
                            1  Der Fonds wird geäufnet durch Zahlungen von Maurus Wyser gemäss Ver  -  einbarung vom 31. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner können dem Fonds weitere dem Fondszweck dienende Zuwendun  -  gen wie Spenden oder Testate zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation
                            1  Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erziehungsdepartement beschliesst über den Einsatz der Fondsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen und veranlasst Aus  -  zahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                01.02.2022 01.02.2022 Erlass Erstfassung 2022-2
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  01.02.2022  01.02.2022  Erstfassung  2022-2