Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal
                            Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum  für das Strafvollzugspersonal  Vom 18. Dezember 1980 (Stand 18. Dezember 1980)  Der   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Landschaft,   gestützt   auf   §  22   der  Staatsverfassung, und die Stiftung Schweizerisches Ausbildungszentrum für  das Strafvollzugspersonal vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft leistet an die Stiftung Schweizerisches Ausbil  -  dungszentrum   für   das   Strafvollzugspersonal   (im   folgenden:   Stiftung)   einen  jährlichen Beitrag von 35 Rp. pro Aufenthaltstag in seinen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Aufenthaltstage werden betrachtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Untersuchungshaft (Artikel  110  Ziffer  7 des Schweizerischen Strafge  -  setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB))
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Artikel  35,  36 und 37  bis   StGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Haftstrafen (Artikel  39 StGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft des tageweisen Vollzugs (Ar  -  tikel  4 der Verordnung vom 13. November 1973 zum Schweizerischen  Strafgesetzbuch),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Umwandlung einer Busse in Haft (Artikel  49  Ziffer  3 StGB),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Massnahmen gemäss den Artikeln  42,  43,  44 und 100  bis   StGB,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Inhaftierung von Personen, die sich auf dem Weg in eine Strafanstalt  befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die obgenannten Strafen und Massnahmen nicht in Anstalten vollzogen  werden, welche mit Strafvollzugsangestellten versehen sind, können sie zur  Berechnung der Aufenthaltstage nicht berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitrag wird gemäss den Aufenthaltstagen des Vorjahres berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitrag ist in 3 Raten zu entrichten, und zwar vor dem 31. Januar, 30.  April und 31. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat am 29. Oktober 1981 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.789
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Justiz- und Polizeidirektoren-Konferenz wird ermächtigt, auf Vorschlag  des Schulrates den Beitrag gemäss §  1 herabzusetzen oder auf höchstens 50  Rp. zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Maximalbeitrag gemäss Absatz  1 wird jährlich auf den 1. Januar dem In  -  dexstand vom November des Vorjahres angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann mit einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden. Wenn sie nicht ge  -  kündigt wird, ist sie weitere 5 Jahre gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schwierigkeiten beim Vollzug dieser Vereinbarung können unter Ausschluss  der ordentlichen Rechtssprechung einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Schiedsgerichtsentscheid verlangt, hat jede Partei innert 30 Tagen  einen Schiedsrichter zu bestimmen. Diese Schiedsrichter ernennen eine neu  -  trale Person als Oberschiedsrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Parteien nicht innert 30 Tagen einen Schiedsrichter bezeichnen, so  wird der Präsident des Bundesgerichtes die Wahl treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sitz des Schiedsgerichtes ist Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Parteien unterziehen sich dem Schiedsrichterentscheid, der auch die  Höhe der Kosten festlegt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.789
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.1980  18.12.1980  Erlass  Erstfassung  GS 27.789  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.789
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  18.12.1980  18.12.1980  Erstfassung  GS 27.789  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 27.789