Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                            Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.1  Konkordat betreffend Befreiung von  der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung  für die Prozesskosten  vom 5./20. November 1903  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozess in einem
                            der dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er  in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz  hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird,  keinen  Wohnsitz  hat,  zu  keinerlei  Kostenversicherung  angehalten  werden;  ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter  zu  stellen,  aus  diesem  Grunde  nicht  gegen  eine  solche  Prozesspartei  oder  einen solchen Intervenienten gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche
                            in  einem  auswärtigen  Staate  wohnen,  der  der  internationalen  Übereinkunft  vom  14.  November  1896  betreffend  Zivilprozessrecht  2)    beigetreten  ist,  und  welche  in  einem  der  dem  Konkordat  beigetretenen  Kantone  in  einer  der  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten. Der Schweizerische Bundesrat,
                            nach Einsicht in das Konkordat, welches die Kantone Zürich, Luzern, Basel-  Stadt, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St. Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg  und Genf betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleis-  tung für die Prozesskosten abgeschlossen haben, in Berücksichtigung, dass  dieses Konkordat nichts enthält, was dem Bunde oder den Rechten anderer  Kantone zuwider wäre, in Anwendung von Artikel 7 der Bundesverfassung  3)  ,  beschliesst:  aGS I/37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Beitritt am 21. November 1902 durch Kantonsrat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: der internationalen Übereinkunft vom 17. Juli 1905 betr. Zivilprozessrecht  oder der internationalen Übereinkunft vom 1. März 1954 betr. Zivilprozessrecht  (SR 0.274.11/.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234.1  Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Das erwähnte Konkordat wird genehmigt und nach erfolgter Publikation als  vollziehbar erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Dieser Beschluss ist nebst dem Konkordat in die eidgenössische Geset-  zessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Der Beitritt weiterer Kantone wird in dem Sinne vorbehalten, dass später  erfolgende  Beitrittserklärungen  durch  den  Bundesrat  in  der  eidgenös-  tion hinweg das Konkordat auch für die neu beigetretenen Kantone Rechts-  wirksamkeit erhält.