Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
                            eherbergt;  und  Getränken  oder  für  Anlässe  zur  Ver-  oholhaltigen Getränken gemäss Art.  ergleichen  im  Rahmen  i  hrer  Zweck/Aufsicht  Bewilligungs  -  pflicht  Ausnahmen von  der Bewilli-  gungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Automaten für Speisen und al  koholfreie Getränke;  d)  Verkauf von Wein und Most aus Eigengewächs;  e)  Verkauf  von  alkoholhaltigen  medizinischen  Präparaten  durch  Ap  otheken und Drogerien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo  es  besondere  Verhältnisse  und  das  öffentliche  Interesse  rechtfertigen,  kann  die  Bewill  igungsbehörde  weitere  Ausnahmen  gestatten.  II.  Gastgewerbliche Tätigkeit  A.  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die gastgewerbliche Bewilligung wird erteilt und entz ogen
                            a)  für Dauerbetriebe durch das zuständige kantonale Organ;  b)  für  zeitlich  eng  begrenzte  Gelegenheitsanlässe  durch  den  G  meinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligung wird der für den Betrieb bzw. Anlass verantwortl  chen  Person  erteilt.  Sie  ist  nicht  über  tragbar.  Eine  Person  kann  nicht mehrere Dauerbetriebe führen, die gleichzeitig geöffnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bewilligung  gilt  nur  für  die  genehmigten  Räumlichkeiten,  Fl  chen und Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  für  Dauerbetriebe  nicht  anders  geregelt,  gelten  die  nac  folgenden  Bestimmungen auch für Gelegenheitsanlässe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligung wird einer Person erteilt, wenn sie  a)  handlungsfähig ist,  b)  zur Nutzung des Betriebes b  erechtigt ist,  c)  über einen guten Leumund verfügt und  d)  geeignet  ist,  eine  ein  wandfreie  Betriebsführung  zu  gewährlei  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  schlecht  beleumdet  gilt  insbesondere,  wer  in  den  letzten  drei  Jahren  wiederholte  oder  schwerwiegende  Verstösse  gegen  straf  oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen aufweist, welche für die  Betriebsführung v  on Bedeutung sind.  Zuständigkeit  Geltung  Persönliche  Voraussetzun-  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s-  rbe  tteln;  h  ebensmittelverarbeitung;  -, feuer  -,  -    und  lebensmittelpolizeilichen  Anforde-  erden.  v-  Betriebliche  Voraussetzun-  gen  Auflagen  Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vor  der  Erteilung  der  Bewilligung  darf  ein  Betrieb  nicht  eröffnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausnahmsweis  e  kann  eine  befristete  Bewilligung  erteilt  werden,  wenn  die  Voraussetzung  von  Art.  6  Abs.  3  noch  nicht  vollumfäng-  lich erfüllt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Bewilligung erlischt
                            a)  durch  Tod  oder  Verzicht  des  Bewilligungsinhabers  oder  der  Bewillig  ungsinhaberin;  b)  mit  Abbruch  oder  Zweckänderung  der  Räume  oder  Betriebs  einric  htungen;  c)  wenn der Betrieb mehr als ein Jahr geschlossen bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bewilligung  kann  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  ent-  zogen werden, wenn  a)  im  Betrieb gegen gesundheits  -, lebensmittel  -  oder fremdenpol  zeiliche  Bestimmungen  sowie  gegen  das  Arbeitsrecht  oder  die  Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen wird;  b)  der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die per-  sönlichen  Voraussetzungen  nicht  mehr  erfüllt  oder  seine  bzw.  ihre Pflic  hten in grober Weise verletzt;  c)  die betrieblichen Vorausset  zungen nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einem  Entzug  der  Bewilligung  ist  der  Betrieb,  vorbehältlich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 dieses Gesetzes bzw. der Erteilung einer neuen Bewi gung, i nnert Monatsfrist zu schliessen.
                            3    Bietet  ein  Bewilligungsinhaber  oder  eine  Bewilligungsinhaberin  erhebliche  Zweifel  an  seiner  bzw.  ihrer  Eignung  für  eine  einwan  freie  Betriebsführung,  kann  die  betreffende  Person  unter  Andr  hung des Bewilligungsentzugs zu einer Nachprüfung im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 lit. e dieses Gesetzes aufgeboten werden. B. Betriebsführung
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin führt den  Betrieb persönlich. Für die Zeit befristeter Abwesenhei  t ist eine g  Eröffnung des  Betriebs  Erlöschen der  Bewilligung  Entzug der  Bewilligung  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b-  h-  e-  tung und sein bzw. ihr Personal, verantwortlich.  inhaberin  bei  geeigneter  Stellvertr  e-  den Anwesenheitspflicht befreit.  ene  -  oder Drogenabhängige ist verboten.  e-  e-  urer  anzubieten  als  das  billigste  alkoholhaltige  G  e-  iderlaufen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Jugendschutz  Alkohol  Lärmschutz  Kontrollorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  amtlichen  Kontrollorganen  ist  jederzeit  Zugang  zu  den  B  triebsräumen  zu  gewähren.  Sie  sind  bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufga-  ben zu unt  erstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  die  Beherbergung  ist  eine  Gästekontrolle  zu  führen.  Die  Gäste haben den Meldeschein wahrheitsgetreu ausz  ufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schaffhauser  Polizei  ist  berechtigt,  jederzeit  Einsicht  in  die  Gästekontrolle  zu  nehmen  und  tägl  ich  Berichte  über  Ankunft  und  Aufenthalt der Beherbergten zu verlangen.  C.  Öffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gastgewerbliche  Betriebe  sind  von  24.00  Uhr  bis  05.00  Uhr  ge-  schlossen  zu  halten.  Dem  Gemeinderat  bleibt  es  freigestellt,  den  Wirtschaftsschluss  ganz  oder  teilweise  schon  auf  ei  nen  früheren  Zeitpunkt festzuset  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Gelegenheitsanlässen  legt  der  Gemeinderat  die  Schliesszeit  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann an einzelnen Tagen vom gesetzlichen Wir  tschaftsschluss  absehen,  Freinacht  gewähren  oder  al  lgemein  Ausnahmen  von  der  Schliessstunde gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  a. Der Gemeinderat bewilligt unter Berücksichtigung der örtlichen  Verhältnisse  für  einzelne  Betriebe  befristete  oder  dauernde  Aus-  nahmen von der Schliesszeit, wenn die Nachtruhe sowie die öffent-  liche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.    b. Bar  -  und Tanzbetrieben wird auf Gesuch hin erstmals eine Ver-  längerungsbewill  igung  erteilt,  befristet  auf  sechs  Monate.  Sie  wird  nach  Ablauf  dieser  Frist  nur  dann  in  eine  unbefristete  Bewill  umgewandelt,  w  enn  während  dieser  Probezeit  die  Bedingungen  gemäss Abs. 6 nicht verletzt wurden, sonst gilt lit. a vorst  ehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Bewilligung  kann  mit  entsprechenden  Auflagen  und  Ei  schränkungen   gemäss   Bundesgesetzgebung   versehen   werden.  Zwischen  der  Schliessung  und  der  Öffnung  des  Lokals  muss  di  ses zwei Stunden ge  schlossen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird  die  Nachtruhe  oder  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  durch  einen  Betrieb  mit  Verlängerungsbewilligung  beeinträchtigt  oder  werden  die  Auflagen  oder  Einschränkungen  missachtet,  s  kann die Bewilligung nach vorgängiger Androhung entschädigungs-  los wide  rrufen werden.  Gästekontrolle  Wirtschafts  -  schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l-  egelt.  igung  für  den  Kleinhandel  mit  alkoholhaltigen  Getränken  s-  Kleinhandel wird vom zuständigen kanto-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  i-  s-  i-  h-  -   und  Arbeitsaufwandes  und  der  Kleinhandel  Bewilligung  Erlöschen und  Entzug der  Bewilligung  Pflichten  Bewilligungs  -  gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            menhang  mit  dem  Bewilligungsverfahren  kostendeckende  Gebüh-  ren von mindestens 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Bewilligungsverfahren  in  gemeinderätlicher  Kompetenz  be-  trägt  der  Minimalansatz  50  Franken.  In  begründeten  Fällen  kann  die  Gebühr  ermässigt  oder  ganz  erlassen  werden,  insbesondere  wenn der Erlös gemeinnützigen Zwecken dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dauerbetriebe  mit  A  lkoholausschank  sowie  Kleinhandelsbetriebe  haben  je  nach  ihrer  Art  und  Bedeutung  anlässlich  der  Bewill  gungserteilung  eine  einmalige  Alkoholabgabe  zwischen  200  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000 Franken zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Bewilligungen des Gemeinderates wird als Alkoholabgabe auf  die Gebühren ein Zuschlag von 50 Prozent erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat kann die Alkoholabgaben veränderten Verhältni  sen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Alkoholabgabe fällt zur Bekämpfung des Alkoholismus als F  nanzierungsanteil  dem  Fonds  für  Suchtprophyl  axe  und  Gesund-  heitsförderung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat kann auf dem Budgetweg aus diesem Fonds Be  träge  zur  Suchtprophylaxe  und  für  gesundheitsfördernde  Mas  nahmen leisten.  V.  Vollzug und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erlässt die zum Vo  llzug des Gesetzes notwe  digen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  nicht  andere  Organe  zuständig  sind,  obliegt  der  Vollzug  des  Gesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen  dem  zuständ  gen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Den  Vollzugsorganen  steht  zur  Ermittlung  von  Straftaten  und  Durchsetzung  rechtskräftiger  Anordnungen  die  Schaffhauser  Pol  zei zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Strafbehörden teilen abschliessende Entscheide aus Strafver-  fahren,  die  im  Zusammenhang  mit  dem  Gastgewerbe  stehen  und  wegen  Verstössen  gegen  die  Betäubungsmittelges  etzgebung  in  Restaurationsbetrieben  ergehen,  den  für  den  Vollzug  des  Gastge-  werberechts zuständigen Behörden (Art. 27 Abs. 1 und 2) mit.  Alkoholabgabe  Verwendung  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ngsbestimmungen  oder  gegen  andere  mit  dem  oholhaltige Getränke an Kinder und  e-  meinde-  nen verheimlicht;  ssachtet  oder  deren  Missachtung  l-  szeiten nicht Folge leistet.  n-  Sofortige  Betriebs  -  schliessung  Strafbestim  -  mu  ngen  Andere  Widerhand-  lungen  Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  erteilten  Bewilligungen  bleiben  bestehen.  Die  Änderung,  das  Erlöschen und der Entzug dieser Bewilligungen sowie hängige G  suche  richten sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Mit dem In-Kraft -Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse
                            aufgehoben:  -  Das  Gesetz  über  das  Gastgewerbe  und  den  Handel  mit  alk  holhaltigen Getränken vom 15. A  ugust 1983;  -  die  Verordnung  über  das  Gastgewerbe  und  den  Handel  mit  al-  koholhaltigen Getränken vom 1. O  ktober 1996;  -  das  Reglement  des  Departementes  des  Innern  über  die  Wi  teprüfung vom 20. Dezember 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierun  gsrat bestimmt das In-Kraft  -Treten   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen   4)    und  in  die  kantonale  G  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 680, Art. 41; SR 817.02, Art. 37a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft getreten am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1471).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 2005, S. 1451.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss G vom 21. Mai 2012, in Kraft getreten am 1. Jan  ar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1929, S. 1948).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss G vom 10. Mai 2021, in Kraft getreten am 1. Sep-  tember 2021 (Amtsblatt 2021, S. 873, S. 1540.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt  durch  G  vom  10.  Mai  2021,  in  Kraft  getreten  am  1.  Sep-  tember 2021 (Amtsblatt 2021, S. 873, S. 1540.)  Übergangs  -  bestimmungen  Aufhebung  bisherigen  Rechts  In  -  Kraft  -  Treten